Verwaltungsrecht

Ausreise, Asylverfahren, Abschiebung, Abschiebungsverbot, PKK, Bescheid, Heimatland, Irak, Hochschule, Abschiebungsschutz, Migration, Lebensunterhalt, Abschiebungsverbote, Ausweisung, Kosten des Verfahrens, erniedrigende Behandlung, konkrete Gefahr

Aktenzeichen  RO 13 K 19.31227

Datum:
18.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42469
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG (vgl. unter 1.), noch liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG vor (vgl. unter 2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG können ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl. unter 3.). Nicht zu beanstanden sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unter 4.). Der streitgegenständliche Bescheid ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 und 4 AsylG.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskommission – GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG insbesondere voraus, dass der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG.
Es ist Sache der Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form bei den Anhörungen beim Bundesamt und vor Gericht von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthoben ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86). Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. der Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens gewinnen. Dem Kläger selbst obliegt es, die Gründe folgerichtig, substantiiert und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG vom 21.7.1989 Az. 9 B 239/89).
Aus der Wertung des Vortrags des Klägers bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht letztlich nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger verfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle der Rückkehr eine ihm gegenüber individualisierte Verfolgungshandlung, die unter Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG erfolgen würde, droht.
Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts dartun, dass er vor seiner Ausreise im August 2018 konkret von der PKK verfolgt und bedroht worden ist. Zum einen sind die Ausführungen zur eigentlichen Bedrohung sehr allgemein gehalten. Der Kläger schildert auf die eingehende Frage des Gerichts nach den Gründen seiner Ausreise zwar umfassend die Hintergründe der Tötung seines Bruders im Jahr 2016. Im Hinblick auf die eigentliche Bedrohung im Jahr 2018 sind die Ausführungen aber äußerst knapp und oberflächlich. So gibt der Kläger nur an, dass er am Telefon bedroht worden sei. Der Anrufer habe gewollt, dass der Kläger mitkomme, aber der Vater des Klägers habe ihm davon abgeraten. Auch auf die nochmalige Nachfrage des Gerichts, den Inhalt dieses Telefonanrufs konkret wiederzugeben, gibt der Kläger nur an, dass er gesagt habe, dass man den Kläger sehen wolle und einige Fragen an ihn habe Er habe gesagt, dass er keine Zeit habe und dann hätten sie gesagt, dass sie kommen würden und den Kläger sehen wollten, woraufhin der Kläger nochmals erwidert habe, dass er keine Zeit habe. Diese Ausführungen stellen keine detailreiche Schilderung eines Erlebnisses unter Angabe von Begleitumständen und Gefühlen dar, die darauf schließen lassen könnten, dass sich dies in dieser Form zugetragen hat, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass es nur diesen einen Telefonanruf gegeben haben soll, welcher den Kläger veranlasst haben soll, den Irak zu verlassen.
Ferner finden sich erhebliche Widersprüche in den Aussagen des Klägers. Noch gegenüber dem Bundesamt führte der Kläger aus, dass er den Telefonanruf am 13.08.2018 erhalten habe, als er im Auto unterwegs gewesen sei. Sein habe Vater habe ihm geraten nicht nach Hause zu fahren, weshalb der Kläger zu seiner Schwester gefahren sei. Dort sei er bis um 10 Uhr am Abend geblieben und nochmals zum Haus seiner Eltern gefahren, um sich zu verabschieden. Dann sei er ausgereist. Da er ein iranisches Visum gehabt habe, habe er sofort ausreisen können. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er am 13.08.2018 ausgereist sei und den Anruf ca. 10-15 Tage zuvor erhalten habe. Er sei gerade zu Hause gewesen, als er den Anruf erhalten habe. Er sei zwar viel als Fahrer unterwegs gewesen, aber zu diesem Zeitpunkt habe er sich zu Hause aufgehalten. Auf den Widerspruch hingewiesen, gab der Kläger an, dass er auch beim Bundesamt gesagt habe, dass er den Anruf einige Tage vor seiner Ausreise erhalten habe. Auch der Inhalt des Telefongesprächs unterscheidet sich hinsichtlich der Angaben, die der Kläger gegenüber dem Bundesamt gemacht hat, von den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Beispielsweise führt der Kläger noch gegenüber dem Bundesamt aus, dass der Anrufer auf ein persönliches Treffen bestanden habe, anderenfalls werde man den Kläger aus dem Haus zerren und töten, aber sie wollen es friedlich versuchen und dem Kläger nur einige Fragen stellen. Eben diese konkrete Bedrohung, dass man den Kläger im Falle einer Ablehnung aus dem Haus zerren und töten werde, gibt der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung gerade nicht an. Auch kann der Kläger letztlich nicht erklären, warum man nach dem Tod seines Bruders im März 2016 zwar einmal beim Kläger gewesen sei und diesen nach den Beweisstücken seines Bruders befragt habe, sodann aber diesbezüglich nichts mehr passiert sei, er aber nach über zwei Jahren erneut wegen des Vorfalls seines Bruders Anfang des Jahres 2016 bedroht worden sein soll. Diesbezüglich gibt der Kläger nur an, dass er vermute, dass aufgrund der Informationen seines Bruders 2018 entweder Mitglieder der PKK von der PDK verhaftet worden oder von türkischen Streitkräften bombardiert worden seien.
