Verwaltungsrecht

Aufklärungspflicht bei ambivalenter Menschenrechtslage

Aktenzeichen  Au 6 S 19.30006

Datum:
21.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1334
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 3, § 4 Abs. 2 S. 1, § 30 Abs. 4, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
StGB § 129a, § 129b
AufenthG § 3, § 4, § 11 Abs. 1, § 14, § 36 Abs. 4 S. 1, § 58a, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, Abs. 8 S. 1

 

Leitsatz

Angesichts der ambivalenten Menschrechtslage in der Türkei ist es verfassungsrechtlich wie auch konventionsrechtlich geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in die Türkei über die dortigen Verhältnisse informieren, ggf. geeignete Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen; liegen diese im Zeitpunkt der Entscheidung des Eilverfahrens nicht vor, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.  (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2018 ausgesprochene Abschiebungsandrohung in die Türkei wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Klageverfahren (Au 6 K 19.30005) nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und im vorliegenden Antragsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in die Türkei.
Der ausweislich seines Nüfus am … 1990 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er verließ nach eigenen Angaben die Türkei per Boot am 28. März 2018, hielt sich anschließend in Griechenland auf, reiste am 30. Juli 2018 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 21. August 2018 Asyl.
Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. September 2018 (BAMF-Akte Bl. 82 ff.) trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe zunächst zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in … (Bezirk, Provinz …) gelebt, dann aber auch für drei Monate bei einer Tante (…, Provinz …) und ab dem 29. Dezember 2017 bis zu seiner Ausreise in, wo auch sein Vater lebe. Er habe ein Studium der Betriebswirtschaften abgeschlossen und zuletzt bei … gearbeitet. Im Jahr 2014 oder 2015 habe er für sechs Monate Wehrdienst geleistet. Da seine Mutter Türkin, sein Vater aber Kurde gewesen sei und die unterschiedlichen politischen Anschauungen seiner Eltern letztlich zu deren Trennung geführt hätten, habe er eine tiefe Verantwortung dafür gespürt, den durch politische Gräben entstandenen Problemen zwischen den Volksgruppen eine Lösung entgegenzusetzen. Er habe seit seiner Kindheit in einer durch unterschiedliche Volkszugehörigkeiten gespaltenen Gesellschaft gelebt. Nach dem Gymnasium habe er festgestellt, dass er sich zur Lösung der Probleme auch politisch betätigen müsse. Er habe geschichtlich zum Zwiespalt der Gesellschaft und zur Kurdenfrage recherchiert und seine Meinung während seines Studiums auch öffentlich geäußert. Seine Meinungsäußerungen hätten jedoch rechtlich und gesellschaftlich negative Auswirkungen gehabt. Um seine persönliche Meinung auf legale Art zu artikulieren, sei er im Jahr 2011 Mitglied der AKP geworden, auch wenn er keine Sympathie für die Partei empfunden habe. Die Mitgliedschaft habe ihm aber die Möglichkeit gegeben, innerhalb der Partei seine Sichtweisen zu verteidigen, sich bei höhergestellten Parteimitgliedern Gehör zu verschaffen und sich von der Meinungsbildung innerhalb der Partei ein direktes Bild zu machen. Jedoch habe er mit dem Vorsitzenden der Universitäts-Jugendgruppe der AKP immer wieder Diskussionen gehabt. Dieser habe ihn bedroht und mit Parteiausschluss gedroht, nachdem er bei Versammlungen immer seine Meinung vertreten und die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme auch der AKP angelastet habe. Er habe jedoch nicht aufgegeben und weiterhin seine Meinung geäußert. Daraufhin sei er nach seinem ersten halben Jahr der Mitgliedschaft 2011 als aktives Mitglied der AKP ausgeschlossen worden. Im Jahr 2012 habe er immer wieder zum Meinungsaustausch mit regierungsnahen Bewegungen und Stiftungen aufgerufen und dabei sowohl die