Verwaltungsrecht

Beschäftigungserlaubnis für afghanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 4 S 17.2781

Datum:
19.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 61 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Statthafte Klage gegen die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis ist die Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt eine Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer Ausbildung als Verkäufer im Einzelhandel.
Der Antragsteller ist nach Aktenlage und eigenen Angaben ein zwischen 1995 und 1998 geborener afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste … Mai 2014 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. Juni 2014 einen Asylantrag im Bundesgebiet unter den Personalien …, geb. … April 1996 in … afghanischer Staatsangehöriger.
Am 18. Juni 2014 wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt, da er am 7. März 2014 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte.
Am 15. Juli 2014 wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt.
Am 23. September 2014 wurde der Antragsteller erkennungsdienstlich in … Slowenien behandelt und reiste am … Oktober 2014 als „… …, geb. … März 1997“, erneut in das Bundesgebiet ein.
Am 24. November 2014 beantragte er erneut die Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet.
Am … Januar 2015 wurde der Antragsteller in Augsburg von der Polizei kontrolliert. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war sein Aufenthalt auf den Landkreis Erding beschränkt.
Vom 14. Februar 2015 bis 18. Februar 2015 hielt sich der Antragsteller in Hamburg auf; erlaubt war der Zeitraum vom 12. Februar 2015 bis 14. Februar 2015.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. März 2015 wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2015 wurde dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben. Im Verfahren gab er an, am … Dezember 1998 geboren zu sein.
Mit Urteil vom 23. Dezember 2015 wurde der Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Laut Urteil hätte der Antragsteller nach seiner Einreise von Bulgarien aus einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Aufgrund seiner gravierenden Erkrankung sei bei einer drohenden Abschiebung eine hohe Suizidgefahr gegeben.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 20. Januar 2017 wurde mitgeteilt, dass bei der von dem Antragsteller vorgelegten Tazkira keine Manipuliationen festgestellt werden konnten. Danach wäre das Geburtsjahr 1998.
Am 23. Januar 2017 beantragte er bei der Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung bei der Firma …
Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab. Er begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG im Ermessen der Ausländerbehörde stünde. Auf die Ermessenserwägungen wird verwiesen.
Mit Telefax vom 17. Juni 2017 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 2017 und beantragte, den Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (M 4 K 17.2779).
Gleichzeitig beantragte der Bevollmächtigte,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017, eingegangen bei Gericht am 12. Juli 2017, legte der Antragsgegner die Akten vor und beantragte,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen lägen bereits nicht vor. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- sei nicht statthaft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig; er ist nicht statthaft.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen; er hat damit einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen dann, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthafte Klageart ist (Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 80 Rn. 335; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 120). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Statthafte Klageart gegen den ablehnenden Verwaltungsakt ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 2 VwGO (was auch dem Antrag im Hauptsacheverfahren entspricht). Deshalb wäre vorliegend ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft, nicht aber nach § 80 Abs. 5 VwGO Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 83b AsylG, § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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