Verwaltungsrecht

Auslagenerstattung bei Verzicht auf Umzugskostenvergütung – Wegstreckenvergleich

Aktenzeichen  B 5 K 14.494

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45177
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayUKG BayUKG Art. 12 Abs. 1, Abs. 2
VwGO VwGO § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

Bei der Auslagenerstattung bei dem Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist für den Wegstreckenvergleich zwischen bisherigem und neuem Dienstort nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 BayUKG auf den Hauptwohnsitz des Beamten abzustellen, weil es sich dabei um eine Härtefallvorschrift handelt, die darauf abstellt, wo der Beamte seine Lebensmittelpunkt hat. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 5 K 14.494
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19.01.2016
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1335 13
Hauptpunkte:
Auslagenersatz;
Fahrtkostenerstattung und Mietkostenzuschuss;
Maßgeblichkeit des Hauptwohnsitzes;
Wegstreckenvergleich
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
…, vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle
– Beklagter –
wegen Beamtenrechts (Umzugskosten)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts … die Richterin am Verwaltungsgericht … den Richter am Verwaltungsgericht … die ehrenamtliche Richterin … und den ehrenamtlichen Richter … ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm ab dem Januar 2012 Auslagenersatz gem. Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes (BayUKG) zu gewähren.
1. Der Kläger stand seit 1991 zunächst als Angestellter, seit 1996 als Beamter im Dienst des Beklagten; er befindet sich seit Februar 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Nach einem Einsatz an der „Forschungs- und Informationsstelle der Kontinentalen Tiefbohrung“ in Windischeschenbach (Lkr. Neustadt a.d. Waldnaab) war er seit 1996 in der Außenstelle Bamberg und ab November 1999 in der Außenstelle Marktredwitz des Bayerischen Geologischen Landesamts (GLA) tätig. Im April 2002 erfolgte seine Versetzung an das GLA in München. Im November 2002 zog er von P. (Lkr. Neustadt a.d. Waldnaab) nach München; hierfür gewährte der Beklagte antragsgemäß Umzugskostenvergütung.
Unter dem 28. November 2005 teilte das zum 1. August 2005 u. a. aus dem GLA hervorgegangene Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) dem Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit, dass er ab 1. Juni 2006 seinen Dienst an der Außenstelle des LfU in Hof zu verrichten habe. Auf Antrag des Klägers nahm das LfU die Umzugskostenzusage zurück und gewährte ihm Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG (Bescheid vom 16.8.2006). Für durchgeführte wöchentliche Heimfahrten von der neuen Dienststelle zu seinem Wohnort nach München erhalte er Fahrtkostenerstattung, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten werde, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 km. Daneben erhalte er einen Mietkostenzuschuss von bis zu 250 Euro pro Monat. Beide Leistungen erhalte er längstens für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Dienstortwechsels.
Am 20. Dezember 2006 beantragte der Kläger beim LfU die Gewährung des Auslagenersatzes für den Monat Juni 2006. In dem Formblattantrag nannte er als Wohnort „P.“. Den Weg von dort zur neuen Dienststelle in Hof – kürzeste Straßenverbindung: 87 km – lege er im eigenen Kraftfahrzeug zurück. Am neuen Dienstort habe er eine Unterkunft angemietet. Für die Fahrten von der Wohnung – insoweit findet sich auf dem Antrag der handschriftliche Zusatz: „von Zweitwohnung München“ – zur bisherigen Dienststelle habe er öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Zudem fügte er in der Rubrik „Änderungen“ handschriftlich ein: „Verlagerung bzw. Auflösung – neue Zweitwohnung in Hof“. Daraufhin gewährten ihm das LfU und später das Landesamt für Finanzen (LfF) von Juni 2006 bis Dezember 2011 Auslagenersatz in Form von Fahrtkostenerstattung und Mietzuschuss.