innenpolitischen als auch die außenpolitischen Aktivitäten der AKP kritisiert. Der Druck der AKP auf ihn, insbesondere aus der Jugendgruppe, sei deswegen erhöht worden. Er sei bedroht und erpresst worden und habe an der Universität unter Beobachtung der Polizei gestanden. Am 9. Mai 2013 habe dann die Polizei seine Wohnung durchsucht, ihm Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen und ihn in Gewahrsam genommen. Bei der Hausdurchsuchung seien legale Bücher, denen man eine inhaltliche Nähe zur Ideologie der Hizb ut-Tahrir unterstellt habe, beschlagnahmt und anschließend als Beweismittel verwendet worden. Er sei vier Tage lang verhört worden. Während des Verhörs habe man ihm vorgeworfen, ein Feind der Regierung zu sein. Man habe ihn verspottet und bedroht. Ihm sei auch das Angebot gemacht worden, gegen Strafmilderung mit der Polizei zusammenzuarbeiten, andernfalls werde er eine 15-jährige Haftstrafe erhalten. Er habe jedoch am 13. Mai 2013 vor Gericht seine eigene Meinung verteidigt. Er habe darauf hingewiesen, dass es sich um von der Regierung zugelassene Bücher handele. Er habe auch den Vorwurf zurückgewiesen, dass seine Treffen mit anderen Personen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine Organisation gestanden hätten. Er habe weder mit einer Terrororganisation zusammengearbeitet noch sei er Mitglied gewesen. Nach der ersten Gerichtsverhandlung am 13. Mai 2013 sei er freigelassen worden. Der Staatsanwalt habe jedoch von seinem Recht auf eine zweite Ladung innerhalb einer Woche Gebrauch gemacht; diese Verhandlung habe am 18., 19. oder 20. Mai 2013 stattgefunden. Ihm seien wieder dieselben Fragen gestellt worden und er habe darauf wieder dieselben Antworten gegeben. Im Anschluss an diese Gerichtsverhandlung sei er für etwa drei Monate in einem Hochsicherheitsgefängnis des Typs H in … untergebracht worden. Nach drei Monaten habe es eine erneute Gerichtsverhandlung gegeben, bei der man beschlossen habe, ihn wieder auf freien Fuß zu setzen. Das Verfahren vor der Großen Strafkammer sei jedoch fortgesetzt worden und ihm sei wegen seiner mehr als einmonatigen Inhaftierung ein ganzes Studienjahr aberkannt worden, weswegen sich sein Universitätsabschluss zeitlich verzögert habe. Auch der Zugang zum Beamtentum sei wegen des Terrorismusverdachts gegen ihn nicht möglich gewesen; 20 Jahre Bildung seien umsonst gewesen. Seine Schwester habe wegen des gegen ihn laufenden Verfahrens ihre Anstellung als stellvertretende Direktorin verloren und habe wieder als normale Lehrerin arbeiten müssen. Zu den weiteren Gerichtsterminen sei er in der Folgezeit nicht mehr persönlich erschienen, sondern habe sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Auch bei der Urteilsverkündung und -begründung sei er persönlich nicht anwesend gewesen. Gegen das Urteil der großen Strafkammer habe er beim Kassationshof Revision eingelegt, die am 28. Dezember 2017 zurückgewiesen worden sei. Damit sei seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten rechtskräftig geworden. Daraufhin sei er sofort von … nach … gegangen. Er habe sich noch ein bis zwei Wochen in … frei bewegen können. Als man dann jedoch zwei Wochen nach der Entscheidung des Kassationshofes seine Inhaftierung angeordnet habe, habe er sich bis zu seiner Ausreise nach Griechenland versteckt. Er habe sich auch noch an das türkische Verfassungsgericht gewandt, aber keine Antwort erhalten. Der Oberstaatsanwalt, der das Verfahren gegen ihn eröffnet habe, der Richter der großen Strafkammer, der ihn verurteilt habe, und der Vorsitzende des neunten Kassationshofes seien nach dem Militärputsch sämtlich verhaftet worden. Dies zeige ihm, dass diese Personen bereits zuvor zusammengearbeitet hätten. Auf ihn warteten in der Türkei nun sechs Jahre und drei Monate Haft. Außerdem würde sich alles wiederholen, weil er wieder seine Meinung verteidigen und diese veröffentlichen würde. Ihn an die Türkei auszuliefern sei dem gleichzusetzen, ein Schaf einem Wolf zu übergeben.
Der Antragsteller legte folgende Unterlagen vor:
– Auszugsweise Urteil des 4. Strafgerichts … vom 2.10.2013 u.a. mit folgenden Angaben zum Antragsteller (einer von mindestens vier Angeklagten):
Untersuchungshaft: 9.4.2013 – 12.4.2014
Datum der Verhaftung: 20.4.2013
Datum der Entlassung: 24.6.2013
Der Verdächtige habe angegeben, die Bücher seien sämtlich vom Staat zugelassen und legal. In Anbetracht seiner demokratischen Rechte habe er das Recht, seine Gedanken zu äußern, solange keine Gewalt ausgeübt werde. Die entsprechenden Zeitschriften und Bücher aus seinem Haus enthielten keine gewalttätigen Inhalte. Wegen der Inhaftierung, die länger als einen Monat gedauert habe, habe sich sein Studium um 13 Monate verschoben und er habe daher einen ernsten Rechtsverlust erlitten. Er akzeptiere es auch nicht, dass es als Straftat gewertet werde, wenn er als Moderator an einer legal organisierten Syrien-Konferenz teilnehme. Des Weiteren sei es keine Straftat, dass er sich um den Verkauf von Büchern an der Universität bemüht habe. Diese Bücher seien sämtlich legal gewesen. Es sei auch keine Straftat, wenn er sich mit seinen Freunden treffe. Er sei auf der Polizeiwache gefragt worden, ob er wolle, dass ein Kalifat-Staat gegründet werde. Er sei Moslem; es sei normal für ihn, manche Gedanken, die ihm seine Religion vorgebe, zu denken und zu wollen. Das sei die Auslebung seiner Religion. Er sei der Meinung, dass dies nicht zu wollen im Widerspruch zum Islam stünde. Die Organisation Hizb ut-Tahrir sehe er als politische und intellektuelle Organisation. Die 1953 gegründete Organisation werde im Inland und in über 50 Ländern auf fünf Kontinenten tätig. Die Methoden der Organisation enthielten keinen Zwang oder Gewalt. Es sei mehr ein islamischer Gedanke. Nachdem er diese Gedankenmuster verinnerlicht habe, empfinde er es als seine Pflicht, seinen Eltern und Leuten in seiner Umgebung davon zu erzählen. Es gehe aber mehr um das Zusammenkommen von Menschen und den Gedankenaustausch. Periodische Treffen gebe es nicht.
(…)
Der Angeklagte werde einstimmig wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Da der Angeklagte in der Terrororganisation auch aktiv gewesen sei, erhöhe sich die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre und sechs Monate. Wegen seines Verhaltens nach der Straftat und innerhalb des Verhandlungszeitraums werde die Strafe wiederum auf sechs Jahre und drei Monate gemindert. Die Untersuchungshaft und die Inhaftierungsdauer würden dem Angeklagten abgezogen.
– Auszugsweise Urteil des Kassationshofes vom 10.10.2017 u.a. mit folgenden Angaben zum Antragsteller (einer von neun Angeklagten):
Die Angeklagten seien wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorgruppe verurteilt worden. Es seien dabei alle Beweismittel untersucht worden, die Strafen seien angemessen, Strafmilderungen seien erfolgt, die Verteidigungen seien mit Gründen zurückgewiesen worden, die untersuchte Akte habe keine Unangemessenheiten aufgewiesen (…).
– Rechtskraftvermerk vom 12.1.2018:
Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation, sechs Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
– Auszug des Strafregisters aus UYAP und Sozialversicherungsverlauf aus e-devlet (jeweils nicht übersetzt)
– Diplom der … Universität vom 12.6.2014 (nicht übersetzt)
Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 2 am 13. September 2018 ein Übernahmeersuchen an Griechenland, das mit Schreiben vom 12. November 2018 die Übernahme ablehnte, da Griechenlands Aufnahmemöglichkeiten noch immer überlastet seien und man daher keine angemessenen Aufnahmebedingungen garantieren könne. Eine Remonstration der Bundesrepublik hiergegen blieb unbeantwortet.
Mit Ermittlungsvermerk vom 9. Oktober 2018 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … mit, dass gegen den Antragsteller wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) sowie wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und illegaler Einreise und Aufenthalts ohne gültigen Pass (§§ 3, 4, 14, 95 AufenthG) ermittelt werde.
Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, er sei in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Dolmetscherin für Türkisch habe dabei dem Entscheider mitgeteilt, dass der Antragsteller regelmäßig arabische Begriffe verwende und es sich ihrer Einschätzung nach um einen tief religiösen Mann handeln könne. Während einer Toilettenpause habe sich der Antragsteller mit einem syrisch stämmigen Security-Mitarbeiter des ANKER-Zentrums auf Arabisch unterhalten und ihm erzählt, dass er Arabisch auf der Universität gelernt habe und die Mitarbeiter des BAMF Ungläubige und Sünder seien. Der Security-Mitarbeiter habe angegeben, dass ihn die Wortwahl des Antragstellers an den Jargon islamistischer Extremisten erinnert habe.
