Verwaltungsrecht

Beamtenrecht, Stellenbesetzungsverfahren, Ministerialbeauftragte/r für Gymnasien und Schulleiter/in für Gymnasium, Auswahlentscheidung, Vergleichbarkeit einer Anlassmit periodischer Beurteilung, Beurteilungszeiträume, Überprüfungsverfahren, Voreingenommenheit, Verwendungseignung

Aktenzeichen  3 CE 20.3137

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9495
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 1 E 20.1440 2020-12-08 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.337,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens seinen Antrag weiter, dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien der Oberpfalz und des Schulleiters am A.-M.-Gymnasium R. nicht zu besetzen, bevor über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden wurde.
Der Antragsteller – Oberstudiendirektor (BesGr A 16) – ist derzeit Schulleiter an einem Gymnasium und erhielt in der periodischen Beurteilung vom 8. Januar 2019 (Beurteilungszeitraum 1.8.2015 bis 31.12.2018) das Prädikat „BG“. Unter dem 24. Februar 2020 wurde die Beurteilung nach teilweiser Stattgabe seiner zuvor erhobenen Einwendungen neu eröffnet. Die Beigeladene – ebenfalls Oberstudiendirektorin in der Besoldungsgruppe A 16 – ist seit August 2017 als Leiterin der Abteilung Gymnasium am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) tätig. Mit Anlassbeurteilung vom 2. Oktober 2019 (Beurteilungszeitraum 1.8.2017 bis 1.10.2019) erhielt sie im Gesamturteil 15 Punkte und die Verwendungseignung „Ministerialbeauftragte“. Mit Auswahlvermerk vom 14. Juli 2020 entschied das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (i. F.: Staatsministerium), die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Ihrem Gesamtprädikat von 15 Punkten entspräche im Schulbereich eine Beurteilung mit HQ, während der Antragsteller eine Stufe niedriger mit BG beurteilt worden sei.
Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte den Antrag des Antragstellers vom 13. August 2020 auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 ab. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
Auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie die vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, die ausgeschriebene Stelle nicht zu besetzen, bevor über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden wurde. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt – ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten worden sind. Es ist deshalb im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, der Antragsteller werde mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.
1. Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen – wie hier – mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Bei einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (stRspr BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 51.86 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 16.8.2011 – 3 CE 11.897 – juris Rn. 39; B.v. 19.1.2000 – 3 CE 99.3309 – juris Rn. 23).
Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (etwa BVerwG, U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris Rn. 12, 13). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsvermerk des Staatsministeriums vom 14. Juli 2020 dokumentieren in ausreichender Weise die durch die beiden Beurteilungen festgestellte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Antragsteller und Beigeladener. Weiter wird im Einzelnen begründet, weshalb die Beigeladene als die geeignetere Bewerberin erachtet wird. Der Antragsgegner hat im weiteren Verfahren seine Absicht mitgeteilt, der Beigeladenen die Stelle unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag des Staatsministeriums zu übertragen und dessen Begründung zur Grundlage der getroffenen Besetzungsentscheidung zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 – 3 CE 12.2225 – juris Rn. 29).
