Verwaltungsrecht

Bescheid, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage, Vollziehung, Sofortvollzug, Ersatzvornahme, Anordnung, Gehweg, Beseitigungsanordnung, Zufahrt, Fahrbahn, Verkehrssicherheit, Gemeindegebiet, Zwangsgeldandrohung, aufschiebende Wirkung, Leichtigkeit des Verkehrs, aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  Au 8 S 21.944

Datum:
28.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44467
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vom Antragsgegner verfügte sicherheitsrechtliche Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs, der vom Grundstück der Antragstellerin in den öffentlichen Verkehrsraum ragt, sowie die Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nicht von ihr selbst bewohnten und mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebauten Grundstücks mit der Flurnummer * im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Ihr Grundstück ist über eine Zufahrt an der Orts straße „*“ zugänglich. Einen Bordstein oder Gehweg gibt es nicht, das Grundstück der Antragstellerin grenzt vielmehr direkt an den Straßenkörper an. Die Orts straße „*“ ist als Gemeindestraße gewidmet und bildet eine Sackgasse. Es findet hauptsächlich Anliegerverkehr statt.
Bereits mit Bescheid vom 29. April 2019 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin zum Rückschnitt des Bewuchses an der Nordseite des Grundstücks, soweit dieser aus ihrem Grundstück in den Straßenraum der Straße „*“ in einer Höhe von weniger als 4,50 Meter hineinragt (Ziffer 1) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € für die nicht ordnungsgemäße Durchführung des geforderten Rückschnitts an (Ziffer 2). Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, U.v. 30.7.2019 – Au 8 K 19.673). Sein Urteil wurde nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 11.11.2019 – 8 ZB 19.1855) rechtskräftig. Nachdem die Antragstellerin der Verpflichtung zum Rückschnitt nicht nachgekommen war, führte der Antragsgegner am 11. Dezember 2019 die Ersatzvornahme durch.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020, vom 28. Dezember 2020 und vom 11. Februar 2021 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin jeweils unter Fristsetzung auf, den entlang der Straße „*“ auf ihrem Grundstück vorhandenen Bewuchs soweit zurückzuschneiden, dass außerhalb der Grundstückgrenze über der Fahrbahn eine Mindesthöhe von 4,50 Metern ungehindert genutzt werden kann. Im Schreiben vom 11. Februar 2021 wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer kostenpflichtigen Anordnung eingeräumt.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie sich bezüglich einer Amtshaftung an das Innenministerium wenden werde.
Am 18. März 2021 wurde im Rahmen eines Ortstermins durch den Antragsgegner festgestellt, dass der Bewuchs nicht zurückgeschnitten worden ist.
Mit Bescheid vom 19. März 2021 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin zum Rückschnitt des Bewuchses an der Nordseite des Grundstücks, soweit dieser aus ihrem Grundstück in den Straßenraum der Straße „*“ in einer Höhe von weniger als 4,50 Meter hineinragt (Ziffer 1), ordnete den Sofortvollzug an (Ziffer 2) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € für die nicht ordnungsgemäße Durchführung des geforderten Rückschnitts innerhalb der gesetzten Frist an (Ziffer 3).
Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, dass der genannte Bewuchs stellenweise über 1,00 Meter in den Straßenraum hineinrage und durch die Verengung des Straßenraumes die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, vor allem im Begegnungsverkehr, beeinträchtigt sei. Die Nichtbeachtung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG stelle eine Ordnungswidrigkeit dar (Art. 66 Nr. 4 BayStrWG). Daher habe der Antragsgegner als Sicherheitsbehörde die Aufgabe und Befugnis, rechtswidrige Zustände zu beseitigen (Art. 6, 7 LStVG). Die Anordnung sei verhältnismäßig, weil ein Rückschnitt des Bewuchses die einzige Möglichkeit darstelle, den Überwuchs zu beseitigen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordere im öffentlichen Interesse einen möglichst umgehenden Vollzug der Anordnung, um mögliche Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch den Überwuchs zu beseitigen. Das angedrohte Zwangsmittel sei erforderlich, da die Antragstellerin auf mehrfache Aufforderungen nicht reagiert habe.
Auf den Bescheid wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 15. April 2021 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage, über die noch nicht entschieden ist (Au 8 K 21.943). Gleichzeitig beantragt sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, 11 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Rückschnitt von Hecken laut Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit von 1. März bis 30. September verboten sei. Da der Antragsgegner im Frühjahr 2020 den Rückschnitt im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführt habe, sei nicht glaubhaft, dass der Bewuchs bis Oktober um einen Meter auf die Straße gewachsen sei. Des Weiteren würden die örtlichen Begebenheiten nicht den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB genügen.
Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abzulehnen.
Die Antragstellerin könne sich nicht auf das Verbot aus dem BNatSchG berufen. Erlaubt seien Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich seien. Die Ersatzvornahme sei entgegen der Darstellung der Antragstellerin am 11. Dezember 2019 und nicht im Frühjahr 2020 erfolgt. Die Ausführungen der Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr zitierten Vorschriften aus dem Baugesetzbuch seien nicht nachvollziehbar. Mit der Antragserwiderung wurden Lichtbilder, aufgenommen am 20. April 2021, über den aktuellen Zustand des Bewuchses übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschie bende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierfür eine eigene originäre Entscheidung aufgrund einer summarischen Würdigung der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnislage unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und dem Interesse der Behörde an der geltend gemachten sofortigen Vollziehbarkeit, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten der Antragsteller oder des Antragsgegners ausgehen kann. Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist.
