Verwaltungsrecht

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  9 CE 17.24

Datum:
17.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123, § 146, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 114, § 127 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Ein Bescheid, mit dem die Fortnahme von entgegen einem Tierhaltungsverbot gehaltenen Vögel bestätigt wird, begründet keine veränderten Umstände entsprechend § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO gegenüber vorläufigem Rechtsschutz gegen die Fortnahme. (redaktioneller Leitsatz)
2 Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (Anschluss an VGH München BeckRS 2016, 43651). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 CE 17.25 2017-02-17 Bes VGHMUENCHEN VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5.11.16, Antrag nach § 123 VwGO, Prozesskostenhilfe“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 5. November 2016 dahin aus, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs in Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom (richtig) 2. November 2016 richtet (zur Auslegung des Schreibens auch als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – Az. 9 CE 17.25).
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Soweit die Antragstellerin mit ihrem am 15. September 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz die Herausgabe der ihr fortgenommenen Vögel beantragt hat, war der Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil die Antragstellerin einen gleichlautenden Antrag nach § 123 VwGO bereits in dem anhängigen Verfahren RN 4 E 16.1267 (nachfolgend BayVGH, B.v. 30.12.2016 – 9 CE 16.2015 und 9 C 16.2016) gestellt hatte (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Inzwischen steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 31. August 2016 in dem Verfahren RN 4 E 16.1267 entgegen (nachfolgend BayVGH, B.v. 30.12.2016 – 9 CE 16.2015 und 9 C 16.2016).
Veränderte Umstände entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, die zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung hätten führen können, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen. Insbesondere begründete der die Fortnahme der Vögel bestätigende Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 keine derartigen veränderten Umstände.
2. Den Antrag, „die Kosten der Stadt Landshut werden vorgelegt“, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Es ist weder ersichtlich oder dargetan, dass der Nachweis über die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten der anderweitigen Unterbringung der Vögel im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags zur Wahrnehmung der Rechte der Antragstellerin dringend erforderlich gewesen wäre, noch dass dies derzeit der Fall ist (nach Angabe der Antragsgegnerin wurde die begehrte Auskunft ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Schriftsatz vom 8.11.2016 erteilt). Sollte die Antragsgegnerin etwaige nach Bekanntgabe des Bescheids über die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere angefallene Kosten durch einen auf der Grundlage des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassenen Leistungsbescheid von der Antragstellerin erstattet verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2007 – 25 CS 07.1574 – juris), wären diese Kosten bereits im Zuge der Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG anzugeben.
3. Das in Nr. 6 des Bescheids vom 18. August 2016 verfügte Tierhaltungsverbot ist nicht Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 (Az. RN 4 E 16.1556). Insoweit wäre ein Antrag nach § 123 VwGO auch nicht statthaft gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 8). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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