Verwaltungsrecht

Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus den Staaten der früheren Sowjetunion

Aktenzeichen  AN 5 K 18.01276

Datum:
4.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3952
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 23 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 5, § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Die Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG ist eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer solchen Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen (siehe BVerwG, Urt. v. 15.11.2011 -1 C 21.10, BeckRS 2012, 46165).(Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG besteht nicht. Ein Aufnahmebewerber hat lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt. Diese unterliegt nicht einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden (siehe BVerwG, Urt. v. 15.11.2011 -1 C 21.10, BeckRS 2012, 46165). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klägerin entschieden werden, da diese zum Termin ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens geladen wurde. Nachdem die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben aufgefordert wurde, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auch auf die Folgen der Nichtbenennung hingewiesen wurde, konnte insbesondere die Ladung durch Aufgabe eines einfachen Briefes zur Post erfolgen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), da ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderin zusteht.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Diesen Ausländern ist dann entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Mit Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2015 – Anordnung BMI – wurde dem Bundesamt im Benehmen mit den Bundesländern die Aufgabe übertragen, unter Wahrung eines bestimmten Verfahrens über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus den Staaten der früheren Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten zu entscheiden. In der Anordnung wurden darüber hinaus konkrete Aufnahmevoraussetzungen festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. November 2011 (1 C 21.10 – juris) zu § 23 Abs. 2 AufenthG ausgeführt, dass eine solche Anordnung des Bundesministeriums des Innern in dessen Ermessen steht, welches lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv („zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“) dahingehend begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Insbesondere ist das Bundesministerium des Inneren bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und bei der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei. Es steht hierbei eine politische Leitentscheidung inmitten, die – entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer solchen Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG besteht nicht. Ein Aufnahmebewerber hat lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt. Diese unterliegt nicht einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden (siehe BVerwG, a.a.O.).
Die Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bestimmt den Personenkreis, dem eine Aufnahmezusage zu erteilen ist. Durch sie werden dem Bundesamt die Kriterien an die Hand gegeben, die eine nachvollziehbare und objektive Entscheidung über die Aufnahme in das Bundesgebiet erst ermöglichen, d.h. eine Gleichbehandlung aller Aufnahmebewerber garantieren. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesministerium des Innern von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 AufenthG abgewichen ist. Vielmehr hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass aus historischen Gründen bzw. zur Stärkung des jüdischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland so genannte jüdische Kontingentflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahme im Bundesgebiet finden können und im Rahmen dieser Ermächtigung die Voraussetzungen definiert.
Nach Ziffer I Nr. 2 der Verfahrensanordnung können als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden,
a) die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen oder von mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammen,
b) von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem II. oder XII. Buch SGB angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes); dabei soll die Familienzusammenführung ermöglicht werden. Eine Prognose hinsichtlich dieser Erwartung wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein. Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne, Deutschkenntnisse usw. vorliegen;
c) die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GER) verfügen; dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht werden;
