Verwaltungsrecht

Bandscheibenvorfall nach Heben eines 20 kg schweren Gegenstandes kein Dienstunfall

Aktenzeichen  AN 1 K 19.02246

Datum:
2.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5363
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1
BeamtVG § 31

 

Leitsatz

1. Ein Unfallereignis im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG kann auch vorliegen, wenn ein Körperschaden beim Heben schwerer Lasten aufgetreten ist, wobei ein willkürliches und geplantes Heben ohne plötzliche und unerwartete äußere Krafteinwirkung, also das gezielte Anheben einer Last, kein Unfallereignis darstellt. (Rn. 66 – 67) (redaktioneller Leitsatz)
2. Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr BVerwG BeckRS 2007, 23098). (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
3. Erleidet ein Beamter, dessen Wirbelsäule bereits zuvor einen Zustand nach Morbus Scheuermann, eine Streckfehlhaltung der LWS und degenerative Veränderungen im lumbosakralen Segment in Form einer erstgradigen Osteochondrose, thorakolumbal leichte Osteochondrosen sowie ISG-Arthrosen aufwies, im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung für einen Praxisversuch beim Heben eines 20 kg schweren Servo-Motoren-Prüfstands aus dem Unterrichtsschrank auf die Arbeitsfläche einen Bandscheibenvorfall, liegt eine – nicht als Dienstunfall anzuerkennende – Gelegenheitsursache vor. (Rn. 77 – 79) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollsteckbar.
3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landesamts für Finanzen … vom 7. August 2019 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 15. Oktober 2019 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 3. Juni 2019 als Dienstunfall, da die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG nicht vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Vorschrift des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am 1.1.2011) anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass die zu dieser Rechtsnorm ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482).
Der Beklagte hat zutreffend bereits das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG verneint.
Das Tatbestandsmerkmal des äußeren Ereignisses dient in erster Linie zur Abgrenzung von Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1963 – II C 10.62, BVerwGE 17, 59; Ziffer 46.1.3 BayVV-Versorgung).
Es soll Unfallereignisse und Körperschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten (z.B. Krankheit, Schwäche, Übermüdung, Überarbeitung, falsche Lebensweise, Alkoholeinfluss) oder auf willentliches (vorsätzliches) Verhalten des Beamten zurückgehen. Liegt ein bewiesenes Unfallereignis vor, so ist dieses als äußere Einwirkung in erster Linie als Gegensatz zu den vorgenannten „inneren“ Einwirkungen zu sehen. Die Abgrenzung zwischen den beiden Ursachen geschieht nach Rechtsprechung und Rechtslehre negativ: Ist eine „innere“ Einwirkung nicht erkennbar, liegt eine äußere Einwirkung vor. Daraus folgt, dass äußere Einwirkung nicht nur etwas ist, das von einem Dritten oder von einer außenstehenden Sache ausgeht und auf den Beamten einwirkt, sondern eine äußere Einwirkung auch durch eine eigene willensgesteuerte Handlung des Verletzten ausgelöst werden kann, selbst wenn diese fehlerhaft oder ungeschickt war (BayVGH, B.v. 30.1.2018 – 3 ZB 15.148 – juris Rn. 8; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. 1, Erl. 2.1 zu § 31 BeamtVG m.w.N.; VG Halle, U.v. 25.6.2014 – 5 A 136/11 – juris).
Ein Unfallereignis kann deshalb auch vorliegen, wenn ein Körperschaden beim Heben schwerer Lasten aufgetreten ist (vgl. Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 12 zu § 31).
Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer außergewöhnlichen Kraftaufwendung (vgl. Ziffer 46.1.3 BayVV-Versorgung). Ein willkürliches und geplantes Heben ohne plötzliche und unerwartete äußere Krafteinwirkung, also das gezielte Anheben einer Last, stellt kein Unfallereignis dar (vgl. Sächsisches OVG, B.v. 11.11.2014 – 2 A 729/13 – juris Rn. 8; LSG Niedersachsen, U.v. 29.6.1995, HV-Info 4/1996, 279; U.v. 26.1.1996, HV-Info 4/1996, S. 273; SG Augsburg, U.v. 7.11.2005, HV-Info 5/2006, 565; GKÖD/Wilhelm, Rn. 8 zu § 31 BeamtVG).
Anders ist es, wenn eine unerwartete Kraftaufwendung nötig wird, wie z.B. bei dem Versuch, einen etwa 70 kg schweren, festgefrorenen Stein hochzuheben (vgl. BSG, U.v. 12.4.2005 – B 2 U 27/04 R – juris) oder beim Anheben einer 100 kg schweren Abdeckung (LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.4.2010 – L 3 U 239/07 – juris).
Ausweislich der (wohl auf Angaben des Klägers) beruhenden Darlegungen im Attest vom 14. September 2020 wiegt der vom Kläger aus dem Unterrichtsschrank gehobene Servo-Motoren-Prüfstand ca. 20 kg. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in der Vergangenheit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer am … in … regelmäßig den Servo-Motoren-Prüfstand im Unterricht verwendet hat und deshalb auch die für das Herausheben des Prüfstandes erforderliche Kraftaufwendung kannte. Es handelte sich demnach um einen willentlich gesteuerten, nicht mit einer unerwarteten Kraftanstrengung verbundenen Vorgang im Rahmen der üblichen Unterrichtsvorbereitung bzw. -gestaltung durch den Kläger. Bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und sozialadäquat sind und kein objektiv erkennbares Schädigungspotential aufweisen, fehlt es an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts (Sächsisches OVG, B.v. 11.11.2014 – 2 A 729/13 – juris Rn. 8).
