Verwaltungsrecht

Beschwerde, Anordnungsanspruch, Beschwerdeverfahren, Anordnungsgrund, Verletzung, Akteneinsicht, Bundeswehrkrankenhaus, Notwendigkeit, Versetzung, Verfahren, Eilantrag, Rechtsbeschwerde, Begutachtung, Anordnung, aufschiebende Wirkung, weitere Beschwerde, Beschwerde der Antragstellerin

Aktenzeichen  S 3 BLa 08/20

Datum:
5.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52667
Gerichtsart:
Truppendienstgericht Süd
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist Oberfeldarzt im Facharztzentrum B. und wird dort als XXärztin eingesetzt.
Mit Schreiben vom 24. März 2020 hat die Antragstellerin sich über einen ihr erteilten Befehl des Leiters Facharztzentrum B. vom 17. März 2020 beschwert, sich am 9. April 2020 truppenärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung hat am 9. April 2020 stattgefunden, wobei der untersuchende Truppenarzt die Notwendigkeit einer psychiatrischen Zusatzuntersuchung festgestellt hat.
Gegen den sodann ergangenen Befehl, sich im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg am 24. Juni 2020 einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, hat die Antragstellerin ebenfalls Beschwerde eingelegt.
In beiden Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin mittlerweile weitere Beschwerde eingelegt und nach deren Zurückweisung Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts gestellt.
Einen Eilantrag gegen den Befehl vom 17. März 2020, sich am 9. April 2020 truppenärztlich untersuchen zu lassen, hat das Gericht mit Beschluss (S3 GL 2/20) vom 7. April 2020 abgelehnt.
Auf den Eilantrag gegen den Befehl sich am 24. Juni 2020 im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg psychiatrisch untersuchen zu lassen, hat das Gericht mit Beschluss (S3 GL 4/20) vom 18. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bzw. weiteren Beschwerde der Antragstellerin angeordnet.
Mit Schreiben Ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juni 2020 hat die Antragstellerin beantragt,
1.Die für den 24. Juni 2020 festgelegte weitere Begutachtung der Antragstellerin durch den Bundeswehrpsychiater Oberstarzt Dr. D im Bundeswehrkrankenhaus Hamburg aufzuheben,
2.Herrn Oberstarzt Dr. D für befangen zu erklären, in dem fehlerhaften Begutachtungsverfahren tätig zu werden,
3.Herrn Flottenarzt E aufzugeben, eine dienstliche Erklärung abzugeben, dass er am 14. Mai 2020 anlässlich der für diesen Termin vorgesehenen Akteneinsicht im Sanitätsversorgungszentrum Köln-Wahn der Antragstellerin nicht mitgeteilt hat, auch die Ausführungen von Oberstarzt Dr. F veranlassten ihn, die weitere Begutachtung der Antragstellerin bei Oberstarzt Dr. D in Hamburg anzuordnen, dass er die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert hat und zumindest die Überweisung der Antragstellerin an den systemeigenen Oberstarzt Dr. D und alle Fremdanamnesen vorzulegen,
4.Herrn Oberstarzt Dr. F, Sanitätsversorgungszentrum Bonn, aufzugeben, eine dienstliche Erklärung abzugeben, wo und ob er sich zu einer Äußerung über die Antragstellerin angeboten hat, wie zum Beispiel im Sanitätsversorgungszentrum und Zentrum Sanitätsdienstliche Unterstützung Köln-Wahn, Bundeswehrkrankenhaus Hamburg und bei allen anderen Stellen, die mit dieser Sache befasst sind,
5.Oberstarzt Dr. D aufzugeben, eine dienstliche Erklärung abzugeben, dass Oberstarzt Dr. F sich ihm gegenüber nicht über die Antragstellerin geäußert und dies auch nicht angeboten hat.
Die Anträge zu Ziffer 1. bis 3. hat das Gericht bereits im Verfahren S3 GL 4/20 mit Beschluss vom 18. Juni 2020 zurückgewiesen.
Zur Begründung der Anträge zu Ziffer 4. und 5. hat die Antragstellerin unter anderem folgendes vorgetragen:
