Verwaltungsrecht

Berichtigung eines Urteilstatbestandes wegen offenbarer Unrichtigkeit

Aktenzeichen  3 C 16.1094

Datum:
20.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 119 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 146

 

Leitsatz

Der Beschluss des Gerichts, mit dem ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils abgelehnt wird, ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 S. 2 VwGO). Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist deshalb als unstatthaft zu verwerfen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 K 15.1981 2016-04-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2016 wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2016 in Ziffer 1 den Tatbestand des Urteils vom 23. Februar 2016 (Az. M 5 K 15.1981) auf Seite 2, 2. Abs. wie folgt gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt:
Der Satz „Der Kläger stand bereits … im Verdacht des Beklagten, mit dem Abhandenkommen von Dienstbekleidung in Verbindung zu stehen“ wird geändert in „Der Kläger stand bereits zu diesem Zeitpunkt im Verdacht des Beklagten, mit dem Abhandenkommen von Dienstbekleidung in Verbindung zu stehen“.
2. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 4. April 2016 beantragt hat, die im Tatbestand des Urteils vom 23. Februar 2016 in Bezug auf einen Vorfall in der Antretehalle der Dienststelle, bei dem der Kläger anstelle seiner eigenen Lederjacke die des Kollegen H. angezogen hatte, auf S. 2 im 2. Absatz die Passagen „…im Jahr 2014 oder 2015…“ und „Der Kläger stand bereits … im Verdacht des Beklagten, mit dem Abhandenkommen von Dienstbekleidung in Verbindung zu stehen“ zu entfernen und insofern den Tatbestand zu berichtigen, wurde der Antrag im Beschluss vom 27. April 2016 unter Ziffer 2 gemäß § 119 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vollständige Entfernung des Satzes sowie der Wortgruppe „im Jahr 2014 oder 2015“ nicht in Betracht komme, da sich dieser zeitliche Rahmen aus dem Verfahren ergebe. Sowohl im Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015 als auch in der Klageerwiderung vom 21. Juli 2015 seien die der streitgegenständlichen Verfügung zugrunde gelegten Vorfälle chronologisch aufgeführt, so dass sich die Aussage „im Jahr 2014 oder 2015“ nicht als unrichtig erweise. Gleiches gelte auch für den Satz „Der Kläger stand bereits zu diesem Zeitpunkt im Verdacht des Beklagten, mit dem Abhandenkommen von Dienstbekleidung in Verbindung zu stehen“. Die Angabe von Jahreszahlen diene der übersichtlichen Darstellung des Sachverhalts.
Gegen diesen Beschluss ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 Beschwerde erheben, da sein Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Es könne gerade nicht festgestellt werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Antretehalle bereits im Verdacht gestanden habe, mit dem Abhandenkommen von Dienstkleidung in Verbindung zu stehen. Der Beklagte habe insoweit auch eingeräumt, dass nicht angegeben werden könne, seit wann der Kläger unter diesem Verdacht gestanden habe.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 146 Abs. 1, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Beschluss des Gerichts, mit dem ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils abgelehnt wird, unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss ist deshalb als unstatthaft zu verwerfen.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Verwaltungsgericht die begehrte Berichtigung ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt hat oder der Beschwerdeführer das Vorliegen schwerer Verfahrensfehler – insbesondere eine nicht in der vorgeschriebenen Besetzung erfolgte Sachentscheidung – geltend macht (vgl. OVG NW, B.v. 20.07.2007 – 12 E 1515/06 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 4.12.2002 – 2 C 02.2096 – juris Rn. 3; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, RdNr. 6 zu § 119). Hier würde dann eine Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) in Betracht kommen.
Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Der Berichtigungsantrag des Klägers wurde durch das Verwaltungsgericht als zulässig behandelt. Dass dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2016 ein schwerer Verfahrensmangel anhafte, wird vom Kläger nicht behauptet. Die Beschwerde war deshalb als unstatthaft zu verwerfen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Verwerfung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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