Verwaltungsrecht

Bayernweites Betretungsverbot für Badeanstalten und Kontaktverbot mit Kindern

Aktenzeichen  M 22 K 16.1473

Datum:
18.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27212
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für ein Betretungs- und Kontaktverbot (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 42588 Rn. 14-17). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter geht, wie etwa die Gesundheit von Menschen, dürfen für die Annahme einer konkreten Gefahr an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH BeckRS 2016 Rn. 18). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Behörde ist befugt, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, der den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, noch im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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