Herr Oberstarzt Dr. F sei zwar Mitinitiator des entwürdigenden Verfahrens im Zusammenwirken mit Generalstabsarzt Dr. G, der ja bereits die Versetzung auf der Grundlage der unzutreffenden schriftlichen Äußerungen von Oberstarzt Dr. F vom 10. Januar 2020, die er als wahr unterstellte, beim Kommando Sanitätsdienst vorgeschlagen habe.
Er möge auch erklären, warum er zu der Antragstellerin Ende Juli 2019 zur Augenuntersuchung gegangen sei, obwohl er ihr keine Patienten überweisen möchte und ihr mit Hilfe von Herrn Oberstarzt Dr. H und Oberstarzt Dr. I nicht feststellbare Augenmessfehler unterstelle. Am 8. Oktober 2019 habe er ihr die AVU-IGF Begutachtung befohlen und behauptet zweieinhalb Monate später am 10. Januar 2020, er habe sich – zweieinhalb Monate später – bedanken wollen, obwohl er ihr mehrmals wöchentlich im Haus begegnet sei. Das habe Generalstabsarzt Dr. G ungesehen übernommen. Es sei auch wegen der Bemerkungen von Herrn Flottenarzt E davon auszugehen, dass er mit weiteren unqualifizierten Äußerungen das Verfahren gegen die Antragstellerin beeinflussen wolle („Ich will Sie hier nicht haben“). Sein Verhalten sei nicht akzeptabel, zumal er nicht befehlsbefugt sei.
Das Vorgesagte zu allen Punkten veranlasse zu der Notwendigkeit der beantragten dienstlichen Erklärung von Herrn Oberstarzt Dr. D. Das undurchsichtige und grundlose Verfahren gegen die Antragstellerin sei willkürlich und stehe außerhalb der Rechtsordnung.
Die übrigen Ausführungen und Begründungen der Antragstellerin beziehen sich auf die bereits beschiedenen Anträge zu Ziffer 1 – 3.
Das Gericht hat überprüft, ob bezüglich der zu Ziffer 4. und 5. gestellten Anträge von der Antragstellerin Beschwerden gemäß § 1 WBO erhoben wurden und der jeweilige Beschwerdeweg gegebenenfalls abgeschlossen ist. Dies war nicht der Fall.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Antragstellerin nebst Anlagen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Kammer hat bei ihrer Entscheidung die o.g. Akte vorgelegen.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts ist unzulässig. Ein solcher Antrag kann gemäß § 17 Absatz 1 WBO gestellt werden, wenn die weitere Beschwerde in einem Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben ist und die Ausgangsbeschwerde eine Verletzung der Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten der Antragstellerin ihr gegenüber zum Gegenstand gehabt hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25,30 und 31 geregelt sind.
Vorliegend hat die Antragstellerin jedoch bezüglich der in ihren Anträgen zu Ziffer 4 und 5 dargestellten Vorwürfen und vermeintlichen Rechtsverletzungen keine Beschwerden gemäß § 1 Absatz 1 WBO eingelegt.
Die Anträge der Antragstellerin zu Ziffer 4. und 5. weisen auch keine erkennbaren Bezüge zu ihren bisher erhobenen Beschwerden auf.
Insoweit sind Ihre Anträge auf Entscheidung des Truppendienstgerichts wie unter Ziffer 4. und 5. oben dargestellt, unzulässig und zurückzuweisen.
Die Antragstellerin begehrt auch nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung analog § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Hierfür ergeben sich aus der Formulierung ihrer Anträge zu Ziffer 4. und 5. keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen lassen Formulierung und Begründungen ihrer Anträge zu Ziffer 4. und 5. weder einen entsprechenden Anordnungsanspruch noch einen entsprechenden Anordnungsgrund erkennen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte den Anträgen der Antragstellerin nicht stattgegeben werden, sondern diese waren als unzulässig zurückzuweisen.
Ein weiteres inhaltliches Eingehen auf Formulierung und Begründung dieser Anträge war insoweit entbehrlich.
III.
Die Kammer hat davon abgesehen, der Antragstellerin Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 20 Absatz 2 WBO).
IV.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da die in § 22a WBO dargestellten Voraussetzungen nicht gegeben waren


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