Verwaltungsrecht

Berufung, Zulassung, Frist, Kostenentscheidung, Empfangsbekenntnis, Gerichtskosten, VwGO, Vorschrift, entgegen, Verwaltungsgerichts, Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  3 ZB 21.30087

Datum:
21.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4227
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 27 K 17.49639 2020-11-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht begründet wurde.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils zu beantragen; in dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2020 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 10. Dezember 2020 zugestellt; die Frist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG lief demnach am Montag, den 11. Januar 2021 ab.
Der am 11. Januar 2021 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung enthält keine Begründung. Eine solche ist auch nicht später eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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