2. Die Beigeladene erfüllt das konstitutive Anforderungsprofil „erfolgreiche Leitung eines staatlichen Gymnasiums“.
Entgegen dem Vortrag des Antragstellers war sie – und nicht der mit dortigem Dienstsitz tätige Ministerialbeauftragte – auch „im rechtlichen Sinne Schulleiterin“ des K.-Gymnasiums, wie sich ohne weiteres aus dem Bestellungsschreiben vom 2. Februar 2009 und dem in den Akten befindlichen Vermerk ergibt, wonach der Staatsminister am 15. Januar 2009 entschieden habe, ihr „die Leitung des K.-Gymnasiums zu übertragen“; zusätzlich war sie Stellvertreterin des Ministerialbeauftragten, der mit Dienstsitz am gleichen Gymnasium installiert war (vgl. VG-Akte Blatt 66, 67). Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, dem bereits eingesetzten Ministerialbeauftragten sei „zugleich die Leitung des K.-Gymnasiums (sog. ‚MB-Schule‘) übertragen“ gewesen, sodass sie nicht mehr auf die Beigeladene hätte übertragen werden können, ist unzutreffend. Schon die damalige Ausschreibung (KMS v. 13.11.2008), auf die sich die Beigeladene beworben hatte, bezog sich eindeutig nur auf die zum Februar 2009 zu besetzende „Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin“ und enthielt lediglich den informatorischen – im Entwurf handschriftlich vermerkten – Hinweis darauf, dass das K.-Gymnasium Dienststelle des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien Oberbayern-West sei. Damit wird eine damals von der Stelle des Ministerialbeauftragten unabhängig erfolgte (separate) Ausschreibung der Stelle einer Schulleiterin nachgewiesen, die dann im Besetzungsverfahren der Beigeladenen übertragen wurde. Inwiefern mit diesem Vorgehen gegen Art. 57 Abs. 1 BayEUG, wonach für jede Schule „nur e i n e Person“ mit der Schulleitung zu betrauen ist, verstoßen worden sein sollte, erschließt sich nicht.
Dass im streitgegenständlichen Besetzungsverfahren die Stelle eines Schulleiters und die eines Ministerialbeauftragten am selben Gymnasium durch einen einzigen Bewerber besetzt werden sollen, weicht zwar von der damaligen Praxis ab. Dieses Vorgehen ist jedoch für die Frage, ob die Beigeladene das erforderliche Anforderungsprofil in der Vergangenheit erfüllt hat, ohne Belang. Der Senat sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass sie die Stelle als Schulleiterin am K.-Gymnasium vom Februar 2009 bis Juli 2017 erfolgreich bekleidet hat. Weitere Mutmaßungen darüber, dass (auch damals) nur eine gemeinsame Ausschreibung beider Tätigkeiten dem Gesetz und der jahrelangen Praxis des Staatsministeriums entsprochen haben könnte, erübrigen sich angesichts dieses Befundes. Im Übrigen hat der Antragsgegner – entgegen der Annahme des Antragstellers im Beschwerdeverfahren – auch eine Ausschreibung (vgl. Anl. 5 z. Schr. v. 16.2.21) vorlegen können, „in der die Schulleitung für eine ‚MB-Schule‘ separat ausgeschrieben wurde“ (Beschwerdebegründung vom 12.1.2021).
3. Die der Auswahlentscheidung für die Beigeladene zugrunde gelegte Anlassbeurteilung (Zeitraum 1.8.2017 bis 1.10.2019) war mit der Regelbeurteilung des Antragstellers (Zeitraum 1.8.2015 bis 31.12.2018) vergleichbar.
3.1 Dem Antragsteller kann nicht gefolgt werden, soweit er meint, die maßgebliche Anlassbeurteilung der Beigeladenen hätte nicht erstellt werden dürfen, weil die nur ausnahmsweise anzuerkennenden Voraussetzungen nicht vorlägen und sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (B.v. 2.7.2020 – 2 A 6.19 – juris) „verschärft“ habe. Gerade der letztgenannte Beschluss spricht jedoch hier für die Zulässigkeit der einer besonderen Rechtfertigung (Conrad in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2021, Art. 54 LlbG Rn. 3 und Art. 56 LlbG Rn. 19 f.) bedürftigen Anlassbeurteilung; denn sie kommt grundsätzlich auch in einem System von Regelbeurteilungen in Betracht, wenn sich der Tätigkeitsbereich gerade des zu beurteilenden Beamten in erheblicher Weise geändert und er während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, a.a.O., Leitsatz u. Rn. 12). Dem entsprechen auch die Vorgaben der für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erlassenen Beurteilungsrichtlinien (Abschn. B, Ziff. 7), wonach eine Anlassbeurteilung dann in Betracht kommt, wenn „es die dienstlichen bzw. persönlichen Verhältnisse erfordern“, etwa wenn in einem Stellenbesetzungsverfahren nicht für alle Bewerber um eine Stelle „ausreichend aktuelle und vergleichbare periodische Beurteilungen vorliegen“.
