Verwaltungsrecht

Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Aktenzeichen  10 CS 20.2828

Datum:
1.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6073
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU § 3 Abs. 1
VO (EU) 492/11 Art. 10
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern sind nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU ihrerseits (abgeleitet) freizügigkeitsberechtigt, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen; dabei setzt ein „Begleiten“ oder „Nachziehen“ eine im Sinne des Ehe- und Familienschutzes schutzwürdige tatsächliche Beziehung, also ein kausales Aufeinanderbezogensein zwischen dem Unionsbürger und seinem Angehörigen voraus.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Abstandnehmen ebenso wie das Distanzieren von einer in der Vergangenheit liegenden Unterstützung einer terroristischen Vereinigung setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben.  (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 S 20.659 2020-07-23 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2020 weiter. Mit diesem Bescheid wurde (u.a.) der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, der Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, Maßnahmen zu seiner Überwachung angeordnet und die Benutzung bestimmter Telekommunikationsmittel untersagt.
Der im Jahr 2001 im Bundesgebiet geborene Antragsteller ist das Kind einer irakischen und eines britischen Staatsangehörigen. Seine Eltern sind nicht miteinander verheiratet, der Vater trennte sich noch vor der Geburt des Klägers von der Mutter. Einer bereits am 9. Januar 2002 abgegebenen Vaterschaftsanerkennungserklärung des Vaters des Antragstellers stimmte die Mutter mit notarieller Erklärung vom 24. Februar 2020 zu. Ein tatsächlicher Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Vater hat nie stattgefunden. Auf Antrag seiner Mutter wurde dem Antragsteller am 12. Oktober 2001 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folge jeweils verlängert wurde.
Ende des Jahres 2014 wandte sich die Mutter des Antragstellers an die Behörden. Der Antragsteller habe sich islamistisch-extremistischem Gedankengut zugewandt und in diesem Zusammenhang den Kontakt zu seiner streng gläubigen Tante intensiviert. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Einverständnis seiner Mutter vorläufig in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Am 20. Juli 2015 reiste der Antragsteller mit einer Tante und deren Sohn in die Türkei aus, um von dort nach Syrien weiterzureisen und sich der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) anzuschließen. Er wurde in Gaziantep von türkischen Sicherheitskräften aufgegriffen und nach Aufenthalten im Gefängnis und in einem Jugenderziehungsheim am 14. April 2016 wieder nach Deutschland gebracht. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wurde abgesehen, da der Antragsteller zum Tatzeitpunkt noch nicht strafmündig war. Allerdings wurde ihm mit Bescheid vom 24. Mai 2016 für die Dauer eines Jahres die Ausreise aus dem Bundesgebiet untersagt.
Am 21. Juli 2017 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
In der Folge wurden gegen den Antragsteller Ermittlungen u.a. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, der Gewaltdarstellung und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat geführt. Am 30. Januar 2018 wurden die Wohnräume des Antragstellers durchsucht und mehrere Smartphones, ein Laptop sowie (Schreib-)Unterlagen sichergestellt.
Mit Bescheid vom 20. März 2019 wurde dem Antragsteller für die Dauer eines Jahres der Kontakt zu acht Personen, darunter seiner Tante, untersagt.
Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – München vom 16. Mai 2019 wurde der Antragsteller wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote nach dem Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG in vier Fällen sowie Diebstahls zu einer Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde mit Beschluss vom selben Tage vorbehalten und nach Ablauf der sechsmonatigen Vorbewährungszeit mit Beschluss vom 6. November 2019 zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Antragsteller in der Zeit vom 12. Januar 2018 bis zum 25. Januar 2018 über seinen Instagram-Account mehrfach Beiträge veröffentlicht, die propagandistische Inhalte in Bezug auf den IS enthielten, darunter auch Kennzeichen des IS.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2020 wurde der Antragsteller nach vorheriger Anhörung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. 1), seine Anträge auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2) sowie auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (Nr. 3) abgelehnt, ein auf 13 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt (Nr. 4), die Abgabe seiner Fiktionsbescheinigung angeordnet (Nr. 5), seine Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 6), sein Aufenthalt auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin beschränkt (Nr. 7), eine tägliche Meldepflicht auferlegt (Nr. 8) und die Nutzung bestimmter Telekommunikationsmittel untersagt (Nr. 9). Hinsichtlich der Nrn. 1, 4, 7 und 8 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 10). Daneben wurden für etwaige Verstöße gegen Nummern 7, 8 und 9 jeweils Zwangsgelder angedroht (Nrn. 11 bis 13) und gegenüber dem Antragsteller Verwaltungsgebühren für die Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie zur Ausstellung eines Reiseausweises festgesetzt (Nr. 14). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, im Fall des Antragstellers seien das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht. Der Antragsteller habe eine terroristische Vereinigung unterstützt und habe einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des Antragstellers. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe die Ausweisung und das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Ohne Aufenthaltstitel dürfe dem Antragsteller auch kein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Die Überwachungsmaßnahmen seien nach § 56 Abs. 1 AufenthG anzuordnen, das Kommunikationsverbot beruhe auf § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich, um zu verhindern, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 15. Januar 2020 Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. Februar 2020 Klage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.
Durch Änderungsbescheid vom 12. März 2020 änderte die Antragsgegnerin die Meldeverpflichtung und das Kommunikationsmittelverbot, durch weiteren Änderungsbescheid vom 27. März 2020 erneut das Kommunikationsmittelverbot ab. Nach einem zwischenzeitlichen Verstoß gegen die Meldeauflage und entsprechender Fälligstellung eines Zwangsgeldes wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Juli 2020 ein erneutes Zwangsgeld angedroht. Diese Bescheide wurden vom Antragsteller jeweils im Wege der Klageänderung zum Gegenstand der Anfechtungsklage und des Eilantrags gemacht. Nach der Rückgabe seiner Fiktionsbescheinigung durch den Antragsteller wurde die Klage hinsichtlich der Rückgabeverpflichtung für erledigt erklärt.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2020 wurde dem Antragsteller für die Dauer eines Jahres der Kontakt zu insgesamt vier Personen (A. M., C. d. B., C. A. und seine Tante) untersagt, weil er bis Dezember 2018 zusammen mit A.M. versucht habe, C. d. B. für eine radikale Islamauslegung zu gewinnen und ihrer Familie zu entfremden. Unter Verstoß gegen das Kontaktverbot vom 20. März 2019 habe er im Juni und November 2019 Kontakt zu A.M. aufgenommen, auf die er bereits in der Vergangenheit erheblichen Einfluss genommen habe, was zur Distanzierung der A.M. von ihrem sozialen Umfeld geführt habe.
In einem polizeilichen Auswertungsbericht zu Clouddaten des Antragstellers (Daten bis zum 10.9.2019) vom 25. Juni 2020 ist festgehalten, dass der Antragsteller nach wie vor Kontaktdaten von Personen, die dem einschlägigen salafistischen Umfeld zuzuordnen seien, gespeichert habe. Einer seiner Facebook-Kontakte sei im Januar 2019 in Obhut genommen worden, um zu verhindern, dass er nach Syrien ausreist. Bei einer anderen Kontaktperson sei 2018 auf dem Mobiltelefon unter anderem IS-Propagandamaterial sichergestellt worden. In den Daten des Antragstellers würden drei Treffen mit Personen aus der salafistischen Szene beschrieben, es seien gemeinsam Moscheen besucht und Bücher mit islamischem Inhalt gekauft worden. Der Antragsteller suche immer wieder nach einer heiratswilligen muslimischen Partnerin, wobei er streng religiöse Anforderungen an diese habe. Auch wenn der Antragsteller auf seinem Mobiltelefon kein Propagandamaterial des IS gespeichert habe, suche er dennoch Kontakt zu Personen des islamistischen Spektrums, sodass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der Antragsteller an einer salafistischen und islamistischen Lebensweise festhalte.
