Verwaltungsrecht

Ausweisung eines mehrfach Straffälligen

Aktenzeichen  19 ZB 21.1771

Datum:
3.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27763
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, Abs. 5
AufenthG § 53 Abs. 1, § 54, § 55

 

Leitsatz

1. Was die im Rahmen der tatrichterlichen Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr und die Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Hinblick aus Drogenstraftaten angeht, ist festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Wiederholungsgefahr an die Straf- und Maßregelvollzugsentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht gebunden; es bedarf aber einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 7 K.1267 2021-04-19 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger, ein am …1974 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, der nach Einreise ins Bundesgebiet am 4. April 2001 erfolglos Asylverfahren betrieben hat (Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 8.5.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; ein weiterer Antrag zur Durchführung eines Asylverfahrens wurde mit Bescheid vom 8.10.2004 abgelehnt) und im Zeitraum vom 11. November 2015 bis zum 17. Mai 2016 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war, der Vater einer Tochter ungarischer Staatsangehörigkeit (geboren am 17.5.2017) ist, die mit ihrer Mutter, einer ungarischen Staatsangehörigen, in Deutschland lebt (eine Klage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit Urteil vom 15.7.2019 mangels Bindung zur Tochter abgewiesen ), wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2021, durch das seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2020 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids), das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der nachgewiesenen Straffreiheit auf die Dauer von sechs Jahren, ansonsten auf die Dauer von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. Abschiebung aus dem Bundesgebiet befristet (Nr. 2) und die Abschiebung (aus der Haft/Entziehungsanstalt heraus bzw. nach einer Ausreisefrist von 30 Tagen) insbesondere nach Pakistan angedroht (Nr. 3). Der mehrfach straffällig gewordene Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts W. vom 7. Dezember 2017, rechtskräftig seit dem 15. Dezember 2017, der versuchten Vergewaltigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung in sechs tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tatmehrheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrages vor, den Wegfall einer Wiederholungsgefahr werde es bei einer Suchterkrankung niemals geben können. Durch die Anordnung der Führungsaufsicht nach der Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus und nach erfolgreicher Absolvierung der dortigen Therapie sei zunächst ein enges, ein jederzeit zu erweiterndes Setting für den Kläger geschaffen worden, um weiter die positive Entwicklung voranzutreiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes könne von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen habe. Gerade dies sei allerdings vorliegend der Fall. Eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug hätte ansonsten nicht stattfinden können. Es würden die Zulassungsrügen der besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Es sei die Tatsachenfrage zu formulieren, inwiefern hier bei der Entlassung aus dem Maßregelvollzug aufgrund einer Unterbringung wegen des hier in Betracht kommenden Eingangsdeliktes von einer erfolgreich absolvierten Drogentherapie ausgegangen werden könne. Hierzu sei auch der Beweis der Anhörung der Zeugen, insbesondere der behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses angeboten worden. Die Anforderungen an eine erfolgreich absolvierte Therapie dürften nicht überspannt werden. Der Kläger habe zum einen die Therapie erfolgreich beendet und darüber hinaus weitere positive Ansätze hinsichtlich seines geänderten Lebenswandels gezeigt. Durch den Bericht des Bezirkskrankenhauses sei glaubhaft bestätigt, dass sich der Kläger vom Drogenkonsum und dem vorherigen Lebenswandel distanziert und eine positive Veränderungsmotivation an den Tag gelegt habe. Er verfüge über genügende psychische Stabilität und ausreichend erprobte Rückfallpräventionsstrukturen. Allein hieraus sei eine gesicherte positive Sozialprognose als gerechtfertigt anzusehen. Die Frage einer erfolgreich absolvierten Drogentherapie im Rahmen des Maßregelvollzuges habe über die hier zu verhandelnde Rechtssache hinaus grundsätzliche Bedeutung. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei dargelegt worden, dass der Kläger bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten könnte. Der Kläger sei hierzu derzeit mit der Passbeschaffung beschäftigt. Hinsichtlich des in Deutschland geborenen Kindes habe der Kläger eine Regelung dahingehend erzielt, dass er mittelfristig Kontakt zum Kind aufnehmen und einen entsprechenden Umgang pflegen dürfe. Dies sei in die Abwägung einzustellen, in der Begründung des angefochtenen Urteils jedoch nicht berücksichtigt worden.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor bzw. es fehlt bereits an einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung.
1. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils rügt und damit den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, ist die Berufung des Klägers nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr sogleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54/15, NVwZ 2017, 568 Rn. 9).
1.1. Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Frage, dass von ihm nach wie vor eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht. Der Senat lässt offen, ob der Kläger schon deshalb dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, weil er sich nicht mit dem weiteren vom Verwaltungsgericht selbständig tragend herangezogenen Entscheidungsgrund der nichtbeanstandeten generalpräventiven Erwägungen der Beklagten auseinandersetzt; im Fall einer kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils erfordert das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden der selbständig tragenden Entscheidungsgründe das Bestehen der geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO darlegt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer (hier: auch) spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 19 ZB 16.2570). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – NVwZ-RR 1990, 649 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.11.2019 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 10). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen. Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 15). Dies bedeutet nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013, a.a.O. Rn. 16; U.v. 4.10.2012, a.a.O.).
Was die Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Hinblick auf Drogenstraftaten angeht, ist festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören; auch der Schutz von Leben und körperlicher Integrität nimmt in der Rechtsordnung einen sehr hohen Rang ein.
Nach diesen Maßgaben und unter Berücksichtigung des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter ist vorliegend aufgrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers, seiner langjährigen Delinquenz, sowie aufgrund der Einzelumstände weiterhin von einer massiven und fortbestehenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.
Der Kläger ist im Bundesgebiet mehrfach und mit beachtlicher Rückfallgeschwindigkeit massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wiederholt hat er Körperverletzungsdelikte begangen. Auf die vielfachen – teilweise auch einschlägigen – Vorstrafen, die im Urteil des Landgerichts W. vom 7. Dezember 2017 unter A.3.1. bis A.3.14. aufgelistet sind, wird verwiesen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2017, rechtskräftig seit dem 15. Dezember 2017, der versuchten Vergewaltigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung in sechs tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tatmehrheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
Nach den Feststellungen des Strafgerichts war das Leben des Angeklagten bereits seit langer Zeit von regelmäßigem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum gekennzeichnet (1-2 Flaschen Schnaps täglich, bis zu 20 Flaschen Bier täglich, Haschischkonsum von täglich 3 g bis 7 g, gelegentlicher Konsum von Speed, Ecstasy und Kokain bzw. dem Psychopharmakum Lyrica, Kräutermischungen und Heroin). Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass er seine schwangere Freundin mehrfach schlug und sie unter der Drohung, deren einjährige Tochter zum Fenster hinaus zu werfen, versuchte zu vergewaltigen, ihr mit einem Küchenmesser mit kurzer Klinge, das er in Richtung des Bauches der Schwangeren hielt, drohte, indem er sinngemäß äußerte, er wisse schon, wohin er stechen müsse, damit sie und das Baby erledigt seien. Des Weiteren lag eine körperliche Auseinandersetzung in einer vom Kläger besuchten Bar zugrunde, in deren Verlauf der Angeklagte ohne jeden rechtfertigenden Grund ein Küchenmesser mit einer ca. 7 cm langen Klinge aus dem Ärmel seiner Jacke zog und dies drohend gegen sein Opfer hielt. Am Tag darauf drohte der Kläger der Inhaberin der Bar, indem er durch das Fenster ankündigte, sie „kalt zu machen“ und sich hierbei mit der flachen Hand an der Kehle vorbeifuhr; weitere Tage später drohte er ihr damit, er werde ihren Laden kaputt und sie „kalt“ machen. Im Rahmen einer Polizeikontrolle führte der Kläger unerlaubt ca. 10 g Haschisch, ein Tierabwehrspray sowie ein Messer mit einer 7 cm langen Klinge mit sich; in der Wohnung seiner Lebensgefährtin befanden sich weitere etwa 18 g Haschisch; nach dem Verbringen zur Polizeidienststelle beleidigte er die Polizeibeamten mit den Worten „Du bist ein Hurensohn und Du bist ein Hurensohn und Du bist ein Hurensohn! Ihr seid alles Hurensöhne!“, „Dreckige Wichser“ und „Scheißbullen“. Zusätzlich äußerte er in Richtung eines Polizeibeamten, der ihm zur Vorbereitung der Inhaftierung die Stiefel auszog, abfällig „Bist Du mein Neger?“. In Richtung des Polizeibeamten äußerte er bei Verbringung in die Zelle „ich ficke Dich, ich ficke Deine Mutter und Deine ganze Familie, Du dreckiger Wichser!“. Einen Tag darauf beleidigte und bedrohte der Angeklagte in einem Café den Geschädigten mit den Worten „Ich stecke Dich in den Knast, ich schicke Dich wieder nach Tunesien, ich ficke Deine Mutter!“ sowie „Ich schneide Dir Deinen Kopf ab, ich schneide Dir Deine Zunge ab!“ und zog zur Unterstützung seiner Drohungen unvermutet und ohne Anlass ein Messer mit ca. 7 cm langer Klinge und hielt es dem Geschädigten vor. Etwa zwei Wochen später griff der Angeklagte einen weiteren Geschädigten unvermittelt tätlich an, indem er ihm zunächst einen festen Schlag gegen den Kopf versetzte, unvermutet ein kleines Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm aus seiner hinteren Hosentasche oder seiner Jacke zog und eine Stichbewegung in Richtung des Halses des Geschädigten vollführte. Durch reaktionsschnelles Ausweichen des Opfers kam es nur zu einer etwa 1 cm langen oberflächlichen Hautdurchtrennung.
Im Rahmen der Strafzumessung wurde seitens des Strafgerichts zugunsten des Klägers sein Geständnis gewertet; darüber hinaus ging das Gericht zu seinen Gunsten davon aus, dass er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt habe. Zu seinen Lasten wurde hingegen berücksichtigt, dass er mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft ist und zur Tatzeit unter laufender Führungsaufsicht stand.
Laut des eingeholten Sachverständigengutachtens seien bei dem Kläger eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) und eine Abhängigkeit von Alkohol und Cannabinoiden (ICD-10: F10.21) zu diagnostizieren.
Neben der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten ordnete das Strafgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an. Ohne eine dauerhafte Behandlung stehe zu befürchten, dass der Kläger in Zukunft – gerade in stark alkoholisiertem Zustand oder nach Konsum von Betäubungsmitteln – erneut erhebliche rechtswidrige Straftaten, insbesondere aus dem Bereich der Gewaltdelikte (insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen) begehen werde. Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Maßregeltherapie wurde angesichts der Therapiemotivation und der Alkohol- bzw. Suchtmittelabstinenz in der Zeit der Inhaftierung gesehen. Von der Anordnung eines Vorwegvollzugs wurde abgesehen.
Aufgrund der angeordneten Unterbringung befand sich der Kläger vom 30. Januar 2018 bis zum 16. November 2020 in stationärer Behandlung in der Entziehungsanstalt.
