Verwaltungsrecht

Ausweisung wegen Straffälligkeit

Aktenzeichen  10 C 18.2425

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7127
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse iSd § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt wurde. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 16.754 2018-10-31 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für seine Klage gegen die von der Beklagten verfügte Ausweisung weiter.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2016, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1), das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall des Nachweises der Straf- und Drogenfreiheit auf sieben Jahre befristet (Nr. 2) und die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde, sofern das beim Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellte Abschiebungsverbot rechtskräftig widerrufen wird (Nr. 3). Der Kläger beantragte für die hiergegen erhobene Klage Prozesskostenhilfe, was das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2018 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnte.
Die Beschwerde gegen die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen dafür nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, vorliegend nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 C 18.2522 – juris Rn. 17; B.v. 8.2.2019 – 10 C 18.1641 – juris Rn. 4 m.w.N.), hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zunächst ergeben sich, soweit der Kläger rügt, dass über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zeitnah nach Klageerhebung sondern erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden worden sei, unter dem Aspekt der Verletzung rechtlichen Gehörs keine Bedenken gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht‚ sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfG‚ B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 Rn. 35). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht‚ die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG a.a.O. Rn. 39), nicht aber dazu, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen (BVerwG, B.v. 1.8.2011 – 6 C 15.11 – juris Rn. 1; BayVGH‚ B.v. 8.9.2016 – 10 C 16.1214 – juris Rn. 2; B.v. 13.11.2013 – 10 C 13.2207 – juris Rn. 2). Der Kläger legt nicht dar, welches Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Soweit die zu knappe Zeitspanne zwischen dem Ergehen der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren und dem Termin zur mündlichen Verhandlung moniert wird, berührt dies jedenfalls nicht mehr den vorliegend angegriffenen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss, sondern allenfalls noch das weitere Klageverfahren.
Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten getroffene Ausweisungsentscheidung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 ff. AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht, weil er bereits kurze Zeit nach seiner Einreise zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zuletzt wegen versuchter Vergewaltigung, und er weder Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt noch eine Aufarbeitung oder Therapie begonnen bzw. abgeschlossen hat.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr bestätigt der Kläger, dass eine therapeutische Aufarbeitung der Tat noch nicht erfolgt, sondern nach insgesamt sieben Gesprächen bei psychotherapeutischen Fachambulanzen für Gewalt- und Sexualstraftäter die Therapie beendet worden sei. Nach der von ihm hierzu vorgelegten Mitteilung der Inneren Mission München vom 22. Dezember 2016 sei der Kläger aufgrund seiner aktuellen Lebenssituation psychisch belastet und er berichte von sich wiederholenden Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen. Es werde die Erhaltung der psychotherapeutischen Anbindung bei einer anderen Einrichtung empfohlen. Aus dem Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Ebrach vom 28. Januar 2016 geht hervor, dass der Kläger „noch keine Therapie in Hinsicht auf seine Straftat gemacht“ habe und „die Einzelgespräche der Stabilisierung der psychischen Verfassung“ gedient hätten. Die durch die Inhaftierungstat zutage getretene Gefährlichkeit bestehe fort. Das Amtsgericht München hält laut Beschluss vom 25. Juli 2016 die Weisung, dass sich der Kläger einer Sexualtherapie zu unterziehen hat, für notwendig. Zudem wurde die Weisung, wonach der Kläger eine andere Psychotherapie habe wählen können, aufgehoben, weil „speziell für den [Kläger] eine Sexualtherapie erforderlich ist. Es besteht eine ungünstige Prognose hinsichtlich des Rückfallrisikos. Der [Kläger] leugnete die Straftat weiterhin und war im Rahmen des Vollzugs nicht bereits, eine Sexualtherapie durchzuführen“. Schließlich hat das Landgericht München mit Beschluss vom 8. August 2016 die im Führungsaufsichtsbeschluss des Amtsgerichts München enthaltene Therapieweisung bei der Fachambulanz für Sexualstraftäter für rechtmäßig erachtet. Dem stünde auch nicht entgegen, dass „der [Kläger] nach wie vor nicht bereit ist, eine solche Therapie für Sexualstraftäter zu absolvieren“. Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch das vom Kläger in Bezug genommene psychologische Gutachten zur Rückfallprognose von Dipl.-Psych. M. Kleylein-Gerlich vom 14. Juli 2015 nicht. Zwar werden dort prognostisch günstige Faktoren erwähnt. Jedoch wäre „eine Veränderung in Bezug auf die (…) risikoerhöhenden Faktoren“ erst „bei einem „Durchbruch“ bei der Behandlung hinsichtlich der Tataufarbeitung zu erwarten“. Dies ist bislang, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, vorliegend gerade nicht der Fall.
Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten forensisch-psychiatrischem Gutachten des Klinikums der Universität München vom 3. Mai 2018 geht ebenfalls hervor, dass der Kläger weiterhin keine Reue zeigt, sondern sich zu Unrecht verurteilt sieht (s. S. 21 f. des Gutachtens). Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil sich der Kläger nach Einschätzung der Bewährungshilfe vom 6. November 2018 zuverlässig an die vereinbarten Termine halte, die Weisungen und Auflagen im Führungsaufsichtsbeschluss beachte und strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei; bei weiterem guten Verlauf werde die Führungsaufsicht im Mai 2019 beendet. Indes erwähnt die Bewährungshilfe nicht, dass der Kläger im Jahr 2018 wiederholt positiv auf THC/Cannabis getestet wurde. Laut Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Mai 2016 ist dem Kläger der Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln untersagt (s. Nr. 4.e)). Der Kläger hat u.a. die Anlasstat unter Einfluss von Betäubungsmitteln begangen.
Fehl geht der Kläger in der Annahme, er habe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil er so zu stellen sei, als wäre ihm nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Durch die Verwendung des Wortes „besitzt“ in § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wurde zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich vorhanden, also dem jeweiligen Ausländer erteilt sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2006 – 24 ZB 05.3139 – juris Rn. 16 zu § 56 AufenthG a.F.). Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in Bezug auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung klargestellt, dass nur der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis geschützt werden soll (s. BT-Drs. 18/4097, S. 53). Das lässt sich auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG übertragen, da beide Vorschriften den Begriff „besitzt“ verwenden (vgl. OVG RhPf, B.v. 23.10.2018 – 7 A 10866/18 – juris Rn. 29 m.w.N.). Demnach reicht es grds. auch nicht aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt die Aufenthaltserlaubnis nur beantragt ist oder die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 55 Rn. 6; Cziersky-Reis in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 55 Rn. 10; Tanneberger in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.5.2018, Rn. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2018, Rn. 18 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dessen ungeachtet würden die Erteilungsvoraussetzungen auch nicht vorliegen, weil der Kläger Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen und damit einen Ausschlussgrund im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen zwingend, und es wird den Behörden kein Ermessensspielraum belassen (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2011 – 19 B 10.2539 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Schließlich begegnet auch die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung zur Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 3 AufenthG) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (s.o.) hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten keinen der gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegenden Fehler aufweist. Zwar teilte der Kläger im Rahmen der (ergänzenden) Klagebegründung vom 15. September 2016 mit, dass mittlerweile seine Mutter, zwei Geschwister und ein Neffe als Asylbewerber in Deutschland leben würden. Angesichts dessen konnte das Gericht aber noch von einem nicht hinreichend gesicherten Aufenthaltsstatus der Familie ausgehen. Dass die Familienangehörigen einen Schutzstatus erhalten haben, wird vom Kläger laut Beschwerdebegründung vom 29. November 2018 vermutet („wohl gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“). Allerdings ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der erwachsene Kläger der familiären Unterstützung bedürfe bzw. umgekehrt seine Familienangehörigen in besonderem Maße auf den Kläger angewiesen wären. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus seinen biographischen Angaben im forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 3. Mai 2018 (s. dort S. 6 ff.). Demzufolge hält die Befristungsentscheidung auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Klägers eingetretenen, veränderten Sachlage (vgl. zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt: BayVGH, B.v. 5.10.2018 – 10 C 17.322 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 8.2.2019 – 10 C 18.1641 – juris Rn. 4) einer rechtlichen Prüfung stand, zumal die Beklagte im Hinblick darauf ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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