Im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2020 hat sich der Antragsteller persönlich geäußert und seine Sichtweise zu bestimmten weltanschaulichen und religiösen Fragen geschildert. Hierzu wurde er auch in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2020 gehört. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird insofern Bezug genommen.
Mit Urteil und Beschluss jeweils vom 23. Juli 2020, dem Kläger jeweils zugestellt am 12. November 2020, wies bzw. lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage und den Eilantrag ab. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Verwaltungsgericht aus, der Antragsteller sei weder britischer Staatsangehöriger noch freizügigkeitsberechtigter Angehöriger eines britischen Staatsangehörigen. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig, insbesondere habe der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt, dass er von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten mittelweile Abstand genommen habe. So habe der Antragsteller auch nach seiner strafrechtlichen Verurteilung noch direkten Kontakt zu Personen aus der salafistischen Szene gehabt. Es sei anzunehmen, dass sein derzeitiges unauffälliges Verhalten taktisch motiviert sei. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des Antragstellers. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell ordnungsgemäß begründet worden sei und verwies im Übrigen auf das klageabweisende Urteil.
Zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juli 2020 rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe bereits zu Unrecht angenommen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs formell ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Interessenabwägung des Gerichts verletze den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, weil er nur auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abstelle. Vom Antragsteller gehe derzeit keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das derzeitige unauffällige Verhalten des Antragstellers taktisch motiviert sei, sei fehlerhaft. Betreuer und Lehrer des Antragstellers würden ihm eine sehr gute schulische, soziale und persönliche Entwicklung bescheinigen. Die Auswertung von im September 2019 gespiegelten Datenträgern des Antragstellers habe ergeben, dass er sich nicht mehr in der islamistischen bzw. salafistischen Szene bewege. Stabilisierend habe sich auch die Berichtigung seiner Geburtsurkunde im Hinblick auf seinen Vater erwiesen. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung auf das klageabweisende Urteil verweise, sei dieses rechtsfehlerhaft. Der Antragssteller sei jedenfalls freizügigkeitsberechtigter Angehöriger eines britischen Staatsangehörigen. Im Übrigen überwögen die Interessen des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die Antragsgegnerin und der Vertreter des öffentlichen Interesses treten der Beschwerde jeweils entgegen und verteidigen den angegriffenen Beschluss.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2021 wurde das Kommunikationsmittelverbot in Nr. 9 des angegriffenen Bescheids erneut abgeändert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und der Gerichtsakten beider Instanzen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Gegenstand der Beschwerde ist der Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 1, 2, 4, 6 bis 9 und 11 bis 14 des angegriffenen Bescheids anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Hinsichtlich der Sofortvollzugsanordnung in Nr. 10 kommt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht; der Senat legt den Antrag unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung insoweit dahingehend aus, dass (hilfsweise) eine Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung begehrt wird. Dagegen hat der Antragsteller klargestellt, dass das in erster Instanz noch verfolgte Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf einen Reiseausweis für Ausländer mit der Beschwerde nicht weiterverfolgt wird.
2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen, wenn die Klage – wie hier (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 bzw. Nr. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7, Satz 2 AufenthG, § 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, Art. 21a Satz 1 VwZVG) – keine aufschiebende Wirkung hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.
Strengere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (hierzu und zum Folgenden BVerfG, B.v. 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 – juris Rn. 8 m.w.N.). Möchten die Gerichte sich in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, müssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist; andernfalls ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Stellt sich im hier vorliegenden Fall einer Aufenthaltsbeendigung bei der erforderlichen Rechtsprüfung eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfordert, so lassen sich weder – ohne Weiteres – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden. In diesem Fall wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand – über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend – in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird (BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – juris Rn. 18 m.w.N.).
3. Gemessen daran führen die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu der Annahme, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwöge.
a) Entgegen der Auffassung des Antragsstellers hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügend begründet.
