Verwaltungsrecht

Bescheid, Berufung, Beschwerde, Gemeinde, Gemarkung, Widmung, Zwangsgeld, Zulassung, Beseitigungsanordnung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Anordnung, Klage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Feststellung, Zulassung der Berufung, Kosten des Verfahrens, eingelegte Beschwerde

Aktenzeichen  Au 3 K 18.415

Datum:
20.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55412
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2020 entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Klage ist unzulässig und unbegründet. 1. Aufgrund der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hat sich das Verfah ren erledigt. Da der Kläger trotz der gerichtlichen Anregung, die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat, fehlt der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.
Insbesondere konnte sie nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhalten werden. Es fehlt nämlich am Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Eine konkrete Wiederholungsgefahr scheidet aus, weil im Verfahren Au 3 K 20.1382 ohnehin über die Rechtmäßigkeit einer vergleichbaren Beseitigungsanordnung entschieden wird.
Auch ein Amtshaftungsinteresse ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt und auch nicht gegeben. Der Kläger muss auch insofern sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse substantiiert darlegen und geltend machen, ob und gegen wen er eine Schadensersatzklage erheben will. Zudem sind konkrete Angaben über den Schaden erforderlich. Zudem darf die Absicht einen Amtshaftungsprozess zu führen nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 87 und 89).
Der Kläger hat vorliegend nicht dargelegt, inwieweit ihm gerade aus der Beseitigungsanordnung ein Schaden entstanden ist. Er hat vielmehr völlig unsubstantiiert und für das Gericht nicht nachvollziehbar behauptet, ihm sei ein angeblicher Schaden in Höhe von 420.000 EUR entstanden. Zudem möchte er diesen Schaden nach seinem Vorbringen vom Verwaltungsgericht ersetzt haben. Auch ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung ist für das Gericht erkennbar, dass ein solcher Anspruch wegen § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB offensichtlich nicht besteht. Zudem ist Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Gemeinde … und nicht die Rechtmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Wie und in welcher Höhe aus dem konkret streitgegenständlichen Bescheid dem Kläger ein Schaden erwachsen sein soll, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.
2. Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. Die Beseitigungsanordnung der Beklagten war nämlich rechtmäßig, so dass sie den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Rechtsgrundlage ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG kann die Beklagte als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Anordnungen u.a. treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO geregelte Verbot verstößt, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Der Kläger hat vorsätzlich eine solche Ordnungswidrigkeit begangen, indem er auf dem öffentlichen Feld- und W.weg … im Bereich der ihm gehörenden Fl.Nr. … Gemarkung … ein Auto sowie Baumstämme und Äste gelagert hat (siehe die Fotos auf Bl. 5 bis 10 der Akte der Beklagten). Dass es sich bei dem genannten Feld- und W.weg um eine öffentliche Straße im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes handelt, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. September 2012 (Az. Au 6 K 12.619) fest. Aus diesem Grund war auch nicht mehr den nur schriftsätzlich vorgetragenen Beweisanträgen nachzugehen. Auf diese kommt es nicht an. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt nämlich nur eine öffentliche Straße voraus. Die Eigentums- und Besitzverhältnisse spielen keine Rolle. Vielmehr beschränkt die Widmung das private Eigentum und die aus dem Eigentum fließenden Herrschafts- und Verfügungsrechte. Die öffentliche Dienstbarkeit wird auch nicht ins Grundbuch eingetragen (vgl. ausführlich zum Verhältnis von Widmung und Eigentum Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 30. Ergänzungslieferung März 2020, Art. 6 Rn. 84 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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