Verwaltungsrecht

Berufung, Zulassungsgrund, Zulassung, Verletzung, Darlegungserfordernis, Darlegung, Versagung, Berufungsverfahren, Erkenntnismittel, Berufungszulassungsgrund, Anspruch, Kenntnis, Verfolgung, Bedeutung, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel

Aktenzeichen  24 ZB 22.30220

Datum:
14.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6554
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 20.31567 2022-01-11 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger rügt in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe ihn nicht dazu befragt, ob er eine grundsätzliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe, obwohl sich eine diesbezügliche Anhörung aufgedrängt habe.
Soweit er sich damit richtig verstanden auf den Berufungszulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO beruft, erfüllt er bereits nicht die Anforderungen der ausreichenden Darlegung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Denn die Gehörsrüge erfordert regelmäßig – so auch hier – die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger noch vorgetragen hätte, wenn die vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs unterblieben wäre (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – BVerwG 7 B 261.97 – juris Rn. 4; B.v. 11.3.1999 – 9 B 981.98 – juris Rn. 2). Schon daran fehlt es hier, denn der Kläger gibt in der Zulassungsbegründung nicht an, was er auf Befragung des Verwaltungsgerichts zu den Gründen für seine Wehrdienstverweigerung ausgeführt hätte.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen aber auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er in der Türkei aktuell den Wehrdienst leisten müsste und zwei entsprechende Einträge im e-Devlet enthalten seien. Er werde wegen des Wehrdienstes in der Türkei gesucht, wisse aber aktuell nichts von diesbezüglichen Strafverfolgungsverfahren gegen ihn. Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachkomplex in dem Urteil aufgegriffen und erwogen (UA S. 21). Allein der Umstand, dass das Gericht den Kläger hierzu nicht befragt hat, genügt nicht zur Begründung eines Gehörsverstoßes.
Denn die damit sinngemäß erhobene Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2013 – 14 ZB 13.30199 – juris Rn. 3 m.w.N.; OVG NW, B.v. 17.5.2017 – 11 A 682/16.A – juris Rn. 13 m.w.N.). So stellt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und würdigt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aber weder eine Pflicht zur allgemeinen Aufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2002 – 1 B 352.01 – juris Rn. 7) noch folgt hieraus eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1999 – 9 B 981.98 – juris Rn. 4) oder ein Anspruch der Beteiligten, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt.
Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber vorliegend schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich im Rahmen der gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1983 – 9 B 10275.83 – juris Rn. 5; B.v. 13.1.2000 – 9 B 2.00 – juris Rn. 3). Ein entsprechender Beweisantrag wurde ausweislich der Verhandlungsniederschrift aber nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2001 – 4 B 41.01 – juris Rn. 13, NVwZ-RR 2001, 713/714; B.v. 21.5.2014 – 6 B 24.14 – juris Rn. 9).
2. Soweit der Kläger vorträgt, das Urteil lasse keine Auseinandersetzung damit erkennen, dass der Kläger mit einer Verfolgung rechnen müsse, wenn er sich weigert an den völkerrechtswidrigen Kriegen der Türkei teilzunehmen, obwohl eine Erzwingung seiner Teilnahme durch strafrechtliche Sanktionen nicht legitimiert sei, da es Völkerrecht verletze, ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, auf welchen asylrechtlichen Zulassungsgrund der Kläger abzielt. Im Ergebnis macht er hiermit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kennt § 78 Abs. 3 AsylG jedoch nicht.
3. Schließlich liegt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylrechtsstreitigkeit, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.).
Dem Kläger stellt sich „generell die Frage, inwieweit ein Zusammenkommen unterschiedlicher allein nicht ins Gewicht fallender Umstände ein Bedrohungs- und Gefährdungsbild herbeiführen kann, sodass von einer solchen auszugehen ist“. Es lägen hier unter anderem „Aktivitäten für die HDP, Mitgliedschaft, politisch belastetes Familienumfeld, politisch aktiver und exponierter Vater mit Hafterfahrung und persönliche Begegnungen mit Sicherheitsorganen“ vor.
Diese ersichtlich auf die persönliche Situation des Klägers bezogene Frage ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Sie kann nur in Abhängigkeit von der Art und dem Ausmaß der Aktivitäten für die HDP durch den jeweiligen Betroffenen und der weiter geltend gemachten Verfolgungsumstände und damit nur einzelfallbezogen beantwortet werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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