Laut der Epikrise der Einrichtung vom 18. November 2020 sei der Einstieg in die Therapie sprachlich und kulturell bedingt etwas problematisch gewesen. Neben einem Vorfall von Medikamenten- bzw. Drogenschmuggel auf die Station habe es im Juli 2019 einen positiven Befund auf Spice aus der Rechtsmedizin gegeben. Der Kläger habe sich uneinsichtig gezeigt und trotz des positiven Befundes aus der Rechtsmedizin habe er den Konsum abgestritten. Weitere Suchtmittelrückfälle wurden nicht verzeichnet; von weiterem Drogenkonsum habe sich der Patient glaubhaft distanziert. In den Einzelgesprächen habe sich der Kläger angepasst, ruhig und wenig schwingungsfähig gezeigt. Er imponiere durch sein zurückhaltendes und ruhiges Verhalten. Trotz sprachlicher Einschränkungen habe er sich bemüht, sich aktiv einzubringen. Im Rahmen der Rückfallprophylaxe und Biografiearbeit habe der Kläger notwendige Voraussetzungen für einen ausgeglichenen, drogen- und delinquenzfreien Lebensstil erarbeitet, welche in der weiteren Behandlung noch weiter optimiert werden sollten. Der weitere therapeutische Verlauf wird als zufriedenstellend beschrieben. Im Rahmen erlangter Lockerungsstufen habe sich der Kläger absprachefähig gezeigt und keine Fluchttendenzen aufgewiesen. Während seinen Stadtausgängen, Tagesurlaub und dem ersten Wochenendurlaub habe es keinerlei Beanstandungen gegeben; weder sei es zu sicherheitsrelevanten Vorkommnissen gekommen, noch seien Suchtmittelrückfälle bekannt geworden. Er verfüge über einen stabilen, familiären Rückhalt; mit seiner Schwester in Pakistan stehe er fast täglich telefonisch in Kontakt. Mangels Arbeitserlaubnis sei eine Erprobung in eigenständiger Wohnform nicht möglich, der Kläger werde in eine Gemeinschaftsunterkunft, ein für ihn problematisches Umfeld, zurückkehren. Die Klinik befürworte eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug auf Bewährung unter Bewährungsauflagen (u.a. Abstinenzgebot, Drogenscreenings und Alkoholkontrollen, regelmäßige Hausbesuche durch Mitarbeiter der forensischen Ambulanz, regelmäßige Kontakte zur Bewährungshilfe).
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts W. vom 9. November 2018 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts W. vom 7. Dezember 2017 zur Bewährung ausgesetzt, für die Dauer von fünf Jahren Bewährungs- und Führungsaufsicht angeordnet, der Kläger der für die Dauer der Bewährungs- und Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und des Weiteren wurden Weisungen nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB erteilt (u.a. Abstinenzgebot, 12 Mal jährlich Suchtmittel- und Alkoholkontrollen, ein- bis dreimalig monatliche Meldungen bei der Bewährungshilfe und Vorstellungen bei der forensischen Ambulanz). Aufgrund der positiven Prognose und des die Aussetzung befürwortenden Gutachtens der Einrichtung vom 2. November 2020 sei zu erwarten, dass der Betroffene außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (§§ 67d Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 1 und 2 StGB). Der Therapieverlauf sei weiterhin ohne Anhalt für Rückfälligkeit oder Delinquenz positiv verlaufen. Der Betroffene erscheine in seiner Zielsetzung als stabil und ein ausreichender sozialer Empfangsraum sei vorhanden. Die Dauer der Führungsaufsicht werde auf fünf Jahre festgesetzt, um so nachhaltig auf die künftige Lebensführung des Betroffenen einwirken zu können, § 68c Abs. 1 StGB. Sie erscheine erforderlich, um dem Betroffenen zu ermöglichen, spätestens ab dann sein weiteres Leben selbständig und ohne soziale Konflikte zu führen. Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68f StGB habe die Aufgabe, gefährliche und rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Die erteilten Weisungen sollten den Betroffenen dabei unterstützen, die Ziele der Führungsaufsicht verlässlicher zu erreichen, ihn insbesondere von der Begehung neuer Straftaten abhalten und ihn in seiner Lebensführung unterstützen.
Im Führungsbericht des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin L. vom 4. März 2021 wird ausgeführt, dass der Kläger den Weisungen und therapeutischen Verpflichtungen tadellos nachkomme, Rückfälle seien nicht bekannt geworden und disziplinarische Maßnahmen nicht erforderlich. Die therapeutischen Kontakte fänden derzeit ein- bis zweimal pro Monat statt, ebenso wie die pflegerischen Kontakte und Drogenscreenings. Um den Kläger in Bezug auf seine Störung zu stabilisieren und so die Rückfallwahrscheinlichkeit in eigen- und fremdgefährdendes Verhalten gering zu halten, würden mit ihm seine in der stationären Therapie erarbeiteten Rückfallpräventionsstrategien rekapituliert, weiter implementiert und gegebenenfalls lebenspraktisch erweitert. Die Legalprognose sei unter der Bedingung einer weiteren strengen Alkohol- und Drogenabstinenz in Kombination mit einer regelmäßigen therapeutischen Anbindung günstig. Durch eine veränderte Wohnsituation mit der Ermöglichung einer Berufstätigkeit, bestünde die Möglichkeit einer zusätzlichen Stabilisierung und Risikoreduzierung delikthaften Verhaltens. Die Therapie seitens der Einrichtung werde solange dauern, wie die Führungsaufsicht dauere, also bis voraussichtlich 16. November 2025.
Im Zusammenhang mit einer geplanten Zuverlegung einer weiteren Person in das vom Kläger alleine bewohnte Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft hat die forensische Abteilung des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin L. unter dem 25. Mai 2021 dahingehend Stellung genommen, dass der Kläger unter einer Persönlichkeitsstörung und einer Suchterkrankung leide, die er derzeit nicht zuletzt aufgrund seiner Wohnsituation (Einzelzimmer) gut kontrollieren und somit das Risiko für medizinische und/oder soziale Konflikte sehr zufriedenstellend gering halten könne. Die Zuverlegung von einer oder mehreren weiteren Personen in das Zimmer werde als bedenklich angesehen, da sich so unter größerer sozio-emotionaler Belastung sein psychischer Gesundheitszustand destabilisieren könnte. Insbesondere seine niedrige Frustrationstoleranz mit erhöhtem Konfliktpotenzial, mangelnde Regelkonformität und Verringerung der Abstinenzmotivation könnten stärker zu Tage treten.
Die durch die erhebliche Delinquenz indizierte Gefährlichkeit des Klägers ist bislang nicht beseitigt. Insbesondere lässt die Entwicklung des Klägers nach der den Anlass für die Ausweisung bildenden strafgerichtlichen Verurteilung nicht darauf schließen, dass die Gefährlichkeit des Klägers beseitigt ist. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 – 19 CS 21.330 – juris Rn. 25; B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 13).
Die Aussetzung des weiteren Vollzugs der mit Urteil des Landgerichts W. vom 7. Dezember 2017 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der weiteren Vollstreckung der durch dieses Urteil gegen den Kläger erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten zur Bewährung durch strafvollstreckungsgerichtlichen Beschluss des Landgerichts W. vom 9. November 2020 führt nicht zu einer positiven Sicherheitsprognose im Ausweisungsverfahren.
Einer Straf- und ggf. Maßregelaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und ggf. den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, entweder der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung – kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; es bedarf einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 – 19 CS 16.2466 – juris, insbesondere Rn. 8 ff.; KommunalPraxis BY 2017, 275 – Leitsatz, NVwZ 2017, 1637/1638 – Leitsatz – und ZAR 2017, 339 – Leitsatz). Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr ist zudem zu berücksichtigen, in welcher Phase der Bewährung der Betroffene sich befindet (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2021 – 10 ZB 20.2091 – juris Rn. 16).
Der strafvollstreckungsrechtliche Aussetzungsbeschluss vom 9. November 2020 stellt zwar einen positiv zu berücksichtigenden Umstand dar, der jedoch die wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, das im Urteil vom 19. April 2021 die strafvollstreckungsrechtliche Aussetzungsentscheidung berücksichtigt und gewürdigt hat, nicht in Frage zu stellen vermag. Weiter ist – grundsätzlich davon ausgehend, dass das Potential, sich während der Bewährungszeit rückfallfrei und straffrei zu führen, (nur) einen von mehreren Integrationsfaktoren darstellt (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 10 C 10.12 – juris Rn.19; BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10) – festzuhalten, dass auch das Strafvollstreckungsgericht der Auffassung ist, dass beim Kläger die Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten besteht und dieser Gefahr vorgebeugt werden muss (Unterstützung für „gefährliche und rückfallgefährdete Täter“ über „gewisse kritische Zeiträume“). Dies lässt sich dem Umstand entnehmen, dass eine fünfjährige Bewährungsfrist sowie eine fünfjährige Führungsaufsicht (in beiden Fällen die gesetzliche Maximaldauer) festgelegt worden sind. Zudem ist der Beschluss mit einer Reihe (zum Teil strafbewehrter) Anweisungen gemäß § 68b Abs. 1 und 2 StGB versehen. Das Strafvollstreckungsgericht macht insoweit deutlich, die von ihm verfügten Weisungen seien erforderlich, um das Rückfallrisiko zu reduzieren, da aufgrund der Vorgeschichte des Betroffenen sowie der Anlasstaten – auch nach fachpsychiatrischer Einschätzung – die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es erneut zu strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit den Konsum von Rauschmitteln kommen könne. Sie sollten den Betroffenen dabei unterstützen, die Ziele der Führungsaufsicht verlässlicher zu erreichen, und ihn insbesondere von der Begehung neuer Straftaten abhalten.
