Verwaltungsrecht

beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, Beförderung nach Beförderungsranglistensystem, Bewerbungsverfahrensanspruch

Aktenzeichen  M 21b E 21.324

Datum:
17.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12549
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 14.073,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich seiner Nichtberücksichtigung bei einer Beförderungsrunde.
Er steht als Polizei* … bei der Bundespolizeidirektion … (Besoldungsgruppe A …) im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 wurde ihm der Dienstposten eines „Kontroll-/Streifenbeamten zgl. Diensthundeführer“ bei der Bundespolizeiinspektion …, Dienstort …, übertragen, der im Organisations- und Dienstpostenplan für die Bundespolizei mit der Besoldungsgruppe A … BBesO bewertet ist. Seine letzte Beförderung erfolgte zum 30. Mai 2017.
In seiner Regelbeurteilung vom 4./8. März 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2016 wurde er im damaligen Statusamt eines Polizei … mit der Gesamtnote B1 (= genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen häufig) beurteilt. Am 1. Mai 2020 wurde ihm seine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 eröffnet. Darin erhielt er – auf einer sechsstufigen Notenskala (absteigend: A1, A2, B1, B2, B3, C) – die Gesamtnote B2 (= genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und übertrifft die Anforderungen gelegentlich). In seiner Leistungsbeurteilung (Ziffer II der Beurteilung) erhielt er in den 15 bewerteten Leistungsmerkmalen zehnmal die Note B2, dreimal die Note B1 und zweimal die Note B3. In drei der vier obligatorisch zu beurteilenden Leistungsmerkmale (vgl. Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPOL)) erhielt er die Note B2 (in Nr. 1.1 (Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse), Nr. 4.2 (Zuverlässigkeit) und Nr. 4.3 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln), in einem der vier obligatorisch zu beurteilenden Leistungsmerkmale (Nr. 2 (Fachkenntnisse)) erhielt er die Note B1. In seiner Befähigungsbeurteilung (Ziffer III der Beurteilung) erhielt er – bei vier möglichen Ausprägungsgraden (absteigend: A, B, C, D) – in den zwölf bewerteten Befähigungsmerkmalen siebenmal die Bewertung B, viermal die Bewertung C und einmal die Bewertung A. Unter den Anmerkungen zur Befähigungsbeurteilung wird unter anderem ausgeführt, dass die Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 berücksichtigt worden sei. Unter „Begründung der Gesamtnote“ finden sich auf einer DIN A4-Seite im Wesentlichen Ausführungen zu verschiedenen Einzelmerkmalen. In der in der Regelbeurteilung genannten Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018, welche auf den 3./4. November 2019 datiert, ist der Antragsteller im Statusamt eines Polizei* … mit der Gesamtnote B3 beurteilt. In den vier obligatorisch zu beurteilenden Leistungsmerkmalen erhielt er zweimal die Note B2 (Nr. 2 und 4.2) und zweimal die Note B3 (Nr. 1.1. und 4.3). Zur Begründung der Gesamtnote wird unter anderem ausgeführt, dass in der Gesamtschau siebenmal die Note B2 und achtmal die Note B3 bei den Leistungsmerkmalen zugrunde liegen würden, sodass die Note B3 nur knapp überwiege. Durch die Anlassbeurteilung müsse dem noch frischen Statusamt des Antragstellers genüge getan werden, jedoch solle sie auch zukünftiges Entwicklungspotential aufweisen. Der Antragsteller müsse dies im neuen Statusamt jedoch erst einmal beweisen und sich seiner Vergleichsgruppe stellen. In der Gesamtschau könne aktuell noch keine B2 vergeben werden. Neben diesen Ausführungen finden sich in dem der Beurteilung zum Punkt „Begründung der Gesamtnote“ angefügten Beiblatt auch textliche Begründungen zu den einzelnen bewerteten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen.
Die Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 war nach einem Widerspruch des Antragstellers vom 9. April 2019 neu erstellt worden. In seinem Widerspruch führte der Antragsteller hinsichtlich einer Vielzahl von Einzelmerkmalen aus, warum aus seiner Sicht eine um (mindestens) eine Note bessere Bewertung angemessen sei. In der – aufgehobenen – auf den 19./20. September 2018 datierenden Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 war der Antragsteller ebenfalls mit der Gesamtnote B3 beurteilt. Bei den Leistungsmerkmalen waren – im Gegensatz zu der neu erstellten Anlassbeurteilung vom 3./4. November 2019 – neben den Nr. 1.1, 2, 4.2 und 4.3 auch die Leistungsmerkmale Nr. 1.3 (Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes), 3.1 (Eigenständigkeit), 3.5 (Mündlicher Ausdruck) und 6 (Körperliche Leistung) als besonders wichtig gekennzeichnet. In den Gründen des Abhilfebescheids der Antragsgegnerin vom 13. September 2019, mit welchem die Anlassbeurteilung vom 19./20. September 2018 aufgehoben wurde, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bildung der Gesamtnote nicht ausreichend begründet worden sei. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs wurden die Beurteiler des Antragstellers zudem mit E-Mail vom 23. Oktober 2019 unter anderem unter Verweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2019 um Beachtung gebeten, dass aufgrund aktueller Rechtsprechung entgegen der aktuellen Beurteilungsrichtlinien eine Gewichtung weiterer als der vier obligatorisch zu beurteilenden Leistungsmerkmale nicht mehr zulässig sei. Eine Ergänzung, Gewichtung und Bewertung weiterer für den Arbeitsplatz wichtiger Leistungsmerkmale sei ebenfalls nicht mehr zulässig. Eine Nichtbeachtung würde zur Aufhebung der Anlassbeurteilung führen.