Einem Aktenvermerk des LfF vom 2. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass das LfU bei der Gewährung von Auslagenersatz als „alte Strecke“ den Weg zwischen der Wohnung in München und der dortigen Dienststelle des GLA angesetzt habe. Eine weitere Wohnung des Klägers befinde sich in P., wo er nach Auskunft des Einwohnermeldeamts seit April 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei; dort befinde sich sein Lebensmittelpunkt. Demnach hätte als „alte Strecke“ die Entfernung zwischen P. und der Dienststelle in München angesetzt werden müssen. Weil diese Strecke länger sei als die Strecke von P. zur neuen Dienststelle in Hof, bestehe kein Anspruch auf Auslagenersatz.
Auf Anfrage des LfF teilte der Kläger unter dem 16. August 2013 mit, dass er in P. seit 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Dort bestehe weiterhin sein Lebensmittelpunkt. Nach seiner Verbeamtung seien Versetzungen nach Bamberg und Marktredwitz ohne Änderung des Hauptwohnsitzes erfolgt. Die Wohnung in Hof sei als Zweitwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung nach München sei von einer Zusammenlegung verschiedener Landesämter nicht die Rede gewesen. Damals sei die Wohnung in München nur mittelfristig als „Verbleibewohnung“ gedacht gewesen. Nach Bekanntwerden der Verwaltungsreform habe er von einer Wohnsuche in München Abstand genommen. Weil er an den Mietvertrag in München bis Ende November 2006 gebunden gewesen sei, der Umzug nach Hof aber vorher habe erfolgen müssen, sei er gleichzeitig an drei verschiedenen Adressen gemeldet gewesen. Das sei auch der Grund für die Formulierung in dem Abrechnungsantrag für Juni 2006 gewesen, in Hof „eine neue Zweitwohnung“ zu haben. Dessen ungeachtet sei die Wohnung in P. bis heute als Hauptwohnsitz bestehen geblieben.
Mit Bescheid vom 11. September 2013 lehnte das LfF die Gewährung von Auslagenersatz ab dem 1. Januar 2012 ab. Durch die Verlegung der Dienststelle nach Hof seien dem Kläger keine Mehrbelastung entstanden; für die Wegeberechnung sei die Wohnung in P. (Lebensmittelpunkt) maßgeblich. Von einer Rückforderung der gewährten Leistungen sehe man ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch ließ der Kläger wie folgt begründen (Schriftsatz vom 24.4.2014): Der Widerspruch richte sich nicht gegen die Feststellung, wonach von einer Rückforderung der bisherigen Leistungen abgesehen werde. Der Kläger habe nach der zum 1. April 2002 erfolgten Versetzung eine Wohnung in München angemietet, weil er dort von einer längerfristigen Tätigkeit ausgegangen sei. Er habe diese Wohnung nur so lange nutzen wollen, bis er dort eine adäquate Wohnung gefunden habe. Die Wohnungssuche habe er nach Bekanntwerden der Pläne zur Zusammenlegung verschiedener Landesämter zurückgestellt. Daher sei er ununterbrochen in P. gemeldet gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Auslagenersatzes lägen unverändert vor. Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts sei die Wohnung, von welcher aus der Beamte regelmäßig oder überwiegend dem Dienst an der bisherigen Dienststelle nachgegangen sei. Hierbei könne es sich auch um eine Zweitwohnung handeln. Demnach sei auf die Wohnung in München abzustellen; deren Auflösung und die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach P. führe zu keiner Änderung. Auslagenersatz werde anstelle der Umzugskostenvergütung gewährt. Letztere scheide aus, sofern eine Versetzung an einen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet erfolge, an dem der Beamte eine Neben- oder Zweitwohnung besitze. Das sei nicht der Fall.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 wies das LfF den Widerspruch zurück. In den Fällen, in denen ein Zweitwohnsitz am bisherigen Dienstort bestehe und in denen dieser Zweitwohnsitz anlässlich einer durch Verwaltungsreform bedingten Maßnahme an den neuen Dienstort verlegt werde, handele es sich weder um einen Umzug im Sinne des Umzugskostengesetzes – ein solcher setze die Verlagerung des Lebensmittelpunkts und damit des Hauptwohnsitzes an den neuen Wohnort voraus – noch um ein Anwendungsfall des Art. 12 BayUKG. Voraussetzung wäre, dass die bisher für die Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit maßgebliche Wohnung in München beibehalten und von hier aus die Tätigkeit am neuen Dienstort (Hof) nachgegangen würde. Somit scheide die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Auslagenersatz aus. Bei der Berechnung der Strecke zwischen der Wohnung und der neuen Dienststelle abzüglich der Strecke zwischen der Wohnung und der alten Dienststelle hätten sich keine Mehrkilometer ergeben. Von einer Rückforderung der gewährten Leistungen sehe man ab.
