Verwaltungsrecht

Aufhebung eines Nichtbestehensbescheids einer Fortbildungsprüfung

Aktenzeichen  M 27 K 18.3472

Datum:
20.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29652
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ImmoFachwPrV § 6
BBiG § 40 Abs. 1 S. 1, § 56
FPO 2011 § 2 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Nichtbestehensbescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat daher weder Anspruch auf Aufhebung der Bescheide noch auf eine Verpflichtung der Beklagten, die Prüfung erneut abzunehmen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
1. Rechtliche Grundlagen für die Abnahme der streitgegenständlichen Prüfung sind das Berufsbildungsgesetz (v. 23.3.2005 i.d. Fassung d. Bekanntmachung v. 4.5.2020 (BGBl. I S. 920) – BBiG), die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Immobilienfachwirtin (v. 25.1.2008 (BGBl. I S. 117), zul. geänd. d. Art. 41 d. Verordnung v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2153) – ImmoFachwPrV – im Folgenden: VO) und die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (v. 25.8.2011, geänd. d. Art. 2 d. 3. Sammeländerungssatzung v. 20.5.2014 – FPO 2011) zugrunde.
2. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Es bestehen zunächst keine prüfungsverfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Einsetzung mehrerer Prüfungsausschüsse.
a) Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2019 – 6 C 19.18 – juris Rn. 8 ff.). Ausweislich des in dem Zeitpunkt der Abnahme der streitgegenständlichen Prüfung anzuwendenden § 1 Abs. 3 FPO 2011 können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern sowie bei besonderen Anforderungen für eine Prüfung „mehrere Prüfungsausschüsse“ errichtet werden. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem BBiG, ausweislich dessen § 56 Abs. 1 für die Durchführung von Prüfungen in dem Bereich der beruflichen Fortbildung die zuständige Stelle „Prüfungsausschüsse“ errichten kann. Aus der Gesamtschau der Regelungen und unter Berücksichtigung der auch bei der Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen geltenden allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage (2018) Rn. 359 ff.) ergibt sich, dass für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsgebieten jeweils ein Prüfungsausschuss einzusetzen ist und sich dieser aus mindestens drei Mitgliedern zusammenzusetzen hat (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 2 Abs. 1 FPO 2011). Der Wortlaut dieser vorbenannten Regelungen gibt jedoch nicht her, dass bei der Durchführung mehrerer Prüfungen innerhalb eines Prüfungsgebietes bei einer Vielzahl von Prüflingen lediglich ein einziger Prüfungsausschuss eingesetzt werden kann. Die drei Mitglieder eines so eingesetzten Prüfungsausschusses haben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kontinuität die Prüfung innerhalb des Prüfungsgebietes insgesamt abzunehmen. Darüber hinaus sollen dem Prüfungsausschuss als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BBiG, § 2 Abs. 2 FPO 2011). Nicht ausdrücklich geregelt ist die Einsetzung der jeweiligen bereits nach den Maßstäben des § 40 Abs. 3 bis Abs. 5 BBiG und § 2 Abs. 3 bis Abs. 8 FPO 2011 berufenen Mitglieder für die in den Prüfungsgebieten tätigen Prüfungsausschüsse. Insofern ist auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen, wonach die Chancengleichheit der Prüflinge, Kontinuität des Ausschusses und die Grundsätze des Verbotes von Willkür und der Zugrundelegung sachfremder Erwägungen zu wahren sind. Die Beachtung dieser Grundsätze ist nach Ansicht der Kammer jedoch bei einer im Vorfeld der Prüfung anhand eines internen Verteilungsschlüssels und vorherigen Festlegung der jeweiligen Prüfenden über die Zuordnung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BBiG, § 2 Abs. 2 FPO 2011 erfolgten Einsetzung bestimmter Prüfer in einen bestimmten Ausschuss, dessen originäre Zusammensetzung sich im Laufe der Durchführung der Prüfung nicht mehr ändert, rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist dem Prüfling das Verfahren der Zuteilung selbst nicht ohne Weiteres offenzulegen. Die zuteilende Stelle hat die Kontinuität und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten und bei der Verteilung Willkür und sachfremde Erwägungen zu unterlassen.
