Verwaltungsrecht

Beibehaltung der Maßnahmestufe bei Überführung der Punkte aus dem Verkehrszentralregister in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem

Aktenzeichen  Au 7 S 16.510

Datum:
29.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 aF
StVG StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, § 65 Abs. 3
FeV FeV § 47 Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 166
ZPO ZPO §§ 114 ff.

 

Leitsatz

Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 S. 1 und 2 FEV ist nicht gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Fortführung VGH München BeckRS 2015, 53539). (redaktioneller Leitsatz)
Zur nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO erforderlichen Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kann sich die Behörde im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Recht der Fahrerlaubnisse gehört, darauf beschränken, die für die Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (Fortführung VGH München BeckRS 2010, 55410). (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG nF behält der Fahrerlaubnisinhaber seine Maßnahmestufe bei (Fortführung VGH München BeckRS 2015, 41063). War er vor der Überführung bereits nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG aF verwarnt worden, so ist deshalb nach der Überführung keine erneute Verwarnung geboten, wenn er im Zeitpunkt der Überführung einen Stand von umgerechnet zumindest sechs Punkten erreicht hatte. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte … wird abgelehnt.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
III.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Gründe:
I.
Die am … 1972 geborene Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis im Vollzug des Fahreignungs-Bewertungssystems.
Die Antragstellerin ist seit 11. Mai 2007 nach vorheriger Entziehung der am 13. März 1998 erteilten Fahrerlaubnis wieder im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, AM, L und S. Das Ende der Probezeit wurde auf den 14. Juli 2009 neu festgesetzt.
Am 4. Juni 2008 erfuhr der Antragsgegner durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 27. Mai 2008, dass für die Antragstellerin 9 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen waren.
Es handelte sich um die nachfolgend aufgeführten Verkehrsverstöße:
Tat Entsch.
Rechtskr.
Art
Bezeichnung
Pkt.
alt
8.2.2000
27.4.2000
26.5.2000
Straftat
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
6
6
31.1.2008
19.3.2008
8.4.2008
Ordnungs-widrigkeit
Als Wartepflichtiger die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs missachtet
3
9
Daraufhin verwarnte die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin mit dem am 5. Juni 2008 zugestellten Schreiben gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F.. Außerdem wurde sie mit Schreiben vom 9. Juni 2008 zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG a. F. aufgefordert, weil sie nach dem Entzug und innerhalb der neu festgesetzten Probezeit erneut ein Delikt nach Abschnitt A der Anlage 12 zur FeV begangen habe. Am 25. September 2008 wurde das Gutachten des … vom 24. September 2008 der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass die Antragstellerin zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Allerdings lägen schulungsbedürftige Mängel im Fahrverhalten vor. Diese Mängel wurden durch 5 Fahrstunden bei einer Fahrschule entsprechend der Bescheinigung vom 1. Dezember 2008 beseitigt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mit, dass für die Antragstellerin nunmehr 8 Punkte im VZR eingetragen sind.
Durch die am 8. Februar 2010 eingetretene Tilgung der Straftat vom 8. Februar 2000 kamen zu dem Verstoß am 31. Januar 2008 weitere verkehrsrechtliche Verstöße hinzu, wonach sich die nachfolgend dargestellten und im VZR eingetragenen 8 Punkte ergeben:
31.1.2008
19.3.2008
8.4.2008
Ordnungs-widrigkeit
Als Wartepflichtiger die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs missachtet
3
3
3.10.2009
9.12.2009
29.12.2009
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h
1
4
2.12.2010
30.12.2010
19.1.2011
Ordnungs-widrigkeit
Als Kraftfahrer ein Kind ohne jede Sicherung befördert
1
5
30.5.2011
27.7.2011
17.8.2011
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h
3
8
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 (zugestellt am 15.10.2011) wurde die Antragstellerin erneut nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt, da die erste Maßnahmestufe ein weiteres Mal von unten erreicht worden sei. Außerdem wurde sie auf die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F. hingewiesen.
Durch die am 8. April 2013 eingetretene Tilgung der Ordnungswidrigkeit vom 31. Januar 2008 ergibt sich nach einem weiteren Auszug aus dem VZR vom 5. März 2014 nunmehr ein Punktestand von 14 Punkten mit den nachfolgend dargestellten Verkehrsverstößen:
3.10.2009
9.12.2009
29.12.2009
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h
1
1
2.12.2010
30.12.2010
19.1.2011
Ordnungs-widrigkeit
Als Kraftfahrer ein Kind ohne jede Sicherung befördert
1
2
30.5.2011
27.7.2011
17.8.2011
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h
3
5
14.7.2011
4.8.2011
23.8.2011
Ordnungs-widrigkeit
Verbotswidriges Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons
1
6
22.9.2011
12.12.2011
31.12.2011
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h
1
7
11.6.2012
10.9.2012
27.9.2012
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h
3
10
20.6.2013
16.9.2013
3.10.2013
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h
1
11
4.10.2013
30.12.2013
18.1.2014
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h
3
14
(alt)
Mit Anordnung vom 1. April 2014 wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner bei Erreichen eines Punktestands von 14 Punkten nach vorheriger Anhörung aufgefordert, gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG a. F. an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Sie wurde in dem vorgenannten Schreiben auch darauf hingewiesen, dass eine Punktereduzierung durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung möglich sei und ihre Fahrerlaubnis mit Erreichen von 18 Punkten entzogen werde. Am 11. Juli 2014 wurde dem Antragsgegner eine Bescheinigung über die Teilnahme der Antragstellerin an einem Aufbauseminar in der Zeit vom 20. Juni 2014 bis 5. Juli 2014 vorgelegt.
Die sich nach alter Rechtslage ergebenden 14 Punkte (alt) ergeben nach der Umrechnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ab 1. Mai 2014 einen Punktestand von 6 Punkten (neu).
Nach einer weiteren Mitteilung aus dem Fahreignungsregister (FAER) vom 14. Dezember 2015 hat die Antragstellerin nach der ab dem 1. Mai 2014 vorzunehmenden neuen Punkteberechnung nunmehr einen Punktestand von 8 Punkten erreicht. Dabei wurde die Tilgung der Ordnungswidrigkeit vom 3. Oktober 2009 zum 29. Dezember 2014 berücksichtigt. Die Verkehrsverstöße der Antragstellerin stellen sich entsprechend der Mitteilung aus dem FAER vom 14. Dezember 2015 wie folgt dar:
5
(neu)
16.1.2014
16.4.2014
14.7.2014
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h
1
6
28.8.2015
28.9.2015
15.10.2015
Ordnungs-widrigkeit
Bei rotem Lichtzeichen mit rechts daneben angebrachtem Grünpfeil nach rechts abgebogen, ohne vorher anzuhalten
1
7
5.9.2015
9.11.2015
26.11.2015
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h
1
8
Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mittlerweile erhielt die Fahrerlaubnisbehörde am 11. Januar 2016 erneut eine Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt vom 4. Januar 2016, wonach die Antragstellerin am 2. November 2015 (Datum der Entscheidung: 25.11.2015; Datum der Rechtskraft: 15.12.2015) erneut eine Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, die mit einem weiteren Punkt geahndet wurde.
Die Antragstellerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. Januar 2016 und vom 12. Februar 2016 ausführen, dass sie nicht bei Erreichen von 6 bzw. 7 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG n. F. schriftlich verwarnt worden sei. Entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n. F. sei die Antragstellerin auch nicht darauf hingewiesen worden, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Eine Verwarnung sei daher nachzuholen und der Punktestand verringere sich auf 7 Punkte.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis Klassen B und AM (Ziffer I.1. des Bescheids), ordnete an, dass sie ihren Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern habe (Ziffer I.2. des Bescheids), und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziffer I.3. des Bescheids). Der sofortige Vollzug der Ziffer I.2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer II.).
Der Bescheid wurde laut Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten am 29. Februar 2016 zugestellt.
Am 3. März 2016 gab die Antragstellerin den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
Die Antragstellerin ließ per Telefax am 29. März 2016 durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2016 aufzuheben.
Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16. 509 geführt.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nummer 1) des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Februar 2016 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen sowie hinsichtlich der in Nummer 2) des Bescheids enthaltenen Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins anzuordnen.
Weiter wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten beantragt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin zwar ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass ihr die Fahrerlaubnis mit Erreichen von 18 Punkten entzogen werde. Eine konkrete Warnung, dass ihr die Fahrerlaubnis bereits bei Erreichen eines Punktestandes von acht Punkten entzogen werde, habe sie entgegen der neuen Rechtslage nicht erhalten. Gerade aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin zum 1. Mai 2014 fünf Punkte gehabt habe, ihr Punktekonto sich somit im Bereich der ersten Maßnahmenstufe bewegt habe, wäre bei Erreichen der zweiten Maßnahmenstufe die Antragstellerin zu verwarnen gewesen. Insbesondere wäre sie darüber zu unterrichten gewesen, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Der vorliegende Fall sei nicht mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 (Az.: 11 CS 15. 814) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Nachdem die Antragstellerin die zweite Maßnahmenstufe erreicht habe, wären seitens des Antragsgegners die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen gewesen.
