Verwaltungsrecht

Auswahlentscheidung an Hand eines konstitutiven Anforderungsprofils

Aktenzeichen  6 ZB 15 2114

Datum:
15.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 52333
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Eine Auswahlentscheidung darf ausnahmsweise an Hand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.  (redaktioneller Leitsatz)
2 In diesem Fall ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, ein konstitutives Anforderungsprofil festzulegen, d.h. zwingende Voraussetzungen auszustellen, die ein Bewerber erfüllen muss, um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten ist, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen.  (redaktioneller Leitsatz)
4 SAP-Berater kann nur sein, wer über die entsprechend versierten Kenntnisse in der Anwendung dieser speziellen Software verfügt. Der künftige Dienstposteninhaber muss über die geforderten Kenntnisse bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens verfügen; die Einschätzung, dass ein Bewerber, der bisher keine vertieften Kenntnisse in SAP erlangt hat, zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht in der Lage ist, ist nicht zu beanstanden.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 13.1585 2015-07-31 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juli 2015 – M 21 K 13.1585 – wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel.
1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.
Danach ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Klägerin, die als Postamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten steht und bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt ist, verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, dass die Beklagte verpflichtet wird, über die Bewerbung der Klägerin um den ausgeschriebenen Arbeitsposten eines „Consultant (m/w) Organisation und Prozesse“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin durch die Auswahlentscheidung zugunsten einer anderen Bewerberin nicht verletzt ist, und hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach durfte die Deutsche Postbank AG davon ausgehen, dass die Klägerin das für die Bekleidung des Arbeitspostens vorgegebene konstitutive Anforderungsmerkmal „Kenntnisse in SAP (z. B. AM‚ FSBP‚ BW mit Affinität zur IT) und Bank-Knowhow“ nicht erfüllt. Mit dem Zulassungsantrag werden keine – ergebnisbezogenen – Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgeworfen, die der Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
Das Verwaltungsgericht und die Klägerin gehen davon aus, dass die in Streit stehende Auswahlentscheidung in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fällt und deshalb den aus dieser Vorschrift folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzen kann, weil sie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens mit Vorwirkung auf die Beförderung in ein höherwertiges Statusamt betrifft (dazu etwa BVerwG, U. v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff; BayVGH, B. v. 4.2.1015 – 6 CE 14.2477 – NVwZ 2015, 604 Rn. 11). Das ist indes fraglich. Aus der Stellenausschreibung drängt sich das nicht ohne weiteres auf. Der ausgeschriebene Arbeitsposten ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – gebündelt – mit Besoldungsgruppe A 10 bis A 12 bzw. Entgeltgruppe TG 6 bis TG 8 bewertet und demnach sowohl für die Klägerin als auch für die ausgewählte Bewerberin, die in TG 6 eingruppiert ist, „amtsangemessen“. Das spricht dafür, von einer Konkurrenz um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Arbeitsposten auszugehen, die grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. In diesem Fall würde es bereits an der Klagebefugnis fehlen mit der Folge, dass die Klage auf Neuverbescheidung der Bewerbung als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246 Rn. 15). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Selbst wenn es um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens mit Vorwirkung auf die Beförderung in ein höherwertiges Statusamt gehen und mithin Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten der Klägerin Anwendung finden sollte, wäre der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin nicht verletzt.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat‚ sind die Auswahlentscheidungen gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen‚ also grundsätzlich an Hand aktueller dienstlicher Beurteilungen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht an Hand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Anderes gilt aber dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B. v. 4.2.1015 – 6 CE 14.2477 – NVwZ 2015, 604 Rn. 14 f.). In diesem Fall ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar‚ ein konstitutives Anforderungsprofil festzulegen‚ d. h. zwingende Voraussetzungen aufzustellen‚ die ein Bewerber erfüllen muss‚ um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten und durch die Beklagte der Bewerberauswahl zugrunde gelegten Voraussetzung „Kenntnisse in SAP (z. B. AM‚ FSBP‚ BW mit Affinität zur IT) und Bank-Knowhow“ um ein konstitutives Anforderungsprofil (a). Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerbung hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien und ist sachlich gerechtfertigt (b). Auch erfüllt die Klägerin das zwingende Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht (c).