Unter dem … Mai 2020 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen seine Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019 einlegen und beantragen, ihn unter Aufhebung der Beurteilung mit der Gesamtnote A2, hilfsweise B1, zu bewerten. Mit Schreiben vom selben Tag ließ der Antragsteller zudem Widerspruch gegen seine Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 einlegen und beantragen, ihn unter Aufhebung der Beurteilung mit der Gesamtnote B1, hilfsweise B2, zu bewerten. Zur Begründung der Widersprüche wurde jeweils Akteneinsicht beantragt. Hierzu teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom … Mai 2020 mit, dass Akteneinsicht nach telefonischer Terminvereinbarung in den Geschäftsräumen der Bundespolizeidirektion genommen werden könne.
Mit Schreiben vom … September 2020 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers um Sachstandsmitteilung in den Widerspruchsverfahren betreffend die Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018, die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019 und eine Auswahlentscheidung für den Beförderungsmonat Juni 2020. Ferner wurde um Mitteilung von Hinderungsgründen für eine zeitnahe Entscheidung gebeten.
Daraufhin bat die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 um Mitteilung, ob weiterhin Akteneinsicht gewünscht werde, nachdem bislang keine Kontaktaufnahme bezüglich einer Terminvereinbarung erfolgt sei. Zudem wurde um Übermittlung einer Widerspruchsbegründung in den drei Widerspruchsverfahren gebeten. Ausweislich einer sich in der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte befindenden Gesprächsnotiz über ein Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 21. Januar 2021, welches sich auf die Widerspruchsverfahren betreffend die Anlassbeurteilung 2018 und die Regelbeurteilung 2019 bezog, teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin auf Rückfrage mit, dass die Begründung aus dem Eilverfahren aus Juni 2020 (M 21b E 20.2663) herangezogen werden solle.
Das Verfahren M 21b E 20.2663, welches eine Beförderungsrunde im Juni 2020 betraf, ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 6. Juli 2020 eingestellt worden.
Mit einer Beförderungsinformation der Bundespolizeidirektion … gemäß Abschnitt 6 Abs. 4 der Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in der Bundespolizei vom 28. Januar 1998 in der Fassung der Änderungserlasse vom 9. Mai 2003, 12. November 2003, 25. August 2005 und 31. März 2017, die im Intranet der Bundespolizei veröffentlicht wurde, informierte die Antragsgegnerin über ihre Absicht, im Bereich der Bundespolizeidirektion … auf Grundlage der aktuellen Beförderungsrangfolge Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zum Beförderungsmonat Januar 2021 unter Berücksichtigung des Rangfolgemonats „Stichtag 1. November 2020“ unter anderem „zum Polizeihauptkomissar A 11“ zu befördern. Gemäß den Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in der Bundespolizei sind Grundlage für die Entscheidung über Beförderungen und beförderungsgleiche Maßnahmen in der nachfolgenden Reihenfolge: die Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilung, die Bewertung in der Summe der obligatorisch zu beurteilenden Leistungsmerkmale in der letzten dienstlichen Beurteilung, die Gesamtnote der vorletzten dienstlichen Beurteilung, die Bewertung in der Summe der obligatorisch zu beurteilenden Leistungsmerkmale in der vorletzten dienstlichen Beurteilung und Hilfskriterien/Subsidiärmerkmale. Für eine Beförderung „zum Polizeihauptkomissar A 11“ gab es nach der Beförderungsinformation 36 Beförderungsmöglichkeiten bis Rangplatz 38. Die Mindestvoraussetzungen für eine Beförderung waren eine Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung von B1, eine Punktzahl von 4,25 Punkten für den Durchschnitt der Leistungsmerkmale Nr. 1.1, 2, 4.2 und 4.3 sowie eine Subsidiärpunktzahl von 37,50 Punkten.
Mit Schreiben vom … Januar 2021 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung einlegen.
Zudem hat er mit Schriftsatz vom selben Tag – welcher im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie die Antragsschrift vom … Juni 2020 im (eingestellten) Verfahren M 21b E 20.2663 beinhaltet – beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er beantragt,
1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 vorläufig solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom … Mai 2020 gegen die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 bestandskräftig entschieden worden ist.