Im Ergebnis lassen die oberflächlichen und unkonkreten Angaben zur eigentlichen Bedrohung durch die PKK eine daran anknüpfende Verfolgungsgefahr bereits nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen und aufgrund der erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten konnte das Gericht letztlich nicht zur Überzeugung gelangen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Vater und der Bruder des Klägers noch immer in E.aufhalten und diesen seit der Ausreise des Klägers von Seiten der PKK nichts zugestoßen ist.
Im Ergebnis gelingt es dem Kläger daher nicht, das Gericht von einer tatsächlichen bzw. im Falle einer Rückkehr in den Irak drohenden Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gem. § 3 Abs. 1 AsylG zu überzeugen, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG zu, da nach den Ausführungen des Klägers, diesem weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die für die Betrachtung maßgebliche Herkunftsregion einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre. Soweit der Kläger in die Region Kurdistan-Irak zurückkehren würde, droht ihm dort nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (so zum Beispiel Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 02.03.2020; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Stand 03.03.2021) ersichtlich kein ernsthafter Schaden infolge eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die drei kurdisch verwalteten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya selbst sind von den bestehenden Konflikten im Zentralirak nicht unmittelbar betroffen. Die RKI Region war und ist Ziel innerirakischer Migration und es sind dort selbst Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Soweit es nach Presseberichten zu Auseinandersetzungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peschmerga gekommen ist, war auch hiervon die KRG-Region nicht unmittelbar betroffen. Dem Kläger ist daher eine Rückkehr möglich und zumutbar.
3. Auch die Voraussetzungen für die weiter hilfsweise begehrte Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 (menschenrechtswidrige Behandlung) bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (verfolgungsunabhängige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) sind nicht erfüllt.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 14. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. Dem Kläger droht im Fall der Abschiebung in den Irak keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, der er nicht entgehen könnte. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründet, geht dieser sachliche Regelungsbereich nicht über den von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12).
Unter Bezugnahme auf ein Urteil des EGMR vom 28. Juni 2011 im Verfahren … und … hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Januar 2018 – 20 ZB 17.30839 – u.a. dargelegt, dass zwar in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen könnten, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Hierbei sind indes auch die individuellen Umstände miteinzubeziehen. Das Gericht ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es ihm im Falle der Rückkehr in der Region Kurdistan-Irak nicht möglich sein würde, seinen Lebensunterhalt zumindest so weit zu sichern, dass ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage sein würde, das Existenzminimum zu sichern bzw. dass es ihm dort nicht gewährleistet wird. Der gut ausgebildete, gesunde Kläger hat vor seiner Ausreise stets gearbeitet, sodass davon auszugehen ist, dass er auch im Falle einer Rückkehr bei umfassender Bemühung wieder eine Tätigkeit aufnehmen kann. Im Hinblick auf seine Ehefrau gibt der Kläger an, dass diese als Lehrerin ihren eigenen Verdienst habe und die Kinder versorge. Zudem hat der Kläger auch noch Familie vor Ort, welche ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützt hat, sodass im Ergebnis eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
b) Gleichermaßen kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht, weil der Kläger keine individuellen Umstände vorgetragen hat, die darauf schließen lassen würden, dass für ihn im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage führt grundsätzlich nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, denn bei Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, kann ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Abschiebung in den Heimatstaat aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer allgemeinen Gefahr verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Ausländer im Falle der Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2017 – 10 B 47/07 – juris). Von einer extremen Gefahrenlage in diesem Sinne wäre auch dann auszugehen, wenn dem Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage in seiner Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09 – juris). Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber nicht, dass dem Kläger mangels jeglicher Lebensgrundlage in der Heimat der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde.
4. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung, die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG sowie das auf 30 Monate befristete, gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen und beachtet wurden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt.
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben