Verwaltungsrecht

Ausweisungsverfügung wegen Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nach Haftentlassung

Aktenzeichen  10 ZB 16.901

Datum:
1.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51742
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 53 Abs. 3
StGB § 68
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1 Die Tatsache, dass ein Ausländer erstmals eine längere Haftstrafe verbüßt hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung weiterer Straftaten, wenn nicht erkennbar ist, dass er sich mit seiner Straftat ernsthaft auseinandergesetzt und ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe so stark beeindruckt hat, dass es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Ausweisung, die wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Beendigung des tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland führt, ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn durch sie ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK erfolgen sollte. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 14.1364 2016-03-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Berufung wird zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 21. März 2014 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheids vom 1. März 2016 (Befristung der Wirkungen der Ausweisung) abgewiesen hat.
II.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
III.
Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
IV.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des abgelehnten Teils des Antrags auf 5.000,- Euro und, soweit die Berufung zugelassen wird, vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein am 22. September 1990 geborener, irakischer Staatsangehöriger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2014 und 1. März 2016 weiter. Mit dem Bescheid vom 21. März 2014 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Nr. 1) und untersagte ihm die Wiedereinreise für sieben Jahre (Nr. 2). Mit dem Bescheid vom 1. März 2016 änderte sie Nummer 2 des Bescheides vom 21. März 2014 dahingehend ab, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre befristet wird, wenn keine neuen Ausweisungsgründe bekannt und Straf- und Alkoholfreiheit nachgewiesen werden. Für den Fall, dass diese Bedingung nicht erfüllt wird, wurde die Sperrfrist auf neun Jahre ab Ausreise festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, soweit er sich gegen die Abweisung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids vom 21. März 2014 in der Fassung des Bescheids vom 1. März 2016 richtet (2.). Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen (1.).
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen bezüglich der Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 21. März 2014 nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, bestünden nämlich nur dann vor, wenn der Kläger diesbezüglich einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumente in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung bezüglich der Ausweisungsverfügung damit begründet, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr sei, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 8. Januar 2016 nicht nur nicht auf die Anordnung einer Führungsaufsicht verzichtet habe, sondern sogar die Höchstdauer für die Führungsaufsicht angeordnet und zahlreiche Auflagen verhängt habe. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer sei nicht zu erwarten, dass der Kläger auch ohne diese Maßnahme künftig straffrei leben werde. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2015 ergebe sich nichts anderes. Der Gutachter komme darin unter sehr vorsichtigen Annahmen zum Ergebnis, dass es verantwortet werden könne, den Kläger unter zahlreichen Weisungen vorzeitig aus der Haft zu entlassen. Die Prämissen des Gutachtens seien jedoch teilweise nicht zutreffend. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, dass der Kläger noch immer nicht die Verantwortung für sein Handeln übernehmen wolle. Er leugne die Tat vom 27. Juli 2011 nach wie vor. Auch sein Verhalten nach der abgeurteilten Tat vom 8. September 2012 stütze die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr. In der Haft sei er disziplinarisch geahndet worden. Die Tatsache, dass der Kläger erstmals eine langjährige Haftstrafe verbüße, spräche nicht gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Er habe sich außerhalb der Justizvollzugsanstalt noch nicht über einen längeren Zeitraum bewährt. Auch in familiärer Hinsicht hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, die zum Wegfall einer Wiederholungsgefahr führen könnten.
Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass er sich in der Haft mit seinem strafrechtlichen Fehlverhalten auseinandergesetzt habe und fest entschlossen sei, seinem Leben eine andere, straffreie Richtung zu geben. Er habe seit seiner Inhaftierung bzw. seit seiner Entlassung keinen Alkohol mehr getrunken. In der Haft habe er eine Ausbildung im Druckergewerbe begonnen, die er fortsetzen möchte. Er habe in der JVA an einer Schuldenpräventionsmaßnahme mit fünf Gruppensitzungen und an einem Anti-Aggressions-Training im Umfang von fünfzehn Stunden teilgenommen. Der Kläger sei weder drogensüchtig noch bestehe aus anderen Gründen bei ihm ein Hang zur Begehung von Straftaten. Vielmehr habe er die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat aufgrund einer besonderen Situation begangen, die sich so sicherlich nicht wiederholen werde. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sei auch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Erstverbüßer handle, besonders in Betracht zu ziehen. Der Kläger sei am 26. Februar 2016 aus der Haft entlassen worden. Seither habe er keine Straftat mehr begangen. Zu berücksichtigen seien auch seine familiären Bindungen.
Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger jedoch die Ausführung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht ernsthaft in Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B. v. 16.3.2016 – 10 ZB 15.2109 – juris Rn. 18 m. w. N.).
Zunächst setzt sich der Kläger mit einem tragenden Argument der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nämlich dass ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr die Anordnung der Führungsaufsicht für fünf Jahre durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg ist, nicht auseinander. Begründet habe die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung damit, dass nicht zu erwarten sei, dass der Verurteilte (der Kläger) auch ohne diese Maßnahme künftig straffrei leben werde (§ 68f Abs. 2 StGB). Hinzu kommt, dass die Strafvollstreckungskammer regelmäßige Alkoholkontrollen angeordnet und auch bestimmt hat, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten nach seiner Haftentlassung nach näherer Weisung der Bewährungshilfe ein Antigewalttraining anzutreten, dieses ordnungsgemäß durchzuführen und nur mit Zustimmung des Gerichts zu beenden hat. Dies zeigt, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung zur Führungsaufsicht zu Recht davon ausgeht, dass der Kläger ein Alkohol-problem hat und das in der JVA durchgeführte Anti-Aggressions-Training nicht ausreicht, um eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gewalttaten seitens des Klägers auszuschließen. Auch das von der Strafvollstreckungskammer eingeholte psychiatrische Gutachten vom 22. Juni 2015 spricht von einer fehlenden Tragfähigkeit des sozialen Empfangsraums und befürwortet daher die Unterstellung unter die Bewährungshilfe, regelmäßige Alkoholkontrollen sowie die Teilnahme an einer Antiaggressionsgruppe. Die bloße Behauptung, der Kläger habe seit seiner Inhaftierung und Entlassung keinen Alkohol mehr getrunken, und die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training ziehen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Wiederholungsgefahr daher nicht hinreichend in Zweifel.
Auch wenn der Kläger fest entschlossen ist, künftig keine Straftaten mehr zu begehen, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ihm das tatsächlich auch gelingen wird. Der Kläger war am 27. Juli 2011 an einer Schlägerei beteiligt. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde am 13. November 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil er in der Zwischenzeit durch das Urteil vom 25. Juni 2013 bereits zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Insofern trifft seine Behauptung im Zulassungsverfahren, es habe sich bei der Tat vom 8. September 2012 um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der sich nicht wiederholen werde, nicht zu. Bei Begehung der abgeurteilten Straftat war der Kläger zudem bereits Erwachsener im Sinne des Strafrechts, so dass er sich auch nicht auf die fehlende Reife oder Einsichtsfähigkeit in die strafrechtliche Relevanz seines Handelns berufen kann.
Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals eine längere Haftstrafe verbüßt hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr neuen Straffälligwerdens mindern kann (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2016 – 10 ZB 15.1968 – juris Rn.10). Es ist beim Kläger aber nicht erkennbar, dass er sich mit seiner Straftat ernsthaft auseinandergesetzt hat und ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe so stark beeindruckt hat, dass es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist. Immerhin musste er auch während der Verbüßung seiner Haftstrafe disziplinarisch geahndet werden. Gravierend fällt ins Gewicht, dass der Kläger nach wie vor leugnet, dass er bei dem Körperverletzungsdelikt vom 8. September 2012 mit dem Taschenmesser auf den Geschädigten eingestochen hat. Seine Einlassung, es könne sich um einen Korkenzieher bzw. den Schlüssel am Schlüsselbund gehandelt haben, hielt bereits das Strafgericht nicht für glaubhaft. Auch im fachpsychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2015 wird festgestellt, dass er „die vollzugsgegenständlichen Handlungen zum Teil bagatellisierte“. Dies gilt nach den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2016 auch für die Tat vom 27. Juli 2011. Der Kläger leugne nach wie vor, dass er auf den Geschädigten eingeschlagen habe. Aus den Zeugenvernehmungen (vgl. Stellungnahme der Beklagten vom 14.7.2016) ergibt sich allerdings eindeutig etwas anderes.
Der Zeitraum, der seit der Entlassung aus der Haft am 26. Februar 2016 verstrichen ist, ist zu kurz, um bereits jetzt von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Bei der prognostischen Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr ist zwar zu berücksichtigen, dass er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft keine Straftaten mehr begangen hat. Eine „Bewährungszeit“ von derzeit sechs Monaten reicht insoweit aber nicht aus. Zudem hat er derzeit den Auflagen und Weisungen aus dem Beschluss zur Führungsaufsicht nachzukommen, so dass sein Verhalten einer Kontrolle unterliegt. Sonstige Gesichtspunkte, die auf eine weitere Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse des Klägers nach der Haftentlassung hindeuten würden, wurden im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Das Zusammenleben mit seinem Bruder, der Mitbeschuldigter an der Straftat vom 27. Juli 2011 war, sieht die Beklagte zu Recht als wenig förderlich an. Offensichtlich hat der Kläger auch noch nicht, wie von ihm beabsichtigt, eine Ausbildungsstelle gefunden, bei der er seine in der JVA begonnene Ausbildung zum Medientechnologen/Drucker fortsetzen könnte. Im Prozesskostenhilfeantrag hat er jedenfalls angegeben, dass er derzeit arbeitslos sei.
1.2 Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile 25 Jahre alt sei und nicht mehr der Pflege oder Zuwendung seiner Familie bedürfe. Bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung habe sich der Kläger ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufgehalten und sei lediglich geduldet gewesen. Seine Prägung habe der Kläger im Heimatland erhalten. Er spreche nach eigenen Angaben sowohl kurdisch als auch arabisch und sei mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut. Er halte sich erst seit 2011 im Bundesgebiet auf und habe hier einen Sprachkurs besucht. Von einer Verfestigung seines Aufenthalts in der Weise, dass von einer Ausweisung abzusehen sei, könne daher nicht ausgegangen werden.
Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass er im Falle einer Aufenthaltsbeendigung seine Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern verlieren würde. Darin liege ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Der Kläger verfüge über keine tragfähigen sozialen Bindungen zum Irak. Er habe dort keine Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Aufgrund seiner gesamten Entwicklung sei der Kläger faktisch zu einem Inländer geworden. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut derart schwerwiegende Straftaten begehen würde, dass seine Aufenthaltsbeendigung als notwendig erachtet werden könnte.
Mit diesen Ausführungen zieht der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nicht ernsthaft in Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger, der erst 2011 im Alter von fast 21 Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist, bereits kurz nach der Einreise straffällig geworden ist und dreieinhalb Jahre von sechs Jahren Aufenthalt in Haft verbracht hat, zu einem faktischen Inländer geworden sein soll. Alleine die Tatsache, dass die gesamte Familie des Klägers im Bundesgebiet lebt, führt zu keiner „Entwurzelung“ von seinem Heimatland, in dem er bis zu seinem 20. Lebensjahr gelebt hat. Einem 25 Jahre alten, gesunden Mann, der die Landessprache beherrscht und in diesem Land aufgewachsen ist, ist zumutbar, dass er auch ohne seine Familienangehörigen dort wieder Fuß fasst. Im Übrigen wird sich der Kläger trotz der verfügten Ausweisung auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet aufhalten dürfen, weil ihm mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass selbst dann, wenn durch die Ausweisung ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, das das Netz an persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen umfasst, erfolgen sollte, die Ausweisung dennoch nicht unverhältnismäßig ist, wenn sie nicht zur Beendigung des tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland führt (vgl. VGH BW, U. v. 13.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 109 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit die Klage gegen Nr. 1 des Bescheides vom 21. März 2014 abgewiesen worden ist, rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
2. Die Berufung war zuzulassen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Befristungsbescheid vom 1. März 2016 richtet. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Den von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Dauer der Befristung von ursprünglich sieben Jahren in Nr. 2 des Bescheids vom 14. März 2014 auf nunmehr neun Jahre im Bescheid vom 1. März 2016 verlängert wird.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 GKG.
Belehrung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Hinweis: Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gesondert entschieden. Der Kläger hat zwar die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die entsprechenden Belege für die in der Erklärung gemachten Angaben sind jedoch noch nachzureichen.


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