Die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene zum 1. August 2017 (Beginn des Beurteilungszeitraums) war demnach möglich und naheliegend, weil sich ihre Situation seit der letzten periodischen Beurteilung in erheblicher Weise verändert hatte. Sie war zu diesem Zeitpunkt zur Leiterin der Abteilung Gymnasium am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) berufen worden, also nicht mehr als Leiterin eines Gymnasiums im Schuldienst tätig. Die vorangegangene periodische Beurteilung hatte damit ihre Aktualität verloren und konnte daher keine ausreichende Grundlage für die Auswahlentscheidung bilden. Darin liegt eine auch vom Verwaltungsgericht angenommene „einschneidende Änderung“ des Tätigkeitsbereichs im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten regulären Beurteilung, weil die Beigeladene während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufnahmen wahrgenommen hat (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 42; B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 23), die die Erstellung einer aussagekräftigen Bedarfsbeurteilung zur Erlangung einer aktuellen Beurteilungsgrundlage im Stellenbesetzungsverfahren erforderten. Die Möglichkeit, die vorangegangene periodische Beurteilung zum Ende des Jahres 2018 zu aktualisieren, wie dies Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG vorsieht, kam im Hinblick auf Abschnitt 3 Ziffer 9 Satz 7 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) nicht in Betracht, weil in den Beurteilungsrichtlinien des Staatsministeriums (Abschn. B, Ziff. 7) gerade die Möglichkeit einer Bedarfsbeurteilung eröffnet wird. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht (UA S. 27) herangezogene Verwaltungsvorschrift (Absch. B. 4.1c Beurteilungsrichtlinien-Lehrkräfte) auf die vorliegende Situaton überhaupt Anwendung finden kann, obwohl die Beigeladene noch gar nicht in den Schuldienst zurückgekehrt („nach der Rückkehr“) ist.
Die Beschwerde beruft sich demgegenüber ausschließlich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitierte Gefahr, eine Anlassbeurteilung könne der zielgerichteten Durchsetzung von vorgefassten, der Bestenauswahl nicht genügenden Personalentscheidungen dienen (BVerwG, B.v. 2.7.2020 – 2 A 6.19 – juris Rn. 11). Sie setzt sich jedoch nicht mit den konkreten Umständen auseinander, die hier die Bedarfsbeurteilung ausnahmsweise ermöglichen, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, die Anwendung der Richtlinien verstoße gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Leistungsgrundsatz. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die dargestellte Gefahr im vorliegenden Fall realisieren könnte, sind nicht erkennbar. Der Antragsgegner ist zu Recht vom Vorliegen der engen Voraussetzungen für die Erstellung einer zulässigen Bedarfsbeurteilung ausgegangen. Danach trifft der Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich letztlich von den strengen Voraussetzungen für eine Anlassbeurteilung „entfernt“ und damit den Verwaltungsvorschriften (Beurteilungsrichtlinien) den Vorrang gegenüber dem verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz eingeräumt, nicht zu.
Nicht weiter führt schließlich der Beschwerdevortrag, die Anlassbeurteilung sei nicht rechtmäßig, weil sie nicht – wie erforderlich – aus der vorangegangenen Regelbeurteilung lediglich fortentwickelt worden sei (vgl. hierzu: Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, 2.3 Rn. 81a). Für diese ohne weitere Begründung aufgestellte Behauptung bleibt der Antragsteller jeden Nachweis schuldig.
3.2 Die beiden streitgegenständlichen Beurteilungen sind trotz divergierender Beurteilungszeiträume miteinander vergleichbar.