Auch in Anbetracht des strafvollstreckungsgerichtlichen Beschlusses kann somit von einem dauerhaften Einstellungswandel beim Kläger (noch) nicht ausgegangen werden. Ungeachtet der insgesamt positiven Entwicklung im Therapieverlauf belegen die Führungsberichte, dass sich der Kläger in einer Phase der Erprobung befindet. Mangels der Möglichkeit einer Erprobung in eigenem Wohnumfeld mit Beschäftigung wurde seitens der Therapieeinrichtung die Entlassung aus dem Maßregelvollzug unter den vorgeschlagenen Bedingungen strenger Abstinenzkontrollen und engmaschiger Begleitung durch die Therapieeinrichtung und die Bewährungshilfe befürwortet. Nach Einschätzung der Therapieeinrichtung wird während der gesamten Zeit der Führungsaufsicht die Therapie fortdauern müssen. Auch die Legalprognose der Strafvollstreckungskammer wurde nur unter der Bedingung einer weiteren strengen Alkohol- und Drogenabstinenz in Kombination mit einer regelmäßigen therapeutischen Anbindung als günstig erachtet. Die Unterbringung des Klägers ist erst seit neun Monaten beendet, der Kläger steht noch am Beginn der Dauer von Führungs- und Bewährungsaufsicht. Es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Risiko einer Destabilisierung und delikthaften Verhaltens gerade im Hinblick auf die Wohn- und Beschäftigungssituation des Klägers weiterbesteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Passlosigkeit des Klägers und der von ihm in der mündlichen Verhandlung angegebenen „vielen Probleme“ bei der Passbeschaffung (trotz regelmäßiger Kontakte zur Familie in Pakistan und der Gültigkeit des bisherigen Passes bis zum 1.11.2016 bislang keine erfolgreiche Mitwirkung) nicht davon auszugehen ist, dass ihm demnächst eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann, und mangels stabilisierender Faktoren das ohnehin schon bestehende Risiko von Alkohol- oder Drogenkonsum und damit weiterer Delinquenz erhöht ist. Dies umso mehr, als bereits die Zulegung einer weiteren Person in das vom Kläger bewohnte Zimmer nach der Einschätzung der Therapieeinrichtung die niedrige Frustrationstoleranz mit erhöhtem Konfliktpotential, mangelnder Regelkonformität und Verringerung der Abstinenzmotivation stärker zu Tage treten lassen könnte. Mithin erscheint die positive Entwicklung des Klägers als fragil, weist jedenfalls (noch) keine hinreichende Stabilität auf. Im Hinblick auf die fortbestehende Notwendigkeit einer Therapie kann nicht von einem erfolgreichen Therapieabschluss ausgegangen werden, eine Bewährung in Freiheit steht noch aus. Der Kläger befindet sich in einer vergleichsweise frühen Phase der fünfjährigen Bewährungszeit und der Unterstellung unter die Bewährungshilfe, so dass noch nicht ohne Weiteres von einem dauerhaften Einstellungswandel und einer längerfristigen Änderung der Verhaltensmuster in Freiheit ohne den Legalbewährungsdruck eines drohenden Bewährungswiderrufs oder des schwebenden Ausweisungsverfahrens und ohne die engmaschige therapeutische Begleitung ausgegangen werden kann.
1.2. Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.
Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung mit einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49); durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert.
