Verwaltungsrecht

Beschwerde, Auslegung, Antragsgegner, Ausnahme, Erlass, Infektion, Antragsteller, Erfolg, Ausspruch, unanfechtbar, Ausnahmebestimmung, Norm, Normerlass, Sportveranstaltungen, keinen Erfolg

Aktenzeichen  20 CE 20.2940

Datum:
17.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6916
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

20 CE 20.2940 2021-03-16 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Änderung von Ziff.
III. des angegriffenen Beschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Anträge bereits unzulässig.
1. Der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, dem Antragsteller „im Falle“ seiner „Genesung oder demnächst sicher erfolgenden Impfung gegen den Corona Virus eine Immunität bzw. Impfung Bescheinigung auszustellen“, ist schon deshalb unzulässig, weil ihm kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Der Antrag ist auf Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses gerichtet, weil der Antragsteller nicht geltend macht, bereits gegen das SARS-CoV-2-Virus immun oder geimpft zu sein. Zukünftige Rechtsverhältnisse (Rechte oder Pflichten) sind jedoch nur unter der Voraussetzung feststellungsfähig, dass sie schon jetzt konkretisiert, also die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen gelegt sind (vgl. nur Pietzcker in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 43 Rn. 21 m.w.N.). Da weder der Zeitpunkt einer Infektion noch der einer Impfung des Antragstellers hinreichend konkret absehbar sind, richtet sich der Feststellungsantrag in der Sache auf Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die zu beantworten nicht Aufgabe des an Art. 19 Abs. 4 GG ausgerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 21). Unabhängig davon ist dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, warum ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO für die begehrte Feststellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegen und inwiefern diese – wie behauptet – erforderlich sein sollte, um die Gesundheit der Bürger zu schützen.
2. Der Antrag, den Antragsgegner zur „Prüfung“ zu verpflichten, ob vom aktuellen Zuschauerverbot bei Sportveranstaltungen eine vom allgemeinen Infektionsgeschehen unabhängige Ausnahme für Personen vorzusehen ist, die gegen COVID-19 geimpft oder von einer Infektion genesen sind, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – ebenfalls unzulässig. Der ausdrücklich auf eine reine Prüfungsverpflichtung beschränkte Antrag ist nicht hinreichend bestimmt, da ein entsprechender gerichtlicher Ausspruch nicht vollstreckbar wäre (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10). Aber auch bei interessengerechter Auslegung (§ 88 VwGO) als Antrag auf Erlass oder Ergänzung einer Norm in Gestalt einer allgemeinen Ausnahmebestimmung für geimpfte oder genesene Personen wäre der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass und inwiefern hier ein solcher subjektiver Normerlass- oder Normergänzungsanspruch ausnahmsweise bestehen könnte (vgl. dazu nur Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 42 Rn. 160 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen sollte, ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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