2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
1. den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 aufzuheben, soweit darin festgestellt werde, dass Auslagenersatz für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 nicht gewährt werden könne,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2014 nahm der Kläger zur Begründung auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 24. April 2014 Bezug. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers ununterbrochen in P. bestanden habe, und begründe das mit der Meldung als Hauptwohnsitz. Das gehe jedoch an den Tatsachen vorbei; Wohnung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG sei allein die Wohnung in in München gewesen. Zudem lasse sich die Rechtsauffassung des Beklagten weder aus dem Gesetz noch aus der Literatur ableiten.
Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG beziehe sich auf Fahrten von der bisherigen Wohnung zur neuen Dienststelle. Die Fahrtkostenerstattung solle nur die infolge der Änderung des Dienstortes anfallenden Mehraufwendungen abgelten, die durch die längere Wegstrecke von der Wohnung zur neuen Dienststelle entstünden. Daher könne dem Kläger kein Auslagenersatz gewährt werden. Er habe die Wohnung in München, von der aus er zur früheren Dienststelle in München gefahren sei, im September 2006 aufgegeben, obwohl er an den Mietvertrag bis Ende November 2006 gebunden gewesen sei; bereits vorher, nämlich ab 1. Juni 2006, habe er einen Nutzungsvertrag für eine Wohnung am neuen Dienstort in Hof geschlossen. Wegen der Aufgabe der Wohnung in München überschreite die Wegstrecke von der Wohnung (München) zur neuen Dienststelle (Hof) nicht die Wegstrecke von dieser Wohnung zur Dienststelle in München. Dem Kläger seien keine Mehraufwendungen hinsichtlich der Wegstrecke von der bisherigen Wohnung in München zur neuen Dienststelle in Hof entstanden, weil er diese Wegstrecke seit langem nicht mehr zurücklege. Das entspreche auch der Regelung im Bescheid vom 16. August 2006, wonach das LfU dem Kläger für durchgeführte wöchentliche Heimfahrten von der neuen Dienststelle (Hof) zum Wohnort nach München Fahrtkostenerstattung gewähre. Mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung (in München) seien die wöchentlichen Heimfahrten zum Wohnort nach München, für die der Auslagenersatz hätte gewährt werden sollen, weggefallen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Mietkostenzuschuss.
3. Mit Schriftsätzen vom 17. und 18. November 2015 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Die Kammer legt den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 11. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2014 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 15. Februar 2015 Auslagenersatz gem. Art. 12 BayUKG zu gewähren.
Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 11. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Auslagenersatz gemäß Art. 12 BayUKG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Zutreffend kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayUKG für die Zeit vom 1. Januar 2012 hat. Nach diesen Vorschriften erhalten Berechtigte, wenn in Fällen des Art. 12 Abs. 1 BayUKG bei einer der dort genannten Änderungen des Dienstorts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet wurde, für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 Euro pro Monat.
Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Es mag zwar sein, dass der Kläger im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG wirksam auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat. Der Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. August 2006 auf Antrag des Klägers hin die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 28. November 2005 gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUKG zurückgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der letztgenannten Regelung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unterliegt auch sonst keinen durchgreifenden Zweifeln.