Aufgrund der Verurteilung mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. Dezember 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten liegt beim Kläger, da es sich bei den abgeurteilten Taten um Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung handelt, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b) und c) AufenthG vor.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen vermag sich der Kläger demgegenüber auch mit Verweis auf die Vaterschaft eines 2017 im Bundesgebiet geborenen Kindes ungarischer Staatsangehörigkeit nicht auf ein vertyptes Bleibeinteresse berufen. Das Verwaltungsgericht hat die – im Ergebnis nicht vorhandene – Beziehung des Klägers zu seiner Tochter zutreffend gewürdigt und mangels Kontakten zur Tochter oder der Ausübung eines Umgangsrechts die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG in nicht zu beanstandender Weise verneint. Allein die geltend gemachte – aber durch keinerlei Nachweise belegte – Perspektive, aufgrund familiengerichtlicher Vereinbarung mittelfristig Kontakt zum Kind aufnehmen zu dürfen, vermag kein Bleibeinteresse von hinreichendem Gewicht zu begründen.
In Anbetracht der engen Kontakte des Klägers zur Familie im Heimatland ist dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Rückkehr ins Heimatland zuzumuten.
Das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse des Klägers somit deutlich.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, sodass die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v.10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Für die Darlegung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten genügt dabei die allgemeine Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Kläger mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substantiell auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen (BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Das Zulassungsvorbringen des Klägers, das sich insoweit auf die Nennung des Zulassungsgrundes beschränkt, genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Abgesehen vom Darlegungserfordernis weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Nr. 1.), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig.
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris Rn. 7; B.v. 8.9.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 55 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr., BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64).
Die Ausführungen des Klägers, wonach „die Tatsachenfrage zu formulieren“ sei, „inwiefern hier bei der Entlassung aus dem Maßregelvollzug aufgrund einer Unterbringung wegen des hier in Betracht kommenden Eingangsdeliktes von einer erfolgreich absolvierten Drogentherapie ausgegangen werden kann“ und „die Frage einer erfolgreich absolvierten Drogentherapie im Rahmen des Maßregelvollzugs über die hier zu verhandelnde Rechtssache grundsätzliche Bedeutung“ habe, rechtfertigt die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht, weil der Kläger damit den Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Soweit der Kläger zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage einer erfolgreich absolvierten Drogentherapie im Rahmen des Maßregelvollzugs als grundsätzlich bezeichnet, wird damit eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage nicht dargelegt. Die Tatsachenfrage einer erfolgreich absolvierten Drogentherapie ist im Übrigen ebenso wie die Frage einer positiven Prognose eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Abgesehen davon kommt es in Anbetracht dessen, dass der Kläger erst seit November 2020 aus dem Maßregelvollzug entlassen und Führungssowie Bewährungsaufsicht mit der maximal möglichen Frist von 5 Jahren unter zahlreichen Weisungen angeordnet wurde und damit – wie ausgeführt – mangels einer hinreichenden Bewährung außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs nicht mit der erforderlichen Notwendigkeit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden kann, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, auf die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage nicht entscheidungserheblich an.
4. Soweit der Kläger mit seiner Darlegung, zur Frage einer erfolgreich absolvierten Drogentherapie sei der Beweis der Anhörung der behandelnden Ärzte als Zeugen angeboten worden, sinngemäß einen Verstoß gegen § 86 VwGO geltend machen will, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Die Aufklärungsrüge erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 13.01.2021 – 2 B 21.20 – juris Rn. 28; VGH BW, B.v. 17.8.2021 – 11 S 42/20 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.10.2014 – 10 ZB 12.2742 – juris Rn. 52).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers jedoch nicht. Bei dem Beweisangebot des Klägers handelt es sich nicht um einen den Anforderungen des Prozessrechts genügenden Beweisantrag, sondern um eine bloße Anregung an das Verwaltungsgericht, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Abgesehen davon wird im Zulassungsvorbringen weder dargelegt, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei einer Zeugeneinvernahme über die bereits schriftlichen Stellungnahmen voraussichtlich getroffen hätte, noch inwiefern diese Feststellungen zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätten. Eine weitere Beweisaufnahme über die bereits vorliegenden fachlichen Stellungnahmen hinaus hat sich dem Verwaltungsgericht nicht aufgedrängt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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