a) Nach summarischer Prüfung erweist sich die sicherheitsrechtliche Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs, der entlang der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin in den öffentlichen Verkehrsraum ragt, als rechtmäßig.
aa) Unabhängig davon, ob eine Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG i.V.m. Art. 66 Nr. 4 BayStrWG, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG oder unmittelbar auf Art. 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayStrWG gestützt wird (BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 8 ZB 15.1428 – juris Rn. 14; B.v. 15.12.2004 – 8 B 04.1524 – juris Rn. 21; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 29 Rn. 28), erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als zutreffend, da der Antragsgegner die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung zutreffend am gesetzlichen Maßstab des Art. 29 Abs. 2 BayStrWG gemessen hat. Am Ergebnis ändert die zusätzliche Heranziehung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG nichts (BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 8 ZB 15.1428 – juris Rn. 14; VG München, B.v. 6.12.2018 – M 2 S 18.2234 – juris Rn. 22).
bb) Der Verbotstatbestand des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG ist nach summari scher Prüfung erfüllt. Danach dürfen unter anderem Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.
Der verfassungsrechtliche Hintergrund verlangt es, die Anwendbarkeit der Nutzungsbeschränkung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG und die mit ihr gepaarte Beseitigungsmöglichkeit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu binden. Damit ist in jedem konkreten Einzelfall die Prüfung erforderlich, ob die Nutzungsbeschränkung überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang notwendig ist, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwehren. Nicht vereinbar mit der verfassungsrechtlichen Stellung des Grundstückseigentümers wäre es deshalb, eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als Tatbestandsvoraussetzung ausreichen zu lassen; denn dann würde auf der Grundlage einer nur generellabstrakten Betrachtung denkbarer Verhaltensweisen oder Zustände ein Schadenseintritt als wahrscheinlich angesehen werden können. Der Interessenkonflikt zwischen Eigentümerbefugnissen und Schutzzweck des Art. 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayStrWG wird vielmehr nur dann gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich ausgeglichen, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt (BayVGH, U.v. 15.12.2004 – 8 B 04.1524 – juris Rn. 24; VG München, B.v. 6.12.2018 – M 2 S 18.2234 – juris Rn. 29).
Dies ist vorliegend der Fall, da im konkreten Einzelfall nach Aktenlage in überschaubarer Zukunft bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Verletzung der Schutzgüter der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von Gewicht zu erwarten ist und durch die Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids abgewehrt werden soll. Auch wenn das streitgegenständliche Grundstück der Antragstellerin im vorliegenden Fall in einer Sackgasse liegt, in der hauptsächlich Anliegerverkehr stattfindet, so ist anhand der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder vom 20. April 2021 festzustellen, dass der Pflanzenbewuchs entlang der Nordgrenze des streitgegenständlichen Grundstücks der Antragstellerin in einer Höhe von jedenfalls weniger als 4,50 Meter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt. Die überhängenden Äste stellen – wie auf den Lichtbildern erkennbar – augenscheinlich nicht nur eine Sichtbehinderung dar, sondern gefährden konkret die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Gemeindestraße. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Verkehrsfläche nicht in Fahrbahn und Gehweg unterteilt ist, und es somit – zusätzlich zu den Gefahren im Begegnungsverkehr zwischen PKW – auch zu einer Gefahr für die körperliche Integrität von Fußgängern kommt.
Die Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von der Antragstellerin etwas rechtlich Unmögliches verlangen würde. Zwar ist es, worauf die Antragstellerin im Ansatz zutreffend hinweist, nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, Hecken und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn – wie hier – die Maßnahme behördlich angeordnet ist (vgl. § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG). Das aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG folgende Verbot, in der freien Natur Hecken und andere Gehölze abzuschneiden, kommt bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil das Grundstück der Antragstellerin nicht in der freien Natur liegt, sondern in einem funktionalen Zusammenhang zum besiedelten Bereich steht (vgl. VG München, U.v. 22.11.2018 – M 19 K 17.3993 – juris Rn. 32).
Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere die der Antragstellerin gesetzte Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids zur Durchführung des Rückschnitts ist nicht unangemessen kurz. Auch die angeordnete Höhe von mindestens 4,50 Metern zum Rückschnitt des Pflanzenbewuchses ist insbesondere im Hinblick auf einen etwaigen Lieferverkehr bzw. die Müllabfuhr nicht unangemessen.
b) Die Androhung eines Zwangsgelds in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Be scheids ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 5 VwZVG und ist als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die Höhe der Zwangsgeldandrohung, für die das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin maßgeblich ist, steht mit Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG in Einklang. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bemisst sich vorliegend an den Kosten einer vorzunehmenden Beseitigung. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin, das in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegen dürfte. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Der Streitwert war nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG zu bestimmen. Das Gericht orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nrn. 1.5, 35.1).


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