Verwaltungsrecht

begründete Anfechtungsklage eines Syrers gegen die Widerrufsentscheidung seiner Flüchtlingsanerkennung wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung, Ermessensbetätigung des BAMF

Aktenzeichen  AN 15 K 17.35234

Datum:
30.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9141
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 4, § 73 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 wird in Ziffer 1. und 2. aufgehoben.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Soweit die Klage noch aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und im Sinne des Hauptantrages begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2017 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Klageantrag bedurfte es nicht.
1. Die Klage wurde konkludent zurückgenommen, soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung den im Klageschriftsatz angekündigten Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr aufrechterhalten hat (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 92 Rn. 9; BFH, B.v. 1.10. 1999 – VII R 32/98 – NVwZ-RR 2000, 334; Barczak, Klageänderung, Klagerücknahme und Erledigung des Rechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, JA 2014, 778 [781]). Diesbezüglich war das Verfahren in Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wobei die Teileinstellung auch im Urteilstenor anstelle eines gesonderten Beschlusses erfolgen konnte (Bostedt in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 117 Rn. 20; Schoch/Schneider VwGO/Clausing, 39. EL Juli 2020, VwGO § 92 Rn. 76).
2. a) Die noch aufrechterhaltene Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Widerrufsentscheidung über die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und die Versagung des subsidiären Schutzstatus statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 15.9.2020 – AN 19 K 20.30018 – BeckRS 2020, 27508 Rn. 22). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
b) Die Anfechtungsklage ist begründet, da die Widerrufsentscheidung der Beklagten unter Heranziehung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 4 Alt. 2 AsylG u. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Zwar erfolgte das Widerrufsverfahren formell ordnungsgemäß, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids angehört worden und erfolgte die Widerrufsentscheidung erst nach Ablauf der dem Kläger für eine Äußerung zur Verfügung stehenden Monatsfrist, § 73 Abs. 4 AsylG.
Die materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen jedoch nicht vor. Nach
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aus § 3 Abs. 4 AsylG ergibt sich, dass einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG absieht. Tatbestandlich setzt § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG voraus, dass der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist.
Der Kläger ist zwar durch das Amtsgericht … wegen einer nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG beachtlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit (gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 5 StGB) verurteilt worden. Die Tat wurde auch unter Anwendung von Gewalt begangen. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Kläger den Geschädigten zunächst zwei Kopfstöße auf die untere Gesichtshälfte versetzt und sodann mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. zwölf Zentimeter in den linken Oberschenkel des Geschädigten gestochen und diesen dabei mit einer Stichwunde verletzt, die eine das Leben potentiell gefährdende Handlung darstellte, was der Kläger zumindest vorhergesehen hatte und billigend in Kauf nahm. Das nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erforderliche Strafmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist ebenfalls erreicht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, führt dies allerdings nicht etwa automatisch zu einem Absehen von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung ist vielmehr ins Ermessen des Bundesamtes gestellt, das im Einzelfall zu prüfen hat, ob der Kläger mit der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur „Gefahr für die Allgemeinheit“ überschritten hat. Erforderlich ist insofern eine zukunftsgerichtete Prognose (vgl. Koch in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch 28. Edition, Stand 1.7.2020, § 60 AufenthG Rn. 56 f.; Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 [415]; VG Würzburg, U.v. 4.2.2019 – 8 K 18.32231 – BeckRS 2019, 4028 Rn. 16).
Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung erschöpft sich dieses Ermessen nicht darin, die Schwere der Straftat, derentwegen der betroffene Ausländer abgeurteilt wurde, festzustellen, wenn auch die im Strafurteil festgestellte Tathandlung sicherlich ein beachtliches Gewicht bei der Gefahrenprognose des Bundesamtes einnehmen darf. Allerdings ist § 60 Abs. 8 AufenthG verfassungskonform eng auszulegen. Es ist zu prüfen, ob eine echte Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Die Prüfung hat streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei ist unter anderem darauf zu achten, dass die Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Machtbereich des Verfolgers unweigerlich als Hinnahme der Verfolgung wirkt. Sie kann deshalb nur die Ultima Ratio darstellen, was insbesondere bei der Anwendung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen ist (so auch VG Würzburg, a.a.O.). Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Vorschrift restriktiv auszulegen, weil es um eine Ausnahme von dem fundamentalen Grundsatz der Nichtzurückweisung des Flüchtlings in den Verfolgerstaat geht. Allerdings ist bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Rechtsgüter (Eigentum, körperliche Unversehrtheit) und der Gewalteinsatz zentrale Wertentscheidungen im heutigen Westeuropa berühren. Außerdem ist zu beachten, dass zwischen Flüchtlingsanerkennung, Ausweisung und Abschiebung zu unterscheiden ist. Insofern gelten unterschiedliche Rechtsmaßstäbe. Der Entzug des Aufenthaltstitels bei Flüchtlingen, etwa durch eine Ausweisung, folgt weniger strengen Vorgaben als der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus. Ein Flüchtling kann auch dann ausgewiesen werden, wenn der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus scheitert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Darüber hinaus ist eigenständig zu beurteilen, ob ein absolutes Abschiebeverbot etwa nach Art. 3 EMRK besteht und im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu würdigen. Im jedem Einzelfall ist eine Entscheidung im Hinblick auf die Umstände im Heimatstaat vorzunehmen. Nur, wenn bei der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung – öffentliches Interesse an der Ausreise versus privates Interesse des Ausländers am Verbleib – ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt, greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht (Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 415; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 54). Nicht das strafbare Fehlverhalten in der Vergangenheit ist (allein) maßgeblich, sondern die zukünftige vom Ausländer ausgehende Gefährdung. Sie erübrigt sich auch nicht nach Verhängung einer Freiheitsstrafe (Bergmann, a.a.O. Rn. 57).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes genügt die im streitgegenständlichen Bescheid angestellte Gefahrenprognose, ob vom Kläger auch zukünftig eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, nicht den strengen Anforderungen. Sie erweist sich vielmehr als zu eng gefasst und ohne echte Abwägung der widerstreitenden Interessen, insbesondere auch der Umstände, die Anlass für die strafbare Handlung des Klägers waren und deren Begleitfolgen. Da sich diese Umstände – mit Ausnahme einer beim Kläger gezeigten Schuldeinsicht und eines vollumfänglichen Geständnisses in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht – aus den abgekürzten Gründen des Strafurteils auch nicht ohne Weiteres ergaben, kam der Anhörung des Klägers insoweit ein erhebliches Gewicht zu.
Zwar ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass auch der Kläger über seinen Bevollmächtigten im Rahmen der Anhörung nach § 73 Abs. 4 AsylG keine detaillierten Angaben dazu getätigt hat, wie es zum strafbaren Geschehen kam und welche konkreten weiteren Folgen sich nach der Tat abzeichneten bzw. eintraten. Der Kläger hat nur pauschal vortragen lassen, er habe sich in den letzten zehn Monaten bewährt, komme seiner Bewährungsauflage nach und habe nunmehr auch ein Anstellungsverhältnis. Der nähere Sachverhalt hierzu ist vom Bundesamt allerdings auch nicht weiter hinterfragt worden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts zu den Tatumständen näher ausgeführt hat, erscheinen diese Angaben jedenfalls nachvollziehbar und glaubhaft und sind nicht geeignet, eine Gefahrenprognose zu Lasten der Interessen des Klägers zu erhärten bzw. eine zukunftsgerichtete Prognose zu stützen, der Kläger werde eine fortgesetzte Gefahr für die Allgemeinheit durch ähnliche Handlungen oder weitere Straftaten erheblicher Art sein.