2.Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 vorläufig solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom … Mai 2020 gegen die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 bestandskräftig entschieden worden ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung unter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erfolgt sei, da die ihr zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Es erschließe sich nicht, dass der Antragsteller allein wegen seiner Beförderung in der Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 um zwei Stufen schlechter bewertet worden sei als in seiner Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016. Es sei gängige Praxis der Antragsgegnerin nach einer Beförderung in der darauffolgenden Beurteilung eine Herabsetzung von zwei Notenstufen vorzunehmen. Dieses Vorgehen verstoße gegen Ziffer 4 der „Vorbemerkungen und Grundsätze“ der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei, wonach die Bewertung im Einzelfall zu erfolgen habe. In der Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 sei der Antragsteller dann mit der Note B2 beurteilt worden, obwohl der Beurteilungszeitraum nur um 15 Monate länger sei als der der Anlassbeurteilung zu Grunde liegende Zeitraum. Auch dies zeige, dass nicht die Leistung des Antragstellers beurteilt worden sei, sondern dass vielmehr strikt Vorgaben bei der Leistungsbewertung eingehalten worden seien. Zudem habe die Erstbeurteilerin gegenüber dem Antragsteller bei Übergabe der Anlassbeurteilung geäußert, dass die Gesamtnote und die Einzelnoten vorgegeben seien und sie daran nichts ändern könne. Dies hätten mehrere Dienstgruppenleiter gegenüber dem Antragsteller geäußert. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den ihm zugewiesenen Diensthund im Gegensatz zu seinen Kollegen letztendlich alleine auf den bevorstehenden Schutzhund-Lehrgang erfolgreich vorbereitet habe und er der einzige erfolgreiche Teilnehmer des Lehrgangs gewesen sei, der ohne Einsatz des Dressurhalsbandes ausgebildet und bestanden habe, was umso höher zu bewerten sei, da diese Art der Ausbildung mit erheblich weniger Schmerz und Zwang für die Tiere verbunden sei. Der Diensthund sei vom Antragsteller zudem weitestgehend alleine auch auf den Sprengstoffhundelehrgang vorbereitet worden, da insoweit kein Aus- und Fortbildungspersonal zur Verfügung gestanden habe. Es erscheine daher nicht unwahrscheinlich, dass die Leistungen des Antragstellers, der bereits im niedrigeren Amt mit einer Spitzennote beurteilt worden sei, nach der Beförderung im ranghöheren Amt überdurchschnittlich seien oder sogar Spitzenniveau erreicht haben. Zudem seien Beförderungen von Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 in Ämter der Besoldungsgruppe A 10 trotz prinzipiell höherer Leistungsanforderungen regelmäßig gerade nicht mit einem eine längere Einarbeitungsphase verlangenden Aufgabenwechsel verbunden. Die abstrakten Anforderungen des Statusamtes eines Polizei* … stiegen gegenüber den Anforderungen des Amtes eines Polizei* … nicht ansatzweise derart an, dass ein Beamter, der im Statusamt eines Polizei* … eine Spitzennote erreicht habe, nach einer Beförderung im Statusamt eines Polizei* … um zwei Stufen schlechter zu beurteilen sei. Die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung schlage auch auf die Regelbeurteilung durch, da sie bei dieser berücksichtigt worden sei. Schließlich sei auch die Begründung der dienstlichen Regelbeurteilung fehlerhaft. Durch die Begründung der Gesamtnote sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie diese sich aus den Einzelnoten für die Leistungsmerkmale herleite. Es würden lediglich grob leerformelhaltige Ausführungen hinsichtlich einzelner Leistungsmerkmale getätigt. Eine Begründung des Gesamturteils sei auch nicht entbehrlich gewesen, da das Leistungsbild bei Zugrundelegung der bisher nicht hinreichend plausibilisierten Einzelbewertungen durchaus uneinheitlich sei. Denn der Antragsteller sei in den einzelnen Leistungsmerkmalen dreimal mit der Note B1, elfmal mit der Note B2 und zweimal mit der Note B3 bewertet worden. Überdies sei davon auszugehen, dass das Gesamturteil, dass die Beurteiler aus der Benotung der einzelnen Leistungsmerkmale gebildet hätten, nicht durchgehend am Maßstab des Statusamts ausgerichtet sei, sondern rechtsfehlerhaft auch an den Besonderheiten des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens. Denn die Beurteiler hätten in Anwendung von Nr. 4.1.3 BeurtRL BPOL einzelne Leistungsmerkmale dienstpostenbezogen gewichtet. Zumindest in der Begründung des Gesamturteils seien weitere Leistungsmerkmale besonders hervorgehoben und mithin auch gewichtet worden. Auch die Einzelnoten seien nicht plausibel gemacht. Die vom Antragsteller in seinem Widerspruch vom 9. April 2019 gegen die (aufgehobene) Anlassbeurteilung vom 19./20. September 2018 vorgebrachten Einwendungen gegen die in der Anlassbeurteilung vorgenommene Benotung der Einzelmerkmale würden auch hinsichtlich der Beurteilung der Einzelmerkmale in der Regelbeurteilung vollumfänglich angeführt. Auch in der neuerlichen Bewertung der Einzelmerkmale sei der Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigt worden. Es fehle auch jegliche Begründung der Beurteilung der Einzelmerkmale. Auch aus diesem Grund sei die Beurteilung fehlerhaft. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller in einer neu zu erstellenden, rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil B1 erhalte, in den relevanten Einzelmerkmalen höher bewertet werde, sich gegenüber den anderen Bewerbern durchsetze und damit im Beförderungsverfahren zum Zuge komme.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass bereits kein Anordnungsgrund vorliege. Es sei beabsichtigt, nun nur noch 35 der 36 zur Verfügung stehenden Stellen für die Beförderungen zu nutzen, sodass eine streitbefangene Stelle weiterhin für den Antragsteller zur Verfügung stünde. Die Freihaltung einer streitbefangenen Beförderungsplanstelle nach A 11 BBesO für den Antragsteller für den Fall seines Obsiegens im Widerspruchsverfahren betreffend seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019 werde ausdrücklich zugesichert. Es bestünde daher keine Eilbedürftigkeit. Es sei unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich, wenn wegen des undifferenziert gefassten Antrags des Antragstellers die Beförderungsmöglichkeiten für eine große Zahl von Kollegen des Antragstellers auf völlig unabsehbare Zeit blockiert und mit Blick auf eine später neu zu bildende Beförderungsreihung ggf. vereitelt würden. Zudem sei auch kein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsteller, der aktuell auf dem Ranglistenplatz 164 geführt werde, könne unter keinen Umständen einen aussichtsreichen Rangfolgelistenplatz erreichen. Selbst wenn der Antragsteller eine Verbesserung seiner Gesamtnote in der aktuellen Regelbeurteilung nach B1 erzielen würde, würde er dennoch nicht ausgewählt werden können, weil die nächsten Beamten in der Beförderungsrangliste in der ebenfalls einzubeziehenden Regelbeurteilung 2016 mit der Gesamtnote A2 besser beurteilt seien als der Antragsteller mit der Gesamtnote B1.
