Verwaltungsrecht

Bekanntgabe eines Prüfungsbescheids über ein internetgestütztes Kommunikationssystem, Fehlende gesetzliche Grundlage für eine Zugangsfiktion, Täuschungsversuch während schriftlicher Prüfung, Täuschungsversuch durch Antrag auf Anrechnung

Aktenzeichen  M 3 E 21.1180

Datum:
26.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21610
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 41
BayVwVfG Art. 37 Abs. 2
PStO der LMU für das Studium des Fachs Latein im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien (PStO) § 23 Abs. 1
PStO § 23 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller studiert seit dem Wintersemester 2012/13 im Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern Latein und Mathematik, seit dem Wintersemester 2014/15 zudem dem Erweiterungsfach Medienpädagogik, an der L.-M.-Universität M. (im Folgenden: LMU).
Am 30. Juli 2019 nahm der Antragsteller an der Modulprüfung zum Pflichtmodul P 15 „Vertiefungsmodul Sprachbeherrschung II (Oberstufe)“ (im Folgenden: Modul P 15) teil. Die Prüfungsleistung wurde von Erst- und Zweitprüfer am 6. und 7. August 2019 mit „nicht bestanden“ aufgrund von Täuschung bewertet.
Am 3. September 2019 wurde der Antragsteller von Erst- und Zweitprüfer hierzu angehört.
Am 12. November 2019 suchte der Antragsteller den Erstprüfer, Dr. U., in dessen Sprechstunde auf. Gegenstand des Gesprächs war die Frage der Anrechenbarkeit von an der Universität L. erbrachten Leistungen des Antragstellers auf das Modul P 10 „Vertiefungsmodul Sprachbeherrschung I (Mittelstufe)“ (im Folgenden: Modul P 10).
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 hörte die LMU den Antragsteller zu dem Vorwurf an, am 12. November 2019 ein Transcript of Records der Universität L. und eine Modulbeschreibung des dortigen Moduls „Lateinische Prosa 2“ vorgelegt und unter Verweis auf diese vermeintlich an der Universität L. erbrachte Leistung deren Anrechnung auf das Modul P 10 betrieben zu haben. Tatsächlich habe der Antragsteller die Leistungen nicht an der Universität L. erbracht; vielmehr seien ihm dort an der Universität M. vormals erbrachte Leistungen angerechnet worden. Auf § 23 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 PStO wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2019 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses führte der Antragsteller hierzu aus, aus privaten Gründen habe er im Wintersemester 2017/18 einen Antrag auf ein Parallelstudium bei der Universität L. gestellt. Um sich die Möglichkeit offen zu halten, das Referendariat in Sachsen zu absolvieren, habe er seine bisher an der LMU erbrachten Leistungen dort vorgelegt. Am 12. November 2019 habe er sich nur nach der Möglichkeit einer Prüfungsanrechnung erkundigt, eine endgültige Anrechnung sei nie seine Absicht gewesen, zudem bedürfe es hierfür eines gestempelten Transcript of Records.
Mit weiterem Schreiben vom 12. Februar 2020 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses legte der Antragsteller ergänzend dar, bei der Prüfungsleistung am 30. Juli 2019 habe er aufgrund seiner Vorbereitung, nicht aber aufgrund von Täuschung gute Leistungen erzielt. Ihm sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden.
Gegen den mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Kontoauszug vom 15. Juni 2020, in dem die Prüfung vom 30. Juli 2019 als „nicht bestanden“ erfasst ist, legte der Antragsteller am 25. Juni 2020 Widerspruch ein.
Mit Bescheid der LMU vom 22. Juli 2020 wurde der Antragsteller von der Erbringung aller weiteren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen im Studium des Fachs Latein im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien an der LMU wegen eines Täuschungsversuchs sowohl in einem schwerwiegenden als auch in einem wiederholten Fall ausgeschlossen. Weiter wurde dem Antragsteller die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung zum Modul P 15 am 27. Juli 2020 gestattet, wobei Korrektur und Ergebnisbekanntgabe erst nach bestands- und rechtskräftiger Feststellung des Prüfungsanspruchs erfolgen sollten. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass die Modulprüfung coronabedingt neben der 90-minütigen Klausur aus vier Oberkurs-Hausaufgaben bestehe, die der Antragsteller nicht absolviert habe, so dass das Bestehen der Modulprüfung von vornherein ausgeschlossen sei.
Am 27. Juli 2020 nahm der Antragsteller an der Wiederholungsprüfung zum Modul P 15 teil.
Gegen den Bescheid der LMU vom 22. Juli 2020 legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 8. August 2020 Widerspruch ein und begründete seinen Widerspruch vom 25. Juni 2020 gegen die Bewertung der Prüfung zum Modul P 15 vom 30. Juli 2019.
Die Widersprüche des Antragstellers wies die LMU mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2021 zurück.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 3 K 21.1123). Er beantragt, den Bescheid der LMU vom 15. Juni 2020 und den Bescheid vom 22. Juli 2020 in Form des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2021 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, die Klausur vom 30. Juli 2019 neu zu bewerten sowie den Antragsteller zu allen Prüfungen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien im Fach Latein zuzulassen, hilfsweise, die Wiederholungsklausur vom 27. Juli 2020 zu korrigieren und zu bewerten.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2021 beantragt der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Teilnahme an allen weiteren Prüfungen im Fach Latein im Studiengang Lehramt an Gymnasien zu ermöglichen, diese zu korrigieren und zu bewerten,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Modulprüfung P 15 Vertiefungsmodul Sprachbeherrschung II (Oberstufe) vom 30. Juli 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bewerten,
hilfsweise, die Wiederholungsklausur Modulprüfung P 15 Vertiefungsmodul Sprachbeherrschung II (Oberstufe) vom 27. Juli 2020 vorläufig zu korrigieren und zu bewerten.
