Verwaltungsrecht

Berufungszulassungsbegehren – Homosexuelle Orientierung als Verfolgungsgrund

Aktenzeichen  21 ZB 16.30022

Datum:
22.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Frage, ob Homosexuellen in Äthiopien wegen ihrer sexuellen Identität oder Neigung eine Verfolgung droht, weist keine weitere Klärungsbedürftigkeit gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat – soweit hier von Interesse – nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn die im Zulassungsantrag formulierte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und klärungsbedürftig ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage einer (weiteren) Klärung bedarf.
Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, „ob Homosexuellen in Äthiopien wegen ihrer sexuellen Identität bzw. Neigung Verfolgung droht.“ Das Verwaltungsgericht hat dazu im Kern Folgendes festgestellt: Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 4. März 2015 sei Homosexualität gemäß der Artikel 629 bis 631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs strafbar. Dem Kläger drohe aber im Falle einer Rückkehr allein aufgrund seiner (wahrscheinlichen) Homosexualität nicht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Nach dem Lagebericht sei eine gezielte Verfolgung oder ein gezieltes Aufspüren von Homosexuellen nicht bekannt. Die mit dem Zulassungsantrag benannten Erkenntnismittel geben keinen konkreten Anhalt dafür, dass diese Bewertung nicht (mehr) zutrifft.
Die vom Kläger bereits in erster Instanz vorgelegte Auskunft „Äthiopien: Homosexualität“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2010 ist schon deshalb nicht ohne Weiteres geeignet, die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, weil sie im Jahr 2010 erstellt wurde, während der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. März 2015 den „Stand: November 2014“ aufweist und damit aktuellere Erkenntnisse vermittelt. Zudem benennt die Schweizer Flüchtlingshilfe keinen konkreten Fall einer Verhaftung oder Verurteilung, die wegen einer nach den Artikeln 629 bis 631 des äthiopischen Strafgesetzbuches unter Strafe gestellten Handlung oder allgemein wegen der Homosexualität eines Betroffenen erfolgte. Ebenso wenig fruchtet der Verweis des Klägers auf die Reise- und Sicherheitshinweise „Äthiopien“ (Stand 14.12.2015) des Auswärtigen Amtes. Das Auswärtige Amt weist darin lediglich auf die Strafbarkeit homosexueller Handlungen hin, ohne sich insoweit zur Praxis der äthiopischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu äußern.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Dezember 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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