Zwar verlangt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse‚ das über jenes Interesse hinaus geht‚ das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG‚ B.v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris Rn. 19). Dieses besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung muss in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht schon dann genügt‚ wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird; vielmehr bedarf es einer schlüssigen‚ konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen‚ warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht‚ demgegenüber das Interesse des Betroffenen am Bestand der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG‚ B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügen pauschale oder formelhafte Wendungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH‚ B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16; B.v. 7.3.2016 – 10 CS 16.301 – juris Rn. 3; B.v. 15.2.2018 – 10 CS 18.98 – juris Rn. 6). Andererseits sind an dieses Begründungserfordernis inhaltlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt vielmehr eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 30.6.2014 – 10 CS 14.1245 u.a. – juris Rn. 14; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55).
Gemessen hieran erweist sich die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs als ausreichend. Die Antragsgegnerin hat die widerstreitenden Interessen erkannt und ihrer konkreten Abwägung und Prüfung zugrunde gelegt hat. Die Antragsgegnerin hat zu erkennen gegeben, weswegen sie eine Anordnung des Sofortvollzugs des Verwaltungsakts für geboten erachtet. Ob diese Aspekte das besondere Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO tragen, spielt für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs keine Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2018 – 20 CS 17.1797 – juris Rn. 2; B.v 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 19).
Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht selbst habe seine Entscheidung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet, verkennt dies, dass § 80 Abs. 3 VwGO eine Begründungspflicht nur für die Behörde, nicht aber für das Gericht aufstellt.
b) Die mit der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Ausweisung des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege, greifen nicht durch.
aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller nicht freizügigkeitsberechtigter Angehöriger eines Unionsbürgers sei, wird mit der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FreizügG/EU seien nicht erfüllt, weil der Antragsteller seinen britischen Vater nicht begleitet habe bzw. ihm nachgezogen sei. Erforderlich hierfür sei eine schutzwürdige tatsächliche Beziehung. Das Freizügigkeitsrecht der Angehörigen diene dem Zweck, dass die Unionsbürger ihre Freizügigkeit in Freiheit und Würde ausüben könnten. Das abgeleitete Recht der Familienangehörigen sei daher nicht losgelöst von der Beziehung zum Unionsbürger zu sehen. Im Falle des Antragstellers habe eine schutzwürdige Beziehung zu keinem Zeitpunkt bestanden, wobei dahinstehen könne, ob sein Vater anfangs noch Unterhaltszahlungen geleistet habe. Daran scheitere auch ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 Verordnung 492/2011/EU.
Dem hält der Antragsteller entgegen, das Verwaltungsgericht habe eine schutzwürdige tatsächliche Beziehung zwischen seinem Vater und ihm zu Unrecht verneint. Ein „Begleiten“ könne nicht deutlicher zum Ausdruck kommen „als durch Geburt“. Es sei ausreichend, dass der Antragsteller und sein Vater seit mehr als 18 Jahren im Bundesgebiet lebten. Es könne gerade nicht dahinstehen, ob für den Antragsteller Unterhalt bezahlt worden sei, da ein Unterhaltsanspruch ein Mindestmaß an schutzwürdiger Beziehung begründe. Außerdem sei der Antragsteller durch Art. 10 Verordnung 492/2011/EU privilegiert, nach dessen Wortlaut allein ausschlaggebend sei, dass der Antragsteller als Kind eines Unionsbürgers die Schule besucht habe. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des FreizügG/EU habe der Antragsteller damit ein Daueraufenthaltsrecht erworben.
Diese Einwände greifen nicht durch. Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern sind nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU, der insoweit den wortlautgleichen Art. 3 Abs. 1 der Freizügigkeits-RL (RL 2004/38/EG) umsetzt, ihrerseits (abgeleitet) freizügigkeitsberechtigt, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt, dass ein „Begleiten“ oder „Nachziehen“ eine im Sinne des Ehe- und Familienschutzes schutzwürdige tatsächliche Beziehung zwischen dem Unionsbürger und seinem Angehörigen voraussetzt (BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 23; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 FreizügG/EU Rn. 13). Diese Auslegung legt letztlich auch der Gerichtshof der Europäischen Union zu Grunde, wenn er ausführt, „Familienangehörige, die ihn begleiten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Freizügigkeits-RL seien Angehörige eines Unionsbürgers, die mit ihm eingereist oder sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten (EuGH, U.v. 10.9.2019 – C-94/18 – Chenchooliah – Rn. 58; U.v. 25.8.2008 – C-127/08 – Metock Rn. 93, Hervorhebung nicht im Original). Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut von Gesetz und Richtlinie, denn „Begleiten“ setzt ebenso wie „Nachziehen“ schon dem Wortsinn nach ein kausales Aufeinanderbezogensein zweier (oder mehrerer) Bewegungen voraus. Hätte der Richtliniengeber das formale Angehörigenverhältnis und den (voneinander unabhängigen) Aufenthalt des Unionsbürgers und seines Angehörigen im Aufnahmemitgliedstaat ausreichen lassen wollen, hätte es dieses einschränkenden Tatbestandsmerkmals nicht bedurft. Da das Freizügigkeitsrecht der Angehörigen seinem Zweck nach dazu dient, den Unionsbürgern die Ausübung ihrer Freizügigkeit in Freiheit und Würde zu ermöglichen und ihre Integration zu fördern (Erwägungsgrund 5 der Freizügigkeitsrichtlinie, vgl. auch EuGH, U.v. 25.7.2002 – C-459/99 – Mrax – Rn. 53; U.v. 11.7.2002 – C-60/00 – Carpenter – Rn. 38; U.v. 25.7.2008 – C-127/08 – Metock Rn. 83; näher dazu etwa Lehmann in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Auflage 2020, § 11 Rn. 130), ist ein Aufenthaltsrecht von Angehörigen nur insoweit erforderlich, als es die Ausübung des Freizügigkeitsrechts fördert, also nicht in Fällen, in denen zwischen dem Unionsbürger und seinem Angehörigen keinerlei persönliche Bindung besteht. In systematischer Hinsicht spricht hierfür auch der Umstand, dass Art. 35 Freizügigkeits-RL die Begründung eines Angehörigenverhältnisses ohne tatsächliche Verbundenheit (insbesondere die Scheinehe) vom Schutz der Richtlinie weitgehend ausnimmt.
Ein von einer schutzwürdigen familiären Bindung unabhängiges Freizügigkeitsrecht des Kindes eines Unionsbürgers folgt auch nicht aus der Art. 10 Verordnung (EU) 492/11. Danach können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Diese Regelung vermittelt den Kindern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ein, das nicht davon abhängig ist, dass der Elternteil oder die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, weiterhin Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat sind (EuGH, U.v. 6.10.2020 – C-181/19 – Jobcenter Krefeld – Rn. 37). Dieses Aufenthaltsrecht setzt jedoch trotz des insofern gegenüber Art. 3 Abs. 1 Freizügigkeits-RL weiteren Wortlauts des Art. 10 Verordnung (EU) 492/11 voraus, dass die Kinder den Wanderarbeitnehmer begleiten oder ihm nachziehen. Auch Art. 10 Verordnung (EU) 492/11 verfolgt nämlich den Zweck, die Familie des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmestaat zu integrieren, um jener wie diesem die effektive Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit und dem damit verbundenen Recht auf Einreise und Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO; EuGH, U.v. 6.10.2020 – C-181/19 – Jobcenter Krefeld Rn. 36; BVerwG, U.v. 11.9.2019 – 1 C 48/18 – BVerwGE 166, 251 – juris Rn. 22; Steinmeyer in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Auflage 2020, Art. 10 VO 492/2011/EU Rn. 5). Zur insofern gleichlautenden Vorgängerregelung in Art. 12 Verordnung (EWG) 1612/68 hat der Gerichtshof der Europäischen Union daher entschieden, dass er einen Anspruch nur für ein Kind begründet, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat in der Zeit lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (EuGH, U.v. 21.6.1988 – C-197/86 – Brown Rn. 30, Hervorhebung nicht im Original). Daraus lässt sich ohne Weiteres schließen, dass auch Art. 10 Verordnung (EU) 492/11 einem Kind nur dann ein Aufenthaltsrecht vermittelt, wenn zu dem Wanderarbeitnehmer eine schutzwürdige tatsächliche Beziehung besteht.
