Verwaltungsrecht

Asylrecht (Sierra, Leone)

Aktenzeichen  9 ZB 21.31399

Datum:
29.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30961
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 30 K 18.34470 2021-08-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. September 2021 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Er hat mit diesem Schriftsatz jedoch keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 12. August 2021 ist nach dem in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 20. August 2021 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 20. September 2021 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57, 59), ist bis dahin nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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