Unter dem 22. Januar 2021 teilte die Antragsgegnerin zudem mit, dass für den Antragsteller bereits seit Juni 2020 eine nicht streitbefangene Planstelle für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache reserviert sei (resultierend aus dem damaligen Eilverfahren M 21b E 20.2663).
Mit Schriftsatz vom … Januar 2021 erwiderte der Antragsteller, dass sein Antrag sich nach Maßgabe der Erforderlichkeit auf die Besetzung der noch freien Beförderungsstellen mit den ausgewählten Bewerbern beziehe. Die Freihaltung nur einer Beförderungsplanstelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei nicht ausreichend. Bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, wie im Falle einer Beförderungsrangliste, könne ein Beamter bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen. Der Antrag des Beamten bestimme, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählter Bewerber angreift. Der Dienstherr sei deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Die Antragsgegnerin habe gegenüber dem Antragsteller auch keine rechtmäßige Zusicherung der Freihaltung einer Stelle abgegeben. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – juris Rn. 21) nur gegeben, wenn die weitere Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens verfügbar geworden und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen gewesen sei. Weder die nach Angaben der Antragsgegnerin seit Juni 2020 reservierte Planstelle noch die Reservierung einer streitbefangenen Planstelle aus der aktuellen Beförderungsrunde erfülle diese Voraussetzungen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien die Aussichten des Antragstellers, in einem rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller aufgrund seiner dargestellten Leistungssteigerung bei einer erneuten Beurteilung mindestens die Gesamtnote B1 erhalte, was seine Auswahl unabhängig von den nachfolgenden Rangfolgekriterien mehr als wahrscheinlich machen würde. Die Antragsgegnerin verkenne zudem, dass die Regelbeurteilung 2016 nicht im Rahmen der gegenständlichen Auswahlentscheidung berücksichtigt worden sei und mithin auch nicht die Gesamtnote A2 als Mindestvoraussetzung genannt sei.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 sind die von der Antragsgegnerin für die Beförderung vorgesehenen Beamtinnen und Beamten zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladenen zu 13) und zu 30) äußerten sich im Wesentlichen dahingehend, dass eine Freihaltung aller in Rede stehenden 36 Stellen unverhältnismäßig und nicht erforderlich sei. Der Beigeladene zu 2) führte aus, dass ein Zurückhalten der vorgesehenen Beförderungsstellen nach aktueller Rechtsprechung nicht rechtmäßig sei. Es werde um schnellstmögliche Freigabe der 36 Beförderungsstellen gebeten.
In ihrer aktuellen Beurteilung sind die Beigeladenen zu 2) bis 36) jeweils mit der Gesamtnote B1 beurteilt. Die Beigeladene zu 1) ist in ihrer aktuellen Beurteilung mit der Gesamtnote A2 bewertet. Keiner der Beigeladenen ist in einem der obligatorisch zu beurteilenden Leistungsmerkmale schlechter als mit der Note B1 bewertet. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Beförderungsrangliste sind die Beamtinnen und Beamten bis Ranglistenplatz 137 in ihrer aktuellen Beurteilung mit der Gesamtnote B1 beurteilt.
Unter dem 29. Januar 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie eine Planstelle nach A 11 BBesO exklusiv für den Antragsteller reserviert habe. Diese Planstelle sei jedoch nicht in die Beförderungsrunde aus Juni 2020 einbezogen gewesen, da die Beförderungen bereits vor Eingang des Eilantrags erfolgt seien. Ferner teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie sich entschieden habe, nicht sämtliche zur Verfügung stehenden freien Planstellen nach A 11 BBesO für die ursprünglich für den Januar 2021 beabsichtigten Beförderungen zu nutzen, sodass auch weitere, nicht ausgeschöpfte Planstellen zur Verfügung stünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat weder mit dem im Hauptantrag formulierten Begehren noch mit dem im Hilfsantrag formulierten Begehren, welches aus Sicht des Gerichts bereits vom Hauptantrag umfasst ist, Erfolg.
