Verwaltungsrecht

Ausweisung, Verstoß gegen Einreisevorschriften

Aktenzeichen  AN 5 K 20.00064

Datum:
29.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50231
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1, 2
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Zu Gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Klägers wird die ohne konkreten Antrag erhobene Klage – auch wenn der Schwerpunkt des klägerischen Vortrages sich auf die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes richtet – als vollumfängliche Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2020 ausgelegt, § 88 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 3. Januar 2020 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die in Ziffer I verfügte Ausweisung des Klägers ist ebenso wenig zu beanstanden wie das unter Ziffer II erlassene und auf die Dauer von drei Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Dies hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt. Auch die Kammer hat im Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 7. September 2020 detailliert dargelegt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen den streitgegenständlichen Bescheid bestehen. Die Kammer nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt auf den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2020 und den Beschluss der Kammer vom 7. September 2020 (AN 5 K 20.00064) Bezug und sieht diesbezüglich von einer weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
Hinzuzufügen ist lediglich, dass auch der klägerische Vortrag mit Schriftsatz vom 27. September 2020 im Nachgang zur Prozesskostenhilfeentscheidung keine andere Bewertung gebietet.
Die Ausweisungsverfügung und die Befristungsentscheidung sind auch unter Berücksichtigung, des Vortrags dass der Kläger mit dem nächsten Flugzeug in die Ukraine gereist ist, in … eine Therapie mit Psychopharmaka verschrieben bekommen hat und dessen Mutter, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, im Bundesgebiet gemeldet ist, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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