Verwaltungsrecht

Ausweisung, Wiederholungsgefahr

Aktenzeichen  10 CS 21.2959

Datum:
7.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41325
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG §§ 53 Abs. 1 und 2, 54, 55

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 9 S 21.5081 2021-11-08 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2021 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 21. September 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 2021 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, ihm die Abschiebung nach Bangladesch angedroht und (der Sache nach) für die Dauer von sechs Jahren eine Wiedereinreise- und Aufenthaltssperre verfügt.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag hinsichtlich der Ausweisungsverfügung als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgelehnt. Da sich die – inzident zu prüfende Ausweisung – als rechtmäßig erweise, seien auch die übrigen Verfügungen rechtmäßig. Vom Antragsteller, der wegen der Vergewaltigung seiner Ehefrau mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. Mai 2019 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, gehe nach wie vor eine konkrete Wiederholungsgefahr aus. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Zu seiner Frau und seiner Tochter bestehe seit der Tat kein Kontakt mehr. Auch die Tochter äußere keinen Kontaktwunsch.
Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.
Die vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose (§ 53 Abs. 1 AufenthG) erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich zutreffend. Insofern verweist der Senat auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Einwand des Antragstellers im Beschwerdeverfahrens, es habe sich bei der Vergewaltigung um eine einmalige Beziehungstat gehandelt, und er lebe nunmehr dauerhaft von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt, weswegen keine Wiederholungsgefahr bestehe, greift nicht durch. Der Antragsteller selbst leugnet nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Tat und kann deshalb auch nicht in ein Therapieprogramm für Sexualstraftäter aufgenommen werden. Darüber hinaus lässt er noch mit dem Beschwerdevorbringen dem Opfer seiner Tat eine Mitverantwortung zuweisen („Außerdem ist es im Fundus des Allgemeinwissens festgeschrieben, dass zu Beziehungstaten immer zwei Personen gehören…“). Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller in künftigen Beziehungen sexuelle Gewalt gegen Partnerinnen ausüben wird. Auf die im Beschluss des Erstgerichts angeführten angeblichen früheren Übergriffe auf seine Ehefrau und seine Tochter kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidungserheblich an.
Da derzeit und auch auf absehbare Zeit keine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau oder Tochter (das Beschwerdevorbringen – S. 2 unten – spricht von einem Sohn) besteht, erweist sich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der nach §§ 53 Abs. 2, 54 und 55 AufenthG gebotenen Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers, offensichtlich als zutreffend. Substantielle Rügen hierzu sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Weitere Einwendungen enthält das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Die Ausweisung einerseits und die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis andererseits sind jeweils selbständige Streitgegenstände, sodass insofern im Eilverfahren jeweils ein Streitwert von 2.500,- Euro anzusetzen ist und beide Streitwerte zu addieren sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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