Die weitere Voraussetzung, wonach Fahrtkostenerstattung für die durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur neuen Dienststelle nur dann zu gewähren ist, wenn die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, ist dagegen nicht erfüllt. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung des Beklagten, dass für den von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG geforderten Wegstreckenvergleich auf den Hauptwohnsitz des Berechtigten, hier also des Klägers, abzustellen ist. Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf folgende Erwägungen:
Die Regelung in Art. 12 Abs. 2 BayUKG ist weitgehend inhaltsgleich mit der Vorgängerregelung Art. 2 Abs. 8 BayUKG in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bzw. Art. 2 Abs. 7 BayUKG in der seit dem 1. Juli 1972 gültigen Fassung (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 18.3.2005, LT-Drs. 15/3058 S. 10 f.: „Art. 12 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F.“). Bei dieser Regelung handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Härtefallregelung und damit eine (eng auszulegende) Ausnahmevorschrift (so zu Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F.: VG Augsburg U. v. 26.1.2009 – Au 7 K 08.1296 – Juris Rn. 42; VG München U. v. 24.10.2006 – M 5 K 05.1981 – Juris Rn. 32). Der Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung liegt darin, für die betroffenen Beamten Härten, die im Rahmen eines Dienstortwechsels durch Verlegung oder Auflösung der Dienststelle oder durch Versetzung im Rahmen und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ämterneugliederung entstehen, zu mildern. Zu diesem Zweck wird unter den gesetzlich näher umschriebenen Voraussetzungen (vgl. Art. 12 Abs. 1 BayUKG) – anders als im Regelfall bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen (vgl. Art. 4 BayUKG) – die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt und statt dessen Auslagenersatz gem. Art. 12 Abs. 2 BayUKG gewährt.
Die (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen berechtigter persönlicher Gründe des Bediensteten für den Verzicht auf eine Umzugskostenzusage gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUKG und damit für die Gewährung des Auslagenersatzes gemäß Art. 12 Abs. 2 BayUKG beziehen sich erkennbar und ausschließlich auf Härtefallkonstellationen in Bezug auf den Lebensmittelpunkt und somit den Hauptwohnsitz des berechtigten Beamten.
So lässt sich bereits der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur kommunalen Gebietsreform vom 14. Februar 1972 (LT-Drs. 7/2032 S. 11) im Hinblick auf die weitgehend inhaltsgleiche Vorgängerregelung in Art. 2 Abs. 7 BayUKG a. F. entnehmen, dass als berechtigte persönliche Gründe, bei deren Vorliegen von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann, u. a. das Bewohnen eines eigenen Hauses, einer Eigentumswohnung oder einer besonders preisgünstigen Wohnung, die Absicht, am neuen Dienstort ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zu erwerben, die Erwerbs- oder Berufstätigkeit des Ehegatten, die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes oder Gesundheitsschäden angesehen werden können. Diese für den Gesetzgeber maßgeblichen Kriterien haben in den Verwaltungsvorschriften ihren Niederschlag gefunden (vgl. §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 der Bek. des StMF vom 24.3.1977, Vollzug des Art. 2 Abs. 8 des BayUKG, FMBl 1977, S. 174; so auch Nr. 2.3 der Vollzugshinweise des StMF vom 15.1.2007 zum BayUKG, FMBl 2007, S. 2). Ergänzend heißt es in § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung des StMF vom 24.3.1977, dass in anderen als den vorgenannten Fällen „andere berechtigte Gründe“ anerkannt werden könnten, „ wenn die Lebensführung des Beamten durch den Umzug in gleicher Weise so empfindlich beeinträchtigt werden würde, wie in den Fällen des Absatzes 1“. Diese Fallgruppen beziehen sich zur Überzeugung des Gerichts erkennbar und ausschließlich auf die Verhältnisse am Hauptwohnsitz des Beamten. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt auch die in Art. 12 Abs. 1 BayUKG enthaltene Altersregelung (Vollendung des 50. Lebensjahrs), die sich – frei nach dem Motto „Einen alten Baum verpflanzt man nicht“ – erkennbar nur auf die Verhältnisse am Hauptwohnsitz und die dortige familiäre bzw. soziale Verwurzelung des Beamten beziehen kann.
