Aktenzeichen 9 C 18.50023
VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 S. 2
VwGO § 158 Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
Au 6 S 18.50148 2018-02-19 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Beschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Slowenien.
Seine Beschwerde („höchst vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde“) richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2018, mit dem das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. Au 6 S 18.50148) aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.
II.
Die Beschwerde (und/oder: Nichtzulassungsbeschwerde) ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.
Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang § 80 AsylG Anwendung findet, bedarf keiner Klärung. Denn die Unanfechtbarkeit des (rein deklaratorischen) Einstellungsbeschlusses folgt bereits aus § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung, die Unanfechtbarkeit des Kostenbeschlusses folgt aus § 158 Abs. 2 VwGO (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 161 Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – NVwZ-RR 1999, 407, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).