Diese Auslegung des Unionsrechts wird – entgegen der Auffassung des Antragstellers – im Hauptsacheverfahren auch keiner Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedürfen. Das Erfordernis einer schutzwürdigen tatsächlichen Beziehung des Angehörigen zu einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ergibt sich ohne weiteres durch Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Freizügigkeits-RL und Art. 10 Verordnung (EU) 492/11 sowie der hierzu bzw. entsprechenden Vorgängerregelungen ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (zur fehlenden Vorlagepflicht bei einem solchen „acte claire“ vgl. etwa BVerfG, B.v. 19.12.2017 – 2 BvR 424/17 – BVerfGE 147, 364 – juris Rn. 43).
Dies zugrunde gelegt, kann der Senat nicht feststellen, dass der Antragsteller seinen Vater begleitet hätte oder ihm nachgezogen wäre. Der Antragsteller und sein Vater haben nie in familiärer Gemeinschaft gelebt, sie kennen einander nicht. Die bloße Möglichkeit, dass der Vater für eine gewisse Dauer Unterhalt geleistet hat (für eine tatsächliche Unterhaltsleistung gibt es keinen Beleg) reicht für die Annahme eines schützenswerten familiären Verhältnisses nicht aus. Für das bloße Bestehen eines Unterhaltsanspruchs gilt dies erst recht. Der Vater des Antragstellers übt(e) sein Freizügigkeitsrecht wirksam und völlig unabhängig vom Antragsteller aus, sodass es insoweit nicht eines Freizügigkeitsrechts des Antragstellers bedurfte.
bb) Hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich beim Antragsteller nicht um einen britischen Staatsangehörigen handelt, enthält das Beschwerdevorbringen selbst keinen substantiierten Vortrag. Der bloße Hinweis darauf, der Antragsteller sei „zumindest“ Familienangehöriger eines Unionsbürgers (S. 10 der Beschwerdebegründung) bzw. die „Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der britischen Staatsangehörigkeit (werde) möglicherweise im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein“ (S. 12 der Beschwerdebegründung) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sich der Antragsteller nicht (ansatzweise) mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (im Zulassungsverfahren 10 ZB20.2829) vorgetragenen Gründe müssen dabei außer Betracht bleiben. Eine Befassung mit dieser Frage im Beschwerdeverfahren ist dem Senat demnach aus prozessualen Gründen verwehrt (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO).
cc) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass vom Antragssteller auch derzeit noch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht.
Das Erstgericht hat im klageabweisenden Urteil, auf die der angegriffene Beschluss Bezug nimmt, überzeugend begründet, dass der Antragsteller, der aufgrund der öffentlichen Verbreitung von Kennzeichen des IS in vier Fällen rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG (öffentliche Verbreitung von Kennzeichen einer verbotenen Organisation) zu einer Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dadurch gefährdet hat, dass er eine terroristische Vereinigung unterstützt hat. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird der Sache nach lediglich geltend gemacht, dass vom Antragsteller aktuell keine Gefahr mehr ausgehe, weil er sich von seiner extremistisch geprägten Einstellung ab- und einer tolerante(re) n Lebens- und Denkweise zugewandt habe. Der Antragsteller beruft sich hierzu insbesondere auf die Aussagen seiner Lehrer und der Betreuer in seiner Wohngruppe sowie auf die Auswertung von Datenträgern des Antragstellers. Mit diesem Vorbringen wird das für den Wegfall eines Ausweisungsinteresses erforderliche Abstandnehmen von seinem sicherheitsgefährdenden Tun im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. AufenthG nicht erkennbar und glaubhaft dargetan.
Die vom Gesetzgeber mit § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei einer festgestellten, in der Vergangenheit liegenden Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vermutete Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liegt nicht mehr vor, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt (2. Hs.). Entscheidend ist danach, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefährdungspotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 – 1 B 11.18 – juris Rn. 12 m.w.N. zur stRspr; BayVGH, U.v. 8.1.2020 – 10 B 18.2485 – juris Rn. 41).
Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass eine solche nach außen zu Tage tretende Einsicht des Antragstellers hinsichtlich seiner sicherheitsgefährdenden Handlungen nicht erkennbar ist. Es hat insofern (wie bereits das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – im Urteil vom 16. Mai 2019) maßgeblich auch auf die bereits seit der Kindheit verwurzelte dschihadistisch-salafistische Grundhaltung des Antragstellers, die sich auch durch einen Gefängnisaufenthalt in der Türkei nicht geändert habe, abgestellt. Antisemitische Einstellungen habe der Antragsteller noch im Juli 2018 und August 2019 durch das Zeigen des Hitlergrußes bzw. das Speichern von den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten auf seinem Mobiltelefon gezeigt. Kontakte in die salafistische Szene hätten noch bis Ende 2019 bestanden. An den Nachweis eines tatsächlichen Einstellungswandels seien daher hohe Anforderungen zu stellen. Es sei anzunehmen, dass die jüngst gezeigte Zurückhaltung des Antragstellers taktischen Erwägungen geschuldet sei.
Diesen nachvollziehbaren Erwägungen des Erstgerichts wird mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Auch und insbesondere in den (letzten) persönlichen Aussagen des Antragstellers im Klageverfahren im Schriftsatz vom 20. Juli 2020 sowie in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2020 zeigt sich keine glaubhafte und ernsthafte Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinen Handlungen in der Vergangenheit, die sich nach außen manifestiert hätte. Seine dortigen Äußerungen beschränken sich – wie auch das (wesentlich knappere) Beschwerdevorbringen – im Wesentlichen darauf, die von den Sicherheitsbehörden angeführten Anhaltspunkte für eine fortdauernde Hinwendung zu extremistischem Gedankengut zu relativieren, seine gute schulische Entwicklung darzustellen und zu rechtfertigen, warum er sich bislang nicht ausdrücklich von seinem früheren Verhalten distanziert hat. Dies verkennt, dass das Vorliegen eindeutiger äußerer Umstände, die auf einen Gesinnungswandel schließen lassen, nach der dargestellten Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme eines Abstandnehmens i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2. AufenthG ist und dass den Antragsteller hierfür die Darlegungslast trifft (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.1.2021, § 54 AufenthG Rn. 84). Allein der Umstand, dass dem Antragsteller seit etwa drei Jahren keine strafbaren sicherheitsgefährdenden Handlungen mehr nachgewiesen wurden, spricht dabei für sich nicht für einen Wegfall der Gefahr, zumal sich der Antragsteller fast während des gesamten Zeitraums unter dem Druck eines Ermittlungsverfahrens bzw. in enger ausländerrechtlicher Überwachung befand und gleichwohl selbst nach der Wohnungsdurchsuchung im Januar 2018 unter Umgehung eines Kontaktverbots bis Ende 2018 versuchte, eine Person im Sinne salafistischer Anschauungen zu beeinflussen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die jüngst gezeigte Zurückhaltung des Antragstellers taktischen Erwägungen geschuldet sei, liegt insofern nahe. Einen manipulativen Charakter des Antragstellers sowie sein Bestreben, seine Geisteshaltung zu verbergen, hatte bereits das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – München im Urteil vom 16. Mai 2019 festgestellt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist. Die Rüge im Beschwerdevorbringen, dass die Unterstellung taktischen Verhaltens eine reine Vermutung sei, verkennt dies.
