Verwaltungsrecht

Beschwerde ausgeschlossen nach § 80 AsylG

Aktenzeichen  10 C 16.324

Datum:
9.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 80
VwGO VwGO § 133 Abs. 1

 

Leitsatz

Der umfassende Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits nach dem AsylG (ebenso VGH München BeckRS 2016, 40298). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für seine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG für die Ausübung einer Beschäftigung als Schneider Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Der diesen Antrag ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 war als Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass dem Kläger gegen diesen Beschluss die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusteht.
Die Beschwerde ist jedoch gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen und deshalb nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser umfassende Beschwerdeausschluss knüpft an den maßgeblichen Rahmen des AsylG an und erstreckt sich auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits wie insbesondere das der Prozesskostenhilfe (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 19 CE 15.2311 – Rn. 2 m.w. Rspr-nachweisen; Gesetzesbegründung zur gleichlautenden früheren Regelung in § 78 AsylVfG, BT-Drs. 12/2062 S. 42; Neundorf in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, § 80 AsylVfG Rn. 1 f.; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 80 AsylG Rn. 2 f.; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Mai 2015, II – § 80 Rn. 7 ff.; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 80 AsylG Rn. 3).
Entscheidend für die Frage, ob hier gemäß § 80 AsylG eine Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz vorliegt, ist somit nicht, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat – vorliegend das Landratsamt D. als Ausländerbehörde -, sondern vielmehr die materielle Grundlage des vom Kläger beanspruchten behördlichen Handelns, nämlich § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als asyl(verfahrens)rechtliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Erteilung einer Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 19 CE 15.2311 – Rn. 3 m. w. N.).
Die danach unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 12. Januar 2016 vermag am gesetzlichen Beschwerdeausschluss nichts zu ändern.
Der Kläger ist mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2016 auf den hier greifenden Beschwerdeausschluss hingewiesen worden ist. Eine Reaktion auf das gerichtliche Schreiben erfolgte nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG). Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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