Verwaltungsrecht

Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Duldung, Mitwirkung, Passbeschaffung, Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“

Aktenzeichen  10 C 21.2203, 10 C 21.2204, 10 C 21.2205

Datum:
27.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26190
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60b

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 21.192 2021-07-28 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerdeverfahren 10 C 21.2203, 10 C 21.2204 und 10 C 21.2205 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Kläger haben die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe

I.
Die Kläger wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021 (Au 6 K 21.192 u.a.), mit dem dieses ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für ihre Klagen abgelehnt hat, die – der Sache nach – darauf gerichtet sind, die den ihnen erteilten Duldungen beigefügte Nebenbestimmung “für Personen mit ungeklärter Identität” aufzuheben und dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) die Erwerbstätigkeit zu erlauben.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Kläger zu 1) und zu 2) ab, drohte die Abschiebung nach Jordanien an und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung fest. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 6. Februar 2018 (Au 6 K 17.33374) ab. Die Entscheidung ist seit dem 16. März 2018 rechtskräftig.
Laut dem Bericht der Bundespolizeidirektion Flughafen F. vom 24. Oktober 2013 besaßen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu jenem Zeitpunkt jordanische Pässe mit spanischen Visa. In der Ausländerakte befindet sich zudem die Kopie eines jordanischen Führerscheins des Klägers zu 1).
Mit Schreiben unter anderem vom 20. Juli 2017 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass sie verpflichtet seien, ihren Pass oder einen Passersatz vorzulegen.
Mit Schreiben vom 30. August 2018 antwortete die Klägerin zu 2) dem Beklagten, dass sie die Unterlagen zur Beantragung eines Passes von der jordanischen Botschaft zurückerhalten habe. Weil sie Palästinenserin sei, sei es der jordanischen Botschaft nicht möglich, ihr einen Pass auszustellen. Die jordanischen Behörden hätten auch dem in Jordanien lebenden Bruder der Klägerin zu 2) mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Passes nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 11. September 2018 bat der Beklagte den Bevollmächtigten der Kläger, Nachweise über die genannten Bemühungen vorzulegen.
Am 12. Oktober 2018 legte der Kläger zu 1) einen palästinensischen Pass vor. Am 20. Oktober 2019 legte die Klägerin zu 2) einen palästinensischen Pass vor.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2019 teilte das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen sodann mit, dass es die deutsche Botschaft in A. eingeschaltet habe, um die Staatsangehörigkeit der Kläger prüfen zu lassen. Das Ergebnis liege nun vor. Alle sieben Familienmitglieder hätten die jordanische Staatsangehörigkeit und bis auf die in Deutschland geborene Klägerin zu 3) auch eine Nationalnummer. Es wäre der Familie also grundsätzlich möglich, Reisedokumente für die Rückkehr nach Jordanien zu beschaffen.
Am 15. Januar 2020 wurde daraufhin bei dem Beklagten für die Klägerin zu 2) ein jordanischer Reisepass abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2020 beantragte der Bevollmächtigte bei dem Beklagten für den Kläger zu 1) die Erteilung einer Beschäftigungsduldung sowie hilfsweise für die Klägerinnen zu 2) und 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sowie für die Klägerin zu 2) die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 führte der Bevollmächtigte der Kläger aus, dass der Kläger zu 1) kein jordanischer Staatsangehöriger, sondern palästinensischer Volkszugehörigkeit und staatenlos sei. Da es einen Pass seines “Heimatstaats” nicht gebe, könne er auch keine entsprechenden Passbeschaffungsbemühungen entfalten.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2021 erteilte der Beklagte den Klägern Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 60b Abs. 1 AufenthG.
Mit Schriftsatz 2. Februar 2021 haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Januar 2021 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten, hilfsweise ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG auszustellen und ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten, und der Klägerin zu 2) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin zu gestatten, hilfsweise den Klägerinnen zu 2) und 3) eine Duldung gemäß § 60a AufenthG auszustellen und der Klägerin zu 2) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin zu gestatten. Außerdem haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageverfahren beantragt.
Die Kläger haben am 22. Februar 2021 Unterlagen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, der Beklagte hat die Behördenakten am 6. April 2021 vorgelegt.
Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kläger zu 1) und zu 2) hätten das tatsächliche Abschiebungshindernis fehlender jordanischer Pässe für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) zu vertreten, jedenfalls für die Klägerin zu 3), weil diese nach § 80 Abs. 1 AufenthG nicht handlungsfähig sei und die Kläger zu 1) und zu 2) nach § 80 Abs. 4 AufenthG verpflichtet seien, für sie die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung eines Passes zu stellen. Dass den Klägern im Übrigen die Beschaffung jordanischer Reisedokumente nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sei nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt.