Er ist nur mit den nachfolgend dargestellten Einschränkungen zulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet.
Für den Antrag in seiner konkreten Fassung besteht nicht vollumfänglich auch das erforderliche Rechtschutzinteresse, da er über das hinausgeht, was das zu sichernde Recht – der Bewerbungsverfahrensanspruch – unter den hier vorliegenden Umständen erfordert. Denn es ist nicht erforderlich, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zeitlich bis zum Ergehen einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers zu erstrecken. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist vielmehr allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Beförderung erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin müssen die streitgegenständlichen Stellen vorläufig freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahlentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG NW, B.v. 7.6.2018 – 1 B 1381/17 – juris Rn. 9 ff.).
Soweit die Antragsgegnerin den Antrag hinsichtlich der Anzahl der freizuhaltenden Stellen für rechtsmissbräuchlich hält, sieht das Gericht zwar gewisse Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Antrag. Denn der Antragsteller, welcher sich auf Platz 164 der von der Antragsgegnerin erstellten Rangliste befindet, begehrt die Freihaltung einer Vielzahl an Beförderungsstellen, ohne dass er das Beförderungs(reihungs) system als solches (substantiiert) in Zweifel zieht oder eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen bzw. eine unzulässige Bevorzugung der Beigeladenen vorbringt. Hinzu kommt der (zeitlich) weitgefasste Antrag, mit dem eine Freihaltung aller 36 Beförderungsstellen nicht nur bis zu einer neuen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, sondern bis zum Ergehen einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers begehrt wird. In der Gesamtschau ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der umfangreichen Ausführungen des Antragstellers, jedoch nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag auszugehen, sodass dem Antragsteller auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist.
Soweit der Antrag zulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u.a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Jedenfalls einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – NVwZ 2007, 1178; BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – BVerwGE 118, 370). Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z.B. wenn eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen „abgearbeitet“ wird, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift. Der Dienstherr ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Anderes kann gelten, wenn der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung einer Mehrzahl – gegebenenfalls sogar einer Vielzahl – von Mitbewerbern gerichtete Rechtsschutzantrag sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, und der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben soll (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – BVerwGE 145, 112).
Vorliegend greift der Antragsteller ausdrücklich die Beförderung aller 36 Mitbewerber an. Er hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderungen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung. Der unterlegene Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746).
Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – BVerwGE 145, 112; B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 8).
Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – BVerfGE 141, 56; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – BVerwGE 147, 20; B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – juris Rn. 23; U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102). Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Aus diesem Grund unterliegen die dienstlichen Beurteilungen ebenso wie die darauf fußenden Auswahlentscheidungen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich hier jeweils darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 1.3.2018 – 2 A 10/17 – BVerwGE 161, 240; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – BVerwGE 153, 48; U.v. 11.12.2008 – 2 A 7/08 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.4.2019 – 6 CE 19.76 – juris Rn. 13). Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien (hier: BeurtRL BPOL) gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – BVerwGE 150, 359; BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7/08 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 24.9.2019 – 6 CE 19.1749 – juris Rn. 10; B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris Rn. 9; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 9). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – BVerwGE 153, 48; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245).
Gemessen an diesem Maßstab lässt die streitige Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.
Im Rahmen der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann die Beamtin bzw. der Beamte nicht nur geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, sondern die behauptete Verletzung des Beförderungsverfahrensanspruchs auch mit auf sachfremden Erwägungen beruhenden unzulässigen Bevorzugungen der ausgewählten Konkurrenten begründen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten selbst als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – juris Rn. 16).
Neben den vom Antragsteller vorgebrachten Rügen, welche seine eigene Regelbeurteilung sowie die ihm zuletzt erteilte Anlassbeurteilung betreffen, hat der Antragsteller keine konkreten Mängel betreffend die Beurteilungen einzelner Beigeladener oder auch betreffend das Beförderungs(reihungs) system der Bundespolizei vorgebracht. Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte hierfür vor.
Auch mit Blick auf die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 ergeben sich keine Rechtsfehler der streitigen Auswahlentscheidung.