d) die sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und e) für die der Nachweis erbracht wird, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesgebiet besteht. Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der … Die … wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben.
Die Klägerin hat unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, die im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung korrigiert wurden, hat die Klägerin den verfahrenskonformen Nachweis ihrer Abstammung von zumindest einem jüdischen Großeltern durch Vorlage der am … 1948 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter … und der am … 1962 ausgestellten Heiratsurkunde der Großeltern mütterlicherseits erbracht. Beide Dokumente weisen die Großmutter der Klägerin, …, als jüdischer Nationalität aus.
Die Klägerin erfüllt aber die Voraussetzung einer positiven Integrationsprognose nach Nr. I 2. lit. b) der Anordnung BMI nicht. Danach ist es erforderlich, dass erwartet werden kann, dass der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist. Daneben soll die Familienzusammenführung ermöglicht werden. Um eine objektiv nachvollziehbare Prognoseentscheidung treffen zu können, wurde durch einen Beirat, der aus Mitgliedern des Bundesinnenministeriums, des Auswärtigen Amts, der Bundesländer und auch aus Vertretern des Zentralrates der Juden in Deutschland und der Union progressiver Juden besteht, ein Fragen- und Punktekatalog entwickelt. Ziel dieses Kriterienkatalogs, der regelt, dass für bestimmte integrationsfördernde Tatbestände Punkte vergeben werden, ist es, die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. I 2. lit. b) der Anordnung BMI objektiv festzusetzen. Dies ist nicht zu beanstanden. Durch den Kriterienkatalog wird gewährleistet, dass alle Antragsteller auf Ausstellung einer Aufnahmezusage soweit möglich nach gleichen Kriterien behandelt werden und so in Ausfüllung der Regelung in Nr. I 2. lit. b) der Anordnung BMI über die Frage, wann eine Integrationsprognose positiv bzw. auch negativ ausfällt, einheitlich entschieden werden kann. Angesichts der Tatsache, dass ein Anspruch auf Aufnahme gerade nicht besteht, hat die Beklagte sowohl bezüglich der materiellen Voraussetzungen als auch bezüglich des gewählten Verfahrens einen großen Gestaltungsspielraum. Sowohl aus der Anordnung als auch dem Kriterienkatalog zur Bestimmung der Integrationsprognose ergeben sich hinreichende sachliche Motive für die Frage, ob sich ein Ausländer voraussichtlich integrieren kann oder eben nicht. Auch diesbezüglich findet angesichts der Einschätzungsprärogative von Gesetzgeber und Exekutive nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle statt (BVerwG, U.v. 11.5.2006 – 5 C 10/05 – juris). Der Kriterienkatalog hat also gerade den Zweck, gegen Art. 3 GG verstoßende, d.h. willkürliche Entscheidungen zu vermeiden.
Es ist hierbei nicht ersichtlich, dass der Klägerin bei konkreter Anwendung der Anordnung und des Kriterienkatalogs des Beirats zur Bestimmung einer positiven Integrationsprognose eine Aufnahmezusage willkürlich bzw. gleichheitswidrig nicht erteilt wurde. Die Klägerin erreicht die nach dem Kriterienkatalog für eine positive Integrationsprognose erforderliche Mindestpunktzahl von 50 Punkten bei maximal erreichbaren 135 Punkten (und ggf. weiteren 15 Bonuspunkten) nämlich nicht.
Nach den Berechnungen des Gerichts erreicht die Klägerin im Rahmen der Integrationsprognose derzeit 45 Punkte. Hierbei erhält sie für die in Deutschland lebende Verwandtschaft einmalig 5 Punkte, für die berufliche Qualifikation und die Berufserfahrung insgesamt 30 Punkte (Höchstwert) und weitere 10 Punkte für die nachgewiesene Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde. Ein Anspruch auf eine weitere Vergabe von Punkten besteht vorliegend nicht.
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahin stehen, ob alleine die Einreichung der nachweislich verfälschten Geburtsurkunde der Klägerin in Anwendung des Rechtsgedankens der Nr. I 5. Spiegelstrich 2 der Anordnung BMI einen prinzipiellen Ausschluss der Aufnahme zu begründen vermag. Der Wortlaut der Anordnung BMI enthält einen solchen Ablehnungsgrund nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Weiterentwicklung der Verwaltungspraxis aber auch jenseits des Wortlauts der Anordnung BMI als zulässig erachtet, sofern eine geübte, klar bestimmte und verallgemeinerungsfähige Verwaltungspraxis besteht, die durch den Urheber der Anordnung gebilligt oder geduldet wird (BayVGH, B.v.13.7.2016 – 19 ZB 15.2120 – juris Rn. 13 ff.).
Im Übrigen, insbesondere bezüglich der Ablehnung eines Aufnahmeanspruchs gegenüber den Klägern zu 2) bis 5), folgt das Gericht in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO den Gründen des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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