Der Antragsteller sieht dagegen keinen „hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang“ und verweist auf den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 (3 CE 14.32, juris Rn. 34). Die bestehende Überlappung von nur 17 Monaten entspreche nicht einmal der Hälfte des Regelbeurteilungszeitraums. Wenn man bedenke, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 2.7.2020 a.a.O., Leitsatz) zur Zulässigkeit von Anlassbeurteilung bei einem dreijährigen Rhythmus der Regelbeurteilungen eine Änderung für die Dauer von mindestens zwei Jahren – also zwei Dritteln – verlangt werde, könne von einer Vergleichbarkeit keine Rede mehr sein.
Die damit verfolgte Argumentation verfängt nicht. Der Antragsteller lässt sich schon nicht dazu ein, welches Ende des Beurteilungszeitraums für die Anlassbeurteilung der Beigeladenen seiner Auffassung nach im Sinne einer erhöhten Vergleichbarkeit passender wäre. Wollte man – entsprechend dem Ende des Beurteilungszeitraums der regulären Beurteilung des Antragstellers – den 31. Dezember 2018 annehmen, würde sich der Beurteilungszeitraum der Beigeladenen auf 17 Monate verkürzen und wäre damit um mehr als die Hälfte kürzer als derjenige des Antragstellers; damit wären neue Fragen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit aufgeworfen.
Zunächst gibt es keinen Rechtssatz, wonach dienstliche Beurteilungen hinsichtlich des Beurteilungszeitraums und des Stichtags stets gleich sein müssten; dementsprechend ist auch der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit… ein Optimierungsziel, dass immer nur so weit wie möglich angestrebt werden kann“ (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 58). Fehlen vergleichbare periodische Beurteilungen, setzt eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung demnach voraus, dass die maßgeblichen äußeren Kriterien einer Vergleichbarkeit so weit wie möglich einzuhalten sind; dabei ergibt sich der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung aus ihrem Zweck. Die einzelnen Beurteilungszeiträume müssen zwar im Wesentlichen übereinstimmen, weil nur so eine vergleichbare Aussagekraft zu Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber untereinander gewährleistet ist (BayVGH, B.v. 28.6.2002 – 3 CE 02.1282 – juris Rn. 35). Unterschiedliche Aktualitätsgrade der einer Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden Beurteilungen sind jedoch in bestimmten Konstellationen zwangsläufig in Kauf zu nehmen. Wird einem Bewerber eine Anlassbeurteilung erteilt, sind nicht allein deshalb für alle Bewerber Anlassbeurteilungen einzuholen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 57 f.; BayVGH, B.v. 18.9.2020 – 3 CE 20.1849 – juris Rn. 11). Dabei sind auch größere Zeitdifferenzen zwischen einer Regel- und einer Anlassbeurteilung hinzunehmen, solange ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage beider Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach dem Grundsatz der Bestenauslese möglich bleibt (BVerwG, U.v. 9.5.2019, a.a.O. Rn. 59).
Der Senat vermag vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf den „Überlappungszeitraum“ von 17 Monaten gegen das – gerade im Verhältnis von Regelzu Anlassbeurteilungen geltende – Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit verstoßen worden wäre (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 3 CE 13.1518 – juris Rn. 34; B.v. 28.2.2014 a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die im letztgenannten Beschluss wiedergegebenen Grundsätze zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. 17 Monate gemeinsamer Beurteilungszeitraum sind als noch ausreichend anzusehen, zumal dieser Wert – bezogen auf den gesamten Zeitraum der Anlassbeurteilung – einen Anteil von zwei Dritteln abdeckt, bezogen auf den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung allerdings nur etwa 40 v. H. Allein vor diesem zeitlichen Hintergrund bestand kein Anlass, für den Antragsteller ebenfalls eine Anlassbeurteilung zum 1. Oktober 2019 einzuholen, die im Übrigen den Überschneidungszeitraum auch nur um neun Monate (bis 31.12.2018) und damit auf 26 Monate verlängert hätte.
Eine Vorverlagerung des Beginns des Beurteilungszeitraums der Beigeladenen (vor den 1.8.2017) kam ebenfalls nicht in Betracht, weil für diesen Zeitraum ein anderes Beurteilungssystem (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 7.9.2011) zur Anwendung gekommen wäre als für ihre Tätigkeit am ISB ab 1. August 2017. Damit hätten sich neue Probleme der Vergleichbarkeit aufgetan. Dass dem Antragsteller durch das beanstandete Beurteilungsverfahren Nachteile im Hinblick auf einen fairen Leistungsvergleich mit der Beigeladene entstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich; insbesondere sind keine Veränderungen der Leistungsentwicklung des Antragstellers bis zum Oktober 2019 vorgetragen.
Der Hinweis darauf, der Überschneidungszeitraum (17 Monate) entspreche nicht einmal der Hälfte des Regelbeurteilungszeitraums von vier Jahren, vermag die Vergleichbarkeit ebenfalls nicht infrage zu stellen. Denn die hierfür maßgeblichen Kriterien bestimmen sich – wie dargestellt – nach den besonderen Umständen der jeweiligen Konstellation und sind nicht davon abhängig, in welchem vom Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Rhythmus Regelbeurteilungen zu erstellen sind. Schließlich vermag auch der Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 (a.a.O., Rn. 12) der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschluss verhält sich nämlich nur zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anlassbeurteilung in einem System der in dreijährigem Rhythmus erstellten Regelbeurteilungen; er hält eine Anlassbeurteilung nur dann für zulässig, wenn der Beamte nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren eine geänderte Tätigkeit unter Wahrnehmung von Aufgaben eines anderen Statusamtes ausgeübt hat. Der Beschluss befasst sich dagegen nicht mit der hier interessierenden Frage der Vergleichbarkeit einer periodischen Beurteilung mit einer (zulässigen) Anlassbeurteilung im Hinblick auf ihre zeitliche Überschneidung.
3.3. Die maßgebliche Beurteilung des Antragstellers in der am 24. Februar 2020 eröffneten Fassung wurde vom Antragsgegner ausreichend plausibilisiert.
Der Antragsteller macht geltend, für die am 24. Februar 2020 eröffnete „Neufassung der Beurteilung 2018“ fehle trotz entsprechender Bitte eine Plausibilisierung vollständig. Der Beurteiler sei seiner entsprechenden Verpflichtung nicht nachgekommen, obwohl der Antragsteller den vom Bundesverwaltungsgericht (U.v. 1.3.2018 – 2 A 10.17 – juris) verlangten Erläuterungsbedarf in den beiden ausführlichen Einwendungsschreiben (v. 7.6./18.7.2019) dargelegt habe. Hätte das Verwaltungsgericht diese beiden Schreiben sowie die knappe Stellungnahme des Staatsministeriums hierzu gelesen, hätte es die fehlende Plausibilisierung festgestellt.
Im Besetzungsvermerk vom 14. Juli 2020 (S. 3, 5.) wird das Schreiben vom 9. März 2020, mit dem der Antragsteller um weitere Plausibilisierung der Textänderung bittet, zitiert. Unter Hinweis auf die ausführliche Behandlung der Einwendungen mit Schreiben vom 22. November 2019 (dort S. 13, 2.) wird die Beurteilung als bereits ausreichend plausibilisiert angesehen. Dieses Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken; ein fortbestehendes Plausibilisierungsdefizit vermag der Senat nicht zu erkennen. Zunächst sind die beiden Einwendungsschreiben (v. 7.6./18.7.2019) des Antragstellers nicht mehr geeignet, einen (fortbestehenden) Plausibilisierungsbedarf zu begründen, denn er wurde spätestens mit dem vorgenannten Schreiben vom 22. November 2019 vom Antragsgegner erfüllt. Dieses Schreiben beschäftigt sich insbesondere mit der Änderung der ursprünglichen Beurteilung in einem Punkt (unter „5. Gesamtergebnis“), die zur nochmaligen Eröffnung am 24. Februar 2020 gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 5 LlbG geführt hat, und begründet sie eingehend (vgl. S. 15). Ohne im Einzelnen auf die der Änderung zugrundeliegenden Wertungen einzugehen, lässt sich den Ausführungen ohne Weiteres entnehmen, von welchen Überlegungen sich der Antragsgegner bei der Umformulierung des vom Antragsteller im Rahmen seiner vorangegangenen Einwendungen beanstandeten Satzes hat leiten lassen. Eine darüberhinausgehende Begründungsnotwendigkeit besteht nicht.
4. Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem gegen den Ersteller des Beurteilungsentwurfs, Ltd. OStD H., erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit durchzudringen.
In den Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 7. Juni und 18. Juli 2019 seien die maßgeblichen Umstände im Einzelnen dargelegt, ohne dass das Staatsministerium darauf eingegangen sei. Es bestehe insbesondere ein Zusammenhang zwischen dem „Schulbesuch“ des H. zu Beurteilungszwecken und der Beurteilung selbst. Der Beurteiler P. habe den Entwurf von H. ungeachtet dessen Befangenheit unverändert übernommen und sei daher selbst befangen. Die Stellungnahme des Antragstellers vom 8. Januar 2021 werde zum Gegenstand der Beschwerde gemacht.
Es trifft zwar zu, dass die Beurteilung durch einen voreingenommen Vorgesetzten einen zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehler darstellt. Allerdings genügt insoweit die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten nicht; vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit einer im Rahmen des Beurteilungsverfahrens handelnden Person kann sich dabei aus der Beurteilung selbst, aber auch aus ihrem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (BVerfG, B.v. 6.8.2002 – 2 BvR 2357/00 – juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 7.11.2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 11, 12; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anh. 2 Rn. 117 f.).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen vor dem Hintergrund einer ständigen dienstlichen Zusammenarbeit erstellt werden und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Nicht einmal durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte sei zur Erstellung einer gerechten dienstlichen Beurteilung in der Lage. Dies gilt sogar bei Verwendung einzelner unangemessener, ungeschickter oder missglückter Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – juris Rn.16; Conrad in Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, a.a.O. Art. 60 LlbG Rn. 22).
Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund hat der Beschwerdeführer keine zureichenden Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Entwurfsverfasser (H.) oder der Beurteiler (P.) selbst ihm gegenüber voreingenommen gewesen sein könnten. Hierfür reicht insbesondere nicht die Vermutung des Antragstellers, H. trage ihm nach, dass er gegen dessen Auswahl als Ministerialbeauftragten gerichtlich vorgegangen sei. Hierfür fehlt es bereits an jeglichen unabhängigen Anhaltspunkten oder konkreten Indizien (Handlungen, Äußerungen), die aus der Perspektive eines objektiven Dritten den Schluss auf eine Voreingenommenheit zuließen. Der Entwurfsverfasser selbst hat in seiner an das Staatsministerium gerichteten Stellungnahme vom 29. August 2019 jegliche Voreingenommenheit mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung verneint. Aus der Stellungnahme geht insbesondere der professionelle Umgang des H. mit dem 2016 vom Antragsteller angestrengten Konkurrentenstreitverfahren im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung eines Ministerialbeauftragten hervor, welches er als normalen „rechtsstaatlichen Vorgang“ betrachtet habe.
Auch hinsichtlich des Ablaufs des Besuchs des vom Antragsteller geleiteten Gymnasiums, der im Vorfeld seiner Beurteilung durch den Ministerialbeauftragten (H.) am 20. November 2017 stattfand, und der Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse vermag der Senat keine Voreingenommenheit zu erkennen. Soweit es die Einwendungen im Schreiben des Antragstellers betrifft, kann auf die zutreffende Bewertung im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (BA S. 31, 7.9.2) und das Schreiben des Staatsministeriums vom 22. November 2019 (S. 4-8) im Einwendungsverfahren, soweit es zum Vorwurf der Voreingenommenheit Ausführungen enthält, Bezug genommen werden. Im vorliegenden Zusammenhang beanstandet die Beschwerde, das genannte Schreiben vom 22. November 2019 gehe „in einigen Punkten überhaupt nicht oder nicht im ausreichenden Maß auf die Einwendungen vom 7.6.2019 und die Ergänzung vom 18.7.2019 ein“. Es ist schon fraglich, ob mit diesem Sachverhalt überhaupt ein tatsächliches Verhalten dargetan wird, das sich als Voreingenommenheit unmittelbar auf die zuvor eröffnete Beurteilung hätte auswirken können (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 2.9.2020 – 6 CE 20.1351 – juris Rn. 28). Unabhängig hiervon ist jedenfalls der Vorwurf, das (23-seitige) Schreiben vom 22. November 2019 gehe nicht auf sämtliche, sehr kleinteilig vorgebrachte Rügen in den (22- bzw. 13-seitigen) Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 7. Juni und 18. Juli 2019 ein, inhaltlich nicht geeignet, eine Voreingenommenheit der mit der Beurteilung befassten Beamten annehmen zu können. Der Antragsteller moniert insbesondere, zunächst „keine Einsicht in das Protokoll über die Gespräche beim Schulbesuch“ erhalten zu haben, Ende 2020 nach Einsicht dann „objektive Widersprüche“ entdeckt zu haben, der Beurteilungsanteil des Beurteilers P. sei nicht erläutert worden, die Stellungnahmen aus dem Lehrerkollegium seien nicht gewürdigt und es sei ihm beim Abschlussgespräch nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden; des Weiteren ergäben sich beim Thema „Optimierungsmöglichkeiten“ einige Widersprüche, ebenso bei der Behandlung des Beurteilungsbeitrags des Vorgängers von H.. Der gesamte Vortrag zeigt, dass sich der Antragsteller im Einwendungsverfahren nicht ausreichend verstanden gefühlt hat oder tatsächlich nicht verstanden wurde, weil seine Fragen nicht mit der von ihm geforderten Tiefe und Widerspruchsfreiheit beantwortet wurden oder werden konnten oder er sie als nicht beantwortet angesehen hat. Aber auch aus der damit verbundenen Kritik an der korrekten Durchführung des Beurteilungs- und Einwendungsverfahrens ergeben sich keine objektiven Anzeichen dafür, dass infolge einer vorgefassten negativen Meinung der Blick des Verfassers des Entwurfs oder des ihm in seiner Bewertung folgenden Beurteilers auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers verstellt war und sie ihn daher nicht unvoreingenommen hätten beurteilen können.
Die im Übrigen in sachlicher Weise vorgenommene punktuell kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten mit Hinweis auf entsprechende Verbesserungsmöglichkeiten geben keinen Anlass, eine Voreingenommenheit der mit der Beurteilung befassten Personen anzunehmen. Im Kern wendet sich der Antragsteller dagegen, dass ihm nicht das höchstmögliche Prädikat (HQ), sondern nur das zweitbeste (BG) zuerkannt wurde, ohne dass diese Beurteilung auf eine Voreingenommenheit der handelnden Personen zurückzuführen wäre.
5. Schließlich macht der Antragsteller noch Ausführungen zur ihm – anders als der Beigeladenen – nicht zuerkannten Verwendungseignung „Ministerialbeauftragter“. Er bezieht sich dabei auf die im angegriffenen Beschluss (BA S. 35, 7.11) zu Recht als nicht entscheidungserheblich („ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme“) angesehenen Ausführungen. Das vorliegende Konkurrentenstreitverfahren hätte keinen anderen Ausgang genommen, wenn auch dem Antragsteller die von ihm beanspruchte Verwendungseignung zuerkannt worden wäre. Aus diesem Grund ist ein gesondertes Eingehen auf die Frage, warum sie nicht zuerkannt wurde, entbehrlich.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, § 47 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 37, 8.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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