Verwaltungsrecht

Beschwerde, Vergütungsfestsetzungsverfahren, Ablehnung der Gebührenfestsetzung bei Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art

Aktenzeichen  10 C 22.272

Datum:
14.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3117
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1
RVG § 11 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 M 21.2539 2022-01-18 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Vergütungsanspruch der Antragstellerin für die Vertretung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren nicht festzusetzen war.
Allerdings steht der Festsetzung eines Vergütungsanspruchs bereits die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Danach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Regelung verfolgt den Zweck, das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger vertragsrechtlicher oder haftungsrechtlicher Einwendungen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zu belasten. Stellen sich bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs solche zivilrechtlichen Fragen, ist der Anwalt darauf zu verweisen, seinen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (BayVGH, B.v. 30.1.2008 – 10 C 07.2676 – juris Rn. 7 m.w.N). So liegt der Fall auch hier, weil der Antragsgegner mit dem Einwand, er habe die Antragstellerin nicht bevollmächtigt, einen außergebührenrechtlichen Einwand erhoben hat (in diesem Sinne v. Seltmann in BeckOK RVG, Stand 1.9.2021, RVG § 11 Rn. 58; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 138; BayVGH, B.v. 30.1.2008 – 10 C 07.2676 – juris Rn. 7; B.v. 2.4.2009 – 13 M 09.322 – juris Rn. 14; OVG Bln-Bbg, B.v. 3.6.2020 – OVG 3 K 135/20 – juris Rn. 5; a.A. ohne Begründung OLG Saarbrücken, B.v. 12.3.2009 – 9 WF 33/09 – juris Rn. 8 – „doppelrelevante Tatsache“).
Für die Rechtsfolge des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dabei nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung offensichtlich haltlos ist (BayVGH, B.v. 30.1.2008 – 10 C 07.2693 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dies ist vorliegend – entgegen der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 13. Februar 2022 geäußerten Auffassung – nicht der Fall, da auch die Antragstellerin nicht bestreitet, dass der Antragsgegner ihr selbst keine schriftliche Vollmacht erteilt hat. Ob ihre weiteren Ausführungen zu einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht (durch einen Boten), zu einer mündlich erteilten Vollmacht oder zu einem widersprüchlichen Verhalten des Antragsgegners durchgreifen, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden.
Mit der auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG gestützten Zurückweisung der Beschwerde ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den geltend gemachten Vergütungsanspruch verbunden. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, den von ihr behaupteten Anspruch in einem Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 125 m.w.N.).
Die von der Antragstellerin angeregte Zurückverweisung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht war nach alledem nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 6 RVG.
Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG) und eine streitwertunabhängige Gebühren nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 5502 KV anfällt.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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