Der Antragsteller sei zudem als Sprecher vor teilweise zahlreichen Zuhörern auf vier Videos u.a. auf YouTube zu sehen (veröffentlicht am 5.11.2013, 2014 und am 8.1.2016). In den Videos sitze der Antragsteller beispielsweise hinter einem Tisch und spreche vor einer Gruppe männlicher Zuschauer auf Türkisch, hinter ihm sei eine große schwarze Flagge mit weißen arabischen Schriftzeichen zu sehen. Eine Erkenntnisanfrage vom 26. September 2018 beim Bundesamt für Verfassungsschutz habe ergeben, dass die Hizb ut-Tahrir (im Folgenden: HuT) seit 2003 in Deutschland verboten sei (vgl. https://verfassungsschutz.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c. 342012.de; letzter Aufruf am 18.1.2019); das Verbot sei vom Bundesverwaltungsgericht 2006 und vom EGMR 2012 für rechtmäßig erklärt worden. Die HuT befürworte Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele und richte ihre Propaganda gegen den Gedanken der Völkerverständigung. HuT propagiere öffentlich antisemitische und antiwestliche Positionen und rufe zum Vernichtungskampf gegen Israel auf. Ziel der HuT sei die Vereinigung der weltweiten muslimischen Gemeinschaft in einem Gottesstaat ohne nationale Grenzen unter Führung eines Kalifen, der die göttliche Rechtsordnung (Scharia) als Grundlage und Maßstab staatlichen Handelns im Kalifat verbindlich durchsetzen solle. Sie propagiere damit eine theokratische Gesellschaftsform. Die Videos vom Antragsteller wiesen deutliche optische Bezüge zur HuT auf. So sei das hinter dem Antragsteller zu sehende islamische Glaubensbekenntnis in weißer Schrift auf schwarzem Grund ein typisches Erkennungszeichen der HuT. Auf der rechten Seite befinde sich der Schriftzug „Köklü degisim“, was auch der Name einer türkischsprachigen HuT-Publikation und einer dazugehörigen Internetseite der HuT sei. Es würden auch Plakate mit dem Schriftzug „Hizb ut-Tahrir“ gezeigt und der Antragsteller nenne mehrmals die HuT. Es können anhand des Namensschilds davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller tatsächlich wie angegeben Funktionär der HuT in der Türkei gewesen sei oder derzeit noch sei.
Des Weiteren habe der Antragsteller zusammen mit einer Gruppe anderer türkischer Asylbewerber in dem ihm zugewiesenen Ankerzentrum laut Zeugenaussagen versucht, junge, männliche Kurden zu radikalisieren und für den IS bzw. HuT zu rekrutieren. Dabei sei der Antragsteller die Leitfigur der gesamten Gruppe. Der Antragsteller werde von anderen Asylbewerbern nicht mit seinem bürgerlichen Namen angesprochen, sondern mit der Anrede „Hodscha“ (= geistlicher Gelehrter). Er habe eine gehobene Stellung inne, führe eine Gruppe von ca. zehn bis elf Personen an und werde regelmäßig von vier bis fünf jungen Männern begleitet. Einem Mitarbeiter habe der Antragsteller gesagt, er sei kein Kurde, es werde niemals ein Kurdistan geben, sie [„wir“] wollten einen islamischen Staat. Auf seinem Zimmer fänden regelmäßige Treffen und Versammlungen der Gruppe statt.
Zusammenfassend bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass der Antragsteller in der Türkei eine führende Position innerhalb der HuT innegehabt habe, und der konkrete Verdacht, dass er auch in der Bundesrepublik weiterhin Mitglied sei, seine führende Position weiterhin ausübe und versuche, weitere Mitglieder zu gewinnen.
