Aktenzeichen 9 ZB 19.30670
Leitsatz
Verfahrensgang
Au 6 K 17.33874 2019-01-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil sie die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG dargelegt haben.
Aufgrund der Sonderregelung für asylgerichtliche Verfahren in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind innerhalb der einmonatigen Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch die Zulassungsgründe darzulegen. Hierauf wurden die Kläger in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrunghingewiesen.
Da die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Klägerbevollmächtigten am 6. Februar 2019 erfolgte, endete die Monatsfrist mit Ablauf des 6. März 2019. In dem am 26. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung werden die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag enthält lediglich den Zusatz, „die Begründung wird in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen“. Eine Zulassungsbegründung ist bis heute nicht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).