Verwaltungsrecht

Beachtliche Wahrscheinlichkeit, Abschiebungsverbot, Befähigung zum Richteramt, Flüchtlingseigenschaft, Abschiebungsandrohung, Verwaltungsgerichte, Abschiebungshindernis, Abschiebungsschutz, Ausreiseaufforderung, Prozeßbevollmächtigter, mündlich Verhandlung, Subsidiärer Schutzstatus, Aufenthaltsverbot, Bundesamt für Migration, Wesentliche Verschlechterung, Gerichtsverfahren, Asylberechtigte, Prozeßkostenhilfeverfahren, Existenzminimum, Freiwillige Rückkehr

Aktenzeichen  W 8 K 20.30666

Datum:
23.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 39837
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2
AsylG § 3
AsylG § 3e
AsylG § 4
AsylG § 25
AsylG § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Art. 3 EMRK, 16a GG

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
Das Gericht kommt aufgrund der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel auf der Basis des Vorbringens des Klägers, ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria keine politische Verfolgung gemäß § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 AsylG bzw. eine erhebliche Gefahr nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens liegt dann vor, wenn die dafürsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr eines ernsthaften Schadens entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine (politische) Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht.
Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt: Der Kläger habe keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen in Nigeria vorgetragen. Im Übrigen würden staatliche Maßnahmen zur Verfolgung der von den Niger Delta Avengers begangenen Straftaten keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung darstellen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der nigerianische Staat erwiesenermaßen nicht Willens oder nicht in der Lage wäre, effektiven Schutz gegen Übergriffe zu bieten. In Nigeria bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. In Nigeria existiere kein Meldesystem. Die Ausforschung einer einmal untergetauchten Person sei kaum mehr möglich. Der Kläger könne im Falle einer Rückkehr auch sein Existenzminimum sichern. In Nigeria existierten Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden sowie bei NGOs. Zudem könne die Reintegration in Nigeria durch die Möglichkeit von Rückkehr- und Starthilfen sowie von Reintegrationsprogrammen erleichtert werden. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass für Rückkehrer nach Nigeria die Möglichkeit bestehe, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben. Der 31-jährige Kläger sei jung, gesund und erwerbsfähig. Er verfüge über ein umfangreiches soziales Netzwerk in Form von zahlreichen Familienmitgliedern und Verwandten. Gegebenenfalls könnten er und seine Frau – falls überhaupt nötig – auch deren Hilfe und Unterstützung im Falle einer Rückkehr in Anspruch nehmen. Vorliegend werde davon ausgegangen, dass eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband erfolge.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung gewisse Widersprüche an seiner Verfolgungsgeschichte nicht restlos aufklären konnte, gerade im Vergleich seiner Angaben im behördlichen Verfahren sowie im gerichtlichen Verfahren. Dies betrifft etwa Aussagen dazu, seit wann er Mitglied der Gruppierung gewesen sei. Schon ab 1999 mit elf Jahren oder erst ab 2002 mit 14 Jahren. Genauso war einmal im behördlichen Verfahren die Rede davon, dass er die Gruppe im Jahr 2006 verlassen habe, während er im gerichtlichen Verfahren angab, nur mit dem Kämpfen aufgehört zu haben. Genauso erklärte der Kläger im gerichtlichen Verfahren, von Anfang an Mitglied der Gruppierung gewesen zu sein, während er zuvor nur behauptet hatte, 2016 aufgefordert worden zu sein, mitzukommen. Ungereimt sind weiter seine Angaben zu seinen Verletzungen. In der Klagebegründung gab er an, er habe die Schnittwunden und Narben, die er auch in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt hat, im Camp der Gruppierung bekommen, während er im behördlichen Verfahren angegeben hatte, die Schnittwunden draußen, also außerhalb des Camps bekommen zu haben, gerade bei dem Angriff bei ihm zu Hause. Im Lager sei er dann gewesen, um wieder zu genesen und sich von seinen Verletzungen zu erholen. Nicht nur in dem Zusammenhang berief er sich auf Erinnerungslücken. Nicht ganz zweifelsfrei sind weiter die Angaben von ihm und auch seiner Ehefrau zu dem Umstand, dass einerseits der Bruder der Ehefrau bei seiner „Entführung“ anwesend gewesen sein solle, während die Aussage der Ehefrau lautete, er sei nicht dabei gewesen. In der mündlichen Verhandlung gaben sie dazu nur an, der Bruder sei zwar zu Besuch gewesen, aber es könne nicht sicher gesagt werden, dass er auch im Haus gewesen sei. Widersprüchliche Angaben erfolgten schließlich zur späteren Ermordung des Bruders. Einmal war die Rede davon, dass er erschossen worden sei. Das andere Mal hieß es, dass er mit Schnittwunden im Wasser gefunden worden sei. Auch, dass ein Zusammenhang mit der Gruppierung des Klägers bestehe, ist eine Vermutung, wie der Kläger zunächst angab. In der mündlichen Verhandlung erklärte er hingegen, er wisse, wie seine Gruppierung handele.