Zwar wurde die dem Antragsteller erteilte Regelbeurteilung entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV und Ziffer 5.8 BeurtRL BPOL nicht mit dem Antragsteller erörtert. Unter der Überschrift „Eröffnung“ der streitgegenständlichen und vom Antragsteller unterschriebenen Beurteilung ist im dafür vorgesehenen Feld auf dem Formular weder ein Datum eines etwaigen Erörterungsgesprächs eingetragen noch wurde angekreuzt, dass der Antragsteller auf eine Erörterung verzichtet hätte. Auch der Antragsteller selbst trägt – unwidersprochen – vor, dass eine Erörterung nicht stattgefunden habe. Die fehlende Erörterung der Beurteilung macht diese aber weder rechtswidrig noch unwirksam (vgl. OVG NW, B.v. 16.10.2014 – 1 B 856/14 – juris Rn. 8 ff. m.w.N.; OVG Sachsen, B.v. 8.10.2012 – 2 A 381/12 – juris; Kurz in BeckOK Beamtenrecht Bund, 20. Edition, Stand: 1.10.2020, § 21 Rn. 26; a.A. NdsOVG, B.v. 22.4.2013 – 5 ME 81/13 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 20.1.2009 – 6 B 1642/08 – juris). Es beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen, dass eine Besprechung der Beurteilung vorgesehen ist. Die Besprechung soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten – vornehmlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit dienstlicher Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip – eine möglichst zeitnahe, von starren Anfechtungsfristen unabhängige Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten auszuräumen. Es soll vermieden werden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen. Die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV soll aber umgekehrt nicht dazu führen, dass eine sachlich richtige Beurteilung nur wegen der fehlenden Besprechung als rechtswidrig anzusehen ist mit der Folge, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann. Rechte des betroffenen Beamten stehen dieser Auslegung des entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV (und entsprechenden Regelungen in Beurteilungsrichtlinien) nicht entgegen. Unterbleibt die vorgeschriebene Besprechung der Beurteilung, kann dieser nämlich seine Einwände im Widerspruchs- oder im Klageverfahren vorbringen (vgl. OVG NW, B.v. 16.10.2014 – 1 B 856/14 – juris Rn. 10 ff.).
Auch soweit der Antragsteller sich auf eine mangelnde Begründung der Gesamtnote beruft, kann er hiermit nicht durchdringen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren erstellt worden ist, in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Eine Ausnahme ist jedoch für die Konstellation anerkannt, dass im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1/18 – BVerwGE 165, 305, juris Rn. 65; U.v. 1.3.2018 – 2 A 10.17 – BVerwGE 161, 240, juris Rn. 42 f; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – BVerwGE 153, 48, juris Rn. 37).
Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die streitgegenständliche Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 eine Begründung der Gesamtnote vermissen lässt, da sich den umfangreichen Ausführungen unter der Überschrift „Begründung der Gesamtnote“ gerade nichts hierzu entnehmen lässt. Die entsprechenden Ausführungen betreffen vielmehr lediglich Einzelmerkmale. Die fehlende Begründung der Gesamtnote führt vorliegend jedoch nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, da eine Begründung der Gesamtnote angesichts des sich aus den Einzelbewertungen ergebenden einheitlichen Leistungsbildes des Antragstellers ausnahmsweise entbehrlich war. So erhielt der Antragsteller in den 15 bewerteten Leistungsmerkmalen zehnmal die Note B2, dreimal die Note B1 und zweimal die Note B3. In seiner Befähigungsbeurteilung erhielt er in den zwölf bewerteten Befähigungsmerkmalen siebenmal die Bewertung B, viermal die Bewertung C und einmal die Bewertung A. Damit drängt sich das Gesamturteil B2 vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu auf, zumal dem Antragsteller auch hinsichtlich der vier besonders wichtigen Leistungsmerkmale dreimal die Note B2 und nur einmal die Note B1 zuerkannt wurde.
Soweit der Antragsteller weiter vorbringt, dass seine Beurteiler ausgehend von den Anforderungen seines Dienstpostens bestimmte Einzelmerkmale besonders gewichtet hätten, was sich auch auf seine Gesamtnote ausgewirkt hätte, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Regelung in Ziffer 4.1.3 Abs. 4 BeurtRL BPOL den Beurteilern die Möglichkeit eröffnet, weitere „für den Arbeitsplatz“ wichtige Merkmale zu ergänzen, zu gewichten und zu bewerten, und dass ein derartiger von den Anforderungen des Dienstpostens abhängiger Gewichtungsmaßstab gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Verpflichtung des Dienstherrn verstößt, bei der dienstlichen Beurteilung die gezeigten Leistungen einheitlich allein am Maßstab des jeweiligen Statusamtes des zu beurteilenden Beamten zu messen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2019 – 6 CE 18.2634 – nicht veröffentlicht; OVG NW, B.v. 30.8.2018 – 1 B 1046/18 – juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.9.2018 – OVG 10 S 29.18 – juris Rn. 8). Jedoch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts dafür ersichtlich, dass seine Beurteiler von der Möglichkeit einer solchen dienstpostenbezogenen besonderen Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale Gebrauch gemacht haben. Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale unter Ziffer II der Beurteilung wurden in der Spalte „Gewichtung (besonders wichtige ankreuzen)“ keine weiteren als die vier obligatorisch zu bewertenden Leistungsmerkmale als besonders wichtig gekennzeichnet. Auch wurden über die im Muster vorgegebenen Leistungsmerkmale hinaus keine weiteren Merkmale hinzugefügt. Dem Antragsteller kann schließlich auch nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, dass zumindest aus der Begründung der Gesamtnote ersichtlich sei, dass einzelne für seinen Dienstposten wichtige Merkmale besonders gewichtet worden seien. In der Begründung sind textliche Erläuterungen zu einer Vielzahl von Einzelmerkmalen enthalten, welche zuvor im Ankreuzverfahren bewertet worden sind. Dafür, dass weiteren als den vier obligatorisch zu bewertenden Leistungsmerkmalen ein besonderes Gewicht beigemessen wurde, gibt es jedoch in den textlichen Erläuterungen keine greifbaren Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall jedenfalls der Zweitbeurteiler bereits in Zusammenhang mit der Neuerstellung der Anlassbeurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Ergänzung oder besondere Gewichtung weiterer für den Arbeitsplatz besonders wichtiger Merkmale nach aktueller Rechtsprechung nicht zulässig sei und eine Nichtbeachtung zur erneuten Aufhebung der Anlassbeurteilung führen würde. Dass die Beurteiler im Falle des Antragstellers gleichwohl (erneut) von der Möglichkeit in Ziffer 4.1.3 BeurtRL BPOL Gebrauch gemacht haben sollten, erscheint – mangels jeglicher greifbarer Anhaltspunkte hierfür – vollkommen fernliegend.
