Verwaltungsrecht

Beeinträchtigung des Kindeswohls bei Ausweisung eines Straftäters

Aktenzeichen  10 B 20.210

Datum:
6.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20622
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
ARB 1/80 Art. 7 S. 1
StGB § 64
GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (Rn. 26). (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (Rn. 26). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 24 K 19.689 2019-06-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2019 in der Fassung der Änderung vom 6. Juli 2020 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demgemäß waren dieser Bescheid und das die Anfechtungsklage des Klägers abweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2019 aufzuheben.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) auf Aufhebung des streitgegenständlichen Ausweisungsbescheids der Beklagten. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (stRspr des BVerwG, vgl. z.B. U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 11; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.10.2017 – 10 B 16.1252 – juris Rn. 25).
2. Die Ausweisung des Klägers erweist sich gemessen an ihren rechtlichen Grundlagen (§ 53 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG) im maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt zwar (auch) gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (2.1.). Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (2.2.) aber nicht mehr für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich (2.3.).
2.1. Die Ausweisung ist an den gegenüber dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhöhten Ausweisungsvoraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen, weil der Kläger – zwischen den Parteien unstreitig – als Familienangehöriger seines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden (türkischen) Vaters ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hat.
2.1.1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das persönliche Verhalten des Klägers, das seiner Verurteilung durch das Landgericht München I vom 30. November 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen vorsätzlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde lag, stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, ist auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 7; B.v. 10.4.2019 – 19 ZB 17.1535 – juris Rn. 11 jew. m.w.N.) zu Recht davon ausgegangen, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren.
2.1.2. Der Senat hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und den in der mündlichen Verhandlung getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Überzeugung gewonnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese Gefahr vom Kläger auch gegenwärtig noch ausgeht. Zwar ist bei dieser tatrichterlichen Prognose zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er die im Rahmen des Maßregelvollzugs gemäß § 64 StGB angeordnete Entzugstherapie (Alkohol und Drogen) inzwischen erfolgreich beendet hat, mit Beschluss des Landgerichts Kempten – Strafvollstreckungskammer – vom 18. Oktober 2019 die mit Urteil des Landgerichts München I vom 30. November 2017 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Restfreiheitsstrafe aus diesem Urteil zur Bewährung ausgesetzt worden sind und ausweislich der Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 1. Juli 2020 die auf fünf Jahre festgesetzte Bewährungszeit und Führungsaufsicht „bis jetzt ohne nennenswerte Schwierigkeiten“ verlaufen ist. Zudem lebt der Kläger in einer offensichtlich stabilen Beziehung mit seiner Verlobten und der gemeinsamen, am 26. Januar 2019 geborenen Tochter L. A. Andererseits befindet sich der Kläger noch in einer recht frühen Phase seiner – nicht verkürzten – fünfjährigen Unterstellung unter die Führungsaufsicht mit entsprechenden, auf den Konsum von Alkohol und berauschenden Mitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz bezogenen strafbewehrten Weisungen im Sinne des § 68b Abs. 1 StGB, so dass von einem dauerhaften Einstellungswandel und einer längerfristigen Bewährung in Freiheit auch ohne den Druck und die Unterstützung der Führungsaufsicht demgemäß aktuell noch nicht ausgegangen werden kann (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 23.7.2019 – 10 B 18.2464 – juris Rn. 27). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen noch nicht von seinem alten Freundeskreis und dem Drogenmilieu gelöst hat und entgegen einer Weisung des Bewährungsbeschlusses vom 18. Oktober 2019 – wenn auch aufgrund ärztlicher Verordnung zur Schmerztherapie – regelmäßig wieder Cannabis konsumiert (s. Bl. 3 f. des Sitzungsprotokolls, Ergänzung der Behördenakte vom 3.7.2020 mit Aktenvermerk des Kriminalfachdezernats 8 München vom 3.7.2020). Eine nicht gelungene berufliche Integration und nicht unerhebliche Schulden des Klägers (s. Bl. 3 f. des Sitzungsprotokolls) erschweren eine erfolgreiche Bewährung zusätzlich. Schließlich ist gegen den Kläger noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt bzw. Sozialversicherungsleistungen anhängig (s. Bl. 3 f. des Sitzungsprotokolls, Mitteilung des Hauptzollamtes München vom 5. Juni 2019 an die Staatsanwaltschaft München I in der Ergänzung der Behördenakte vom 3.7.2020). Der von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 18. Oktober 2019 geäußerten Ansicht, „dass gewagt werden kann, sowohl die angeordnete Maßregel als auch die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen“, weil „zu erwarten (sei), dass der Verurteilte (Kläger) außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“ stehen nach alledem gewichtige, eine erfolgreiche weitere Bewährung infrage stellende Indizien bzw. Risikofaktoren gegenüber, die angesichts der schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftaten in der Gesamtschau die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr noch rechtfertigen.
