Verwaltungsrecht

Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes – TMG – (bejaht)

Aktenzeichen  M 9 S 20.1574

Datum:
26.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15829
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZwEWG Art. 3 Abs. 1 S. 1, S. 3, S. 5
ZeS § 12 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1, S. 2, S. 4
VwZVG Art. 30, 36 Abs. 7 S. 1
VwZVG Art. 12 Abs. 3 S.1 und 2
GG Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 S. 2
RL 2015/1535/EU Art. 5 Abs. 1
§ 14 Abs. 2 TMG und § 15 Abs. 5 S. 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen auf Zweckentfremdungsrecht – Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) und Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 5. Dezember 2017, bekanntgemacht am 11. Dezember 2017 (MüABl. S. 494) – gestützten Auskunftsbescheid.
Die Antragstellerin, die A. … UC, hat ihren Sitz in D. … Der Konzern, dem die Antragstellerin angehört, schaltet die Online-Plattform „A…“ zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte. Über die Plattform wird der Kontakt zwischen Gastgeber und Gast vermittelt sowie die Buchung einschließlich der Bezahlung abgewickelt. Die Plattform hat, abgesehen von unterschiedlichen Sprachfassungen und untergeordneten länderspezifischen Inhalten, einen weltweit einheitlichen Auftritt. Die Log-In-Daten und die Inserate bleiben unabhängig vom Ort des Aufrufs der Plattform und der Sprachfassung dieselben.
Bei einer Recherche auf der Online-Plattform am 23. September 2019 wurde die Antragsgegnerin auf das Inserat Nr. … aufmerksam. In diesem wurde unter den Schlagworten „Apartment – zentral, new bathroom!“ von „Superhost“ M. … eine Wohnung in der Landeshauptstadt M. … G. … für 3 Gäste, 1 Schlafzimmer, 1 Bett, 1 Badezimmer zur tageweisen Vermietung angeboten. Am 23. September 2019 fanden sich 49 Bewertungen für die Wohnung für das Jahr 2019.
Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin daher mit Schreiben vom 25. September 2019 an. Sollte die Antragstellerin nicht bis zum 16. Oktober 2019 schriftlich Auskunft über die genaue Anschrift der o.g. Wohneinheit, Namen und Anschrift des Vermieters und die Zeiträume (Buchungskalender) des Inserats vom 01.01.2019 bis zum Zugang des Anhörungsschreibens erteilen, so sei beabsichtigt, eine kostenpflichtige, zwangsgeldbewehrte und sofort vollziehbare Auskunftsverfügung gemäß Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 5 ZwEWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 ZeS zu erlassen. Das Schreiben wurde per Übergabe-Einschreiben mit Rückschein am 27. September 2019 zur Post gegeben. Eine Äußerung der Antragstellerin blieb aus.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019, per Übergabe-Einschreiben mit Rückschein zur Post gegeben am 30. Dezember 2019, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis zum 17. Januar 2020 einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Art. 14 Abs. 3 VwZVG zu benennen. Es wurde darauf hingewiesen, dass andernfalls weitere Zustellungen durch Aufgabe zur Post mit einfachem Brief bewirkt werden können. Das Schreiben gelte am siebten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststehe, dass es die Antragsgegnerin nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.
Nachdem keine Äußerung der Antragstellerin erfolgte, erließ die Antragsgegnerin unter dem 27. Februar 2020 den streitgegenständlichen Bescheid, den sie am selben Tag per einfachem Brief zur Post gab. Mit diesem wurde die Antragstellerin verpflichtet, zu o.g. Inserat folgende Auskünfte zu erteilen: 1.1. die genaue Anschrift (Straße, Hausnr, Stockwerk, Lage) der Wohneinheit, 1.2. Name und Anschrift des Vermieters/ der Vermieterin zu o.g. Inserat, 1.3. die Zeiträume (Buchungskalender) des o.g. Inserats für das Kalenderjahr 2019, 1.4. die Zeiträume (Buchungskalender) des o.g. Inserats für das Kalenderjahr 2020. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches wurde für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus den Nr. 1.1 bis 1.4 nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids vollumfänglich nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 15.000,00 Euro pro nicht nachgekommener Verpflichtung angedroht (Zi. 2).
Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin zunächst auf die angespannte Lage am M. … Wohnungsmarkt. Die Antragsgegnerin habe das derzeit umfangreichste Handlungsprogramm in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegt, um den Wohnungsbau weiter anzukurbeln. Daneben gelte es aber auch, den Wohnungsbestand zu schützen. Dieser sei auch durch eine Zunahme des Angebots an Wohnungen auf Zeit gefährdet, die über eine Vielzahl von Internetportalen, unter anderem das von der Antragstellerin betriebene, angeboten würden. So sei am 20. September 2019 das streitgegenständliche Inserat auf dem von der Antragstellerin betriebenen Internetportal aufgefallen. Zum Stand 24. Februar 2020 hätten hierfür 72 Bewertungen für das Jahr 2019 und zwei Bewertungen für 2020 vorgelegen. Die angeordneten Auskünfte seien für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweckentfremdungsgesetz erforderlich und die Antragsgegnerin sei auf die Mitwirkung der Antragstellerin angewiesen. Dabei beschränke sich das Auskunftsersuchen darauf, dass die benötigten Daten für die Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot gemäß der Zweckentfremdungssatzung, hier Zuwiderhandlung durch eine Nutzungsänderung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS, übermittelt werden sollten. Die Auskunft sei der Antragstellerin rechtlich und tatsächlich möglich, da alle geforderten Daten bereits bei der Erstellung des Inserats sowie bei allen Buchungsvorgängen benötigt würden. Insbesondere sei die Übermittlung der Rohdaten erforderlich, damit eine Ausnahme wie die zweckentfremdungsfreie Nutzung zur Fremdenbeherbergung von acht Wochen pro Kalenderjahr geprüft werden könne. Die angeordnete Maßnahme sei auch geeignet, verhältnismäßig und angemessen. Die gesellschaftliche Verantwortung der Antragsgegnerin überwiege das Gewinnstreben der Antragstellerin. Das Zweckentfremdungsgesetz diene dem Schutz von Bestandswohnraum und damit einem Schutzgut, dem der Gesetzgeber zunehmend höhere Bedeutung beimesse. Dies sei schon daran zu erkennen, dass der Bußgeldrahmen mit Novellierung des Gesetzes verzehnfacht und auf bis zu 500.000,00 Euro ausgedehnt wurde. Datenschutzrechtlich ergebe sich die Legitimation aus Art. 6 I 1 lit. e und III 1 lit. b DSGVO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 ZeS. Zur Bemessung des Zwangsgeldes wurde zunächst ausgeführt, die Gastgeber-Service-Gebühr betrage 3%, die Gäste-Service-Gebühr zwischen 0% und 20% der Zwischensumme einer Buchung. Der Preis pro Übernachtung habe beim streitgegenständlichen Inserat zum 22.20.2019 67 Euro betragen. Ausgehend von 300 Übernachtungen pro Jahr und einer Gäste-Service-Gebühr vom 20% ergebe sich ein geschätzter Gewinn der Antragstellerin in Höhe von 5.000 Euro (300 Übernachtungen/Jahr x 67 Euro x 23% Servicegebühren gesamt zusätzlich geschätztem Zuschlag). Die Höhe des Zwangsgeldes sei weiter erforderlich, da bis heute keine effiziente Mitwirkung und Kooperation seitens der Antragstellerin erfolgt sei. Es bestehe ein erheblicher und eben auch effizient zu gestaltender Vollzugsdruck wegen des Schutzes eines besonderen Gutes, der Sicherung des Wohnungsbestandes. Das Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro pro nicht nachgekommener Verpflichtung sei der Höhe nach gerechtfertigt und angemessen.