Abgesehen davon besteht für den Kläger zusammen mit seiner Frau jedenfalls eine inländische Aufenthaltsalternative in Nigeria.
Dem Kläger (und seiner Ehefrau) ist es jedenfalls möglich und zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen, in welchem er vor eventuellen Verfolgern – gerade auch vor Mitgliedern der Gruppierung Niger Delta Avengers – sicher wäre (vgl. § 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Kläger kann sich beispielsweise in einer der zahlreichen Großstädte Nigerias, insbesondere im christlich geprägten Südwesten des Landes, beispielsweise in Lagos oder in einer anderen Stadt niederlassen. Er genießt Freizügigkeit in ganz Nigeria, so dass er seinen Wohn- und Aufenthaltsort grundsätzlich frei bestimmen kann. Wenn der Kläger seinen Heimatort meidet, ist es unwahrscheinlich, dass er in einer anonymen Großstadt nach mehrjähriger Abwesenheit (seit dem Jahr 2016) außerhalb der Heimatregion aufgefunden würde, zumal Nigeria etwa 200 Millionen Einwohner hat, eine Fläche von 925.000 m² aufweist und dabei nicht über ein funktionsfähiges Meldesystem verfügt. Grundsätzlich besteht nach der Erkenntnislage in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dem Kläger ist ein Umzug in einen anderen Landesteil Nigerias auch zumutbar. Zwar geht aus den vorliegenden Erkenntnissen hervor, dass ein Umzug in einen anderen Landesteil unter Umständen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein kann, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem sie kein soziales Umfeld haben. Insbesondere familiären Bindungen kommt in der nigerianischen Gesellschaft eine gesteigerte Bedeutung zu. Allerdings kann allgemein nach der Erkenntnislage festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 20.5.2020, S. 53 ff.; ebenso Stand: 23.11.2020, S. 65 ff., 69 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 16, 21). Der Kläger könnte danach im Fall der Rückkehr nach Nigeria – wie auch schon vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid zutreffend ausgeführt – auch ohne solche Bindungen ohne gravierende gesundheitlichen Einschränkungen in einer der zahlreichen Großstädte eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl Start- als auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann. Zudem hat er sich auch schon in der Vergangenheit mit einfachen Arbeiten beholfen. Er hat berufliche Erfahrungen gesammelt und ist auch mit den Umständen in Nigeria vertraut. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Kläger seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums erwirtschaften kann (VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris; VG Augsburg, U.v. 29.10.2020 – Au 9 K 20.31093 – juris; Ue.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30802 und Au 9 K 20.30940 – juris; U.v.6.8.2020 – Au 9 K 20.30436 – juris; U.v. 23.7.2020 – Au 9 K 20.30569 – juris; U.v. 22.7.2020 – Au 9 K 20.30375 – juris; B.v. 12.5.2020 – Au 9 S 20.30507 – juris; B.v. 10.3.2020 – Au 9 S 20.30327 – juris; B.v. 4.3.2020 – Au 7 K 18.31993 – juris; B.v. 20.2.2020 – Au 9 K 17.35117 – juris; B.v. 16.1.2020 – Au 9 K 19.30382 – juris; VG Cottbus, U.v. 1.9.2020 – 9 K 507/18.A – juris; U.v. 18.8.2020 – 9 K 1502/19.A – juris; B.v. 29.5.2020 – 9 L 226/20.A – juris; U.v. 29.5.2020 – 9 K 112/19.A – juris; VG Saarland, U.v. 24.8.2020 – 3 K 1819/19 – juris; SächsOVG, B.v. 3.8.2020 – 6 A 249/20 A – juris; VG Stuttgart, U.v. 29.7.2020 – A 7 K 2895/20 – juris; OVG NRW, B.v. 15.4.2020 – 19 A 915/19.A – juris; B.v. 18.3.2020 – 19 A 147/20.A – juris; B.v. 2.1.2020 – 19 A 183/18.A – juris; VG München, B.v. 20.3.2020 – M 8 S 19.34200 – juris; B.v. 13.12.2019 – M 12 S 19.34141 – juris; VG Karlsruhe, B.v. 26.2.2020 – A 4 K 7158/18 – juris; VG Kassel, B.v. 21.1.2020 – 6 L 2648/19.KS.A – juris).
Ergänzend ist noch anzumerken, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, dass er in Nigeria schon einmal von Mitgliedern der Gruppierung gefunden, schwer verletzt und mitgenommen worden sei und auch seine Ehefrau so schwer verletzt worden sei, dass sie ihr Kind verloren habe, eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar ist, weil die theoretische Möglichkeit, abermals von Mitgliedern der Gruppierung entdeckt und bedroht zu werden, angesichts der vorstehend zitierten Verhältnisse in Nigeria nur eine abstrakte Gefahr darstellt und nicht zur Annahme einer konkreten überall im Land ausnahmslos mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr führt. Denn es schon nicht anzunehmen, dass jemand nach über dreieinhalbjähriger Abwesenheit mitbekommen sollte, dass sich der Kläger wieder in Nigeria aufhält, geradem wenn er seine Rückkehr geheim hält und seinen Heimatort bzw. seine früheren Aufenthaltsorte nicht aufsucht. Erst recht ist nicht als beachtlich wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der Größe des Landes an jedem Ort alsbald aufgefunden und drangsaliert werden sollte. Der Umstand, dass nicht absolut auszuschließen ist, dass er irgendwann im Laufe der Jahre vielleicht doch einmal erkannt würde, begründet kein Abschiebungshindernis. Denn eine drohende Gefahr müsste im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehen und alsbald nach der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auftreten.
Zur Befürchtung des Klägers schon bei der Rückkehr auf dem Flughafen registriert und aufgrund dessen aufgefunden zu werden, ist festzuhalten, dass es – wie ausgeführt – in Nigeria weder ein landesweites Meldewesen noch ein zentrales Fahndungssystem gibt, sodass Fahndungsausschreiben oder auch kriminalpolizeiliche Erkenntnisse – selbst für den Fall, dass der Kläger sogar von den Sicherheitskräften gesucht werden sollte – nicht zentral überprüft werden könnte. So ist es sogar in den allermeisten Fällen möglich, sogar in der näheren Umgebung unterzutauchen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 28.1.2019; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 20.5.2020, S. 53 und 54, ebenso Stand: 23.11.2020, S. 65 ff.). Bei Rückführungsflügen sind in der Regel nur nigerianische Strafverfolgungsbehörden zugegen, die sich mit Menschenhandel und Drogendelikten beschäftigen. Andere Delikte genießen hingegen bei einer Wiedereinreise nicht das Augenmerk der Behörden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 19.2.2019 und an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20.2.2020).
Weiter ist zum Vorbringen des Klägers, dass er bei bzw. nach einer Abschiebung fürchte über eine bei der Rückkehr erfolgenden Registrierung entdeckt werden zu können, anzumerken, dass es in Nigeria zwar eine Datenbank für Bürger gibt, in welchem sich Bürger mit ihrem Namen und ihrer Wohnadresse registrieren können, aber auf diese gespeicherten Daten haben grundsätzlich nur Sicherheitsorgane sowie lizensierte privat-rechtliche Organe Zugriff, wenn ihnen eine Einverständniserklärung erteilt wurde. Soweit sich Rückkehrer nach Nigeria nicht in dieser Datenbank registrieren lassen bzw. bei einer bereits dort registrierten Rückkehr nicht die neue Wohnadresse des Ortes des internen Schutzes registrieren lassen, ist es nach Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass Verfolgungsakteure über einen Zugriff diese Datenbank Kenntnis vom neuen Aufenthaltsort erlangen (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30802 – juris Rn. 38).
Des Weiteren ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen auch keine ernstlichen Zweifel mit Bezug auf § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger bei einer Abschiebung in einer extremen Situation befände, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sehenden Auges mit dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, wenn auch bei der Reintegration möglicherweise gewisse Anfangsschwierigkeiten zu überwinden sein mögen.
Des Weiteren ist auch in dem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass abgesehen von privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen auch auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgegriffen werden kann. So hat der Kläger die Option, seine finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass Start- bzw. und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris; siehe auch VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris).
Bedenken bestehen mit Blick auf § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, auch nicht wegen eventueller gesundheitlicher Aspekte.
Die geltend gemachten Erkrankungen rechtfertigen nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 19 CS 19.2136).
Dass dem Kläger solche Gefahren drohen, ist weder vorgebracht, noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat zwar von Beschwerden berichtet, er hat aber dazu keine aktuellen qualifizierten Atteste im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG vorgelegt. Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, aber nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, wonach der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 19 CS 19.2136).
Abgesehen davon ist auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass sich die von ihm angeführten Beschwerden, gerade die auch von ihm erwähnten Verletzungen an Händen und Füßen, als lebensbedrohlich oder als schwerwiegende Erkrankung darstellen, die eine extreme Gesundheitsgefahr begründen würden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger von seinen in Nigeria erlittenen Verletzungen und dadurch verursachten Beschwerden berichtet. Dass er deswegen zum Arzt gehe und medizinisch behandelt werde, har er nicht gesagt, geschweige denn aktuelle ärztliche Unterlagen vorgelegt oder sein Vorbringen sonst substanziiert.
Im Übrigen ist der Kläger gehalten, im Bedarfsfall die Möglichkeiten des – zugegebener Maßen mangelhaften – nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Stand: 20.5.2020, S. 56 ff. und S. 59 ff.; ebenso Stand: 23.11.2020, S. 73 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Behandlung von Sichelzellenkrankheit: Fallzahlen, Behandlung, Kosten und Kostenübernahme, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Gesundheitssystem, vom 18.11.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 25 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2019, vom 16.1.2020, S. 22 ff.) auszuschöpfen. Gegebenenfalls kann er auch auf private Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen sowie auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgreifen, so dass er nicht völlig mittellos wäre und sich in Nigeria etwa auch Medikamente besorgen könnte. Abgesehen davon könnten dem Kläger bei Bedarf für eine Übergangszeit auch Medikamente mitgegeben werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 19 CS 19.2136).
An der Beurteilung ändert auch die weltweite COVID-19-Pandemie nichts. Insbesondere rechtfertigt die weltweite COVID-19-Pandemie keine andere Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. zuletzt etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2020 – W 8 K 20.30551 – juris; U.v. 21.9.2020 – W 8 K 20.30310 – juris; U.v. 10.8.2020 – W 8 K 20.30485 – juris sowie VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris; VG Augsburg, U.v. 29.10.2020 – Au 9 K 20.31093 – juris; Ue.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30802 und Au 9 K 20.30940 – juris; U.v. 6.8.2020 – Au 9 K 20.30436 – juris; U.v. 23.7.2020 – Au 9 K 20.30569 – juris; U.v. 22.7.2020 – Au 9 K 20.30375 – juris; VG Cottbus, U.v. 1.9.2020 – 9 K 507/18.A – juris; U.v. 18.8.2020 – 9 K 1502/19.A – juris; VG Saarland, U.v. 24.8.2020 – 3 K 1819/19 – juris; VG Stuttgart, U.v. 29.7.2020 – A 7 K 2895/20 – juris).
Denn die weltweite COVID-19-Pandemie begründet kein Abschiebungshindernis, weil nach der in aktuellen Fallzahlen in Nigeria – auch im Vergleich zu Deutschland -, wie sie das Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat (siehe Sitzungsprotokoll S. 2), keine hohe Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Ansteckung oder sogar eines schweren oder lebensbedrohlichen Verlaufs besteht, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria krankheitsbedingt einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder sonst einer extremen materiellen Not mit der Gefahr der Verelendung ausgesetzt wäre. Dies gilt gerade, wenn der Kläger die vom nigerianischen Staat getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie individuelle Schutzmaßnahmen (Einhaltung von Abstand, Hygieneregeln, Mund-Nasen-Schutz-Masken usw.) beachtet und die bestehende Hilfemöglichkeiten in Anspruch nimmt, zumal der nigerianische Staat nicht tatenlos geblieben ist und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sowie Hilfemaßnahmen getroffen hat (vgl. VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris).