2.2. Demgegenüber steht jedoch ein ganz erhebliches Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, um hier sein Privat- und insbesondere sein Familienleben (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK) fortsetzen zu können.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Bewertung dieses Bleibeinteresses zu Recht berücksichtigt, dass es sich beim Kläger um einen sogenannten faktischen Inländer handelt und dass zwischen ihm und seinem am 21. Mai 2011 geborenen Sohn M. R., der deutscher Staatsangehöriger ist, eine unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG fallende, tatsächlich gelebte Vater-Sohn-Beziehung besteht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof glaubhaft geschildert, dass der regelmäßige Umgang lediglich während der Haftzeit, wo ihn sein Sohn nicht besucht hat, unterbrochen bzw. gelockert gewesen sei, er aber seit Ende der Entzugstherapie seinen Sohn (wieder) regelmäßig am Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sich in die Wohnung hole und mit ihm ein sehr gutes Verhältnis habe (s. Bl. 3 des Sitzungsprotokolls).
Die familiäre Beziehung des Klägers zu seiner am 26. Januar 2019 geborenen Tochter L. A., die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat das Verwaltungsgericht mangels einer zum damaligen Zeitpunkt nicht vorliegenden Vaterschaftsanerkennung des Klägers nicht in seine Gesamtwürdigung eingestellt. Die Urkunde über die Anerkennung dieser Vaterschaft hat der Kläger aber inzwischen vorgelegt und zu Recht auch auf diese familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter (s. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) verwiesen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof als Zeugin vernommene Verlobte des Klägers hat glaubhaft bestätigt, dass der Kläger mit ihr und der gemeinsamen Tochter in familiärer Gemeinschaft zusammenlebe, er sich sehr um seine Tochter kümmere und zwar bisher keinen Unterhalt gezahlt aber laufend für die Tochter notwendige Anschaffungen mit bezahlt habe. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12 m.w.N.), bei der Entscheidung über eine Ausweisung das Gewicht dieser Bindung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind – wie hier – nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 13 f. m.w.N.). Nach den insbesondere in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Vater-Tochter-Beziehung des Klägers ein solches hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht zukommt.
Bedeutsam für die Bewertung des Bleibeinteresses des Klägers ist schließlich, dass seine Verlobte, die Zeugin M.A., erneut schwanger ist und nach ihren glaubhaften Angaben Mitte November dieses Jahres ein weiteres gemeinsames Kind („Wunschkind“) mit dem Kläger erwartet.
2.3. Unter Berücksichtigung des hohen Gewichts der dargelegten Bleibeinteressen des Klägers ist seine Ausweisung für die Wahrung des hier betroffenen Grundinteresses der Gesellschaft nicht mehr im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG unerlässlich.
Das zwischen dem Ausländer und seinem minderjährigen deutschen Kind bestehende Familienleben bzw. das Kindeswohl hat zwar nicht generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse; deshalb ist auch eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und langfristig ungünstiger Prognose – nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen (BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 1 B 22.10 – juris Rn. 4; B.v. 21.7.2015 – 1 B 26.15 – juris Rn. 5; BayVGH, zuletzt B.v. 23.4.2020 – 10 ZB 20.621 – juris Rn. 17). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und -würdigung aller Umstände des Einzelfalls (s. § 53 Abs. 2 AufenthG) überwiegt jedoch das vor allem im Kindeswohl seiner Tochter L. A. begründete Bleibeinteresse des Klägers das öffentliche Ausweisungsinteresse.
Maßgeblich dafür ist zur Überzeugung des Senats zum einen, dass mit Blick auf die seit seiner Inhaftierung und dem angeordneten Maßregelvollzug eingetretenen positiven Entwicklungen beim Kläger trotz der vom Senat angenommenen Wiederholungsgefahr nicht mehr in gleicher Weise wie noch in erster Instanz von einer langfristig negativen Sozialprognose ausgegangen werden kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Kläger aufgrund der Anlassstraftat erstmals in Strafhaft befunden hat und zuvor (nur) einmal wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist; von einer langjährigen Delinquenz kann deshalb nicht die Rede sein. Die sehr enge Verbindung zu seiner Tochter und die bevorstehende Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes mit seiner Verlobten, für das der Kläger die Verantwortung mit übernehmen will, ist zusammen mit einem stabilen Lebensumfeld ebenfalls zur Vermeidung neuer Betäubungsmittelstraftaten geeignet.
Zum anderen ist vor allem der Umstand entscheidend, dass die schützenswerten familiären Beziehungen des Klägers zu seinen Kindern, insbesondere der erst ca. eineinhalb Jahre alten Tochter L., im Falle der Aufenthaltsbeendigung und des Umzugs des Klägers in die Türkei dauerhaft beeinträchtigt würden. Ein Umzug ist den beiden Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht zumutbar und auch die durch die Beklagte zuletzt auf zwei Jahre verkürzte Sperrfrist zur Wahrung des Kindeswohls nicht ausreichend. Denn vor allem bei der noch sehr kleinen Tochter kann der Kläger nicht einfach auf die Möglichkeiten einer Fernkommunikation (z.B. Telefonate, Briefe oder soziale Medien) oder gelegentlicher Besuche (auch über Betretenserlaubnisse, s. § 11 Abs. 8 AufenthG) verwiesen werden.
Nach alledem erweist sich die Ausweisungsverfügung der Beklagten (samt den weiteren Verfügungen des angefochtenen Bescheids) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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