Zur Begründung nimmt der Antragsteller auf sein Vorbringen im Klageverfahren (M 3 K 21.1123) Bezug. Dort macht er im Wesentlichen geltend, für den Universitäts-Abschluss fehlten ihm nur 6 ECTS-Punkte der Modulprüfung vom 30. Juli 2019 bzw. 27. Juli 2020. Bei dem Gespräch mit Dr. U. am 12. November 2019 habe der Antragsteller weder einen formalen Anrechnungsantrag stellen noch eine Anrechnungsentscheidung erreichen, sondern sich lediglich nach den Möglichkeiten einer Anrechnung erkundigen wollen. Auf die Nachfrage von Dr. U. zum abgeprüften Stoff habe der Antragsteller die Prüfungsordnungen und Modulanforderungen an beiden Universitäten überprüft und festgestellt, dass eine Anrechnung nicht möglich sei. Um dies mit Dr. U. abschließend zu klären, habe er um einen Termin in der Sprechstunde bei Dr. U. gebeten, hierauf keine Antwort erhalten und sich deshalb persönlich in die Sprechstunde begeben, wo er Dr. U. nicht angetroffen habe und deshalb die Sachlage mit Prof. W. habe erörtern wollen. Hierbei habe der Antragsteller nicht nur die Frage der Anrechenbarkeit, sondern auch den aus seiner Sicht unberechtigten Vorwurf der Täuschung in der Prüfung am 30. Juli 2019 erwähnt. Prof. W. habe jedoch nur auf den vermeintlichen Täuschungsversuch am 30. Juli 2019 abgestellt und den Antragsteller auf die Sprechstunde von Dr. U. verwiesen. Die Bewertung der Klausur vom 30. Juli 2019 sei mangels Täuschungsversuchs fehlerhaft. Zudem sei bezüglich beider Vorwürfe des Täuschungsversuchs gegen § 23 Abs. 5 PStO verstoßen worden. Der auf den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 19. Februar 2020 ergangene Bescheid vom 22. Juli 2020 sei nicht unverzüglich erlassen worden. Bezüglich der Prüfung vom 30. Juli 2019 habe der Antragsteller in der Zeit vom 20. Oktober bis 10. November 2019 nicht Einsicht ins Internet genommen. Am 8. und 19. August 2019 sei durch Abruf des Notenblattes die Bewertung der Klausur ohne Rechtsbehelfsbelehrung:bekannt gegeben worden. Bezüglich der Bewertung bestehe mangels Rechtsbehelfsbelehrung:keine Bestandskraft. Die Bewertung mit „nicht bestanden“ wegen Täuschung sei ohne vorherige Anhörung des Antragstellers eingetragen worden. Eine formell korrekte Anhörung habe am 3. September 2019 nicht stattgefunden. Eine Heilung des Verfahrensfehlers im Widerspruchsverfahren habe nicht stattgefunden, da die Antragsgegnerin dieses abgeschnitten habe in der Annahme, der Widerspruch sei verfristet. Weiter liege keine Täuschungshandlung vor. Der Prüfungstext sei Gegenstand seiner Prüfungsvorbereitung gewesen. Die Zahl der Verbesserungen gegenüber dem Entwurf halte sich im Normalen und sei kein Beleg für eine Täuschungsabsicht. Der Antragsteller habe zunächst auf seinem Konzeptpapier erste Vokabeln und grammatikalische Phänomene notiert und versucht, so schnell wie möglich den Text mit Notizen zu überfliegen. Anschließend habe er den Text Satz für Satz und Wort für Wort abgefragt und übersetzt, wobei er sich bei einigen Passagen an grammatikalische Phänomene und Redewendungen aus seinen Vorbereitungen erinnert und die entsprechende Formulierung verwendet habe. Dies erkläre die monierten Unstimmigkeiten auf Seite 1 Zeile 9 und Seite 2 Zeile 3 der Klausur. Da die Prüfungstexte der vergangenen Termine alle aus dem entsprechenden Werk Ciceros entnommen worden seien, habe der Antragsteller ähnliche Texte aus diesem Werk bearbeitet und sich intensiv damit beschäftigt. Der Antragsteller habe den Beweis des ersten Anscheins glaubhaft widerlegt; insbesondere habe er dargelegt, dass er diese und andere exemplarische Übersetzungen auswendig gelernt habe, um psychische und kognitive Stabilität zu gewinnen. Sofern der Antragsteller diese dann in der Klausur so wiedergebe, liege keine Täuschungshandlung vor, selbst wenn einzelne Fehler als unschlüssig erschienen. Die Grundsätze der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 28. Januar 2016 (2 ME 255/15) seien hier anwendbar. Es liege keine nachgewiesene Benutzung illegaler Hilfsmittel vor, zumal digitale Geräte ausgestellt und in den Taschen hätten verstaut werden müssen. Selbst bei Annahme von Bestandskraft der Prüfungsentscheidung zur Prüfung am 30. Juli 2019 gelte dies nicht für den Ausschluss von allen weiteren Prüfungen. Hilfsweise wäre das unterstellte Verhalten allenfalls ein „gewöhnlicher“ Täuschungsversuch. Der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 19. Februar 2020 habe keine Bestandskraft, da es an einem unverzüglichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrungfehle und dieser gegen die Verfahrensvorschriften der Unverzüglichkeit und des Anhörungsgebots verstoße. Die Frage nach einer möglichen Anrechnung von Leistungsnachweisen sei keine Täuschungshandlung. Es fehle an einem Antrag, um eine Täuschungsabsicht zu unterstellen. Eine wiederholte Täuschung liege mangels eines gleichgelagerten Falls nicht vor.