Der Einwand des Klägers, nach der Kommentarliteratur (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, Stand April 2015, Rn. 271 zu Art. 4) sei Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts die Wohnung, von welcher aus der Beamte regelmäßig oder überwiegend den Dienst an der bisherigen Dienststelle nachgegangen sei, wobei es sich auch um eine Neben- oder Zweitwohnung handeln könne, führt zu keiner anderen Einschätzung. Es mag zwar sein, dass diese Literaturauffassung im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung steht, wonach ein Umzug, für den nach entsprechender Zusage eine Umzugskostenvergütung zu gewähren ist, auch dann vorliegt, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen unter Beibehaltung seines nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts gelegenen Familienwohnsitzes eine Nebenwohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts begründet (BayVGH, U. v. 12.10.2015 – 14 BV 14.1493 – Juris Rn. 18 ff.). Diese Auffassung bezieht sich jedoch erkennbar ausschließlich auf den in Art. 4 BayUKG geregelten umzugskostenrechtlichen Regelfall der Erteilung einer Umzugskostenzusage im Fall einer Versetzung an einen anderen Dienstort aus dienstlichen Gründen. Konsequenz wäre demnach gewesen, dass dem Kläger aufgrund der Zusage der Umzugskostenvergütung wohl ein Anspruch auf umzugskostenrechtliche Leistungen für einen Umzug von München nach P. oder nach Hof zugestanden hätte. Die hier streitgegenständliche Ausnahmefallgestaltung eines Verzichts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und eines Anspruchs auf Gewährung des Auslagenersatzes gemäß Art. 12 Abs. 2 BayUKG wird aus den oben dargelegten Gründen hiervon jedoch nicht umfasst.
Gemessen daran hat der Beklagte für den in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG vorausgesetzten Wegstreckenvergleich zutreffend auf die Wohnung des Klägers in P. abgestellt, weil sich dort – auch zur Überzeugung des Gerichts – seit 1992 ununterbrochen der Lebensmittelpunkt des Klägers befunden hat.
Das ergibt sich bereits aus dem Antrag des Klägers auf Fahrtkostenerstattung vom 20. Dezember 2006. Bereits in diesem, von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antrag hat der Kläger – insbesondere mit seinen handschriftlichen Zusätzen – unmissverständlich und zweifelsfrei angegeben, dass es sich bei seiner bis zum 30. November 2006 angemieteten Wohnung in München um eine „Zweitwohnung“ gehandelt habe. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Erkenntnissen des Beklagten. So ist dem Aktenvermerk des LfF vom 2. Mai 2013 über ein Gespräch mit Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Neustadt a.d. Waldnaab zu entnehmen, dass der Kläger in P. seit dem 9. April 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Schließlich hat der Kläger dem Beklagten in seinem Schreiben vom 16. August 2013 auf Anfrage auch ausdrücklich mitgeteilt, dass er seit 1992 „bis heute“ in P. mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und dass dort weiterhin der „Lebensmittelpunkt“ bestehe. Im Hinblick auf seinen im Jahr 2003 erfolgten Umzug nach München hat der Kläger dabei unmissverständlich klargestellt, dass die Wohnung in P. „dessen ungeachtet (…) bis heute als Hauptwohnsitz bestehen“ geblieben sei. Die Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger im Jahr 2003 Umzugskosten für den Umzug von P. nach München gewährt hat, steht dieser Einschätzung, wonach es sich bei Wohnung in München nicht um den Hauptwohnsitz des Klägers gehandelt hat, nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 12.10.2015 – 14 BV 14.1493 – Rn. 18 ff.) kommt – wie bereits dargelegt – die Gewährung von Umzugskosten auch für die Begründung eines Nebenwohnsitzes in Betracht.
Der auf dieser Grundlage durchgeführte Wegstreckenvergleich führt zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger durch seine zum 1. Juni 2006 erfolgte Versetzung von München nach Hof kein Mehraufwand entstanden ist, der zu einem Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG führt. Demgemäß hat der Beklagte auch in nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch des Klägers auf Mietzuschuss gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 3 BayUKG verneint.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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