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt bei der Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung kein Verfahrensfehler vor. Die Einsetzung mehrerer Prüfungsausschüsse – auch für ein Prüfungsgebiet – ist gesetzlich vorgesehen und die Beklagte hat dargelegt, dass deren Einsetzung wegen der hohen Anzahl an Prüflingen in der Prüfung erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich vorgetragen, dass vor Durchführung der jeweiligen Prüfungskampagne die Zuteilung der Prüfenden in ihrer jeweiligen Funktion feststehe und dies intern in einem EDV-System unveränderlich dokumentiert sei. Der Prüfling werde anhand seiner Prüfungsnummer und eines Zufallssystems dem so eingesetzten Ausschuss zugeteilt. Dergestalt ist gewährleistet, dass selbst bei der Einsetzung mehrerer Prüfungsausschüsse die Grundsätze der Kontinuität und der Chancengleichheit gewahrt sind. Rechtlich ist dieses prüfungsökonomisch unvermeidbare Vorgehen nicht zu beanstanden. Schließlich wurde die Klägerin ausweislich des Prüfungsplanes (Bl. … … **) auch nicht alleine durch den eingesetzten „… *“ geprüft, sondern zusammen mit einer Kohorte von drei weiteren Prüflingen, so dass ein Vergleich der Leistungen vorgenommen werden konnte.
3. Ein Verfahrensfehler ergibt sich ferner nicht aus einer unzureichenden Begründung der Prüfungsentscheidung.
a) Der effektive Grundrechtsschutz verlangt, dass ein Prüfungsausschuss die Bewertung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung begründet und die tragenden Erwägungen darlegt, welche zu der Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Der Grundrechtsschutz umfasst insofern einen Informationsanspruch des Prüflings, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, mithin auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfenden zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind (BVerwG, U. v. 10.4.2019 – 6 C 19.18 – juris Rn. 23 m.w.N.). Dem Informationsanspruch ist etwa dann Genüge getan, wenn durch Vorkehrungen – auch im Rahmen mündlicher Prüfungen – sichergestellt ist, dass eine Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens zumindest in groben Zügen möglich ist und die fachspezifischen Inhalte der Prüfung nachvollzogen werden können (BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – juris Rn. 31 f.; zu dem Ganzen auch: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018 Rn. 713 ff.).
Dieses Begründungserfordernis gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche berufsbezogene Prüfungsleistungen. Während sich die wesentlichen Gründe der Prüfungsentscheidung bei schriftlichen Prüfungsleistungen regelmäßig schon aus den schriftlich fixierten Korrekturbemerkungen der Prüfer ergeben und der Prüfling auf die Einsicht in die Prüfungsakten verwiesen ist, hängt der Informationsanspruch des Prüflings bei mündlichen Prüfungsleistungen von einem entsprechend spezifizierten Begründungsverlangen ab. Begehrt der Prüfling ungeachtet einer bereits im Anschluss an die Prüfung gegebenen mündlichen Begründung die Abgabe einer schriftlichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung, um konkrete Einwendungen gegen seine Bewertung vorbringen zu können, ist dem Informationsanspruch des Prüflings nachzukommen, damit der Prüfling ein Überdenken der fachlichen Einschätzungen und Wertungen der Prüfer veranlassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2019 – 6 C 19/18 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Dabei hängen sowohl das Maß der Konkretisierung als auch der Umfang einer Begründung im Wesentlichen von dem Verhalten des Prüflings ab. Je konkreter ein Prüfling das Verlangen auf Begründung der Bewertung einer Prüfung fasst, desto höher sind die Anforderung an die von der Prüfungskommission zu erstellende Begründung (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris LS; BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – juris Rn. 29). Die Begründung erfüllt dann den Zweck, dass der Prüfling auf dieser aufbauend substantiierte Einwendungen gegen seine Prüfung vortragen und etwa ein Überdenkungsverfahren anstoßen kann. Wurde bereits die Bewertung einer Prüfung auf eine Weise begründet, kann der Prüfling nur dann eine weitere Begründung verlangen, wenn er dieses Verlangen hinreichend substantiiert. Die Anforderungen an eine Substantiierung sind hierbei analog derjenigen einer Einwendung gegen eine Prüfungsentscheidung zum Anstoßen eines Überdenkungsverfahrens (vgl. BVerwGE a.a.O.). So hat der Prüfling auf die konkrete, jeweilige Prüfungssituation bezogen darzulegen, in welchem Fach hinsichtlich welcher Leistung – welche möglicherweise als gelungen von dem Prüfling erachtet wird – er eine Begründung der Bewertung verlangt. Wird das Verlangen lediglich pauschal ohne auf die konkrete Prüfungssituation einzugehen oder von unsachlichen Gründen bzw. Vorwürfen getragen geäußert, begründet dies keine Pflicht der Prüfenden, eine weitergehende Begründung zu fertigen. Würde schon eine pauschale Kritik an der Bewertungspraxis der Prüfenden ausreichen, so könnte der Prüfling beliebig seine Chancen auf eine bessere Bewertung mehren, was aber nicht mit dem Grundsatz auf Chancengleichheit aller Prüflinge vereinbar wäre (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018 Rn. 789).
b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat die Beklagte vorliegend nicht gegen ihre Verpflichtung zur Begründung der Prüfungsleistung der Klägerin verstoßen. Aus den von den Prüfenden an dem Tag der mündlichen Prüfung gefertigten Einzelbewertungsbögen sind bereits die tragenden Gründe der Leistungsbewertung ersichtlich, so dass die Kammer der Ansicht ist, dass die – im Übrigen bereits im Widerspruchverfahren anwaltlich vertretene – Klägerin auf deren Grundlage substantiierte Einwendungen hätte vorbringen bzw. auf deren Inhalt bezogen ein weiteres Begründungsverlangen hätte formulieren können.
Die durch die Klägerin ausweislich des Telefonprotokolls vom 2. Februar 2020 (Bl. … … **) getätigten Äußerungen sind hierbei nicht geeignet, einen weiteren Begründungsanspruch zu tragen oder gar isoliert als substantiierte Einwendungen rechtlich eingeordnet werden zu können. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfte sich hierbei in pauschalen Vorwürfen („Ihrer Meinung nach waren die Prüfer mit dem Thema überfordert“), welche keinen inhaltlichen Bezug zu dem Prüfungsgeschehen hatten („Herr K. hat Fragen gestellt, welche sie nicht beantworten konnte“).
Darüber hinaus ist auch das von dem Bevollmächtigten im Rahmen der Einlegung des Widerspruches geäußerte Begründungsverlangen nicht geeignet, eine substantiierte Einwendung abzubilden. Hierbei ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich darauf abzustellen, dass sich der Wortlaut des Verlangens mit einer Passage aus einem prüfungsrechtlichen Lehrbuch deckt. Vielmehr ist der von dem Bevollmächtigten geäußerte Anspruch auf (erste) Begründung durch die Übermittlung der von den Prüfenden umfang- und detailreich ausgefüllten Einzelbewertungsbögen am 16. März 2020 erfüllt worden. Statt in der Folge auf den Inhalt der Bögen einzugehen, wurde durch den Bevollmächtigten lediglich weiter Bezug genommen auf das ursprünglich geäußerte Begründungsverlangen und dieses nicht weiter spezifiziert. Auf der Grundlage der Einzelbewertungsbögen wäre jedoch nach Ansicht der Kammer eine Substantiierung und Spezifizierung von Einwendungen oder einem darüberhinausgehenden Begründungsverlangen möglich gewesen. Die Beklagte war mithin nicht verpflichtet, die Prüfenden um eine über den Inhalt der Bögen hinausgehende Begründung zu ersuchen.