Zum Anordnungsgrund führt er aus, die vorläufige Neubewertung einer Prüfungsarbeit könne verlangt werden, wenn der Verlust spezifischen Prüfungswissens drohe oder eine spätere Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit hinausgeschoben werde. Vorliegend drohe bei Abwarten des Ausgangs des Klageverfahrens eine jahrelange Verzögerung bis zum Eintritt ins Referendariat. Zum Anordnungsanspruch wird ergänzend ausgeführt, das Verfahren bei den unterstellten Täuschungsversuchen sei jedenfalls fehlerhaft, so dass der Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen rechtswidrig sei. Zudem sei der Prüfungsversuch vom 30. Juli 2019 mit „bestanden“ zu bewerten. Hilfsweise sei die Klausur vom 27. Juli 2020 vorläufig zu korrigieren und zu bewerten, da der Antragsteller bei Bestehen dieser Klausur und Abkehr der LMU vom Ausschluss von weiteren Prüfungen auf eine Anfechtung der Klausur vom 30. Juli 2019 verzichten würde.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2021 beantragt die Antragsgegnerin,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, für den Hauptantrag fehle die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller im Fach Latein bereits alle Leistungen erbracht habe. Weder gebe der Antragsteller an, an welchen konkreten Prüfungen er teilnehmen wolle noch seien solche ersichtlich. Zum anderen habe der Antragsteller bislang keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Die Antragsgegnerin lasse in derartigen Konstellationen die Studierenden generell vorläufig zu Prüfungen zu, wie hier auch den Antragsteller zur Prüfung am 27. Juli 2020. Für den Hilfsantrag in Bezug auf die Klausur vom 27. Juli 2020 fehle die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis, da dem Antragsteller die Teilnahme nur unter der Bedingung ermöglicht worden sei, dass Korrektur und Ergebnisbekanntgabe nur erfolgten, wenn bestands- bzw. rechtskräftig feststehe, dass der Antragsteller noch einen Prüfungsanspruch habe und ein rechtliches Interesse an der Teilnahme an der Klausur bestanden habe. Darüber hinaus könne der Antragsteller die Modulprüfung unabhängig von dem am 27. Juli 2020 erzielten Ergebnis nicht bestehen, weil diese pandemiebedingt aus mehreren zu erbringenden Teilleistungen bestanden habe, der Antragsteller aber an den übrigen Teilleistungen nicht teilgenommen habe. Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Anordnungsgrund sei nicht hinreichend geltend gemacht. So lege der Antragsteller nicht dar, in welchem Bundesland er das Referendariat beginnen wolle, welche Fristen gelten würden und dass er überhaupt am Beginn des Referendariats gehindert sei. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei daher erst recht nicht gerechtfertigt. Es fehle eine Glaubhaftmachung. Darüber hinaus fehle ein Anordnungsanspruch; diesbezüglich wird auf den Vortrag im Klageverfahren (M 3 K 21.1123) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2021 lässt der Antragsteller ergänzend ausführen, der Antragsteller habe im Hinblick auf den Bescheid vom 22. Juli 2020 ein Rechtsschutzinteresse daran, dass vorläufig festgestellt werde, dass er seinen Prüfungsanspruch nicht verloren habe. Er habe außerdem einen Anspruch darauf, vorläufig die notwendigen Teilleistungen für das Bestehen dieser Prüfung zu erbringen, solange die von ihm erbrachte Prüfungsleistung von der LMU nicht anerkannt werde. Durch die Verweigerung der Anerkennung der schon erbrachten Prüfungsleistung des Antragstellers und den Ausschluss von sonstigen Prüfungen sei es dem Antragsteller nicht möglich, das Referendariat zu beginnen. Ein Beginn unter Auflagen sei vollkommen unrealistisch, da dem Antragsteller angesichts des Vorwurfs eines schwerwiegenden Täuschungsversuchs die erforderliche Eignung abgesprochen werden dürfte. Eine vorläufige Zulassung zu einer Prüfung sei besonders dringlich, wenn sich aus dem Prüfungsverfahren selbst schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller ergeben würden. Hierfür reiche es, dass sich der Studienabschluss durch das rechtswidrige Verhalten der LMU unzumutbar verlängere.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2021 trägt die Antragsgegnerin vor, es sei für die LMU nach wie vor nicht erkennbar, an welchen Prüfungen der Antragsteller teilnehmen wolle.
Mit E-Mail vom 21. Juli 2021 teilt die Antragsgegnerin auf Anfrage des Gerichts mit, die den Studierenden erteilten persönlichen Kontoauszüge in Bescheidsform mit Rechtsbehelfsbelehrung:seien nur während des Bescheidszeitraums im Konto der Studierenden sichtbar. Auch nach Ablauf des Bescheidszeitraums könnten die Studierenden den Bescheid aber beim Prüfungsamt für Geistes- und Sozialwissenschaften bekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Gerichtsakte im Verfahren M 3 K 21.1123 Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Verpflichtung der LMU beantragt, ihn vorläufig zu weiteren Prüfungen im Fach Latein zuzulassen und diese vorläufig zu bewerten, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
a) Der auf die vorläufige Zulassung zu weiteren Prüfungen im Fach Latein, Studiengang Lehramt an Gymnasien, und auf vorläufige Bewertung dieser Prüfungsleistungen gerichtete Antrag ist unzulässig.
Für den auf vorläufige Zulassung zu weiteren Prüfungen gerichteten Antrag fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Die beantragte einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass zwischen Antragsteller und Antragsgegner ein „streitiges Rechtsverhältnis“ besteht. Von einem streitigen Rechtsverhältnis kann erst dann ausgegangen werden, wenn aus einem Antrag und seiner Ablehnung eine bestimmte Rechtsbeziehung entstanden ist, um deren Bestand und Inhalt gestritten werden kann. Hat der Antragsteller sein Anliegen noch nicht einmal zuvor bei dem Antragsgegner selbst vorgetragen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht (OVG NW, B.v. 30.4.2001 – 13 B 566/01 – Rn. 6; VGH BW, B.v. 9.7.1990 – NC 9 S 58/90 – juris Rn 2, v. 22.7.2004 – 6 S 19/04 – juris Rn. 2 m.w.N.; für fehlende Statthaftigkeit Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, Rn. 106a). Vorliegend besteht zwar aufgrund der Immatrikulation des Antragstellers und seiner Teilnahme an Prüfungen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der LMU. Es ist jedoch weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes die Zulassung zu weiteren Prüfungen bei der LMU geltend gemacht hätte. Nur durch eine vorherige Befassung der Behörde mit dem Anliegen der Antragspartei im jeweiligen Prüfungsrechtsverhältnis erhält diese überhaupt die Möglichkeit zu prüfen, ob und inwieweit sie diesen entsprechen oder sie abschlägig bescheiden will. Die Ausführungen der LMU im Schriftsatz vom 4. April 2021, wonach sie bei entsprechendem Antrag üblicherweise bereit ist, Studierenden in vergleichbarer Situation die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen (ohne Korrektur und Notenbekanntgabe) zu ermöglichen, belegen die Berechtigung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung. Der Antragsteller hat bislang nicht dargelegt, an welchen konkreten Prüfungen er teilnehmen will und woran dies – trotz des Angebots der LMU – scheitert.
Was die beantragte vorläufige Bewertung weiterer Prüfungsleistungen anbelangt, fehlt es bereits an einer Geltendmachung eines Anordnungsgrunds. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, welche konkreten Prüfungen der Antragsteller überhaupt ablegen will und aus welchen Gründen bzw. zu welchem Zweck für ihn eine vorläufige Bewertung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist kein Raum für einen etwaigen Anspruch auf vorläufige Bewertung weiterer Prüfungsleistungen.
b) Der Antrag auf vorläufige Neubewertung der Prüfungsleistung vom 30. Juli 2019 in P15 Vertiefungsmodul Sprachbeherrschung II (Oberstufe) ist unbegründet.
aa) Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 VwGO statthaft, da es dem Antragsteller um die – in der Hauptsache nur durch Verpflichtungsklage zu erreichende – Korrektur und Bewertung seiner Prüfungsleistung geht.
Von der Unzulässigkeit des Antrags wegen Bestandskraft des die Bewertung feststellenden Kontoauszugs kann derzeit nicht ausgegangen werden.
Für die Frage, ob bei Widerspruchseinlegung am 25. Juni 2020 die Bewertung des Moduls P 15 bereits bestandskräftig festgestellt war, ist maßgeblich, ob dem Antragsteller bereits im Wintersemester 2019/20 ein mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehener Prüfungsbescheid über die Bewertung des Moduls P 15 bekannt gegeben wurde.
Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, und wird gegenüber diesem Beteiligten in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Dass eine Bekanntgabe in einem internetgestützten Informations- und Kommunikationssystem grundsätzlich zulässig sein kann, ergibt sich aus Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. Gesonderte Vorschriften für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über das Internet enthält Art. 41 BayVwVfG (anders § 41 Abs. 2a VwVfG des Bundes) nicht. Allerdings muss die Bekanntgabe eines Bescheids auch hinsichtlich der Einzelheiten der Bekanntmachungsart den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügen und zudem geeignet sein, der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu dienen. Dementsprechend setzt die Bekanntgabe in analoger Anwendung von § 130 BGB den Zugang und damit voraus, dass der Verwaltungsakt so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist (BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 6 B 43/17 – juris Rn. 11). Hiervon kann bei Einstellung eines Notenspiegels in ein Konto des Studierenden dann ausgegangen werden, wenn der Studierende hierzu über Matrikelnummer und Passwort (neben der Hochschule) ausschließlichen und einem Briefkasten entsprechenden Zugang hat, und – etwa durch Satzung – geregelt ist, dass die Kommunikation zwischen Hochschule und Studierendem über dieses Konto abgewickelt wird (BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 6 B 43/17 – juris Rn. 12). Für die Frage des Zugangs kommt es dann allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme an (OVG Münster, U.v. 21.3.2017 – 14 A 1689/16 – juris Rn. 45 ff.).
Vorliegend ist in § 10 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität M. für das Studium des Fachs Latein im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien vom 31. März 2011, geändert durch Satzung vom 1. April 2011 (im Folgenden: PStO) vorgesehen, dass zu Beginn des jeweils nächsten Semesters die Studierenden einen persönlichen Kontoauszug im Sinn von § 10 Satz 1 PStO als Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung:erhalten. Der in der Akte befindliche Ausdruck des Kontoauszugs vom 21. Oktober 2019 (Bl. 216 ff. d.A.) enthält dementsprechend eine Rechtsbehelfsbelehrung:.
