Verwaltungsrecht

Auswahlentscheidung aufgrund dienstlicher Beurteilung – Telekom

Aktenzeichen  6 CE 19.1749

Datum:
24.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27473
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6

 

Leitsatz

1. Nach den Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG müssen die zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen (Rn. 11). (redaktioneller Leitsatz)
2. Anders als die unmittelbare Führungskraft, die bei ihrer Bewertung allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen des innegehabten Arbeitspostens abzustellen hat, haben die Beurteiler die Leistungen des Beamten gemessen an den Anforderungen des Statusamtes unter Berücksichtigung der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zu beurteilen (Rn. 14). (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ oder gar „sehr gut“ erfüllt, der einer (deutlich) höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt (Rn. 21). (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, beträgt ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (Rn. 24). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 E 19.586 2019-08-13 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. August 2019 – Au 2 E 19.586 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.496,76 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A8 t) im Dienst der Antragsgegnerin und ist gemäß § 13 SUrlV bzw. § 4 Abs. 2 PostPersRG zur Ausübung einer entsprechend der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Tätigkeit eines Sachbearbeiters „Delivery Service Manager“ bei der T-Systems International GmbH beurlaubt.
Die ursprünglich für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers war auf den Widerspruch des Antragstellers hin aufgehoben und unter dem 5. November 2018 neu erstellt worden. Sie schließt mit dem Gesamtergebnis „Gut ++“. Auch gegen diese Beurteilung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Bei der Beförderungsrunde 2017/2018 konkurrieren der Antragsteller und 308 weitere Beamte auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI_T “ um eine von 21 Planstellen zur Beförderung auf ein nach A9_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 1. März 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er mit dem Ergebnis „gut ++“ geführt werde. Seine Beförderung in dieser Beförderungsrunde sei nicht möglich, weil nur solche Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit „hervorragend +“ beurteilt worden seien. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Am 19. März 2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die letzten fünf Beförderungsplanstellen der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI_T “ nach A9_vz mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen, solange nicht über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13. August 2019 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Zwar begegne auch die überarbeitete dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 5. November 2018 rechtlichen Bedenken, da darin die Herabstufung von drei Einzelelementen durch die Beurteilerinnen nicht nachvollziehbar und plausibel begründet worden sei, so dass infolge dessen auch das Gesamturteil unzureichend sei. Der Antragsteller könne aber dennoch nicht beanspruchen, dass über seine Beförderung erneut entschieden werde. Denn seine Beförderung erscheine auch auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung nicht ernstlich möglich.
Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keine erneute – rechtsfehlerfreie – Entscheidung über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A9_vz in der Beförderungsrunde 2017/2018 beanspruchen kann (zum Prüfungsmaßstab etwa BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris Rn. 10). Es fehlt bereits – anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat – an einer Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruchs; die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 5. November 2018 lässt keinen Rechtsfehler erkennen (1.). Jedenfalls aber muss – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – ein Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung deshalb ausscheiden, weil eine Auswahl des Antragstellers ausgeschlossen erscheint (2.).
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch die Auswahlentscheidung nicht verletzt worden. Die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A9_vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 6 CE 15.2583 – juris Rn. 7).
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5).
Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin, wie es sich nach den rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 29. Juli 2016 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) darstellt, ist unter Berücksichtigung der besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 14; B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris Rn 17). Danach müssen die zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler(innen) für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die als aussagekräftige Tatsachengrundlage für die Bewertung eingeholten Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen, müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung und müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Der Beurteiler ist allerdings nicht an die Feststellungen und Bewertungen Dritter in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Er kann vielmehr insbesondere unter Berücksichtigung der Wertigkeit der Beschäftigung im Vergleich zu derjenigen der jeweiligen Konkurrenten zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Der Beurteilungsspielraum wird jedoch nur dann rechtmäßig ausgeübt, wenn der Beurteiler die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 24 f. m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen haben die Beurteilerinnen bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 5. November 2018 sowohl hinsichtlich der Einzelkriterien als auch mit Blick auf das Gesamturteil ausreichend Rechnung getragen.
aa) Der Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten wurde von den Beurteilerinnen, wie die ausführliche Begründung des Gesamtergebnisses zeigt (Blatt 4 f. der Beurteilung), in der gebotenen Weise berücksichtigt. Die textlichen Erläuterungen zu den Einzelkriterien im Beurteilungsbeitrag wurden zwar nicht wörtlich übernommen; die Beurteilung lehnt sich jedoch jeweils eng an die im Beurteilungsbeitrag verwendeten Formulierungen an und gibt durchaus deren Sinngehalt wieder. Bei drei der sechs Einzelkriterien sind die Beurteilerinnen der bewertenden Einschätzung durch den Vorgesetzten mit durchgehend „sehr gut“ gefolgt. Soweit sie bei den drei anderen Einzelmerkmalen die Einschätzung auf „gut“ herabgestuft haben, haben sie dies damit begründet, dass eine bessere Bewertung der Einzelleistung im Vergleich zu den Leistungen der Beamten auf derselben Beurteilungsliste nicht gerechtfertigt sei. Diese Handhabung lässt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum zwar höherwertig, aber noch innerhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt war, wohingegen eine Anzahl der mit ihm konkurrierenden Beamten noch deutlich höherwertiger und oberhalb ihrer Laufbahngruppe beschäftigt waren.
Eine auf den Quervergleich gestützte Begründung ist grundsätzlich geeignet, eine Abweichung hinsichtlich der Note in bestimmten Einzelkriterien ausreichend zu plausibilisieren (vgl. OVG NW, B.v. 22.12.2014 – 6 A 1123/14 – juris). Dabei dürfen angesichts der Vielzahl der im Bereich der Telekom regelmäßig abzufassenden Beurteilungen die allgemeinen Anforderungen an die Abweichungsbegründung nicht überspannt werden. Vorliegend haben die Beurteilerinnen diesen Anforderungen auch mit Blick auf die textliche Begründung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen, wo ausgeführt wird, dass (nur) diejenigen Beamten das Beurteilungsergebnis „hervorragend“ und „sehr gut“ erhalten haben, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Bewertung erhalten haben und darüber hinaus (noch) höherwertiger eingesetzt waren (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 -). Anders als die unmittelbare Führungskraft, die bei ihrer Bewertung allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen des innegehabten Arbeitspostens abzustellen hat, haben die Beurteiler die Leistungen des Beamten gemessen an den Anforderungen des Statusamtes unter Berücksichtigung der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zu beurteilen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn, wie hier, Bewertungsunterschiede zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung mit einem – nur bei der Erstellung der Regelbeurteilung vorzunehmenden – Quervergleich mit den übrigen zur Vergleichsgruppe gehörenden Beamten, mit denen der Antragsteller in Konkurrenz steht, begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 28.4.2010 – 6 A 676/08 – juris Rn. 7). Dies kann der unmittelbare Vorgesetzte des jeweiligen Beamten nicht leisten, da er in der Regel – wie auch hier – den hier notwendigen Quervergleich mit den weiteren Bewerbern auf derselben Beförderungsliste mangels Kenntnis von deren Leistungen nicht ziehen kann (vgl. OVG NW, B.v. 17.5.2010 – 6 A 609/08 – juris Rn. 8).
bb) Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 8) bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt und ausreichend mit dem Vergleich zur Bewertung anderer Mitglieder der Gesamtgruppe begründet worden. Die Vergabe der Gesamtnote „gut ++“ hält sich im Rahmen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraums.
2. Selbst wenn die dienstliche Beurteilung und mit ihr die darauf beruhende Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers fehlerhaft sein sollte, kann er keine erneute Entscheidung beanspruchen, weil seine Auswahl für das angestrebte Beförderungsamt in der Beförderungsrunde 2017/2018 ausgeschlossen erscheint.
