Verwaltungsrecht

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Aktenzeichen  7 ZB 17.377

Datum:
13.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 137003
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Ab. 2 Nr. 1
RBStV § 4 Abs. 6

 

Leitsatz

Die Pflege und gesetzliche Betreuung eines Verwandten begründen keinen besonderen Härtefall iSd § 4 Abs. 6 RBStV. Die Regelung knüpft – wie das Beispiel in Satz 2 zeigt – an die jeweilige finanzielle Bedürftigkeit an. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26 K 15.5270 2017-01-11 GeB VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 210 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem geistig behinderten Bruder, dessen gesetzliche Betreuerin sie ist, in einem gemeinsamen Haushalt lebt, begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat ihre gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2017 abgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen eines der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelten Befreiungstatbestände, deren analoge Anwendung mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht komme. Ein Härtefall liege ebenfalls nicht vor.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin, die den Gerichtsbescheid für unrichtig hält, ihr Rechtsschutzziel weiter. Der Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert; die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt und hält eine Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung für geboten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
An der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Januar 2017 bestehen keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe dieses Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen noch zu bemerken:
Die Lebensumstände der Klägerin – „Verwandtschaft, Pflege und gesetzliche Betreuung“ – begründen insbesondere auch keinen besonderen Härtefall i.S.d. § 4 Abs. 6 RBStV, der zu einer Befreiung von der Beitragspflicht führen müsste. Ihr diesbezüglicher Hinweis, bei einer erstinstanzlich in Bezug genommenen Entscheidung (VG München, U.v. 9.2.2016 – M 26 K 15.2213 – juris) habe die soziale Bedürftigkeit der dortigen Klägerin im Vordergrund gestanden, weshalb die Entscheidung – aufgrund nicht vergleichbarer finanzieller Situation der Klägerin – auf ihren Fall nicht übertragbar sei, verfängt nicht: Denn die Regelung in § 4 Abs. 6 RBStV knüpft – wie das Beispiel in Satz 2 zeigt – an die jeweilige finanzielle Bedürftigkeit an, die indes bei der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht in entsprechender Form gegeben ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar.


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