Bereits aus den Einzelbewertungsbögen sind die wesentlichen und tragenden Gründe für die Leistungsbewertung der Klägerin ersichtlich. So umfassen diese sowohl die Kriterien („Soll“) als auch die tatsächlich von der Klägerin erbrachte Leistung und dokumentieren subjektive Anschauungen der Prüfenden und deren jeweiligen objektive Anknüpfungspunkte. Darüber hinaus sind auf den individualisierten Einzelbewertungsbögen die Prüfungsfragen in Stichworten, die von der Klägerin vorgetragene Lösung (ebenso in Stichworten) und die daraufhin jeweils vergebenen Punkte anhand der im Tatbestand dargelegten Form vermerkt. In einer Gesamtschau mit dem – ebenso dem Bevollmächtigten mit der Prüfungsakte übermittelten – Beschlussbogen (Bl. … … **) sind die genaue Prüfungszeit, die errechnete Gesamtpunktzahl einschließlich der Berechnungsgrundlage und noch einmal zusammengefasst das von den Prüfenden wahrgenommene Leistungsniveau der Klägerin ersichtlich. Aus diesen Bewertungsbögen sind bereits, anders als bei einer bloßen Protokollierung der Prüfung, die tragenden Gründe für die Bewertung ersichtlich und eine Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens möglich. Anhand derer wäre es der Klägerin mithin möglich gewesen zu überprüfen, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung ihrer Leistungen, eingehalten worden sind und gegebenenfalls substantiierte Einwendungen vorzutragen. Die Übersendung der Prüfungsakte zum 16. März 2018, mithin nicht einmal zwei Monate nach dem Prüfungsgeschehen, geschah daneben auch rechtzeitig, so dass sowohl eine weitere Begründung als auch die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens noch möglich gewesen wären (zu den zeitlichen Grenzen: BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris Rn. 22; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018 Rn. 793).
c) Im Übrigen ist eine Verletzung der aus dem Prüfungsrechtsverhältnis resultierenden Fürsorgepflicht der Beklagten durch einen unterbliebenen Hinweis auf mögliche Rechtsverluste bei nicht rechtzeitigem Begründungsverlangen nicht ersichtlich. Zum einen hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 16. März 2018 den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass sie eine weitere Spezifizierung des Begründungsverlangens für erforderlich halte. Zum anderen hat ein entsprechender Hinweis nur dann zu erfolgen, wenn eine interne Dokumentation des Prüfungsgeschehens nicht erfolgt und ein schnelles Verblassen der Erinnerung der Prüfer und somit eine Nichtrekonstruierbarkeit der Prüfung drohen (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – juris Rn. 23). Durch die erfolgte Dokumentation auf den Einzelbewertungsbögen und den zeitnahen durch die Beklagte erteilten Hinweis ist keine Verletzung der entsprechenden Fürsorgepflicht gegeben.
4. Unter Verweis auf obige Ausführungen ergibt sich daher auch aus der fehlenden Durchführung eines Überdenkungsverfahrens kein Verfahrensfehler. Ein solches war mangels substantiierter Einwendungen der Klägerin, welche ihr möglich gewesen wären, nicht veranlasst.
5. Bewertungsfehler sind nicht erkennbar. Zunächst ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin den Zeitrahmen für ihre Präsentation eingehalten hat oder nicht. Ausweislich der Einzelbewertungsbögen wurden der Klägerin für das Bewertungskriterium „Zeitrahmen eingehalten“ von vier zu erzielenden Punkten drei Punkte von allen drei Prüfern gegeben. Selbst wenn die Klägerin einen weiteren Punkt erhalten würde, überschreitet sie unter Zugrundelegung der durchschnittlich ihr gewährten Punkte die Notenschwelle von 50 Punkten nicht. Ausweislich § 6 Abs. 1 VO hat die Klägerin zu dem Bestehen der Prüfung jedoch in der mündlichen Prüfung eine „ausreichende“ Leistung zu erbringen, welche nach § 22 Abs. 3 FPO 2011 erst bei einer erzielten Punktzahl von 67 bis 50 Punkten erreicht ist. Weitere substantiierte Einwendungen bringt die Klägerin nicht vor.
II.
Aus vorbenannten Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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