Verwaltungsrecht

Bedrohung durch Mitglieder des Drogenrings

Aktenzeichen  10 CE 17.349

Datum:
11.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1, § 146
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 1, Abs. 2c, Abs. 2d, § 72 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die tatsächliche Bedrohung von Mitgliedern eines Drogenrings und die fehlende Beschränkung der Bedrohungslage auf das Staatsgebiet des Kosovo, die wegen der Durchlässigkeit der Grenzen auch in Serbien fortbesteht, führt zu der Annahme, dass eine vergleichbare Bedrohungslage auch im Bundesgebiet aufgrund des Aufenthalts in Deutschland bzw. der Eineisemöglichkeit von Mitgliedern der Drogenmafia besteht, sodass keine konkrete Gefahr iSd § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.    (redaktioneller Leitsatz)
2. Kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit als rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Vorlegen einer ärztlichen Bescheinigung, die nicht erkennen lässt, weshalb eine depressive Störung mit den aufgeführten Symptomen eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) bewirken soll und lediglich die Behauptung einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) aufstellt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 E 16.5990 2017-02-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag‚ die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten‚ ihm eine Duldung zu erteilen‚ weiter.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und hält sich seit 1. Oktober 1998 im Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Landgerichts München I vom 7. November 2012 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Antragsteller war Mitglied einer Gruppierung vorwiegend ethnischer Albaner im Raum M.‚ die Heroin in größerem Umfang ins Bundesgebiet einführten und veräußerten. Ihm kam dabei die Funktion als Verteiler des aus dem Kosovo auf Bestellung eingeführten Heroins zu.
Mit Bescheid vom 28. August 2013 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus‚ untersagte die Wiedereinreise für acht Jahre und ordnete die Abschiebung aus der Haft in den Kosovo an.
Mit Urteil vom 14. Mai 2014 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München die Abschiebungsanordnung bezüglich des Zielstaats Kosovo auf. Dem Antragsteller drohe bei der Abschiebung in den Kosovo aufgrund seiner persönlichen Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib‚ Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Er habe durch seine Aussagen im Strafverfahren gegen zwei Mitglieder des Drogenschmuggelrings deren rechtskräftige Verurteilung ermöglicht. Er sei aufgrund seines Aussageverhaltens bereits bedroht worden. Er könne vor dieser konkret drohenden Gefahr für Leib oder Leben auch nicht den Schutz der kosovarischen Sicherheitsbehörden erhalten. Die Sicherheitslage im Kosovo entspreche immer noch nicht europäischen Verhältnissen.
Nachdem der Antragsteller am 10. März 2016 aus der Strafhaft entlassen worden war‚ holte die Antragsgegnerin die Zustimmung der Republik Serbien zu seiner Rückführung nach Serbien ein. Ein Antrag nach § 123 VwGO auf Gewährung von Abschiebungsschutz blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht (M 25 E 16.1971) als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.5.2016, Az: 10 CE 16.898) erfolglos. Auch in diesen Verfahren hatte der Antragsteller bereits vorgebracht, dass er als Angehöriger einer ethnischen Minderheit nicht in Serbien leben könne und auch dort von den Mitgliedern der Drogenmafia bedroht werde.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München erneut‚ die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten‚ ihm eine Duldung zu erteilen. Er verwies insbesondere auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016, wonach die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch im Hinblick auf Serbien vorlägen. Des Weiteren wurde ein fachärztlicher Befundbericht vom 22. November 2016 vorgelegt‚ wonach beim Antragsteller eine schwere akute Belastungsreaktion mit depressiv ängstlicher Symptomatik sowie eine Traumafolgestörung aufgrund kindlicher Kriegserlebnisse im Kosovo bestünden. Eine entsprechende therapeutische ambulante Behandlung sei dringend indiziert. Für den Fall einer Abschiebung sei ein Suizid mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag ab. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Serbiens ergebe sich nicht aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016. Zwar gehe das Bundesamt darin davon aus‚ dass aufgrund der Durchlässigkeit der Grenze Serbiens zum Kosovo die Möglichkeit bestehe‚ dass der Antragsteller auch in Serbien von Mitgliedern des Drogenrings bedroht werde. Diese nicht näher begründete Einschätzung des Bundesamts‚ welche die Antragsgegnerin gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG eingeholt habe‚ sei für die Ausländerbehörde jedoch nicht bindend. Bezüglich der geltend gemachten Reiseunfähigkeit werde die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft widerlegt. Erstmals das Attest vom 27. Januar 2017 enthalte die Aussage‚ der Antragsteller sei nicht reisefähig. Die vorgelegten ärztlichen Atteste gingen von falschen Tatsachen aus. Der Antragsteller habe behauptet‚ dass er habe ansehen müssen‚ wie seine Verwandten von Serben getötet worden seien. Nach der vorgelegten Bestätigung der Republik Kosovo seien die Familienangehörigen im Dezember 1998 und im Jahr 1999 getötet worden‚ er sei aber bereits am 1. Oktober 1998 ins Bundesgebiet eingereist. Auch seien die Ausführungen zu einer bestehenden Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne nicht glaubhaft gemacht.
Im Beschwerdeverfahren bringt der Antragsteller vor‚ das Verwaltungsgericht habe verkannt‚ dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in diesem Fall die sachnähere Behörde sei und bekanntermaßen die Einschätzung aufgrund aktueller Lageberichte treffe. Auch werde verkannt‚ dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18. Mai 2016 (Az. 10 CE 16.898) keine eigene Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getroffen habe‚ sondern nur davon ausgegangen sei‚ dass ein solches nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei unberücksichtigt geblieben‚ dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 unter Berücksichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2016 abgegeben habe. Durch diese Stellungnahme werde in ausreichender Weise glaubhaft gemacht‚ dass ein Duldungsanspruch bestehe. Des Weiteren bestehe auch ein Duldungsanspruch aufgrund der bereits geltend gemachten Reiseunfähigkeit. Auf die fachärztliche Stellungnahme vom 20. Februar 2017 werde vollinhaltlich Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin bringt im Beschwerdeverfahren vor‚ die Beschwerde sei bereits unzulässig‚ da der Antragsteller keine aktuelle ladungsfähige Anschrift angegeben habe. Nach Mitteilung der Polizeiinspektion habe er anlässlich eines Abschiebungsversuchs am 27. Februar 2017 nicht in der elterlichen Wohnung angetroffen werden können. In der Wohnung seien keinerlei Hinweise auf einen Aufenthalt des Antragstellers festgestellt worden. Inzwischen sei das Melderegister bereinigt. Seine Bevollmächtigten hätten trotz Aufforderung der Antragsgegnerin keine neue ladungsfähige Anschrift abgegeben können. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 sei nicht näher begründet. Sie verweise lediglich auf die Durchlässigkeit der Grenze des Kosovo zu Serbien und setze sich nicht mit der Schutzfunktion der serbischen Behörden auseinander. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel‚ ob der Antragsteller überhaupt derart bedroht werde. Falls andere Drogenhändler ernsthaft die Absicht hätten‚ Rache zu nehmen‚ sei der Antragsteller grundsätzlich auch im Bundesgebiet gefährdet. Er habe weder in der Haft auf die Bedrohung hingewiesen noch habe er nach seiner Haftentlassung bei der Polizei um entsprechende Schutzmaßnahmen gebeten. Das Attest vom 20. Februar 2017 belege keine Reiseunfähigkeit. Es unterscheide sich nicht maßgeblich von den früher vorgelegten Attesten‚ die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017 zugrunde gelegen hätten. Es werde erneut auf die angeblich vom Antragsteller miterlebte Ermordung von Familienangehörigen als traumatisierendes Erlebnis verwiesen‚ wobei dieses Erlebnis ausweislich des Akteninhalts nicht stattgefunden haben könne.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten‚ auch im Verfahren 10 CE 16.898, verwiesen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es spricht vieles dafür, dass die Beschwerde bereits unzulässig ist (1.). Auch rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren‚ auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ keine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses vom 7. Februar 2017‚ mit dem das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers‚ ihm im Wege der einstweiligen Anordnung eine Duldung zu erteilen‚ abgelehnt hat.
1. Nur derjenige‚ der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtlich schutzwürdiges Interesses verfolgt‚ hat einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran‚ so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall‚ wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet‚ dass ihm an der Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Der Antragsteller ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin derzeit unbekannten Aufenthalts. Eine für den 27. Februar 2017 geplante Abschiebung scheiterte‚ weil er an der von ihm und seinen Bevollmächtigten genannten Wohnanschrift nicht auffindbar war. In der Wohnung konnten keine Hinweise auf seinen Aufenthalt festgestellt werden. Seine Eltern konnten keine Angaben zum Aufenthaltsort machen. Trotz entsprechender Aufforderung durch die Antragsgegnerin teilten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keine Adresse mit‚ an der er sich derzeit tatsächlich aufhält. Es ist nicht ersichtlich‚ dass er Kontakt zu seinen Prozessbevollmächtigten hält. Unter diesen Umständen fehlt für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig das Rechtschutzbedürfnis (vgl. BayVGH‚ B.v. 25.9.2009 – 19 CE 09.213 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 – juris Rn. 17 m.w.N.).
2. Jedenfalls bleibt die Beschwerde ohne Erfolg‚ weil der Antragsteller ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.1) bzw. die Unmöglichkeit seiner Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (2.2) nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
2.1 Hinsichtlich der vom Antragsteller behaupteten erheblichen konkreten Gefahr für Gesundheit und Leben angesichts der Bedrohung durch die Mitglieder des Drogenrings in Serbien hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen‚ dass sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 keine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt. Das Bundesamt ist zwar zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen‚ dass er tatsächlich von den Mitgliedern des Drogenrings bedroht wird und diese Bedrohungslage nicht auf das Staatsgebiet des Kosovo beschränkt ist‚ sondern wegen der Durchlässigkeit der Grenzen auch in Serbien fortbesteht. Insoweit hat die Antragsgegnerin aber zutreffend angeführt‚ dass dann eine vergleichbare Bedrohungslage auch im Bundesgebiet bestehe‚ weil sich Mitglieder der Drogenmafia auch in Deutschland aufhalten bzw. nach Deutschland einreisen könnten. Ausschlaggebend für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung in den Kosovo im Urteil vom 14. Mai 2014 war neben der Bedrohung durch Mitglieder des Drogenrings jedoch die (damalige) Sicherheitslage im Kosovo. Der Antragsteller könne nicht mit wirksamen Schutz gegen ihm drohende konkrete Beeinträchtigungen rechnen‚ weshalb seine Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei (UA S. 18). Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 enthält demgegenüber keine Aussagen dazu‚ ob der Antragsteller in Serbien den Schutz der serbischen Sicherheitsbehörden gegen die behauptete Bedrohung erlangen kann. Insofern hält der Senat an seiner bereits im Beschluss vom 18. Mai 2016 (10 CE 16.898) vertretenen Rechtsauffassung fest‚ dass der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen muss, die serbische Polizei sei erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens‚ Schutz vor kriminellen Übergriffen von dritter Seite zu bieten (BA S.5).
Unabhängig davon bindet die Stellungnahme des Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Antragsgegnerin nicht. Nach § 72 Abs. 2 AufenthG hat die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, der vom Bundesamt erteilten Auskunft zu folgen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2016 – 10 CS 16.485 – juris Rn. 18; Gutmann in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand Oktober 2015, § 72 Rn. 12; Hofmann in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 72 Rn. 17). Der Zweck der Beteiligungsregelung in § 72 Abs. 2 AufenthG liegt darin, vor einer Entscheidung über ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot durch die Ausländerbehörde die Sachkunde des Bundesamtes hinsichtlich der Verhältnisse in dem betreffenden Zielstaat einfließen zu lassen (Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 72 Rn. 10; Gutmann, a.a.O., Rn. 10). Da das Bundesamt vorliegend aber nur sehr oberflächlich auf eine angebliche Bedrohung des Antragstellers in Serbien und nicht auf die Verhältnisse im Zielstaat Serbien bezüglich des im Beschluss des Senats vom 18. Mai 2016 angeführten möglichen Schutzes des Antragstellers durch die dortigen Behörden eingegangen ist, erweist sich die Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 auch in der Sache als nicht überzeugend.
2.2 Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen‚ dass der Antragsteller auch keinen auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) des Antragstellers ist durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht widerlegt.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 – 10 CE 16.838 – juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).
Nach dem durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Gesetz vom 11.3.2016‚ BGBl I, S. 390) zum 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet‚ dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. In Konkretisierung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) muss der Ausländer eine Erkrankung‚ die die Abschiebung beeinträchtigen kann‚ durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Der Ausländer ist verpflichtet‚ der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG unverzüglich vorzulegen (§ 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG).
Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 24. Juni 2016‚ 22. November 2016‚ 21. Januar 2017 sowie 20. Februar 2017 genügen – unabhängig davon, ob sie rechtzeitig vorgelegt wurden – den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG sowohl in Bezug auf die behauptete Reiseunfähigkeit (im engeren Sinne) als auch in Bezug auf die Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung nicht. Erstmals im Attest vom 20. Februar 2017 erfolgt eine fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) als posttraumatische Belastungsstörung und depressive Störung als schwere Episode. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung basiert offensichtlich ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers zu den dramatischen Kindheitserlebnissen im Krieg‚ wonach er den gewaltsamen Tod eines Großteils seiner Familie habe miterleben müssen. Diese Angaben des Antragstellers sind jedoch nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht zutreffend, so dass sie nicht als Grundlage für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung taugen. Für die diagnostizierte depressive Störung nennt die fachliche Stellungnahme als tatsächliche Umstände‚ auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist‚ Antriebsverlust‚ Anhedonie sowie depressionstypische Schlaf- und Vitalstörungen. Die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung lässt jedoch, soweit sie ihm am Ende lapidar eine Reiseunfähigkeit attestiert, nicht erkennen, weshalb die depressive Störung mit den aufgeführten Symptomen eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) bewirken soll (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Die wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) wird durch das fachärztliche Attest ebenfalls lediglich behauptet. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2017 – 10 CE 17.30 – juris Rn. 7). Aber selbst bei einer unterstellten, nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor. Vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann ggf. so zu gestalten‚ dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (BayVGH‚ B.v. 23.8.2016 – 10 CE 15.2784 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Die Kostenfolge ergibt sich § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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