Mit ihrer am 18. August 2021 eingelegten Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die erfolgte Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Zur Begründung trägt die Klägerseite im Wesentlichen Folgendes vor: Allein der Umstand, dass die Kläger zu 1) und zu 2) bei der Einreise jordanische Pässe gehabt hätten, begründe nicht die Annahme, sie seien jordanische Staatsangehörige, allerdings sei ihre Identität nicht geklärt. Die Klägerseite verweist dazu auf die Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2020 in dem Verfahren 10 C 19.2214. Danach stehe fest, dass die Klägerin zu 2) einen Pass besitze, den sie dem Beklagten auch vorgelegt habe. Aus dem Pass ergebe sich zudem, dass der Kläger zu 1) Ausländer sei, weshalb auch der Klägerin zu 3) kein Pass ausgestellt werden könne. Der Kläger zu 1) habe dem Beklagten bereits seinen palästinensischen Pass vorgelegt, weshalb er von Jordanien allenfalls einen T-Pass, also einen Fremdenpass, erhalten könne. Da sämtlichen Klägern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt sei, erscheine zweifelhaft, ob der Kläger zu 1) die immensen Kosten (unter Verweis auf eine nicht vorgelegte Auskunft d. AA v. 7.3.2019 Gz.: 508-516.80/52543) für die Ausstellung eines T-Passes (erg. wohl: “aufbringen könne” – Anm. d. Senats). Außerdem hätten die Kläger bereits im Juli 2020 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (gemeint wohl: “§ 25b AufenthG” – Anm. d. Senats, vgl. BA S. 5) beantragt, ohne dass insoweit ein Bescheid ergangen wäre. Hätten die Kläger zum Antragszeitpunkt einen Regelanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, bei dem nach Ermessen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden könne, erscheine es rechtsstaatlich, insbesondere mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG bedenklich, wenn der Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen durch Ausstellung einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität vernichte, statt über die gestellten Anträge zu entscheiden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerden werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten abgelehnt hat.
a) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 37. Aufl., Stand: 1.7.2020, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH. B.v. 27.5.2019 – 10 C 19.315 – juris Rn. 6 m.w.N.).
b) Gemessen daran sind die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die die Entscheidung des Senats ist der 6. April 2021, da zu diesem Zeitpunkt mit der Vorlage der Behördenakten die Bewilligungsreife eingetreten ist (s.o.).
bb) Die Beschwerdeschrift zeigt nicht auf, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder die angestellten rechtlichen Erwägungen falsch wären.
(1) An der Sache vorbei geht der Einwand der Kläger hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu deren jordanischen Staatsangehörigkeit. Erstens hat das Verwaltungsgericht dies nicht “allein” aus dem Umstand geschlussfolgert, dass die Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Einreise über jordanische Pässe verfügten. Die Klägerseite blendet aus, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich auch die Auskunft der deutschen Botschaft in A. verwertet hat, wonach alle sieben Familienmitglieder die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen und – bis auf die im Bundesgebiet geborene Klägerin zu 3) – auch über eine Nationalnummer verfügen (vgl. BA S. 8). Dazu verhält sich die Beschwerdeschrift nicht.
In Anbetracht dieser Umstände greift daher auch der pauschale Verweis der Kläger auf den Eintrag in dem von der Klägerin zu 2) vorgelegten jordanischen Pass nicht durch. Dieser fällt angesichts der vorgenannten eindeutigen und aktuellen Auskunft der zuständigen Auslandsvertretung und der Zuordnung der Kläger zu konkreten Nationalnummern nicht maßgeblich ins Gewicht (vgl. bereits BayVGH, B.v. 14.4.2020 – 10 C 19.2214 – juris Rn. 4).
Des Weiteren wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG zwar als “Duldung für Personen mit ungeklärter Identität” erteilt. Das Verwaltungsgericht hat allerdings in Bezug auf die Art und Weise der Tatbestandsverwirklichung der Norm erkennbar darauf abgestellt, dass die Kläger das Abschiebungshindernis dadurch herbeigeführt haben, dass sie zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vorgenommen haben. So haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls entgegen der Verpflichtung des § 80 Abs. 4 AufenthG unterlassen, die Geburt der Klägerin zu 3) im Bundesgebiet in Jordanien registrieren zu lassen und damit die Voraussetzungen für die Passerteilung zu schaffen. Dies muss sich die Klägerin zu 3) zurechnen lassen. Der Kläger zu 1) hat zudem bislang einen jordanischen Pass nicht vorgelegt. Dass die Beschaffung von Reisedokumenten den Klägern unmöglich oder unzumutbar sein soll, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert dargetan (vgl. BA S. 8). Diese Wertung des Verwaltungsgerichts ist angesichts aller Umstände (s.o.) bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerseite die Unzumutbarkeit der Ausstellung eines Urgent Travel Document oder eines Emergency Travel Document (laisser passer) angesprochen haben sollte, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an.
(2) Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand der Kläger, diese könnten aus den am 27. Juli 2020 gestellten Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG etwas zu ihren Gunsten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung herleiten. Zum einen sind die Anträge lediglich hilfsweise gestellt worden (vgl. BA S. 5). Zum anderen haben die Kläger in Anbetracht aller Umstände (s.o.) selbst den Anlass für eine eingehende Prüfung des geltend gemachten Regelanspruchs gesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Teile dieser Prüfung auch inhaltlich mit jener der angegriffenen Duldung überschneiden. So gehören zu einer Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auch die zwingenden Versagungsgründe des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Diese wiederum schließen die Nichterfüllung zumutbarerer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen ein, die sich in einer Verzögerung oder Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung niederschlägt. Die zuständige Ausländerbehörde hat den Erlass einer isoliert anfechtbaren Nebenbestimmung nach § 60b AufenthG grundsätzlich von sich aus zu prüfen hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 – 10 CE 21.1427 – BeckRS 2021, 22484 Rn. 28 m.w.N.). Die zuständige Ausländerbehörde erteilt die Duldung mit dem Zusatz “für Personen mit ungeklärter Identität” von Amts wegen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BT-Drs. 19/10047 S. 38). Den Klägern geschieht insofern unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG erkennbar kein Unrecht. Die geltend gemachte Verletzung dieser Norm ist eine unsubstantiierte Behauptung.
cc) Auch im Übrigen drängt sich bei summarischer Prüfung nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klagen der Kläger zu Unrecht verneint hat.
2. Aus genannten Gründen scheidet auch eine Beiordnung des Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 ZPO aus.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
4. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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