Schließlich kann dem Antragsteller auch insoweit nicht gefolgt werden, als er vorbringt, dass die Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018, insbesondere aufgrund der – anlässlich seiner Beförderung pauschalen – Herabstufung der Gesamtnote um zwei Stufen im Vergleich zu der ihm zuvor erteilten Regelbeurteilung, rechtswidrig sei und dies auf seine Regelbeurteilung durchschlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Anlassbeurteilung desselben Dienstherrn, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln. Je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder Leistungsabfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1/18 – BVerwGE 165, 305, juris Rn. 41). Eine nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedarf zudem auch unabhängig hiervon einer Begründung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16 – juris Rn. 33).
Die auf den 3./4. November 2019 datierende Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 wird diesen Anforderungen (noch) gerecht. In ihr wird als Begründung für die Bewertung des Antragstellers mit der Gesamtnote B3 im Wesentlichen die neue Vergleichsgruppe angeführt, in welcher sich der Antragsteller nach seiner Beförderung zum Polizei* … befindet. In der Gesamtschau könne noch keine B2 vergeben werden. Zwar fällt die Begründung der Gesamtnote verhältnismäßig knapp aus. Die Begründung mit dem Quervergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der (nach der Beförderung neuen) Vergleichsgruppe ist jedoch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Darüber hinaus finden sich unter der Überschrift „Begründung der Gesamtnote“ gerade nicht nur Ausführungen zur Gesamtnote, sondern auch textliche Begründungen zu den Bewertungen der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Aus der Beurteilung werden damit sowohl die Bewertungen der Einzelmerkmale als auch die Herleitung der Gesamtnote aus diesen nachvollziehbar. Dass der Antragsteller – wie von ihm behauptet – pauschal und losgelöst von seinem individuellen Leistungsbild mit den konkret vergebenen Einzelnoten und der Gesamtnote B3 beurteilt worden wäre, ist daher nicht erkennbar.
Dass auch die streitgegenständliche Anlassbeurteilung nicht mit dem Antragsteller erörtert worden ist, macht diese wiederum weder rechtswidrig noch unwirksam. Dabei kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass es sich um eine nach einem Widerspruch des Antragstellers neu erstellte Anlassbeurteilung handelt. In seinem Widerspruch vom 9. April 2019 hatte der Antragsteller seine Einwendungen ausführlich dargelegt und die Beurteiler haben hierzu im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Stellung genommen, wobei sich insbesondere die Stellungnahme der Erstbeurteilerin mit den Einwänden des Antragstellers im Einzelnen auseinandersetzt. Gegen die neu erstellte Anlassbeurteilung hat der Antragsteller keine anderen Einwendungen vorgebracht. Auch im vorliegenden Verfahren bezieht er sich vielmehr auf seinen Widerspruch vom 9. April 2019. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Erörterung auf die sachliche Richtigkeit der Beurteilung ausgewirkt haben könnte.
Soweit der Antragsteller weiter vorbringt, dass die Beurteilung mit der Gesamtnote B2 in der Regelbeurteilung im Vergleich zur Beurteilung mit der Gesamtnote B3 in der Anlassbeurteilung zeige, dass nicht seine tatsächlichen Leistungen beurteilt, sondern lediglich Vorgaben eingehalten worden seien, sind hierfür – auch unter Berücksichtigung der textlichen Begründungen der Einzelbewertungen – ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte erkennbar. Zutreffend ist, dass in der aktuellen Regelbeurteilung lediglich ausgeführt wird, dass die Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 berücksichtigt worden sei. Selbst wenn man aber in der mangelnden Begründung der teilweise besseren Bewertungen in den Einzelmerkmalen und in der Gesamtnote einen Fehler sehen wollte (vgl. zu den anzulegenden Maßstäben OVG LSA, B.v. 8.7.2019 – 1 M 81/19 – juris), so ist nicht erkennbar oder vom Antragsteller vorgebracht, inwiefern sich dieser zu seinem Nachteil ausgewirkt haben sollte, da vorliegend im Vergleich zur Anlassbeurteilung eine nicht näher begründete bessere und nicht eine nicht näher begründete schlechtere Bewertung im Raum steht. Nachdem die besseren Bewertungen in der Regelbeurteilung sich im Vergleich zur Anlassbeurteilung nicht als erheblich darstellen, sondern – auch unter Berücksichtigung des um 15 Monate längeren Beurteilungszeitraums der Regelbeurteilung – nachvollziehbar sind, ist die bloße Angabe, dass die Anlassbeurteilung berücksichtigt worden sei, im vorliegenden Fall ausreichend.