Mit Telefax vom 20. März 2020 zeigten sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin unter Vollmachtsvorlage als Zustellungsbevollmächtigte an und baten um Übersendung etwaiger weiterer Schreiben an die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin übermittelte daher einen Abdruck des streitgegenständlichen Bescheides, zur Post gegeben mit Postzustellungsurkunde am 13. März 2020.
Gegen diesen ließ die Antragstellerin mit am 27. März 2020 per Telefax eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage auf Aufhebung erheben.
Mit per Telefax am 9. April 2020 eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin zudem beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27.03.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2020, Az.: …, anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiege das öffentliche Interesse an der Vollstreckung des Bescheides. Dieser sei offensichtlich rechtswidrig. Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, setze sich das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin durch. Denn im Falle eines Vollzuges und Datenübermittlung vor Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragstellerin der erforderliche Rechtsschutz verwehrt. Die Übermittlung und Einsicht in die Daten und der damit einhergehende Grundrechtseingriff ließen sich nicht mehr rückgängig machen.
Der Bescheid verstoße gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht und § 14 Abs. 2 TMG. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 20. August 2019 ausführlich dargelegt, weshalb nur Einzelfallanfragen zulässig seien und welche Vorgaben hierbei einzuhalten seien (BayVGH, B.v. 20.08.2019, 12 ZB 19.333). Der angegriffene Bescheid halte diese Vorgaben nicht ein. Nach o.g. Rechtsprechung bedürfe es stets eines von der Auskunftsberechtigten zu benennenden, konkreten objektbezogenen Anknüpfungspunktes (bestimmte Wohnung), um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall legitimieren zu können. Insbesondere dürften die legalen Nutzungsvarianten (genehmigte Gewerberaumvermietungen, Räume, für die Ersatzwohnraum geschaffen gemäß § 5 Abs. 3 1. Alt. ZeS wurde sowie Fälle der § 5 Abs. 2 2. Alt. ZeS und § 5 Abs. 3 1. Alt ZeS) angesichts eines Online-Inserates nicht ausgeblendet werden. Tatsachen dürften nicht durch bloße Mutmaßungen zulasten der Antragstellerin ersetzt werden, sei es zum Vorliegen von Wohnraum i.S.d. ZeS, dem Erfordernis einer Genehmigung oder deren Fehlen. Auskunftsersuchen dürften nicht sehenden Auges den legalen Nutzer erfassen. Der streitgegenständliche Bescheid halte diese Vorgaben nicht ein. Das Nichtvorliegen eines Genehmigungstatbestandes sei für die bestimmte Wohnung nicht vorab geprüft worden. Die Antragsgegnerin habe ausgeführt, dass ihr dies nicht möglich sei und habe daher abermals den umgekehrten Weg gewählt, die Antragstellerin zur weiteren Sachaufklärung zu verpflichten. Eine konkrete Wohnung sei nicht benannt, sondern lediglich ein Inserat. Dabei verhalte sich das Inserat zur Einhaltung der Vorgaben der ZeS vollkommen neutral: ob die Vermietung dem Zweckentfremdungsverbot unterliege, etwa weil eine Gewerbefläche inseriert werde, bleibe offen. Sollte es sich um Wohnraum handeln, sei ebenfalls offen, ob dieser nicht nur über acht Wochen sondern auch ohne oder mit Genehmigung vermietet werde. Die Zahl der Bewertungen in 2019 ändere hieran nichts. Selbst wenn man daraus auf eine Vermietung der Räume über acht Wochen für dieses Jahr schließen wolle, begründe dies keine konkrete Gefahr einer rechtswidrigen Handlung für die Zukunft. Damit sei eine rechtfertigende Schwelle für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Nutzers nicht erreicht. Ein Anfangsverdacht bzw. eine konkrete Gefahr lasse sich hier nicht auf Tatsachen gründen. Zudem brachten die Bevollmächtigten der Antragstellerin unionsrechtliche Einwände vor. Zum einen setze die Anwendbarkeit der Auskunftsverpflichtung auf ausländische Telemedienanbieter wie die Antragstellerin voraus, dass diese gegenüber der EU-Kommission nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert worden seien. Dies sei jedoch nicht geschehen. Zudem stünde der Auskunftspflicht auch das Datenschutzrecht entgegen. Die Antragstellerin habe ihren Sitz in Irland und unterliege nicht dem Recht des Mitgliedstaats Deutschlands, sondern allein dem Recht Irlandsdenn dort habe sie ihren Sitz. Eine andere Auslegung von Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO, namentlich die Anwendbarkeit mehrerer Rechtsregime wäre eine Verschlechterung gegenüber dem rechtlichen status quo ante und damit ein Rückschritt für den Binnenmarkt. Der Anwendung der Auskunftspflicht stünde auch das Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG entgegen.