Dabei wird nicht verkannt, dass die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 10 m.w.N.). Ergibt jedoch die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles klar erkennbar, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird, eine realistische und nicht nur theoretische Beförderungschance also nicht gegeben ist, kann ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nicht bestehen. Eine solche realistische Beförderungschance des Antragstellers vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht hier nicht zu erkennen.
Dagegen macht der Antragsteller geltend, seine Auswahl sei bei einer erneuten Auswahlentscheidung durchaus möglich, da ein Anstieg seiner Gesamtnote im Rahmen einer erneuten fehlerfreien Beurteilung um fünf Ausprägungsgrade nicht ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich sei. Für die Vergabe der Note „hervorragend“ stelle die Telekom im Wesentlichen darauf ab, dass die jeweilige Führungskraft die Leistungen des zu Beurteilenden durchweg mit „sehr gut“ bewertet habe, und prüfe, ob im Rahmen des Beurteilungsbeitrags in den jeweiligen textlichen Erläuterungen Hinweise auf „herausragende“ Leistungen enthalten seien. Da beides beim Antragsteller der Fall sei, sei auch die Vergabe der Gesamtnote „hervorragend“ begründbar. Allein auf der Grundlage der Erläuterungen der Führungskraft in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2015 sei festzuhalten, dass die Vergabe dieser Note mit dem Ausprägungsgrad „+“ durchaus realistisch sei.
Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Selbst unter der Prämisse, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass das Gesamturteil bei einer fehlerfreien Beurteilung möglicherweise besser ausfallen würde, ergibt die Gesamtwürdigung der zu betrachtenden Umstände, dass eine Anhebung der Gesamtnote um zwei Notenstufen (bzw. fünf Ausprägungsgrade) nicht möglich erscheint.
Die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin lassen für das Gesamturteil im Vergleich zu den Beurteilungsmöglichkeiten der Einzelkriterien eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen („Basis“, „+“ und „++“) variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut und sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Insoweit kommt es vorrangig auf den Vergleich der jeweils konkurrierenden Beamten, den Wortlaut der verbalen Umschreibungen der Führungskräfte sowie in besonderem Maße der Wertigkeit der jeweiligen Beschäftigung an.
Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um drei Besoldungsgruppen innerhalb seiner Laufbahn), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ oder gar „sehr gut“ erfüllt, der einer (deutlich) höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, desto schwerer wiegt eine positive Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten.
Soweit die Beschwerde hier auf die Stellungnahme der Führungskraft hinweist, die in vielen Passagen hervorgehoben habe, dass der Antragsteller nicht nur sehr gute, sondern auch hervorragende Arbeitsleistungen erbringe, übersieht sie, dass sich diese entsprechend der Beurteilungsrichtlinie lediglich auf die Leistungen auf dem tatsächlich ausgeübten Dienstposten beziehen, die dienstliche Beurteilung jedoch in Bezug auf das innegehabte Statusamt und insbesondere immer auch im Vergleich zu den anderen im selben Statusamt zu beurteilenden Mitbewerbern erfolgt. Mit Blick auf den Antragsteller ergibt sich aus dem Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Führungskraft trotz des Einsatzes auf einem (deutlich) höherwertigen Arbeitsposten (innerhalb seiner Laufbahngruppe) gerade nicht, dass er – im Quervergleich – nicht nur sehr gute, sondern so herausragende Leistungen erbracht hat, dass ausnahmsweise nur die Vergabe der Spitzennote als beurteilungsfehlerfrei erscheinen würde. Die textlichen Ausführungen zur Begründung der Beurteilung der Einzelkriterien bescheinigen dem Antragsteller zwar ein sehr gutes Leistungsbild; die für die Beigeladenen erstellten Beurteilungsbeiträge enthalten jedoch vergleichbar gute Umschreibungen der Einzelleistungen durch die jeweilige Führungskraft, wobei diese sich – anders als beim Antragsteller – aber auf Leistungen auf einem deutlich höherwertigeren Arbeitsposten einer höheren Laufbahngruppe beziehen. Daraus ergibt sich ein nicht einholbarer Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller. Eine dienstliche Beurteilung, die den Antragsteller bei dieser Ausgangslage auf derselben Notenstufe wie die Beigeladenen einordnen würde, wäre angesichts der laufbahnübergreifend höherwertigen Beschäftigung der Beigeladenen bei vergleichbar guten Leistungseinschätzungen der jeweiligen Führungskräfte unplausibel, würde gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen und wäre damit mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar (vgl. OVG Bremen, B.v. 12.11.2018 – juris Rn. 23).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, bemisst sich nach neuerer Rechtsprechung des Senats nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und beträgt ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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