Konkret hat der Kläger keinerlei Angaben gemacht, wie sich aktuell die Lage zur Ausbreitung von COVID-19 in Nigeria darstellt, insbesondere wie viele Menschen sich dort mit dem zugrunde legenden Krankheitserreger Sars-CoV-2 infiziert haben, hierdurch schwer erkrankt oder gar verstorben sind, von wie vielen Ansteckungsverdächtigten derzeit auszugehen ist, welche Schutzmaßnahmen mit welcher Effektivität der nigerianische Staat zur Eindämmung der Pandemie ergriffen hat, um beurteilen zu können, ob und welcher Wahrscheinlichkeit für eine möglicherweise befürchtete Ansteckung mit COVID-19 im Fall einer Rückkehr besteht. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen, zu der auch eine eventuelle – beim Kläger nicht gegebene – Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gehört (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris).
Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert (vgl. tagesschau.de, Corona-Pandemie: Kommt Afrika glimpflich davon? vom 20.8.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; EASO Special Report: Asylum Trends on COVID-19 vom 11.6.2020, S. 15; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und S. 8 f. bzw. vom 9.7.2020, S. 3 und S. 13; auch Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international /pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html), hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass von einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden kann.
Für den Eintritt einer dahingehenden Verschlechterung der humanitären Verhältnisse in Nigeria fehlen dem Gericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) greifbare Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gegensteuern des nigerianischen Staates erkennbar ist. So wurde ein Notfallfonds für das „Nigeria Centre for Disease Control“ eingerichtet, ebenso wie Konjunkturpakete, um die Auswirkungen für Haushalte und Betriebe zu lindern; außerdem wurden Nahrungsmittel verteilt (tagesschau.de, Corona-Pandemie: Kommt Afrika glimpflich davon? vom 20.8.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 und S. 8 f. bzw. vom 9.7.2020, S. 3 und S. 13; https://reliefweb.int/report/nigeria/nigeria-humanitarian-fund-allocation-covid-19-and-humanitarian-response, vom 16.6.2020; https://www.theafricareport.com/26444/coronavirus-recession-in-nigeria-likely-despite-measures-in-place/, vom 20.4.2020). Darüber hinaus hat der internationale Währungsfonds Soforthilfen für Nigeria in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar gewährt. Der Zentrale Nothilfefonds der Vereinten Nationen hat 15 Millionen US-Dollar für dringende Nahrungsmittel bereit gestellt (Ocha, Lagebericht – Highlights zu Nigeria, vom 19. November 2020,https://reliefweb.int/country/nga ; https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/ 04/28/pr20191-nigeria-imf-executive-board-approves-emergency-support-to-address-covid-19, vom 28.4.2020). Das Gericht geht zudem davon aus, dass gerade der für viele Nigerianer als Einnahmequelle bedeutende informelle Sektor nach dem Aufheben der vorübergehenden, nicht landesweit gleich strikten und im Übrigen bereits wieder gelockerten Ausgangsbeschränkungen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.; etwa https://www.africanews.com/ 2020/06/ 01/nigeria-coronavirus-hub-updates-covid-19/; https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-seit-vier-wochen-im-lockdown) auch dem Kläger wieder zur Verfügung stehen wird (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 10.6.2020, S. 3 ff. und 8 f. bzw. 9.7.2020, S. 1 ff. und 12 f.; Handelsblatt vom 2.6.2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/ 25873896.html).
Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe, trotz Gegensteuerns des nigerianischen Staates und trotz lokaler Hilfsbereitschaft infolge der Pandemie derart verschlechtern würde, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, den Lebensunterhalt und das Existenzminimum für sich und seine Familie sicherzustellen (vgl. VG Aachen, U.v. 10.11.2020 – 2 K 2521/18.A – juris; VG Augsburg, U.v. 29.10.2020 – Au 9 K 20.31093 – juris; U.v. 17.9.2020 – Au 9 K 20.30802 und Au 9 K 20.30940 – juris; VG Cottbus, U.v. 1.9.2020 – 9 K 507/18.A – juris; U.v. 18.8.2020 – 9 K 1502/19.A – juris; B.v. 29.5.2020 – 9 L 226/20.A – juris; U.v. 29.5.2020 – 9 K 112/19.A – juris; VG Saarland, U.v. 24.8.2020 – 3 K 1819/19 – juris; VG Stuttgart, U.v. 29.7.2020 – A 7 K 2895/20 – juris).
Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Nigeria. Diese betreffen jedoch nigerianische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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