Mit Blick auf den Wohnsitz der Antragstellerin in … könne ihr auch nicht zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 12. April 2016 u. a.,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
I.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffern I.1 des Bescheids vom 22. Februar 2016 anzuordnen und gegen Ziffer I.2 wiederherzustellen ist.
1. Der in diesem Sinn ausgelegte Antrag ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.
Die Anordnung unter Ziffer I.1. des angefochtenen Bescheids ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I. S. 3313) ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung – im Folgenden StVG n. F.).
Im Hinblick auf die Anordnung in Ziffer I.2. des Bescheids ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Ziffer II. des Bescheids angeordnet hat. Insoweit ist mit der neuesten Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447) davon auszugehen, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar ist, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt.
Aufgrund der – im vorliegenden Fall – kraft Gesetzes gegebenen sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung in Ziffer I.1. (§ 4 Abs. 9 StVG) ist eine Begründung dieses Sofortvollzugs nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer I.2 genügt die im streitgegenständlichen Bescheid abgegebene Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum der Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen wird. Das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden und die Bestandskraft des Bescheids nicht abzuwarten, wird mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers, soweit diese der Behörde bekannt waren, abgewogen. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Recht der Fahrerlaubnisse gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die dabei herangezogenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (st. Rspr., siehe z. B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris).
Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also diejenigen der Klage vom 29. März 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Umgekehrt ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
Die summarische Prüfung fällt hier zu Ungunsten der Antragstellerin aus.
Es spricht nichts für einen Erfolg ihrer Klage. Der Bescheid vom 22. Februar 2016, mit welchem ihr die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist sowohl in formeller als auch insbesondere in materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 22. Februar 2016 ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes – in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802 – nachfolgend: StVG n. F.), denn die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde, hier also den Bescheid vom 22. Februar 2016 auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249; B.v. 22.1.2001 – 3 B 144.00 – juris Rn. 2). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen von 8 oder mehr Punkten nach dem ab 1. Mai 2014 geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis zu entziehen.
a) Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten offenbar dahingehend, dass die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen tatsächlich begangen worden sind. Die im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen sind auch alle noch verwertbar. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese zu tilgen oder zu löschen gewesen wären (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n. F.). Auch ist unter den Beteiligten nicht strittig, dass die von der Antragstellerin begangenen Verkehrszuwiderhandlungen jeweils mit der richtigen Punktzahl berücksichtigt worden sind und die Umrechnung nach der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 zutreffend erfolgt ist. Insoweit ist nichts vorgetragen oder ansonsten ersichtlich.
b) Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht im vorliegenden Fall nicht § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG entgegen, wonach die zuständige Behörde eine Maßnahme z. B. nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erst ergreifen darf, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bereits ergriffen worden ist.
Dies war vorliegend der Fall.
Die Antragstellerin hat vor dem 1. Mai 2014, also vor dem Inkrafttreten des Straßenverkehrsgesetzes in seiner neuen Fassung, die die Umstellung auf das Punktesystem des Fahreignungs-Bewertungssystems beinhaltet, 14 Punkte im VZR erreicht.
Punktereduzierungen nach § 4 Abs. 4, 5 StVG a. F. waren nicht vorzunehmen.
Demzufolge war die Antragstellerin nach der Umrechnungstabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n. F. zum 1. Mai 2014 im Fahreignungs-Bewertungssystem mit 14 Punkten auf der Maßnahmenstufe 2 (Verwarnung) einzuordnen. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 und 3 StVG n. F. ist für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe zugrunde zu legen, wobei die Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Satz 1 StVG n. F. allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt. Hieraus folgt, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Maßnahmenstufe bei der Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister in das Fahreignungs-Bewertungssystem beibehält (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 5.2.2016 – 3 B 153/15 – juris Rn. 4).
Hierzu wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, S. 50) ausgeführt, Satz 3 stelle klar, dass die Umstellung des Systems und die dadurch erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmenergreifung führten. Vielmehr führten nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe – nach altem wie nach neuem Recht – zu einer Maßnahme (BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 – juris Rd. 9).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite war vorliegend keine (erneute) Verwarnung der Antragstellerin, die bereits durch Überführung ihrer früheren Eintragungen in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n. F. einen Stand von umgerechnet sechs Punkten erreicht hat, geboten.