a) Anforderungsprofile für zu besetzende Dienstposten können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Die lediglich „beschreibenden“ Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt‚ denn vielfach ergibt sich das beschreibende Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Amt. Das „konstitutive“ Anforderungsprofil zeichnet sich dem gegenüber dadurch aus‚ dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen (auch von etwaigen dienstlichen Beurteilungen abgekoppelten) Maßstab enthält. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt‚ kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht.
Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil eine solche Einengung des Bewerberfeldes bewirkt‚ muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 32). Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten ist‚ desto eher kann es erforderlich werden‚ im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar‚ dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG RhPf‚ B. v. 6.2.2012 – 10 B 11334/11 – juris für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass es sich bei der Forderung von „Kenntnissen in SAP“ um ein konstitutives Element des Anforderungsprofils handelt:
Für sich allein betrachtet mag der Wortlaut „Kenntnisse in SAP“ für die Eigenschaft eines deskriptiven Profils sprechen. Allerdings muss der insoweit maßgebliche objektive Erklärungsempfänger diese Anforderung in Beziehung setzen zum konkret ausgeschriebenen Posten: Dem gesuchten Stelleninhaber obliegt nach der Beschreibung des Aufgabenprofils die Analyse und Bewertung von Neu- bzw. Änderungsanforderungen zu DM‚ BW‚ Konto unter SAP mit Einbindung aller relevanten Geschäftsfelder/Bereiche im Kartenmanagement KF SAP‚ die Abstimmung und Spezifizierung der Schnittstellenanforderungen‚ die Bewertung und/oder Erstellung von Anforderungskonzepten an die IT‚ die Unterstützung des Anwendungsmanagements Konto sowie die Beratung und Betreuung der Geschäftsfelder/Bereiche zu SAP-Themen. Im Hinblick auf diese maßgeblichen Kriterien der Funktionsbeschreibung ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass dem hier streitigen Dienstposten ein bezogen auf das Statusamt einer Postamtsrätin dreifaches Fachspezialistentum innewohne. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Produkte des deutschen Softwarekonzerns SAP bildeten eine eigene EDV-spezifische „Welt“, welche insbesondere an Berater und Betreuer von SAP-basierten Systemen besondere fachliche Anforderungen stellten, hat die Klägerin nichts entgegengesetzt.
Die Berufsbezeichnung „SAP-Berater“ bzw. SAP-Consultant ist zwar nicht geschützt. SAP-Berater kann aber nur sein‚ wer über die entsprechend versierten Kenntnisse in der Anwendung dieser speziellen Software verfügt. Diese besonderen Kenntnisse bringt ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mit und kann sie sich auch in angemessener Zeit nicht verschaffen: Die erforderlichen Spezialkenntnisse in der SAP-Software lassen sich entweder durch bis zu einem Jahr dauernde SAP-Schulungen und Kurse erwerben‚ die von SAP selbst oder anderen Schulungsanbietern durchgeführt werden (Quelle: www.newjob.de/sapberater.php). Alternativ dazu kann man zwar auch durch Übung und Anwendung in anderen Unternehmen bzw. auf der bisherigen Dienststelle zu einem SAP-Experten werden (Quelle: www.absolventa.de/jobs/jennel/it/thema/bewerbungsap). Allerdings kann dies nicht auf dem ausgeschriebenen Posten erfolgen. Vor dem Hintergrund‚ dass der Dienstposteninhaber die Geschäftsfelder/Bereiche zu SAP-Themen beraten und betreuen muss‚ ist die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden‚ dass ein Bewerber‚ der bisher keine vertieften Kenntnisse in SAP erlangt hat‚ zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht in der Lage ist. Es liegt vielmehr auf der Hand‚ dass die auf dem Dienstposten zu bewältigenden Betreuungs- und Beratungsaufgaben derart sind‚ das der künftige Dienstposteninhaber über die geforderten Kenntnisse bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens verfügen muss.
Es handelt sich auch um eine Anforderung‚ deren Vorliegen an Hand objektiv überprüfbarer Fakten – Nachweise über die Teilnahme an entsprechenden Schulungen bzw. Kursen oder aber Beschreibung der bisherigen, den Erwerb der geforderten Fähigkeiten nachweisenden Tätigkeiten in der Personalakte – letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Auch dies spricht für die Eigenschaft der entsprechenden Qualifikation als konstitutives Anforderungsmerkmal.
b) Die konkreten Aufgaben‚ die der gesuchte Consultant zu übernehmen hat‚ rechtfertigen die verlangte Qualifikation, so dass die Festlegung der genannten konstitutiven Anforderung auch sachlich gerechtfertigt ist.
c) Die Klägerin erfüllt das konstitutive Anforderungsprofil „Kenntnisse in SAP“ nicht. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügt sie nicht über fundierte Kenntnisse eines SAP-Beraters im oben beschriebenen Sinn. Die Annahme, es könne als ausreichend angesehen werden ‚ dass „man schon mal von SAP gehört hat“, geht angesichts des oben beschriebenen Tätigkeitsprofils ausgehend von dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber schon im Ansatz fehl. Im Übrigen ergibt sich das auch in Ansehung der in der Stellenausschreibung verwendeten Formulierung: gefordert werden „Kenntnisse in SAP“ und nicht „Kenntnis von SAP“.
2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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