Schließlich sei das angedrohte Zwangsgeld offensichtlich unverhältnismäßig. Schon die angesetzte Zahl von 300 Übernachtungen pro Kalenderjahr sei auch mit Blick auf die Anzahl der Bewertungen unverhältnismäßig.
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtmäßig und die aufschiebende Wirkung der Klage daher nicht anzuordnen sei. Die rechtlichen Wertungen der Antragstellerin seien unzutreffend. Ein Verstoß gegen § 14 TMG liege nicht vor. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. August 2019 (a.a.O.) aufgestellten Voraussetzungen für eine Einzelfallabfrage seien erfüllt.
Die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung hätten bei Bescheidserlass vorgelegen und dies sowohl mit konkretem Personenbezug als auch mit konkretem Objektbezug. Der konkrete Personenbezug ergebe sich bereits aus dem Bezug auf einen bestimmten Nutzer („M. …“). Dass es sich hierbei nicht um den Klarnamen handle sei unschädlich, da die Person hinter dem Gastgebernamen zumindest bestimmbar sei. Höhere Anforderungen an den Personenbezug würden den Auskunftsanspruch nach Art. 3 Abs. 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 S. 1 und 4 ZeS ad absurdum führen, denn dann hätte es des Auskunftsanspruches nicht bedurft. Auch der konkrete Objektbezug sei durch die Bezugnahme auf ein konkretes Inserat gegeben. Ein höherer Anspruch an den Objektbezug würde diesen wiederum ad absurdum führen. Auch konkrete Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung lägen vor. Dies ergebe sich schon aus der Anzahl der Bewertungen für das Jahr (72). Selbst wenn man davon ausginge, dass jeder Bewertung nur eine Übernachtung zugrunde läge, ergäbe dies einen Zeitraum von mehr als zehn Wochen im Kalenderjahr 2019. Darüber hinaus sprechen die dem Inserat beigefügten Fotos für eine Nutzung zur Fremdbeherbergung, da sie aufgrund fehlender persönlicher Gegenstände keine Rückschlüsse auf eine Eigennutzung des Gastgebers zuließen. Ein weiteres Indiz sei die in den Bewertungen beschriebene Art und Weise des Kontakts zwischen Gastgeber und Nutzer. Denn der Gastgeber sei selbst vor Ort um die Nutzer zu begrüßen und ihnen die Wohnung zu zeigen. Dies lasse den Rückschluss zu, dass der Gastgeber die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken nutze und sie bspw. nur während eines Urlaubs vermiete. Das Vorliegen einer Genehmigung für die Zweckentfremdung könne erst überprüft werden, wenn der Antragsgegnerin bekannt sei, um welche Wohnung es sich handle. Hinsichtlich der vorgebrachten unionsrechtlichen Einwände wurde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2019 (a.a.O.) verwiesen.
Mit Verfügung vom 4. August 2020 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin gebeten, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Auskunftsbescheid ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, sodass das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hierbei entscheidet das Gericht auf Grundlage einer eigenen, originären Ermessensentscheidung, in welcher das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung abgewogen wird. Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch ausreichenden summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung als of-fen dar, so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen.
1. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der Antragstellerin angeordneten Auskünfte sind rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Sätze 1 1. HS, 2, 4 ZeS.
a. Diese Regelungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegenüber dieser anwendbar. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535/EU (Notifizierungsrichtlinie) liegt nicht vor. Die streitgegenständlichen Regelungen stellen nicht gezielt und speziell auf die Regelung von Telemediendiensten ab, sondern wirken sich lediglich indirekt auf diese aus (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 20.05.2020, Az.: 12 ZB 19.1648 – Rdnr. 97 nach juris sowie VG München, U.v. 12.12.2018, M 9 K 18.4553). Auch steht das sog. Herkunftslandprinzip einer Anwendung der Regelungen nicht entgegen, s. § 3 Abs. 3 Nr. 4 TMG, wonach das gesamte Datenschutzrecht vom Herkunftslandprinzip ausgenommen ist, jedenfalls insoweit als es um die Anwendung der hier (auch) streitgegenständlichen Auskunftsregelung des § 14 Abs. 2 TMG geht (s. ausführlich BayVGH a.a.O, Rdnr. 98 nach juris).
b. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall bei der Anwendung der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Sätze 1 1. HS, 2, 4 ZeS zur Anordnung der Auskünfte gegenüber der Antragstellerin nicht gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen.
(1) Zunächst ist zu beachten, dass o.g. Regelungen lediglich die Ermächtigung für die Erhebung der entsprechenden personenbezogenen Daten durch die Antraggegnerin als auskunftsersuchende Stelle bilden. Davon streng zu unterscheiden ist die Legitimation der Datenübermittlung seitens der Antragstellerin als auskunftserteilende Stelle. Ein derartiger Datenaustausch vollzieht sich durch einander korrespondierende Eingriffe von Abfrage/Erhebung und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen. Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam vermögen deshalb einen Austausch personenbezogener Daten zu legitimieren (sog. Doppeltürprinzip, grundlegend BVerfGE 130, 151 (184) – Bestandsdatenauskunft I). Dies gilt bei der Regelung eines Datenaustausches zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung unabhängig davon, ob es sich um einen Datenaustausch zwischen staatlichen Stellen handelt, oder, wie vorliegend, ein Datenaustausch zwischen einer staatlichen Stelle und einem privaten Teledienstanbieter inmitten steht (s. hierzu auch BVerfG, B.v. 27.05.2020, 1 BvR 1873/13: Anwendung auf einen Datenaustausch zwischen einer staatlichen Stelle und einem privaten Telekommunikationsdienstanbieter). Die personenbezogenen Daten des Dritten befinden sich in beiden Konstellationen gleichermaßen in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage (BayVGH a.a.O, Rdnr. 47).
(2) Im vorliegenden Falle eröffnen § 14 Abs. 2 TMG und § 15 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG die Legitimation der Datenübermittlung durch die Antragstellerin angesichts des Auskunftsbegehrens der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Sätze 1 1. HS, 2, 4 ZeS.
Nach diesen Vorschriften darf der Anbieter von Telemediendiensten (Diensteanbieter) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten und Nutzungsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung und der nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen sind für die angeordneten Auskünfte vorliegend erfüllt.
(a) Die Antragsgegnerin hat die Auskunft einzelfallbezogen angeordnet. Betroffen ist ausweislich des Tenors des angegriffenen Bescheides einzig das Inserat Nr. … des „Superhost“ M. … und die von ihm inserierte Wohnung in M. …G. … Damit ist das Auskunftsersuchen personenbezogen gestaltet. Es ist zwar aufgrund der Tatsache, dass der „Superhost“ vorliegend nicht unter seinem Klarnamen firmiert, nicht namentlich konkretisiert. Durch die Bezugnahme auf den Nutzernamen und die Inseratnummer ist das Auskunftsersuchen jedoch konkret bestimmbar und für die Antragstellerin konkret einem ihr Portal nutzenden Gastgeber zuordenbar. Sie ist auch einem konkreten Objekt zuordenbar, nämlich der vom Inserat Nr. … betroffenen Wohnung in M. …G. …
(b) Die Auskunft dient der Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, namentlich der Ahndung von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Grundlage einer Verletzung von Ortsrecht (ZeS). In diesem Rahmen handelt die Antragsgegnerin als Polizeibehörde im materiellen Sinne, Art. 83 Abs. 1 BV (örtliche Polizei) (vgl. BayVGH a.a.o., Rdnr. 85). Der Verstoß gegen Zweckentfremdungsrecht ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ordnungswidrigkeit, Art. 4 ZwEWG.
Gemäß § 5 Abs. 2 ZeS darf Wohnraum nur mit Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum i.S.v. § 3 ZeS unter anderem vor, wenn der Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Die Satzung greift damit wortgleich ohne abweichenden Regelungsgehalt die gesetzliche Voraussetzung der Zweckentfremdung in Art. 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZwEWG auf.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass eine konkrete Gefahr in Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln für die Verletzung der ZeS besteht. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr setzt eine Sachlage voraus, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt (BVerfG 120, 274 (328 f.)). Im Hinblick auf die Anzahl der bei Bescheidserlass für 2019 (72) und 2020 (2) vorliegenden Bewertungen für das streitgegenständliche Inserat lagen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses Tatsachen vor, aufgrund derer die Antragsgegnerin von einer konkrete Gefahr hinsichtlich der Verletzung der ortsrechtlichen Vorschriften der ZeS ausgehen durfte. Die Anzahl der Bewertungen legt nämlich nahe, dass der Gastgeber die inserierte Wohnung für mindestens zehn Wochen in 2019 anderen als Wohnzwecken, nämlich zu Zwecken der kurzzeitigen Fremdenbeherbergung, genutzt hat und dies mit seinem Inserat auch weiterhin so betreibt. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Wohnung nicht selbst genutzt wird.
Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich darauf verweisen, es fehle deswegen an der erforderlichen hinreichenden Konkretheit, weil die Antragsgegnerin das Vorliegen von Genehmigungstatbeständen nicht vorab geprüft habe und daher offen sei, ob es sich bei den Vermietungstätigkeiten von „Superhost M. …“ nicht um eine legale Nutzung handle. Mit dieser Argumentation verkennt die Antragstellerin, dass eine solche Prüfung zumindest das Wissen um die konkrete Anschrift der Wohnung (Straße, Hausnummer, Stockwerk) voraussetzt. Hierfür ist die Antragsgegnerin auf die Auskunft durch die Antragstellerin angewiesen. Es ist ein Zirkelschluss anzunehmen, dass für das Vorliegen eines Auskunftsanspruchs die Angaben bereits ermittelt sein müssen, über die Auskunft erteilt werden soll. Bereits der Wortlaut „Auskunft“ bedeutet begrifflich, dass etwas nicht bekannt ist. Andernfalls verbliebe allein die Möglichkeit der Ortsermittlung durch Aufsuchen aller Wohnungen im betroffenen Stadtteil. Diese Sichtweise verkennt zudem, dass die Antragsgegnerin das Zweckentfremdungsverbot entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 1 S. 1 ZwEWG in § 5 Abs. 1 ZeS als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet hat, indem sie dort festgelegt hat, dass Wohnraum nur mit Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2021, Az.: 12 ZB 19.369). Die Antragsgegnerin ist ausgehend davon angesichts der für 2019 vorliegenden 72 Bewertungen und der für 2020 bis zum Bescheidserlass vorliegenden zwei Bewertungen zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall eine konkrete Gefahr hinsichtlich der Verletzung der ZeS vorliegt.
(c) Die Erteilung der Auskunft durch die Antragstellerin ist schließlich auch erforderlich und geeignet zur Abwehr dieser konkreten Gefahr. Aufgrund des anonymisierten Auftretens des Gastgebers auf der von der Antragstellerin betriebenen Internetplattform und der Tatsache, dass dort die Anschrift der Wohnung nicht angegeben ist, ist die Heranziehung der Antragstellerin erforderlich, um die der konkreten Gefahr zu begegnen. Ein gleichermaßen angemessenes und geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Die Nachfrage bei einem Geschäftspartner nach Name und Anschrift stellt einen geringeren Eingriff dar als die Ausforschung durch Erkundigungen bei und über unbeteiligte Dritte. Dies entspricht insbesondere auch dem europarechtlich kodifizierten Prinzip der Datensparsamkeit, Art. 5 Absatz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung.
(d) Die Anwendung der Übermittlungsnormen der § 14 Abs. 2 TMG und § 15 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 TMG ist schließlich mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar. Die Antragstellerin wird damit nicht zu einer Datenübermittlung verpflichtet, welche das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Gastgebers, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, verletzt. Der vorliegende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dient mit der Gefahrenabwehr legitimen Zwecken und ist nach oben Gesagtem hierfür geeignet und erforderlich. Er erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Die Schwere des Eingriffs ist im vorliegenden Fall trotz der Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht an die Aufhebung der Anonymität im Internet stellt (BVerfGE 125, 260 (344)) als gemäßigt einzustufen. Die Auskunft beschränkt sich nämlich auf inhaltlich eng begrenzte Daten, die weder höchstpersönliche Informationen erfassen, noch die Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen ermöglichen (s. BVerfG, Bestandsdatenauskunft II, a.a.O., Rdnr. 140 zur Eingriffsschwere bei der Bestandsdatenauskunft nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG). Sie bezieht sich ausdrücklich auf einen Einzelfall und dient der Aufgabenerfüllung der Antragstellerin als örtliche Polizeibehörde (s.o.). Die Rechtsanwendung entspricht damit im Übrigen den Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht in o.g. Beschluss für die vorübergehende Fortgeltung der für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärte Parallelregelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG gesetzt hat. Danach kann § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG für die Übermittlung von Bestandsdaten durch Telekommunikationsbetreiber weiter angewendet werden, wenn eine Auskunft bezogen auf die Gefahrenabwehr zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der polizeilichen Generalklausel erforderlich ist (BVerfG, Bestandsdatenauskunft II, a.a.O., Rdnr. 269).
(3) Die Datenerhebung durch die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall durch Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG i.V.m. § 12 Abs. 1 Sätze 1 1. HS, 2, 4 ZeS legitimiert. Danach haben neben dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzern, Verwalten und Vermittlern auch Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes die Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. Sie haben überdies auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Die Voraussetzungen sind für das Auskunftsbegehren der Antragsgegnerin offensichtlich eingehalten. Aus den oben zur Datenübermittlungsbefugnis der Antragstellerin genannten Gründen steht die Anwendung der Vorschriften überdies im Einklang mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
2. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids ist nach summarischer Prüfung ebenso rechtmäßig. Die nach Art. Art. 36 Abs. 7 S. 1 VwZVG erforderliche Zustellung gilt gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 1 und 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwZVG als bewirkt. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das ihr bei der Bemessung der Zwangsgeldhöhe zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Die Zwangsgeldhöhe ist insbesondere angesichts der Bedeutung des mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verfolgten öffentlichen Zwecks der Bestandssicherung von Wohnraum, der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin als international tätiges Wirtschaftsunternehmen, deren wirtschaftlichen Interesse an der Nichtbefolgung der Auskunftsanordnung und der bislang wenig effizienten Mitwirkung der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung verhältnismäßig.
3. Der Antrag war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.


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