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass, wie auch der Klägerbevollmächtigte zutreffend angemerkt hat, im Rahmen der Ermessensausübung grundsätzlich auch die für den Kläger sprechenden Gründe zu würdigen sind, konkret der – aktenkundige – Umstand, dass er nunmehr seit mehreren Jahren ohne weitere Strafauffälligkeiten in Erscheinung getreten ist, wie durch den zuletzt eingeholten Bundeszentralregisterauszug bestätigt wird. Der Kläger hat sich auch erfolgreich bemüht, aus den Bezug von Sozialleistungen herauszukommen und ein Leben mit eigenständigem Broterwerb zu führen. Auch dies scheint ihm ausweislich des nun schon länger andauernden Anstellungsverhältnisses gelungen zu sein. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar wegen einer erheblichen Straftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt worden war, sich das ausgeurteilte Strafmaß aber gleichwohl ersichtlich nur knapp an der 1-Jahres-Grenze des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG bewegt und zu Gunsten des Klägers im Strafurteil eben auch dessen Schuldeinsicht und Reue in Form einer umfassenden Einlassung berücksichtig worden war. Dass der Kläger seine Schuld etwa fortgesetzt bestritten hätte oder seine Tat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht derart relativiert hätte, dass dies gleichsam einer Negierung seines Tatanteils gleichkommt, kann der Einzelrichter nicht erkennen (vgl. dazu etwa: VG Augsburg, U.v. 20.5.2020 – Au 4 K 20.30222 – BeckRS 2020, 19393). Gerade der vom Bundesamt in seinem Bescheid gegebenen Begründung einer „hohen kriminellen Energie“ und „eines hohen Wiederholungsrisikos“ vermag der Einzelrichter hier nicht zu folgen und wird aus dem Bescheid und der vorgelegten Bundesamtsakte nicht deutlich, woraus das Bundesamt diese Feststellungen zieht, insbesondere, woraus sich diese Annahmen aus dem Strafurteil – soweit es sich nicht in der dort geschilderten konkreten Tatausführung erschöpft – herleiten lassen. Ob der Norm des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG im Hinblick auf das Vorliegen der dort genannten Straftaten unter Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein intendiertes Ermessen innewohnt, mit der Folge, dass dann regelmäßig der Widerruf bzw. die Rücknahme der Flüchtlingszuerkennung zu erfolgen hat (so wohl: VG Würzburg, U.v. 4.2.2019 – 8 K 18.32231 – BeckRS 2019, 4028 Rn. 21), lässt der Einzelrichter hier dahingestellt. Denn jedenfalls ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich vorliegend um einen atypischen Einzelfall handelt, der eine breitere Betrachtung gerade auch der Straftatumstände gebietet, um dem Merkmal einer zukunftsgerichteten Prognose der Gefährdung der Allgemeinheit hinreichend gerecht zu werden. Eine solche breitere Betrachtung hat das Bundesamt aber gerade nicht vorgenommen und spricht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der aktenkundigen Umstände beim Kläger gegen die Annahme einer solchen Gefahr. Dem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung letztlich auch nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
Da der Bescheid bei der Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG als Öffnungsnorm für eine Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG (bei der dem Bundesamt dann kein Ermessen zukommt) erheblichen Ermessensfehlern in Form eines Abwägungsdefizites begegnet, ist der Bescheid vom 4. August 2017 insoweit in seiner Ziffer 1. aufzuheben. Sonstige Widerrufs- oder Rücknahmegründe, die Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides gleichwohl rechtlichen Bestand verleihen würden (vgl. zur umfassenden Prüfung: BVerwG, U.v. 31.1. 2013 – 10 C 17/12 – NVwZ-RR 2013, 571), sind nicht erkennbar oder geltend gemacht.
Auch Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamtes vom 4. August 2017 ist in der Folge aufzuheben, da sich die Prüfung des subsidiären Schutzes erst auf der zweiten Stufe nach dem Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft stellt und bereits diese erste Stufe auf die Anfechtungsklage des Klägers aufzuheben ist. Die Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes erweist sich vor diesem Hintergrund als verfrüht, denn mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung lebt die frühere Zuerkennungsentscheidung des Bundesamtes vom 7. Mai 2016 wieder auf.
3. Die Kostenfolge ergibt sich als gemischte Kostenentscheidung einmal aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage teilweise zurückgenommen wurde und zum anderen aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit der Kläger obsiegt hat.
Das Gericht bewertet den Verpflichtungsantrag dabei – unter Berücksichtigung des mit der Klage verfolgten Ziels für den Kläger – mit einem Drittel der gesamten Verfahrenskosten. Der Anfechtungsantrag bezüglich Ziffer 1. und Ziffer 2. des beklagten Bescheids bemisst sich mit je einem weiteren Drittel.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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