Aktenzeichen Au 2 K 15.1602
Leitsatz
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend nur beschränkt darauf überprüfbar, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde (ebenso BVerfG BeckRS 2002, 30262433; BVerwG BeckRS 2003, 21261). (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn nicht der unmittelbare Vorgesetzte, sondern sein Vertreter bei den Reihungsgesprächen anwesend ist; insbesondere gilt dies, wenn zudem der unmittelbare Vorgesetzte in einem Gespräch mit dem Beurteiler seine Vorstellungen zum Leistungsvermögen des zu Beurteilenden einbringen konnte. (redaktioneller Leitsatz)
3. Für Beurteilungsrichtwerte ist eine Vergleichsgruppengröße von 124 Beamten ausreichend; dabei ist für die Vergleichgsgruppe nicht lediglich allein auf die bei der Behörde tätigen Beamten abzustellen, sondern auf die, die der abschließenden Beurteilung im Beurteilungssprengel unterliegen (ebenso BVerwG BeckRS 2006, 20864). (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus Leistungsgesprächen mit informellem Charakter kann der zu Beurteilende keinen Anspruch auf eine bestimmte Gesamtbewertung in der dienstlichen Beurteilung herleiten (ebenso BVerwG BeckRS 1990, 30430248). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die periodische dienstliche Beurteilung vom 3. Juli 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums … vom 21. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B. v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/99 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U. v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – NVwZ 2003, 1398/1399; BayVGH, B. v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 – Au 2 K 09.1684 – juris Rn. 14).
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese – vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung – speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung – im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U. v. 30.4.1981 – 2 C 8.79 – NVwZ 1982, 101; BayVGH, U. v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 12). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – Allgemeine Beurteilungsrichtlinien – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129). Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.
Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Beurteiler, EPHK a. D. …, als Leiter der VPI … gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Auch erfolgte die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten und Leiters Schwerverkehr, PHK …. Dieser fehlte zwar bei einem Reihungsgespräch am 5. November 2013, jedoch wurde dieser ordnungsgemäß durch dessen Vertreter, PHK … und EPHK …, die die Interessen der Schwerverkehrsgruppe einbringen konnten, vertreten. Zusätzlich konnte PHK … seine Vorstellungen zum Leistungsvermögen des Klägers bereits im Vorfeld des besagten Reihungsgesprächs in einem Gespräch mit dem Beurteiler, EPHK a. D. …, einbringen.
Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung ist nicht aufgrund mangelnder Größe oder Homogenität der herangezogenen Vergleichsgruppe rechtswidrig. Sind bei der dienstlichen Beurteilung Beurteilungsrichtwerte vorgegeben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 – 2 C 34/04 – BVerwGE 124, 364; BayVGH, B. v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377 – juris). Die hier der dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrundeliegende Vergleichsgruppe von 124 Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppe A 9 besteht aus Beamten derselben Fachlaufbahn und desselben Statusamtes und ist damit homogen zusammengesetzt (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Hinsichtlich der Größe der Vergleichsgruppe ist vorliegend auf die Anzahl der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 abzustellen, die der abschließenden Beurteilung im Beurteilungssprengel unterlagen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 24.11.2005 – 2 C 34.04 – NVwZ 2006, 465) und nicht allein auf die bei der VPI … tätigen Beamten. Die Gruppengröße ist mit 124 Polizeihauptmeistern auch geeignet, das Gesamtbild der Eignung und Leistung auf Sprengelebene abzubilden. Sie lässt einen Vergleich der einzelnen Mitglieder der Gruppe und die Bildung einer Rangfolge nach der Notenskala zu (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 27).