Nach der Stellungnahme der LMU vom 21. Juli 2021 sind allerdings die persönlichen Kontoauszüge in Bescheidsform mit Rechtsbehelfsbelehrung:nur während des Bescheidszeitraums im Konto der Studierenden sichtbar. Es erscheint zweifelhaft, ob bei einem Konto, in dem ein Bescheid – anders als eine in einem Hausbriefkasten befindliche Nachricht in Papierform – nach ca. 2 Wochen ohne Zutun des Empfängers wieder verschwindet, noch ohne weiteres von einem dem Briefkasten entsprechenden „Machtbereich“ des Empfängers ausgegangen werden kann; ob dies anders zu bewerten wäre, wenn die Empfänger durch eine ihm persönlich zugesandte Benachrichtigung ausdrücklich auf die Einstellung des Bescheids hingewiesen werden, kann offen bleiben, da hierfür bislang nichts vorgetragen ist. Zwar mag zu erwarten sein, dass Studierende üblicherweise regelmäßig ihren Kontoauszug ansehen und bei gewöhnlichem Verlauf auch innerhalb des Bescheidszeitraums auf das Konto zugreifen. Allerdings müssen Studierende zeitnah weitere Maßnahmen wie ausdrucken oder speichern ergreifen, um sich dauerhaft den Zugriff auf ihren Bescheid zu erhalten; denn nach dem Bescheidszeitraum ist für den Studierenden zwar weiterhin der Kontoauszug mit den tagesaktuellen Ergebnissen sichtbar, nicht aber, wann und mit welchem Inhalt der Kontoauszug in Bescheidsform ergangen ist und wann der Lauf der Rechtsbehelfsfrist beginnt. Da eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, geht das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon aus, dass bei einer derartigen Gestaltung des Kontos es für den Zugang nicht allein auf das Einstellen des Bescheids in das Konto, sondern auf den Zugriff des Empfängers ankommt. Aus den Akten ist vorliegend kein Zugriff des Antragstellers im Bescheidszeitraum ersichtlich (vgl. Bl. 215 d.A.). Dem Antragsteller war zwar aus dem Schreiben der LMU vom 20. Dezember 2019 der Inhalt des Bescheids vom 21. Oktober 2019 und aus den tagesaktuellen Kontoauszügen die Bewertung der Modulprüfung P 15 bekannt; ein mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehener Bescheid, der vom Antragsteller auch abgerufen wurde, ist allerdings erst mit Kontoauszug-Bescheid vom 15. Juni 2020 ergangen, so dass die Widerspruchsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung am 25. Juni 2020 noch offen war.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 19 Satz 5 PStO, wonach gegenüber Studierenden, welche bereit gestellte Informationen, Mitteilungen und Verwaltungsakte nicht elektronisch abrufen, diese einen Monat nach Bereitstellung zum elektronischen Abruf als zugegangen und bekannt gegeben gelten. Die Regelung einer derartigen Zugangs- und Bekanntgabefiktion bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, die vorliegend nicht ersichtlich ist (vgl. die hier nicht anwendbaren abweichenden Regelungen in Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes über die elektronische Verwaltung in Bayern vom 22. Dezember 2015, GVBl. S. 458, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019, GVBl. S. 98; § 41 Abs. 2a VwVfG des Bundes; Schmitz/Prell, NVwZ 2016, 1273/1278f.).
bb) Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
(1) Zum Anordnungsgrund ist zu berücksichtigen, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 378), die Erste Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Erste Lehramtsprüfung) aus der Ersten Staatsprüfung und studienbegleitend abzulegenden Prüfungen aus den Studienmodulen (Modulprüfungen) besteht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl. S. 477, BayRS 2038-3-4-6-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) können Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden haben, zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen. Nach den Ausführungen der LMU in der Klageerwiderung vom 4. April 2021 (S. 10) hat der Antragsteller die Erste Staatsprüfung in den Fächern Latein und Mathematik bestanden, allerdings das Zeugnis nicht erhalten, da im Fach Latein noch die Modulprüfungsnoten fehlten; aus diesem Grund könne der Antragsteller den Vorbereitungsdienst nicht antreten. Ein Anordnungsgrund liegt daher vor.
(2) Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistung vom 30. Juli 2019, da die Prüfungsentscheidung hierzu voraussichtlich rechtmäßig war und ihn nicht in seinen Rechten verletzt.
Rechtsgrundlage der Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung vom 30. Juli 2019 im Modul P 15 ist § 23 Abs. 1 PStO.
(a) Der Antragsteller kann die Bescheidsaufhebung nicht wegen Verfahrens- oder Formfehlern beanspruchen. Soweit der Antragsteller seine fehlende Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, § 23 Abs. 5 PStO) geltend macht, wurde er am 3. September 2019 von Erst- und Zweitprüfer zum Vorwurf der Täuschung persönlich angehört. Nach der Stellungnahme von Dr. U. dauerte das Anhörungsgespräch ca. eine Stunde. Die von Dr. U. in seiner Zusammenfassung des Anhörungsgesprächs wiedergegebenen Erklärungen des Antragstellers sind weitgehend identisch mit den vom Antragsteller auch in Widerspruchs- und Klagebegründung geltend gemachten Ausführungen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller nicht hinreichend angehört worden sein sollte.
Soweit der Antragsteller die fehlende Begründung der Prüfungsentscheidung über die Täuschung nach § 23 Abs. 1, 5 Satz 2 PStO geltend macht, führt dies jedenfalls nicht zur Aufhebung des Bescheids. § 23 Abs. 5 Satz 2 PStO sieht keine Ausnahmen von der Begründungspflicht vor; die ergänzende Heranziehung von Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG kommt aufgrund der spezielleren Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 2 PStO zu den Sanktionsregelungen nicht in Betracht (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 15). Der Begründungsmangel ist jedoch nach dem hier anwendbaren Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 45 Rn. 36) unbeachtlich. Vorliegend ist die LMU im Bescheid vom 22. Juli 2020 zwar von der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung zur Prüfungsleistung vom 30. Juli 2019 ausgegangen, jedoch hat die LMU ergänzend dargelegt, aus welchen Gründen sie von einem Täuschungsversuch ausgeht.
Aus der vom Antragsteller gerügten Eintragung der Bewertung durch den Erstprüfer am 5. August 2019 und der erst am 7. August 2019 erfolgte Bewertung durch die Zweitprüferin ergibt sich kein rechtlich zu beanstandender Verfahrensfehler. Wie aus Bl. 46 der Akte ersichtlich, ist entsprechend § 17 Abs. 2 PStO die Prüfungsleistung durch zwei Prüfer bewertet worden; dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn sich die Zweitprüferin den Anmerkungen des Erstprüfers anschließt. Nach § 10 Satz 2 PStO erhalten die Studierenden zu Beginn des jeweils nächsten Semesters einen als Bescheid gefassten Kontoauszug über bestandene und nicht bestandene Modul- und Modulteilprüfungen; demgegenüber kommt der Erfassung jeweiligen Bewertung von Erst- und Zweitprüfer nach § 10 Satz 1 PStO noch keine rechtliche Bedeutung zu.
Die Rüge des Antragstellers, der Bescheid sei nicht unverzüglich (§ 23 Abs. 5 Satz 2 PStO) ergangen, bleibt ohne Erfolg. Aus Wortlaut, systematischen Zusammenhang und Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Unverzüglichkeitsgebot um etwas anderes als eine Ordnungsvorschrift handelt.
(b) Die Bewertung der Prüfungsleistung vom 30. Juli 2020 als „nicht bestanden“ wegen Täuschung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Versucht ein Studierender, das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; als Versuch gilt bei schriftlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen (§ 23 Abs. 1 PStO).
Die Beweislast für einen Täuschungsversuch liegt bei der LMU als Prüfungsbehörde. Der Nachweis sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung ist über die Regeln des Anscheinsbeweises möglich (OVG NW, B.v. 16.2.2021 – 6 B 1868/20 – juris Rn. 8). Für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67/17 – juris Rn. 6 m.w.N.). Hierzu genügt nicht schon der Hinweis auf einen möglichen anderen typischen Geschehensablauf. Vielmehr muss der Prüfungsteilnehmer auch dartun, dass dieser andere Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 9.10.2013 – 7 ZB 13.1402 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 11.10.2011 – 14 A 2726/09 – juris Rn. 5).
(aa) Die Prüfungsaufgabe bestand vorliegend aus der deutschen Fassung von leicht veränderten Textausschnitten aus Cicero, De finibus bonorum et malorum 1, 37 – 40. Der Aufgabensteller hatte den lateinischen Text ins Deutsche übersetzt und dabei zur Erleichterung einige Kürzungen und Veränderungen vorgenommen. Dass der Antragsteller bei seiner Übersetzung ins Lateinische Ausdrücke verwendet, die zwar im Originaltext enthalten sind, die jedoch nicht bei Rückübersetzung des abgeänderten Prüfungstextes zu wählen wären, lässt sich typischerweise damit erklären, dass dem Antragsteller während der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe der Originaltext zur Verfügung stand. Weiter spricht die Tatsache, dass der Antragsteller auf seinem Notizzettel zunächst einen nach Einschätzung des Erstprüfers mit zahlreichen typischen Fehlern behafteten Entwurf notiert, diesen dann durch eine Reihe von Korrekturen so verbessert hat, dass der Entwurf in der Wortwahl und der Entscheidung für die Satzkonstruktion dem lateinischen Original entspricht oder nahekommt, typischerweise dafür, dass der Antragsteller nach Erstellen eines Erstentwurfs Zugang zum Originaltext hatte.
(bb) Es liegen keine tatsächlichen Umstände vor, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Die Ausführungen des Antragstellers hierzu sind in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Antragsteller beschreibt sein Vorgehen während der Klausur auf zwei unterschiedliche Weisen: Gegenüber den Prüfern und im Widerspruchsverfahren führte er aus, es entspreche seiner Arbeitsweise, zunächst einen Erstentwurf sehr schnell zu Papier zu bringen; anschließend habe er den Text Satz für Satz und Wort für Wort abgefragt und übersetzt, wobei er sich bei einigen Passagen an grammatikalische Phänomene und Redewendungen aus seinen Vorbereitungen erinnert und die entsprechende Formulierung verwendet habe. Demgegenüber macht er im Klageverfahren (Schriftsatz vom 19. April 2021) geltend, die Korrekturen bei dem Notizzettel des Klägers seien nicht nachträglich, als dieser Wort für Wort durchgegangen sei, eingetragen worden, sondern direkt als Alternative notiert worden. Die Wort für Wort Übersetzung befinde sich direkt auf seiner offiziellen Abgabe. Die erste Darstellung bietet eine Erklärung, warum die Erstfassung der Übersetzung nach Wortwahl und Satzkonstruktion und insgesamt in der Qualität so erheblich von der Endfassung abweicht, nicht allerdings dafür, warum die Erinnerung an die in der Vorbereitung gelernten Texte erst bei dem zweiten Durchgang der Bearbeitung einsetzt. Die zweite Darstellung macht nicht nachvollziehbar, wie es dazu kommt, dass der Antragsteller parallel eine stark fehlerbehaftete und eine dem Originaltext sehr ähnelnde Fassung notierte. Weiter wird der Widerspruch zur ersten Darstellung vom Antragsteller nicht erklärt, sondern als Missverstehen der LMU behandelt.
Die von Dr. U. bereits in der Korrektur herausgestellten, nur bei Vorliegen des Originaltextes erklärlichen Textstellen („offendimur“, „careret“) erklärt der Antragsteller ebenfalls damit, dass er sich bei der Übersetzung Satz für Satz an grammatikalische Phänomene und Redewendungen aus seinen Vorbereitungen erinnert und die entsprechende Formulierung verwendet habe. Zum Numerusfehler („careret“) wird erstmals im Schriftsatz vom 19. April 2021 ausgeführt, der Antragsteller habe Übungstexte, in denen diese Leichtsinnsfehler immer wieder vorkommen, durchgearbeitet. In der Klageschrift vom 1. März 2021 trägt der Antragsteller noch weitergehend vor, er habe diese und andere exemplarische Übersetzungen auswendig gelernt, um psychische und kognitive Stabilität zu gewinnen.
Das Auswendiglernen von Originaltexten könnte erklären, warum in einer Prüfungsleistung im Originaltext enthaltene Ausdrücke verwendet werden, die bei Übersetzung eines abgewandelten Aufgabentextes nicht zu wählen wären. Allerdings bietet dies keine Erklärung dafür, warum auf dem Notizzettel zunächst (oder parallel) – wiederum ohne jegliche Erinnerung an den Originaltext – eine hiervon stark abweichende Fassung auch bezüglich der vom Prüfer monierten Ausdrücke („onerati sumus“ statt „offendimur“, „liberati sint“ anstelle „careret“) niedergeschrieben ist. Hierauf geht der Antragsteller nicht ein.
Soweit der Antragsteller im Klageverfahren mangelnde tatsächliche Möglichkeiten des Zugriffs auf unerlaubte Hilfsmittel geltend macht, gilt dies jedenfalls nicht für die Zeit des Austritts von sechs Minuten.
Ein atypisches Geschehen ist damit nicht dargetan.
(cc) Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Sanktion bestehen nicht.
c) Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Korrektur und Bewertung der Wiederholungsklausur des Moduls P 15 vom 27. Juli 2020 ist unbegründet.
aa) Der Antrag kann derzeit nicht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Anträge, die auch im Erfolgsfall die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessern können. Die LMU weist hierzu im Bescheid vom 22. Juli 2020 darauf hin, dass die Prüfung zum Modul P 15 im Sommersemester 2020 coronabedingt nicht aus einer 180-minütigen Klausur, sondern aus einer nur 90-minütigen Klausur und zusätzlich vier bewerteten Oberkurs-Hausaufgaben bestanden habe, die der Antragsteller mangels Teilnahme am Kurs (vgl. Bl. 256 d.A.) nicht abgegeben habe. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass – wie oben ausgeführt – die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Antragsteller allein noch von der erfolgreichen Teilnahme am Modul P 15 abhängt. Ein erfolgreicher Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO würde dem Antragsteller zumindest Klarheit über das (vorläufige) Bestehen oder Nichtbestehen des Moduls P 15 im Sommersemester 2020 und (inzident) über die Frage des Fortbestands eines weiteren Prüfungsanspruchs verschaffen und dadurch die Rechtsposition des Antragstellers verbessern.
bb) Der Antrag ist mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Korrektur und Bewertung der Prüfungsleistung vom 27. Juli 2020 zu, da der Bescheid vom 22. Juli 2020, mit dem der Antragsteller von der Erbringung weiterer Modulprüfungen und Modulteilprüfungen im Studium des Fachs Latein im Rahmen des Studiengangs Lehramt an Gymnasien an der LMU ausgeschlossen wurde, voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
Nach § 23 Abs. 3 PStO kann der Prüfungsausschuss in schwerwiegenden oder wiederholten Fällen des § 23 Abs. 1 PStO den Studierenden von der Erbringung einzelner oder aller weiteren Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ausschließen.
(1) Der Antragsteller kann die Bescheidsaufhebung nicht wegen Verfahrens- oder Formfehlern beanspruchen.
Über den Prüfungsausschluss hat der nach § 23 Abs. 3 PStO zuständige Prüfungsausschuss entschieden.
Soweit der Antragsteller sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Unverzüglichkeit des Sanktionsbescheids (§ 23 Abs. 5 Satz 2 PStO) beruft, wird auf die obigen Ausführungen hierzu Bezug genommen.
Der Vortrag des Antragstellers, es sei gegen das Anhörungsgebot verstoßen worden, ist angesichts des Anhörungsschreiben vom 20. Dezember 2019 und der E-Mail vom 13. Januar 2020 des Prüfungsausschussvorsitzenden sowie der Stellungnahmen des Antragstellers hierzu vom 28. Dezember 2019 und vom 12. Februar 2020 nicht nachvollziehbar.
(2) Die Voraussetzungen für den Ausschluss von allen weiteren Modul- und Modulteilprüfungen nach § 23 Abs. 3 PStO liegen vor.
(a) Von einem wiederholten und schwerwiegenden Fall des Täuschungsversuchs kann ohne Rechtsfehler ausgegangen werden.
Wie oben ausgeführt, ist die Bewertung der Prüfungsleistung des Antragstellers zum Modul P 15 vom 30. Juli 2019 als Täuschung rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die Einschätzung des Prüfungsausschusses, dass es sich bei der durch den Antragsteller am 12. November und 5. Dezember 2019 geäußerten Wunsch um Anrechnung von Prüfungsleistungen auf das Modul P 10 um einen weiteren und schwerwiegenden Täuschungsversuch handelt, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
(aa) § 23 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 PStO umfasst auch Konstellationen einer Täuschung im Rahmen einer beantragten Anrechnung. Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 PStO, wonach der Studierende „das Ergebnis einer Modulprüfung… durch Täuschung…zu beeinflussen“ versucht, schließt Täuschungshandlungen bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen nicht aus; auch in einem solchen Fall wird das aufgrund einer Anrechnung erreichte Ergebnis einer Modulprüfung durch Täuschung beeinflusst. Die Anwendung auf derartige Fallgestaltungen ist auch vom Sinn und Zweck der Regelung umfasst. Die Anrechnung einer Prüfungsleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PStO, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2021 (GVBl. S. 182), stellt den Studierenden so, als hätte er die Prüfungsleistung an der anrechnenden Hochschule abgelegt. Täuschungsversuche im Rahmen einer Anrechnung haben damit im Ergebnis dieselbe Wirkung wie Täuschungsversuche im Rahmen einer Erbringung einer Prüfungsleistung.
(bb) Von einem Täuschungsversuch im Sinne des § 23 Abs. 1 PStO ist hier auszugehen.