Unabhängig davon sprechen auch generalpräventive Erwägungen für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses. Voraussetzung für die Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die Anlasstat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7.11 – juris Rn. 17 ff.). Es muss von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen kann ein generalpräventives Ausweisungsinteresse von erheblichem Gewicht begründen, das am oberen Bereich des Möglichen anzusiedeln ist. Zu den entsprechenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid verhält sich die Beschwerde nicht.
dd) Auch die auf die vom Verwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 und 2, § 54 und § 55 AufenthG vorgenommene Interessenabwägung bezogenen Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
Bei der Abwägungsentscheidung und Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und die Tatsache, ob der Ausländer sich rechts-treu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 f.; BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 37). Ergänzend hierzu sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen (Boultif/Üner-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 – NVwZ 2007, 1279; U.v. 2.8.2001 – 54273/00 – InfAuslR 2001, 476). Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind danach die Art und die Schwere der begangenen Straftaten, wobei die vom Gesetzgeber vorgenommene typisierende Gewichtung zu beachten ist, das Verhalten des Ausländers nach der Tatbegehung sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat. Die abwägungserheblichen Interessen sind zutreffend zu ermitteln und zu gewichten. Es ist ein Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen herzustellen, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Ausgehend hiervon sind die Erwägungen des Erstgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller von Geburt an im Bundesgebiet gelebt und die prägende Sozialisation im Bundesgebiet erhalten hat, hat das Verwaltungsgericht erkannt und entsprechend gewürdigt. Es hat jedoch, insofern vom Beschwerdevorbringen nicht beanstandet, festgestellt, dass der Antragsteller Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch, Arabisch und Türkisch besitzt und sich sehr intensiv mit dem muslimischen Glauben auseinandergesetzt hat. Daraus und aus der Intelligenz des Antragstellers, die sich in seinem schulischen Erfolg niedergeschlagen hat, hat es überzeugend gefolgert, dass ihm ein Neuanfang im Irak möglich sei. Angesichts dessen, des Umstandes, dass der Antragsteller erwachsen, unverheiratet und kinderlos ist, und von ihm nach wie vor eine erhebliche Sicherheitsgefährdung ausgeht, die ein besonders schweres Ausweisungsinteresse begründet, erwiese sich eine Ausweisung auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung bei Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit den Bleibeinteressen des Antragstellers gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht als unverhältnismäßig.
Die Hinweise des Antragstellers auf seine mögliche Staatenlosigkeit bzw. britische Staatsangehörigkeit genügen dabei nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Hinblick auf die britische Staatsangehörigkeit setzt sich die Beschwerdebegründung – wie dargelegt – nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch die Staatenlosigkeit des Antragstellers wird nicht weiter dargelegt. Unabhängig davon würde sie die Ausweisung nicht unverhältnismäßig machen. Selbst wenn der Antragsteller kein irakischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos wäre und die Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik faktisch nicht möglich wäre, hätte dies nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung zur Folge. Denn seine Ausweisung liefe auch dann nicht ins Leere und wäre damit auch nicht rechtswidrig, weil mit einer Ausweisungsentscheidung nach §§ 53 ff. AufenthG regelmäßig auch eine generalpräventive Wirkung verbunden ist (BayVGH, B.v. 25.7.2014 – 10 ZB 14.633 – juris Rn. 5, U.v. 23.9.2002 – 24 B 02.153 – juris Rn. 26 ff.). Vor allem führt eine Ausweisung zum Erlöschen des Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), löst die Wirkungen des § 56 Abs. 1 AufenthG aus und eröffnet die Möglichkeit weiterer Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 AufenthG und § 56 Abs. 4 AufenthG, so dass zumindest die Begründung oder Verfestigung eines rechtmäßigen Aufenthalts verhindert und die Überwachung des Antragstellers ermöglicht wird.
c) Zu Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der weiteren Verfügungen im Bescheid vom 15. Januar 2020 (Nrn. 2, 4, 6 bis 9 und 11 bis 14) verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht, sodass schon deswegen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung in Betracht kommt.
4. Da die Beschwerde nach alledem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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