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das gerichtliche Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es dem Beurteiler, EPHK a. D. …, nicht möglich gewesen sein könnte, ausreichend Einblicke in das Leistungsspektrum der einzelnen Beamten im Beurteilungssprengel zu erhalten. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beurteiler die erforderlichen Kenntnisse über die anderen im Beurteilungssprengel zu beurteilenden Beamten dadurch verschafft, dass er die im Zuge der Sprengelreihungen schriftlich oder mündlich von den unmittelbaren und übergeordneten Vorgesetzten der Beamten mitgeteilten und in die sprengelweite Gesamtreihung eingeflossenen Informationen über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten nach Vorprüfung und vergleichender Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher beurteilungsrelevanter Gesichtspunkte durch die Reihungskommission, der der Beurteiler angehört, inhaltlich zur Kenntnis nimmt und sich so den notwendigen Überblick verschafft (BayVGH, U. v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 30). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteiler, EHPK a. D. …, im Rahmen der Sprengelreihungssitzungen einen ausreichenden Leistungsüberblick über die 124 zu reihenden Polizeihauptmeister verschaffen konnte.
Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die dienstliche Beurteilung von sachfremden Erwägungen geleitet war und die tatsächlichen Leistungen des Klägers nicht zutreffend wiedergibt. Es wurden weder unzulässige bzw. unrichtige Strichlisten geführt, noch liegt ein Verstoß gegen § 3 der Dienstvereinbarung zum Verfahren zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zwischen dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren und dem Hauptpersonalrat vom 26. Februar 2012 vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Ergebnisse des PROVI-Systems den Listeneintragungen nicht zugrunde liegen und damit kein Verstoß gegen § 3 der vorgenannten Dienstvereinbarung gegeben ist. Der Beurteiler führte selbst Arbeitsnachweise in Listenform für jeden Beamten der VPI …, wobei ihm bewusst war, dass diese Listen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und sie naturgemäß gewisse Ungenauigkeiten aufweisen würden. Gegen die Berücksichtigung der Ergebnisse einer überschlagsweisen Erfassung der Arbeitsmenge von Beamten durch den Beurteiler bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen erfolgte einmal durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 14. Januar 2016 und im Rahmen der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten, PHK …, vom 10. Juli 2015, welche sich auch der Beurteiler mit Schreiben vom 1. Juli 2015 zu Eigen machte. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B. v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/96 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – Rn. 21). Darin wird erläutert, wie die Bewertung des Klägers zustande gekommen ist und warum der Kläger unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Sprengelebene auf Platz 89 von 124 bzw. dienststellenintern auf Platz 11 von 15 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit einem Gesamturteil von 9 Punkten bewertet worden ist. Auch wurde ausgeführt, warum die Beurteilung des Klägers im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung im Jahr 2011 um einen Punkt herabgesetzt wurde. Ferner wurde die Bepunktung des Klägers in den Einzelmerkmalen Arbeitsgüte, Eigeninitiative, Teamverhalten und Führungspotential nachvollziehbar begründet. Im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung wurde von den Zeugen insbesondere schlüssig darlegt, warum der Kläger in dem doppelt gewichteten Einzelmerkmal Teamverhalten (lediglich) 7 Punkte erhalten hat. Insgesamt ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung des Klägers gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch hinreichend erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 41).
Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ihm im Leistungsgespräch 2012 nach seiner Erinnerung eine Beurteilung mit 10 Punkten angekündigt worden sei. Ziel eines derartigen Gesprächs ist, Leistung, Eignung und Befähigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu fördern (Nr. 2.5 Satz 7 VV-BeamtR). Dabei soll einerseits auf Stärken, gute Leistungsmerkmale und positives Verhalten hingewiesen werden, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nachhaltig zur Verbesserung oder Beibehaltung guter Leistungen zu motivieren (Nr. 2.5 Satz 8 VV-BeamtR). Andererseits gilt es, sie oder ihn auf verbesserungsbedürftige Punkte aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können (Nr. 2.5 Satz 9 VV-BeamtR). Diese Zielrichtung und der informelle Charakter der Leistungsgespräche haben zur Folge, dass der zu Beurteilende aus dem Gesprächsinhalt keine Rechte herleiten kann (BVerwG, B. v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BverwGE 86, 240). Der Kläger kann sich somit nicht darauf berufen aufgrund der Aussagen des Beurteilers im Leistungsgespräch – unabhängig von dessen tatsächlichem Inhalt – eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil 10 Punkte beanspruchen zu können.
Im Ergebnis hält die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung damit einer rechtlichen Überprüfung stand. Da sie weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, noch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen war, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.