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einem Unfallereignis im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ausginge, hätte die Klage keinen Erfolg.
Für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das eine Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, U.v. 14.12.2004 – 2 C 66/03 – Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, U.v. 28.4.2002 – 2 C 22/01 – ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)
Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a.a.O., BayVGH, U.v. 12.10.1983 – 3 B 83 A.474 -, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 7).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.3.2007 – 2 A 9/04 -; U.v. 28.4.2002 – 2 C 22/01 – ZBR 2003, 140; B.v. 8.3.2004 – 2 B 54/03 – Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B.v. 29.12.1999 – 2 B 100/99 -, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97 -) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg beigetragen hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus.
Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.
Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).
Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen, wie bereits ausgeführt, diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O.).
An diesen rechtlichen Gegebenheiten gemessen kann der beim Kläger am 11. Juni 2019 in der Kreisklinik … diagnostizierte Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts nicht als kausal durch das Unfallereignis vom 3. Juni 2019 als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG verursacht angesehen werden, da es sich bei dem Unfallereignis um eine Gelegenheitsursache im oben bezeichneten Sinne handelt.
Der den Kläger behandelnde Orthopäde … bejahte im Beiblatt zum Dienstunfallantrag des Klägers die Frage, ob Anhaltspunkte bestünden, dass neben dem Unfallereignis eine Vorschädigung – etwa anlagebedingter, degenerativer, traumatischer Art – an der Entstehung des Körperschadens mitgewirkt hat, und gab „Degeneration“ an.
Diesbezüglich wurden bei der Kernspintomografie am 11. Juni 2019 ein Zustand nach Morbus Scheuermann, eine Streckfehlhaltung der LWS und degenerative Veränderungen im lumbosakralen Segment in Form einer erstgradigen Osteochondrose, thorakolumbal leichte Osteochondrosen sowie ISG-Arthrosen, also im Iliosakralgelenk, festgestellt.
Bei Morbus Scheuermann handelt es sich um eine Wachstumsstörung der jugendlichen Wirbelsäule, welche zu einer schmerzhaften Fehlhaltung, hier in Form der beim Kläger bestehenden Streckfehlhaltung der LWS, führen kann.
Der Kläger hatte bereits (spätestens) seit Beginn des Jahres 2018 Beschwerden im LWS-Bereich und befand sich wegen einer Fehlhaltung in Physiotherapie (vgl. Entlassungsbericht der … vom 2.8.2019).
Ein traumatisch, also unfallbedingter Bandscheibenvorfall ist stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen Segment verbunden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Nr. 8.3.2.6.2 und Nr. 8.3.2.6.3 m.w.N.), die vorliegend nicht diagnostiziert wurden. Dann ist der Bandscheibenvorfall jedoch degenerativ bedingt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.).
Beim dem Unfallereignis handelte es sich demnach um eine klassische Gelegenheitsursache. Der Kläger hat in der sozialen Anamnese in der … angegeben, er betreibe als Hobby u.a. Gartenarbeit. Der Bandscheibenvorfall hätte deshalb ohne weiteres auch beispielsweise beim Anheben eines schweren Sackes mit Gartenerde oder eines schweren Gepäckstückes anlässlich einer Urlaubsreise auftreten können.
Soweit der den Kläger behandelnde Orthopädie … in seinen Stellungnahmen vom 14. September 2020 und vom 23. Februar 2021 das Unfallereignis vom 3. Juni 2019 als ursächlich für den beim Kläger aufgetretenen Bandscheibenvorfall ansieht, vermag sich die Kammern dem nicht anzuschließen. Die Stellungnahme vom 20. September 2020 geht bereits unzutreffend davon aus, der Kläger habe bis zum Unfallzeitpunkt nie Beschwerden in der Wirbelsäule gehabt. Der Kläger befand sich jedoch bereits ab Januar 2018 wegen Beschwerden in der LWS in physiotherapeutischer Behandlung.
Die Stellungnahmen vom 14. September 2020 und vom 23. Februar 2021 setzen sich zudem in keiner Weise mit der hier relevanten Frage des Vorliegens einer Gelegenheitsursache auseinander.
Der Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass anlässlich der Erstvorstellung des Klägers am 9. Januar 2018 offensichtlich lediglich eine konventionelle Untersuchung stattgefunden hat. Dass zum damaligen Zeitpunkt deshalb keine Hinweise auf eine Bandscheibenprotusion oder das Vorliegen degenerativer Veränderungen bestanden haben, ist für die Frage, ob es sich bei dem Unfallereignis um eine Gelegenheitsursache handelt, unerheblich. Denn Degenerationen können lange Zeit auch klinisch stumm verlaufen.
Die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Frage, ob das Unfallereignis vom 3. Juni 2019 eine wesentlich mitwirkende Teilursache oder lediglich eine Gelegenheitsursache für die vom Kläger reklamierten Körperschäden darstellt, war somit nicht erforderlich. Ein entsprechender Beweisantrag wurde seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2021 auch nicht gestellt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben