Verwaltungsrecht

Befreiung vom Schulunterricht in begründetem Ausnahmefall, Sportförderung, Sicherungsfähigkeit des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz

Aktenzeichen  M 3 E 20.5065

Datum:
14.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49630
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 5
BaySchO § 20 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zu einer ordnungsgemäßen Neubescheidung am 19., 21., 26. und 28. Oktober sowie 11., 16. November 2020 von den ersten beiden Schulstunden des Schulunterrichts zu beurlauben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Freistellung vom Unterricht um an Eislauftrainings teilnehmen zu können.
Die Antragstellerin besucht im Schuljahr 2020/21 die 1. Klasse an der Grundschule München F. (im Folgenden: die Schule).
Am 5. September 2020 absolvierte sie die Kurklassenprüfungen 8 und 7 im Eiskunstlauf erfolgreich und ist daher für die Teilnahme an den anstehenden Nachwuchsmeisterschaften Bayern und damit gleichzeitig der Qualifikation zu den Deutschen Nachwuchsmeisterschaften am 20. bis 22. November 2020 zugelassen.
Zur Vorbereitung auf diese Meisterschaften fragten die Eltern der Antragstellerin erstmalig per E-Mail am 10. September 2020 wegen einer Freistellung von einem Teil des Schulunterrichts für die Antragstellerin an. Mit Schreiben vom 17. September 2020 wurde eine Befreiung von Teilen des Unterrichts beantragt. Dieser Antrag wurde durch E-Mail vom 24. September 2020, welche über keine Rechtsmittelbelehrung verfügte, abgelehnt.
Daraufhin stellten die Eltern am 24. September 2020 erneut einen Antrag auf Befreiung, in dem sie schlussendlich für die Daten 28. und 30. September, 5., 7., 12., 14., 19., 21., 26. und 28. Oktober sowie 2., 11., 16. November 2020 jeweils eine Befreiung der Antragstellerin von den ersten beiden Schulstunden beantragten. Bei dem zu befreienden Unterricht handelte es sich um Ethiksowie Sportunterricht.
Hierzu erfolgte ein Telefonat zwischen der Schulleiterin und den Erziehungsberechtigten, in welchem eine Befreiung von den jeweils ersten beiden Schulstunden am 9., 11. und 18. November 2020 bewilligt wurde.
Anschließend fand noch ein Schriftverkehr zwischen dem Vater und dem staatlichen Schulamt zur Befreiung statt, in dem das Schulamt seine rechtliche Auffassung mitteilte.
Die Antragstellerin beantragt durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten unter Vollmachtvorlage vom 9. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht München,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig an den in dem Antrag vom 19. September 2020 aufgezählten Wochentagen von den 1. beiden Schulstunden des Schulunterrichts an der Grundschule F. straße, ab der Entscheidung des Gerichts I. Instanz, freizustellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Vorbereitung auf eine bayerische oder noch höhere Meisterschaft nicht mit ein paar Trainingsstunden abgetan werden könne. Eiskunstlauf sei eine saisonbedingte Sportart und könne in München nur in 7 von 12 Monaten im Jahr trainiert werden. Zudem besteht eine Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Eisfläche und damit Trainingszeiten sowie der Präsenzzeiten des Trainers.
Die Antragstellerin habe einen Anspruch nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO auf Freistellung vom Schulunterricht. Denn es läge ein begründeter Ausnahmefall vor, da gemäß Ziffer 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. April 2003, Az.: V.7-5 S 4321.1-6.36 383 dem Antrag auf Befreiung zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen stattzugeben sei, soweit nicht zwingende pädagogische Gründe, insbesondere die Gefahr des schulischen Versagens entgegenstünde. Zwingende pädagogische Gründe stünden hier nicht entgegen, da insbesondere keine Gefahr schulischen Versagens bestünde. Es werden nämlich nur sehr wenig Schulunterricht versäumt, namentlich Ethik- und Sportunterricht. Zumindest der Sportunterricht werde durch das Eiskunstlauftraining kompensiert. Bei der Antragstellerin handele es sich um eine sehr begabte Schülerin, die die Fehlstunden problemlos nacharbeiten könne.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, da er sich gegen den falschen Antragsgegner richte. Weiter fehle teilweise ein Rechtschutzbedürfnis für die bereits verstrichenen, in den Herbstferien liegenden und die Tage, für die bereits eine Befreiung erteilt worden sei.
Es läge kein begründeter Ausnahmefall gemäß § 20 Abs. 3 BaySchO vor, da die gesetzliche Schulpflicht grundsätzlich privaten Interessen und sportlichen Aktivitäten vorgehe. Außerdem sei es Aufgabe des Vereins talentierten Kindern passende Trainingszeiten anzubieten. Dies sollte insbesondere bei Grundschülern mit kurzen Unterrichtszeiten möglich sein. Die Schulleitung habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, eine Ermessensreduzierung auf Null läge nicht vor, da die angesprochene Bekanntmachung nicht einschlägig ist.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat teilweise Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, 14. Auflage, § 123 Rn. 26). Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Der Antrag ist teilweise unzulässig. Nach verständiger Auslegung nach §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO zielt das Antragsbegehren auf die Befreiung vom Unterricht an dem im Antrag vom 24. September 2020 genannten Tagen ab. Der im Antrag selbst genannten Antrag vom 19. September 2020 existiert nicht, insoweit handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Unter Berücksichtigung des verfolgten Antragsbegehrens sind die im letzten gestellten Antrag genannten Tage gemeint.
Insoweit diese Tage bereits verstrichen sind (5., 7., 12. und 14. Oktober 2020), am 2. November 2020 ohnehin schulfrei ist (Ferien) oder im Fall des 11. November 2020 eine Befreiung bereits bewilligt wurde, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, sodass der Antrag insoweit unzulässig ist.
Die Antragspartei hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor einem Hauptsacheverfahren das Training für die Bayrischen Nachwuchsmeisterschaften, die vom 20. bis zum 22. November 2020 stattfinden werden, durchzuführen.
Die Antragspartei hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Zwar wird mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung die Hauptsache vorläufig vorweggenommen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dem Gericht grundsätzlich regelmäßig verwehrt. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris).
Nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ist von einem solchem notwendig hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eines teilweisen Obsiegens in der Hauptsache auszugehen.
Die Antragstellerin hat zwar nicht glaubhaft gemacht einen Anspruch aus §§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. 20 Abs. 3 Satz 1 Schulordnung für schulartübergreifende Regelung an Schulen in Bayern (BaySchO) auf die begehrte Befreiung vom Schulunterricht zu haben, da keine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht wurde. Allerdings hat sie als Minus einen Anspruch aus § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ist nicht aufgrund der Nennung der Landeshauptstadt München als Antragsgegnerin unbegründet. Aus dem Antrag ist der richtige Antragsgegner nach verständiger Auslegung nach §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO unter Beachtung des Grundsatzes aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ohne Weiteres zu entnehmen. Der Antrag ist dementsprechend auszulegen (BeckOK VwGO, 54. Edition, § 88 Rn. 12; VGH München NVwZ-RR 1990, 99).
Ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Befreiung vom Unterricht besteht nicht. Entgegen ihrem Vortrag fällt das hier streitgegenständliche Training nicht unter die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. April 2003 Az.: V.7-5 S 4321.1-6.36 383 (Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen). Unstreitig wird hier nicht die Befreiung zur Teilnahme an Bayerischen Meisterschaften, sondern für Trainings zur Vorbereitung auf diese Meisterschaften begehrt. Auch handelt es bei den Trainings nicht um Sportlehrgänge, für die die Antragstellerin im Rahmen von Talentfördermaßnahmen durch den zuständigen Sportfachverband benannt worden ist. Vielmehr sind die streitgegenständlichen Trainings privat mit Hilfe des Vereins der Antragstellerin organisierte Zusatztrainings, die der individuellen Vorbereitung auf die Meisterschaften dienen sollen.
Solche Trainings fallen aber gerade nicht unter die Bekanntmachung, so dass diese erstens nicht einschlägig ist und zweitens auch keine Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigen kann.
Allerdings sieht § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO ein Ermessen der entscheidenden Schule vor. Ein solches ist vorliegend nicht bzw. nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Der ablehnende Bescheid vom 24. September 2020 enthält lediglich die Ablehnung und eine Feststellung, dass kein Ausnahmefall nach § 20 Abs. 3 BaySchO vorläge. Hinsichtlich des mündlichen Bescheids vom 25. September 2020, der nicht schriftlich begründet wurde, lässt sich der genaue Inhalt nicht ermitteln. Aus der Stellungnahme der Beklagten ergibt sich jedenfalls nur, dass beachtet wurde, dass es sich bei den Wettkämpfen um eine Meisterschaft handelt.
Hinsichtlich des ersten Bescheids ist eine Ermessensausübung überhaupt nicht ersichtlich, so dass bereits von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann. Jedenfalls sind aber in beiden Bescheiden nicht alle für die Entscheidung erheblich und wesentliche Belange ausreichend berücksichtigt worden.
Deshalb wäre nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Hauptsache gegeben. Dabei ist nach der Rechtsauffassung des Gerichts insbesondere zu beachten, dass die Verpflichtung zum Besuch der Grundschule Verfassungsrang hat (Art. 129 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern (BV)). Diese verfassungsrechtlich normierte Pflicht aller Kinder zum Besuch der Grundschule hat nicht nur zur Aufgabe, durch die Vermittlung einer grundlegenden Bildung die Voraussetzungen für jede weitere schulische Bildung zu schaffen, sondern bezweckt auch, in den Jahren der kindlichen Entwicklung Hilfen für die persönliche Entfaltung zu geben (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)). Andererseits kommt durch die Bekanntmachung zur Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen klar zum Ausdruck, dass die Pflicht zum Schulbesuch begrenzt hinter den Leistungssport zurücktreten kann und in den dort genannten Fällen sogar regelmäßig muss. Auch genießt die Sportförderung ebenso Verfassungsrang (Art. 140 Abs. 3 BV). Weiterhin ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass die Befreiung vom Unterricht nur temporär und in eher geringem Umfang erfolgen soll. Zusätzlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass teilweise eine Befreiung vom Sportunterricht beantragt wird, um wieder Sport zu betreiben. Insofern kann also von einer gewissen Kompensation ausgegangen werden, so dass sich in diesem Fall das Ermessen stark zugunsten der Antragstellerin reduziert.
Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch in den Fällen außerhalb einer Ermessensreduzierung auf Null zulässig, wenn nur dadurch ein der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) genügender effektiver Rechtsschutz erreicht werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rn. 12; Bader, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 123 Rn. 59; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 106 ff.; jeweils m.w.N.) und es ferner überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine erneute – fachgerechte – Ausübung des Ermessens bzw. Ausnutzung des Beurteilungsspielraums zugunsten des Antragstellers ausgehen wird (Bader, a.a.O., § 123 Rn. 59; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2008 – 4 ME 184/08 -, juris Rn. 5).
So liegt der Fall hier. Zwar ist keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, aber ohne eine einstweilige Anordnung kann vorliegend kein genügend effektiver Rechtsschutz erreicht werden. Nach dem oben Ausgeführten scheint es dem Gericht auch hinreichend wahrscheinlich, dass die erneute Ermessensausübung zugunsten der Antragstellerin ausgehen wird.
Um ausreichenden Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährleisten, muss der Antragstellerin vorläufig die Befreiung antragsgemäß gestattet werden. Gleichzeitig ist diese Gestattung um das Ermessen des Antragsgegners zu schonen auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem (noch) keine ordnungsgemäße Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Befreiung getroffen ist.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher insoweit stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin obsiegt nur insoweit ihr Antrag überhaupt zulässig ist und unterliegt im Übrigen. Deswegen ist es billig die Kosten zu teilen.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


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