Verwaltungsrecht

Beschwerde, Prozesskostenhilfe, PKH, Gemarkung, Anordnungsanspruch, Ablehnung, Anordnungsgrund, Eilverfahren, Frist, Verfahren, Verwaltungsgerichtshof, Eigentum, Klage, Beistand, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Aussicht auf Erfolg, hinreichende Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  8 CE 21.2509

Datum:
13.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44466
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 8 E 21.1319 2021-09-16 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. September 2021 wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Unterhaltung bzw. provisorische Sanierung eines Bachs.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 3…5 und 2…1 Gemarkung H. …, die jeweils in südlicher bzw. nördlicher Richtung an den Sch.-bach grenzen. Der Sch.-bach, ein Gewässer dritter Ordnung, verläuft dort auf Grundstück FlNr. 2…5, das im Eigentum der unterhaltspflichtigen Antragsgegnerin steht.
Nach starken Regenfällen im Juni 2021, durch die u.a. das Bachbett am Sch.-bach durch übertretendes Wasser beschädigt wurde, forderte die Antragstellerin am 24. Juni 2021 von der Antragsgegnerin die Sanierung des Bachlaufs.
Am 6. Juli 2021 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bachlauf langfristig so zu sanieren und abzusichern, dass es nicht mehr zu derartigen Schäden komme. Gleichzeitig begehrt sie im Eilverfahren, die Antragsgegnerin zu sofortigen provisorischen Sanierungen sowie Sicherungsmaßnahmen am Bach zu verpflichten, vor allem um die sichere Befahrung der beiden Überwege zu gewährleisten. Die Antragstellerin hat in beiden Verfahren Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag und den diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 16. September 2021 abgelehnt. Einzelne Anlieger hätten kein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewässerunterhaltung; die begehrte Sanierung gehe wohl auch über den Umfang bloßer Gewässerunterhaltung hinaus. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Folgenbeseitigung oder Unterlassung sei nicht glaubhaft gemacht worden; Beeinträchtigungen durch ganz ungewöhnliche, seltene Starkregen seien der unterhaltspflichtigen Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden; mit einer Wiederkehr vergleichbar starker Niederschläge sei durchschnittlich erst wieder in zehn Jahren zu rechnen.
Gegen die Ablehnung ihres Eilantrags hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
II.
1. Der Senat versteht das Schreiben der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin vom 25. September 2021, mit dem diese „Beschwerde“ und gleichzeitig „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ gegen den Beschluss vom 16. September 2021 beantragt, als alleinigen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse der Antragstellerin, weil eine von ihr selbst eingelegte Beschwerde wegen des beim Verwaltungsgerichtshof bestehenden Vertretungserfordernisses (vgl. § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO), auf das die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Beschlusses hingewiesen wurde, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden müsste (vgl. OVG NW, B.v. 9.4.2009 – 4 B 1739/18 – juris Rn. 1; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 166 Rn. 30).
2. Der so verstandene Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Dass die beabsichtigte Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, muss der Antragsteller innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2018 – 5 PKH 8.17 D – Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 = juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 2.2.2017 – 1 BvR 2897/16 – juris Rn. 2). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Antragstellerin vom 25. September 2021 nicht gerecht. Dessen Inhalt beschränkt sich auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verspätet entschieden, sodass nur noch sehr wenig Zeit bleibe, um sofortige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und „die beschädigten Bachteile vor weiteren Schäden den Winter über zu schützen“. Mit diesem Vortrag wird nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zusteht, dass die Antragsgegnerin sofortige Unterhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen an dem Gewässer vornimmt (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Abgesehen davon ist die Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 13. Dezember 2021 (Az. 8 CE 21.2510) verwiesen.
3. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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