Vor Erlass der Entziehungsanordnung hatte die Antragstellerin die erste und die zweite Maßnahmenstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. und § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. durchlaufen und befand sich somit am 1. Mai 2014 nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n. F. auf dem Stand der zweiten Maßnahmenstufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n. F.
Im Rahmen des der Punktebewertung zugrundeliegenden Stufensystems wurden im Fall der Antragstellerin die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. vorgesehenen Maßnahmen durchlaufen. Am 5. Juni 2008 und mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 wurde die Antragstellerin seitens der Fahrerlaubnisbehörde bei einem Punktestand von 9 bzw. 8 Punkten (alte Punkteberechnung) verwarnt und darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG a. F. habe. Bei einem erreichten Punktestand von 14 Punkten (alte Punkteberechnung) wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. April 2014 aufgefordert, an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. teilzunehmen. Dabei wurde sie auch darauf hingewiesen, dass ihr bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.
Da die Antragstellerin durch Übertragung ihrer früheren Punkte in das neue Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 bereits die ab einem Punktestand von sechs Punkten eingreifende Stufe zwei erreicht und diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht hatte, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Erreichen der Stufe drei (8 Punkte) keiner erneuten Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n. F. und keines (weiteren) Hinweises auf einen möglichen Entzug der Fahrerlaubnis.
Ebenso ist unbeachtlich, dass mit Wirkung zum 29. Dezember 2014 infolge der Tilgung einer Eintragung um einen Punkt die Umrechnung der alten Punkte (nunmehr 13) fünf Punkte (neu) ergab, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein weiterer Punkt durch den am 16. Januar 2014 begangenen Verkehrsverstoß hinzugekommen ist. Damit ist die Antragstellerin in der zweiten Maßnahmenstufe verblieben, weil sich trotz der Tilgung zu keinem Zeitpunkt weniger als 6 Punkte ergeben haben.
Zutreffend geht der Antragsgegner auch im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG n. F. von der Anwendung des so genannten Tattagprinzips aus (vgl. zum Tattagsprinzip: BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 3 C 3/07; BayVGH, B.v. 2.3.2010 – Az. 11 CS 09.2446; VGH BW, B.v. 7.12.2010 – 10 S 2053/10, NJW 2011, 2313), das besagt, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ankommt. Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n. F. war der Verstoß vom 16. Januar 2014 nach der neuen Rechtslage zu bewerten, da die Speicherung dieser Ordnungswidrigkeit erst nach dem 1. Mai 2014, nämlich am 18. Juli 2014 im FAER erfolgt ist.
Danach ergeben sich durch den am 2. November 2015 (Tag der letzten Tat) begangenen Verstoß 9 Punkte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F..
Bei einem Punktestand von 8 bzw. sogar 9 Punkten war die Fahrerlaubnis der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend, ohne dass insoweit ein Ermessenspielraum gegeben wäre, zu entziehen und der Führerschein gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n. F. i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV von der Antragstellerin abzuliefern.
c) Erweist sich somit der angefochtene Bescheid als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so besteht auch kein Anlass, von dem durch § 4 Abs. 9 StVG statuierten Sofortvollzug durch eine gerichtliche Entscheidung abzugehen. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es nicht verantwortbar, die Antragstellerin angesichts der dokumentierten nachhaltigen und über die Jahre hinweg begangenen wiederholten und punktebewerteten Verkehrsverstöße bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Persönliche Härten – wie sie von der Antragstellerin vorgebracht wurden – können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, ohnehin nicht berücksichtigt werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift bekannt. Die mit der Entscheidung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme einer ungeeigneten Kraftfahrerin gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (vgl. VGH BW, B.v. 4.11.2013 – 10 S 1933/13 – NJW 2014, 487 ff.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang, § 164) Nrn. 1.5 und 46.3, wobei der so ermittelte Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Fall war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da – wie oben unter I. ausgeführt – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache war über beide Anträge gemeinsam zu entscheiden.
Hinsichtlich Ziffer I. des Beschlusses gilt folgende
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift:Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, eingeht.
Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR nicht übersteigt.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinsichtlich Ziffern II. bis IV. gilt folgende
Rechtsmittelbelehrung:
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift:Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben