Verwaltungsrecht

Berichtigung einer Flurkarte

Aktenzeichen  19 ZB 20.1039

Datum:
1.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3797
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, Abs. 5
FlurbG § 132, § 149 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die von der Flurbereinigungsbehörde zu treffende Schlussfeststellung ist der letzte der inhaltlich aufeinander bezogenen Verfahrensschritte, mit dem verbindlich festgestellt wird, dass alle Ansprüche aller Beteiligter gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde ihre Erledigung gefunden haben. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 132 FlurbG vermittelt keine Befugnis, den fraglichen Flurbereinigungsplan in seinen jeweiligen rechtlichen Ansätzen und den gewonnenen Ergebnissen zu korrigieren. Es ist nur die Klarstellung des wahren Regelungswillens, nicht aber die sachliche Änderung des Plans möglich. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 23 K 19.862 950 2020-02-19 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer (FlNr.) 877, Gemarkung W. ist, das südlich an das Grundstück mit der FlNr. 881 angrenzt, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2020, durch das seine Klage auf Berichtigung der amtlichen Flurkarte der Gemarkung W. im Bereich der Grundstücke FlNr. 877 und 881 auf den Stand vor dem zwischen 1967 und 1970 erfolgten und mit unanfechtbarer Schlussfeststellung aus dem Jahre 1973 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren (insgesamt ist eine Fläche von ca. 25 qm betroffen) abgewiesen worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ihr fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Dem neuerlichen Antrag vom 19. September 2019 auf Änderung der amtlichen Flurkarte stehe bereits eine zeitlich vorangegangene und bestandskräftige Ablehnung in derselben Sache entgegen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 12. Mai 2016 einen identischen Antrag gestellt, den der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2016 und zuletzt mit Schreiben vom 9. November 2016 verbindlich abgelehnt habe. Auch wenn diesen Schreiben keine Rechtsmittelbelehrungen angefügt gewesen seien, ergebe sich aus diesen eine verbindliche Ablehnung in Form eines Verwaltungsaktes. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrungstehe dem nicht entgegen und bewirke ausschließlich den Lauf der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Auch unter der Annahme, der neuerliche Antrag vom 19. September 2019 sei auf Abänderung der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidungen gerichtet, verhelfe dies der Klage weder als Versagungsgegenklage noch als Untätigkeitsklage zu ihrer Zulässigkeit. Abgesehen davon, dass – entgegen objektiver Annahme – der anwaltlich vertretene Kläger selbst nicht von einer bestandskräftigen Ablehnung ausgehe und einen solchen Antrag konsequenterweise auch nicht ausdrücklich gestellt habe, wäre er insoweit auch nicht klagebefugt. Es fehle von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise an der Möglichkeit, dass der Kläger einen zu einer anderen Sachentscheidung führenden Wiederaufgreifensgrund geltend machen könnte. Er beziehe sich vielmehr weiterhin auf eine bereits zuvor – etwa im gerichtlichen Verfahren gegen den Abmarkungsbescheid vom 14. Juni 2005 (M 23 K 07.2539; Klageabweisendes Urteil vom 18.1.2008) – beanspruchte Sachlage und mache auch keine geänderte Rechtslage geltend. Er trage lediglich neue Rechtsansichten vor und beharre dabei im Ergebnis weiterhin auf der Fehlerhaftigkeit der Flurbereinigung. Einen ausdrücklichen Antrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme der Grenzfeststellung aus der Flurbereinigung und des Abmarkungsbescheids habe der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Selbst wenn der Klageantrag dahingehend auszulegen wäre, wäre aus den oben genannten Gründen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zumindest gegenüber der Vermessungsverwaltung des Beklagten nicht ersichtlich, wenngleich das Gericht die seit Jahrzehnten bestehende missliche Lage des Klägers nachzuvollziehen vermöge.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage wegen einer bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung für unzulässig halte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellten die Schreiben des Vermessungsamts vom 12. Juli 2016 und 9. November 2016 keine rechtsverbindlichen Ablehnungsbescheide dar, die mangels Anfechtung bestandskräftig geworden sein sollten. Entscheidend sei dabei die Tatsache, dass diese Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung:en enthalten hätten und somit für den damals nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht als förmliche Ablehnungsbescheide erkennbar gewesen seien, gegen die spätestens binnen Jahresfrist Klage erhoben werden müsse. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es durchaus üblich sei, dass eine Behörde dem Antragsteller zunächst die vorläufige Rechtsauffassung mitteile, um ihm die Möglichkeit der Antragsrücknahme vor Erlass eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids zu geben. Zumindest als eine derartige Anhörung habe der Kläger diese Schreiben verstehen dürfen. Hinzu komme außerdem, dass sich die Behörde in der Folgezeit auf weitere Korrespondenz zu dem gestellten Antrag eingelassen habe einschließlich der bei der Behörde abgehaltenen Mediation, ohne dass jemals ein aus seiner äußeren Form erkennbarer Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung:ergangen sei. Diese Korrespondenz mit der Behörde sei schließlich erst nach der erfolglosen Mediation abgeschlossen gewesen, so dass der Kläger durch seinen Bevollmächtigten den ursprünglichen Antrag wiederholt habe und ausdrücklich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten habe. Es bestünden auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, als das Verwaltungsgericht erkenne, dass der notwendige Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 BayVwVfG nicht gestellt wäre und auch keine Wiederaufgreifensgründe ersichtlich seien. Mangels bestandskräftigem Ablehnungsbescheid habe es zur fortgesetzten Geltendmachung des Anspruchs bereits nicht eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bedurft. Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht den Klageantrag als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auslegen müssen. Aus dem Klageantrag und der Begründung ergebe sich das Begehren des Klägers, die aktuell bestehende Flurkarte bzw. die Flurstücksgrenzen zu ändern. Mit Schriftsatz vom 3. März 2020 sei unter ausführlicher Darlegung neuer Sachverhaltsaspekte ergänzend der Klageantrag begründet worden. Dieser Sachvortrag sei nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Ein früherer Sachvortrag sei tatsächlich jedoch nicht möglich gewesen, da die neuen Erkenntnisse und Beweismittel erst durch den vom Kläger beauftragten Sachverständigen am 28. Februar 2020 und damit mehr als eine Woche nach dem Verhandlungstermin erlangt worden seien. Vorsorglich sei mit Einreichung des Schriftsatzes vom 3. März 2020 die Fortsetzung des Verfahrens bzw. der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung beantragt worden. Der neue Sachverhalt könne daher im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden.
Ernstliche Zweifel an der (jedenfalls Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.
Der Senat kann insoweit offenlassen, ob die Schreiben des Beklagten vom 12. Juli 2016 und vom 9. November 2016 Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellen und ob der neuerliche Antrag des Klägers vom 19. September 2019 (jedenfalls) auf Abänderung der Ablehnungsentscheidungen gerichtet ist, da der Kläger unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Sache keinen Anspruch auf Änderung der amtlichen Flurkarte hat.
Zwischen den Beteiligten war bereits im gerichtlichen Verfahren gegen den bestandskräftigen Abmarkungsbescheid vom 14. Juni 2005 (M 23 K 07.2539) ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. Januar 2018 nicht streitig, dass im Abmarkungsbescheid vom 14. Juni 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.5.2017) exakt der Grenzverlauf abgemarkt worden ist, der sich aus der Ersatzausweiskarte zum Flurbereinigungs-Neuverteilungsplan ergibt, dass der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken FlNr. 877 und FlNr. 881 identisch ist mit dem in der Ersatzausweiskarte eingetragenen und dass der Flurbereinigungs-Neuverteilungsplan mit der dazugehörigen genehmigten Ersatzausweiskarte rechtsverbindlich geworden ist und seither den materiell-rechtlich verbindlichen Grenzverlauf darstellt. Sein Vorbringen im hiesigen gerichtlichen Verfahren stützt der Kläger – wie auch im Verfahren gegen den Abmarkungsbescheid – weiterhin darauf, dass die Grenzermittlung im Flurbereinigungsverfahren fehlerhaft erfolgt und die Abmarkung entsprechend dieser (fehlerhaften) Grenzermittlung vorgenommen worden sei.
Mit diesem Vorbringen kann der Kläger – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Grenzverlauf im Flurbereinigungsverfahren wohl tatsächlich fehlerhaft festgestellt worden ist – nicht durchdringen. Das Flurbereinigungsverfahren ist durch die mittlerweile unanfechtbare Schlussfeststellung aus dem Jahre 1973 abgeschlossen. Die gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde zu treffende Schlussfeststellung ist der letzte der inhaltlich aufeinander bezogenen Verfahrensabschnitte, in die das Flurbereinigungsverfahren gegliedert ist. Sie hat, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, (u.a.) zur Voraussetzung, dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die „im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen“ (BVerwG, B.v. 12.6.2007 – 9 B 28/07 u.a. – juris Rn. 3). In der Schlussfeststellung wird für die Beteiligten festgestellt, dass alle Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde, die unmittelbar im Flurbereinigungsverfahren selbst geltend zu machen sind, ihre Erledigung gefunden haben mit der Folge, dass die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Einwendungen oder Widersprüchen ausgeschlossen sind (BVerwG, B.v. 12.6.2007 – 9 B 28/07 u.a. – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.5.2015 – 13 A 15.501 – juris Rn. 10). Wird die Schlussfeststellung unanfechtbar, so sind für alle Verfahrensteilnehmer die im Verfahren getroffenen Festsetzungen verbindlich und hinzunehmen. Die Bestandskraft der Schlussfeststellung schließt jede Möglichkeit des Eingriffs in den Flurbereinigungsplan aus (BayVGH, B.v. 11.5.2015 – 13 A 15.501 – juris Rn. 10; U.v. 16.3.2006 – 13 A 05.988 – BeckRS 2006, 16026 Rn. 35; U.v. 24.9.1998 – 13 A 96.3515 – juris Rn. 16).
Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Umsetzung der von der Flurbereinigungsdirektion M. im Schreiben vom 2. Dezember 1981 gegenüber der Vermessungsbehörde geäußerten Bitte begehrt, die im Flurbereinigungsplan dargestellte Grenze zwischen den Grundstücken FlNrn. 877 und 881 der Gemarkung W. gem. § 132 FlurbG zu berichtigen, kann er damit nicht durchdringen. Nach § 132 FlurbG können Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des Flurbereinigungsplanes von Amts wegen berichtigt werden; das gilt auch für solche unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhen. Unabhängig davon, dass das Schreiben vom 2. Dezember 1981 mit Schreiben vom 6. März 1986 zurückgenommen worden ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Berichtigung des Flurbereinigungsplans gem. § 132 FlurbG. Die Regelung vermittelt keine Befugnis, den fraglichen Verwaltungsakt Flurbereinigungsplan in seinen jeweiligen rechtlichen Ansätzen und damit auch nicht in den daraus gewonnenen Ergebnissen zu korrigieren. Die Bestimmung gestattet allein, unter dieser Schwelle liegende offenbare Unrichtigkeiten und auf unrichtigen Vermessungsunterlagen beruhende unerhebliche Fehler zu beseitigen. Über diese Vorschrift ist nur die Klarstellung des wahren Regelungswillens, nicht aber die hier angestrebte sachliche Änderung des Flurbereinigungsplans möglich. Ein von der Willensbildung her rechtsfehlerhafter Verwaltungsakt ist insoweit nicht korrigierbar (BayVGH, U.v. 16.3.2006 – 13 A 05.988 – BeckRS 2006, 16026 Rn. 34; BayVGH, U.v. 12.11.1998 – 13 A 97.1616 – n.v.).
Da weder Anhaltspunkte vorgetragen noch solche ersichtlich sind, dass der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenze nicht richtig festgestellt worden ist, scheidet eine vom Kläger angenommene Nichtigkeit und auch eine Rechtswidrigkeit des (bestandskräftigen) Abmarkungsbescheids aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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