Mit seiner weiteren Rüge einer nicht ausreichenden Plausibilisierung der Einzelmerkmale in seiner aktuellen Regelbeurteilung macht der Antragsteller – auch unter Berücksichtigung des von ihm in Bezug genommenen Widerspruchs vom 9. April 2019 – im Wesentlichen geltend, dass die Beurteiler einzelne Leistungsmerkmale zu schlecht bewertet hätten und er tatsächlich bessere Leistungen erbracht habe. Die Bewertung der vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen obliegt jedoch ausschließlich den Beurteilern. Das Gericht ist nicht berechtigt, die eigene Wertung des Antragstellers an die Stelle der Wertung der Beurteiler zu setzen.
Sofern der Antragsteller weiter behauptet, dass jegliche Begründung der Einzelmerkmale fehle, ist dies bereits nicht zutreffend. Zwar wurden die Einzelmerkmale vorliegend im Ankreuzverfahren bewertet. Allerdings finden sich unter der Überschrift „Begründung der Gesamtnote“ – anstelle einer Begründung der Gesamtnote – textliche Begründungen zu den einzelnen Leistungsmerkmalen. Unabhängig davon ist ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle Begründungen grundsätzlich zulässig, sofern – was vorliegend der Fall ist – die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG – B.v. 29.6.2016 – 2 B 95/15 – juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 – 2 C 5/15 – juris Rn. 11).
Unzutreffend ist auch die Behauptung des Antragstellers, dass seine im Widerspruch vom 9. April 2019 vorgebrachten Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Vielmehr wurde für den Antragsteller auf seinen Widerspruch hin gerade eine neue Anlassbeurteilung erstellt, in welcher sich eine Begründung zu den Einzelmerkmalen und zu der vergebenen Gesamtnote findet. Dabei wurden die Beurteiler – wie bereits dargestellt – im Widerspruchsverfahren um Stellungnahmen zu den Einwendungen des Antragstellers gebeten, welche auch erfolgt sind und von welchen der Antragsteller spätestens im Rahmen der ihm vom Gericht gewährten Akteneinsicht Kenntnis erlangt haben muss, nachdem er die ihm von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren angebotene Akteneinsicht nicht wahrgenommen hatte.
Nach alledem lässt die streitige Auswahlentscheidung keine aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit seiner Beurteilung resultierenden Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.
Darüber hinaus hätte der Antragsteller zudem selbst dann keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung, wenn man in der mangelnden Besprechung der Beurteilung, der mangelnden Begründung des Gesamturteils oder der mangelnden Begründung der besseren Bewertung im Vergleich zur Anlassbeurteilung einen Fehler sehen wollte, der dem Antragsteller die Beanspruchung einer erneuten Beurteilung ermöglichte. Denn die hier im Raum stehenden Defizite hätten sich jedenfalls nicht derart ausgewirkt, dass bei einer Neuerstellung der Beurteilung unter Vermeidung dieser Defizite eine Auswahl des Antragstellers im Rahmen der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung möglich erschiene. Die hierfür angesichts der in der Beförderungsinformation genannten Mindestvoraussetzungen (mindestens Gesamtnote B1) und angesichts der Bewertungen der Beigeladenen erforderliche Verbesserung des Antragstellers ist nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen. Denn es besteht unter Berücksichtigung der vom Gericht beigezogenen aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen ein nicht einholbarer Leistungsvorsprung der Beigeladenen, sodass der Antragsteller im Verhältnis zu jedem einzelnen Beigeladenen chancenlos wäre.
Für den Antragsteller ergibt sich unter Berücksichtigung der Bewertung der Einzelmerkmale und der vorliegenden textlichen Begründungen zur Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, welche nicht zu beanstanden sind, gerade nicht, dass er in einer neuen Beurteilung, in welcher das Gesamturteil und die Verbesserung im Vergleich zur Anlassbeurteilung (näher) begründet wird und welche mit ihm besprochen wird, eine Bewertung erzielen könnte, mit welcher er sich gegenüber auch nur einem der Beigeladenen durchsetzen würde. Zudem wurden – entgegen seiner Behauptung – auch seine Einwände aus seinem Widerspruch vom 9. April 2019, auf welche er sich auch im vorliegenden Verfahren bezieht, bereits im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der ihm zunächst erteilten Anlassbeurteilung berücksichtigt. Wesentlich neue bzw. andere Einwendungen bringt er nicht vor. Vielmehr begründet er seine aus seiner Sicht offenen Aussichten bei einer neuen Auswahlentscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beurteiler seine Leistungen in der maßgeblichen Regelbeurteilung zu schlecht bewertet hätten, womit er – wie bereits dargestellt – nicht durchdringen kann.
Da nach alledem kein Anordnungsanspruch gegeben ist, kann dahinstehen, ob dem Antragsteller – wie von der Antragsgegnerin vorgebracht – auch kein Anordnungsgrund zur Seite steht, wobei aber jedenfalls der Argumentation der Antragsgegnerin betreffend die freien und nicht in das Auswahlverfahren einbezogenen Planstellen nicht gefolgt werden kann (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 9.5.2019 – 1 B 371/19 – juris).
Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen selbst keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris; B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris).


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