Soweit der Antragsteller im Wesentlichen vorträgt, es fehle an einer Täuschungshandlung, da es sich bei seiner Vorsprache am 12. November 2019 nur um eine unverbindliche Anfrage zur Anrechnung gehandelt habe, überzeugt dies nicht. Weder war die nun vorgetragene Unverbindlichkeit für die Ansprechpartner an der LMU erkennbar (vgl. Stellungnahme Dr. U. vom 9. Januar 2020, Bl. 68 d.A.; Stellungnahme von Dr. M. vom 8. März 2021 in Anlage zur Antragserwiderung vom 4. April 2021) noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte hierfür. Unstreitig übergab der Antragsteller Dr. U. am 12. November 2019 das Transcript of Records und die Beschreibung des Moduls „Lateinische Prosa 2“ der Universität L. Die E-Mail des Antragstellers vom 14. November 2019 an Dr. U. war mit dem Betreff „Notenanrechnung“ überschrieben; der Antragsteller teilte darin Dr. U. zur Frage des Parallelstudiums an der Universität L. mit, ein solches sei ihm vom Dekanat genehmigt worden; er habe bereits zuvor mit dem Prüfungsamt Mathematik der LMU Kontakt gehabt und auch hier sei ihm eine Prüfung aus Leipzig anerkannt worden. Der Antragsteller gab, wie er selbst in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 ausführt, die Frage der Anrechnung Dr. U. „zur Überprüfung“. Da der Antragsteller auch nach seinem eigenen Vortrag nicht offenlegte, dass die im Transcript of Records der Universität L. genannten Leistungen lediglich auf Anrechnung von an der LMU erbrachten Leistungen beruhen, hatte die Bitte um „Überprüfung“ offensichtlich zum Ziel, durch eine erneute Anrechnung vormals an der LMU erbrachte Leistungen doppelt zu verwerten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was die vom Antragsteller gegenüber Dr. U. geäußerte Bitte anderes sein soll als der Versuch, diesen zu einer Anrechnung zu bewegen.
Der Vortrag des Antragstellers zu seiner Vorsprache bei Prof. W. am 5. Dezember 2019 ist in sich widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Während er mit Schreiben vom 28. Dezember 2019 ausführt, er habe auf Nachfrage von Dr. U. selbst festgestellt, dass die im Transcript of Records bescheinigte Leistung auf Anrechnung beruhe, und habe dies Dr. U. persönlich mitteilen wollen, wird in der Klageschrift vom 1. März 2021 ausgeführt, er habe die Prüfungsordnungen und Modulanforderungen an beiden Universitäten verglichen und festgestellt, dass eine Anrechnung nicht möglich sei. Warum der Antragsteller diese Schlussfolgerung nicht einfach per E-Mail mitteilte, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Vor allem aber ist weder aus seinem eigenen Vortrag noch aus den Akten ersichtlich, dass der Antragsteller sein Abrücken von seinem Anrechnungswunsch tatsächlich seinen Ansprechpartnern an der LMU am 5. Dezember 2019 mitgeteilt hätte. Zur Darstellung des Gesprächs am 5. Dezember 2019 durch Prof. W. (Bl. 72 d.A.), wonach der Antragsteller weiterhin eine Anrechnung erreichen wollte, nimmt der Antragsteller nicht Stellung. Für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von Prof. W. bestehen keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig nimmt der Antragsteller Stellung zu den Ausführungen von Frau S., wonach er diese nach einem nach seiner Darstellung von Dr. U. für ihn hinterlegten Schreiben habe suchen lassen (Stellungnahme vom 9. März 2021 in Anlage zur Antragserwiderung vom 4. April 2021 sowie Bl. 72, 80 d.A.); auch diesbezüglich besteht kein Anhalt für Zweifel an dieser Darstellung.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Transcript of Records der Universität L., Stand 1. November 2019, Leistungen in vier Modulen bescheinigt, von denen drei das Fach Latein betreffen. Nach der von der Universität L. der LMU übermittelten Äquivalenzaufstellung für den Antragsteller mit Genehmigung des Prüfungsausschusses vom 2. Oktober 2019 (Bl. 53 d.A.) sind alle im Transcript of Records aufgeführten Leistungen solche, die der Antragsteller tatsächlich an der LMU in der Zeit zwischen Wintersemester 2012/13 und 2016/17 erbracht hatte und von der Universität L. anrechnen ließ. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller keinerlei Leistungen an der Universität L. erbracht hat und somit kein Raum für Verwechslungen ist, und angesichts der erst wenige Wochen zuvor (2. Oktober 2019) vom Antragsteller erreichten Anrechnung von Leistungen an der Universität L. hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass dem Antragsteller bei seinem Gespräch mit Dr. U. am 12. November 2019 nicht von vornherein bewusst war, dass es nichts anzurechnen gibt.
(cc) Die Bewertung der Täuschung als schwerwiegender Fall (§ 23 Abs. 3 PStO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßstab hierfür ist der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und damit das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit (BVerwG, B.v. 7.12.1976 – VII B 157.76 – Buchholz 421.0 Nr. 78). Die Täuschung darüber, dass überhaupt eine anzurechnende Prüfungsleistung erbracht wurde, erspart im Erfolgsfall den gesamten Arbeitsaufwand der Vorbereitung und Ablegung einer Modulprüfung; vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, hierin ein erheblich höheres Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu sehen als etwa bei der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstigen Täuschungsversuchen während der Prüfung.
(c) Bedenken gegen die Ermessensausübung durch den Prüfungsausschuss bestehen nicht. Der Bescheid vom 22. Juli 2020 setzt sich mit den Folgen des Ausschlusses von weiteren Prüfungen für den Antragsteller hinreichend auseinander. Die Entscheidung ist auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat innerhalb von vier Monaten zwei Täuschungsversuche unternommen. Bei dem auf die Anrechnung bezogenen Täuschungsversuch hat der Antragsteller über das Vorliegen der gesamten Prüfungsleistung getäuscht; angesichts der vorgelegten Unterlagen und der Nachfrage am 5. Dezember 2019 liegt ein geplantes Vorgehen und nicht lediglich eine spontane einmalige Täuschungshandlung vor. Vor diesem Hintergrund bestehen, auch nachdem der Antragsteller nicht gehindert ist, sein Studium an einer anderen Hochschule abzuschließen oder seine Leistungen auf ein anderes Studium anrechnen zu lassen, keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Sanktion.
2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.1, 1.5 Satz 1, Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs.


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