Auf dem Mobiltelefon des Antragstellers seien des Weiteren Fotos von drei totalgefälschten belgischen, portugiesischen und französischen Ausweisdokumenten gefunden worden, die jeweils ein Lichtbild des Antragstellers, aber verschiebende Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdaten auswiesen (*, geb. … 1988;, geb. … 1987;, geb. … 1990). Des Weiteren seien Fotos von Flugtickets unter den falschen Personalien von Griechenland in die Bundesrepublik bzw. nach Italien sowie Zugtickets auf dem Mobiltelefon abgespeichert gewesen.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 29. November 2018 in Untersuchungshaft, vor der Generalstaatsanwaltschaft … (Az. *) und beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Az. *) sind wegen Urkundenfälschung bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung Verfahren anhängig.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 120 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Der Asylantrag sei nach § 30 Abs. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Antragsteller den Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG erfülle. Bei HuT handele es sich um eine Organisation, deren Ziel die Vereinigung der weltweiten Ummah in einem Gottesstaat unter Führung eines Kalifen sei. Die nationalstaatliche Zersplitterung der islamischen Welt werde als Quelle ihrer Schwäche gesehen. Die HuT sei eine terroristische Vereinigung und in Deutschland seit 2003 verboten, was von der Rechtsprechung bestätigt worden sei. Auch in zahlreichen muslimischen Staaten sei die HuT verboten, zumal ihr dort auch terroristische Anschläge vorgeworfen würden. Die Ablehnung des demokratischen Rechtsstaats kollidiere mit dem Grundgesetz. Die HuT selbst betone in ihren Publikationsorganen, auf ihrer Homepage und in Flugschriften die Unvereinbarkeit von Demokratie und islamischer Ordnung nach ihrem Verständnis. Für einen Ausschluss des Asylrechts genüge zwar nicht die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation, vielmehr müsse sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Der Antragsteller sei indes für die HuT in führender Position tätig. Er trete in mehreren Internetvideos als Prediger auf und habe bereits kurz nach seiner Ankunft in Deutschland versucht, junge sunnitische Kurden zu radikalisieren. Der Antragsteller habe sich auch nicht glaubhaft von der HuT distanziert. Vielmehr bezeichne er die Mitarbeiter des Bundesamtes als Ungläubige und Sünder und habe seine Arabischkenntnisse verschwiegen. Ihm könne auch nicht geglaubt werden, dass er vor dem türkischen Gericht lediglich demokratische Werte zum Ausdruck gebracht habe.
Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere drohe dem Antragsteller nicht die beachtliche Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Türkei sei Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe von 1984 und seit 2011 Partei des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter. Foltervorwürfe kämen 2016 regelmäßig von Menschenrechtsorganisationen. Es könne jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jedem Häftling in der Türkei per se Folter drohe. Der UN-Sonderberichterstatter habe mitgeteilt, dass in den Tagen und Wochen nach dem Putschversuch Folter und andere Formen der Misshandlung weit verbreitet gewesen zu sein schienen. Jedoch müsse der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 18.12.2017 – 2 BvR 2259/17) die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften bzw. gewichtigen Gefahr schlüssig nachweisen. Der Antragsteller habe indes in der persönlichen Anhörung nicht davon berichtet, dass er während seiner polizeilichen Verhöre oder während der Haft Folter oder Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Man habe ihn lediglich verspottet und gedroht. Es sei zudem dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurückkehrender Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten habe sich in den letzten Jahren deutlich verbessert; gleichwohl seien die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen besorgniserregend. Im Juni 2017 habe es bei einer Kapazität von 203.000 Haftplätzen 225.000 Gefangene gegeben. Mindestens 22.000 Verhaftete hätten daher auf dem Boden oder in Schichten schlafen müssen. Es gebe auch zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter auch die Anwendung von Folter. Es werde behauptet, dass kranken Insassen regelmäßig der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werde. Die für die Überwachung zuständigen Kommissionen seien nach dem Putschversuch aufgelöst worden oder blieben wirkungslos. Infolgedessen könnten Gefängniswärter und -verwaltungen weitgehend unbeaufsichtigt arbeiten. Allerdings habe der UN-Sonderberichterstatter für Folter im Dezember 2016 zwar von Überbelegung berichtet, aber auch davon, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen in Ankara, Diyarbakir, Sanliurfa und Istanbul generell befriedigend seien. Fallweise würden die Behörden glaubwürdige Vorwürfe von Missbrauch in den Haftanstalten untersuchen. Es würden jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
Im Falle des Antragstellers bestehe allerdings dennoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK. Im Übrigen könne es nicht die Intention von Art. 3 EMRK sein, dass nahezu jedem im Nicht-EU-Ausland zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilten Täter ein Abschiebungsverbot eingeräumt werden müsse.
Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 120 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Die Befristung auf 120 Monate sei angemessen, weil der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Bundesrepublik darstelle. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller von der Ideologie und seiner inneren Überzeugung zur HuT innerhalb kürzerer Zeit Abstand nehmen werde. Die Befristung von 120 Monaten erfolge auch zur generalpräventiven Abschreckung anderer Ausländer.
Hiergegen ließ der Antragsteller am 3. Januar 2019 Klage erheben (Au 6 K 19.30005), über die noch nicht entschieden ist, mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen und die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 17. Dezember 2018 aufzuheben, soweit sie der ausgesprochenen Verpflichtung entgegenstünden. Hilfsweise werde beantragt, Ziffer 4 des Bescheids vom 17. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in Bezug auf die Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege und Ziffer 6 des Bescheides vom 17. Dezember 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich der Befristung des in Ziffer 6 des Bescheids angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Weiter wurde beantragt, die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 17. Dezember 2018 aufzuheben.
Der Antragsteller beantragt weiter,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes vom 17. Dezember 2018 anzuordnen.
Er nehme Bezug auf außergerichtlichen Sachsowie Rechtsvortrag.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Antragsgegnerin am 14. Januar 2019 vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.
1. Der mangels Hinterlegung der Postzustellungsurkunde in der Behördenakte wohl fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet.
a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Dabei darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – DVBl 1996, 729). Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244). Die Frage der „Rechtmäßigkeit des Veraltungsaktes“ erfasst indes neben der Frage, ob die Anträge auf Asyl und internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden durften, auch die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten, denn im Falle eines Abschiebungsverbots darf eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt in Bezug auf diesen Staat nicht ergehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
b) Im vorliegenden Verfahren bestehen im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Prüfung keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Asylantrag des Antragstellers nach § 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. AufenthG offensichtlich unbegründet ist, weil der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen ist.
Diese Ausschlussregelung umfasst nicht nur die Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG), sondern auch das Asylrecht nach Art. 16a GG (OVG NRW, B.v. 22.12.2016 – 1 A 2297/16.A – juris Rn. 7 f.). § 60 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AufenthG ist sicherheitsrechtlicher Natur und lässt eine Gefahr für die Bundesrepublik auch dann genügen, wenn es zu keiner Verurteilung des Ausländers kam, während § 60 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AufenthG eine Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe voraussetzt.
Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (so zum insoweit wortgleichen § 58a AufenthG unter Anführung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass vom Antragsteller eine derartige schwerwiegende Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. AufenthG ausgeht. Nach summarischer Prüfung ist derzeit davon auszugehen, dass der Antragsteller aktives und wohl sogar führendes Mitglied der in der Bundesrepublik verbotenen Vereinigung Hizb ut-tahrir ist. Der Antragsteller ist auf mehreren Internetvideos zu sehen, wo er vor größeren Menschenmengen spricht bzw. Interviews gibt; die Erkennungszeichen der HuT sind dabei im Hintergrund zu sehen. Er hat nach derzeitigem Kenntnisstand ferner versucht, in der Asylbewerberunterkunft junge Sunniten zu radikalisieren und sie für die HuT bzw. den IS anzuwerben. Er stellt dabei innerhalb der Bewegung in der Asylbewerberunterkunft die Schlüsselfigur dar. Auch aus seinen Äußerungen vor Mitarbeitern des Bundesamtes und nach seinen protokollierten Äußerungen vor dem türkischen Strafgericht ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Schaffung eines Kalifats unter Auflösung der Nationalstaaten, der Demokratie und des Rechtsstaates anstrebt und sich nicht ansatzweise von der HuT distanziert.
c) Indes ist die aufschiebende Wirkung der Klage deswegen anzuordnen, weil im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots weitere Sachaufklärung hinsichtlich der möglicherweise bestehenden Gefahr von Folter sowie unzumutbarer Haftbedingungen geboten ist und es daher zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, die aufschiebende Wirkung der Klage zunächst anzuordnen.
Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert der Rechte nach Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen die möglicherweise bestehende Gefahr, Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, in Rede steht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verfassungsrechtliches Gewicht zu. Sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich ist es in solchen Konstellationen geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren, gegebenenfalls geeignete Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen und andernfalls die aufschiebende Wirkung der Klage zunächst anordnen (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 18.12.2017 – 2 BvR 2259/17 – juris Rn. 18 f.).
Die Frage, ob dem Antragsteller in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, erfordert eine umfassende Sachverhaltsaufklärung anhand des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung verschiedener Erkenntnismittel. Die menschenrechtliche Lage in der Türkei ist ambivalent und die Gefahr von Folter kann bei summarischer Prüfung im Eilverfahren weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (verneinend VG Berlin, B.v. 28.8.2018 – juris Rn. 24 ff.; VG Gießen, B.v. 22.5.2018 – 1 VR 3.18). Die Prüfung bleibt wegen der verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung daher trotz des Maßstabes der „ernstlichen Zweifel“ in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG derzeit noch dem Hauptverfahren vorbehalten. Selbiges gilt für die Beurteilung der Haftbedingungen in der Türkei.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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