Verwaltungsrecht

Beseitigung eines Schotterwegs und der darunter liegender Rohrleitungen

Aktenzeichen  8 ZB 19.1270

Datum:
11.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27444
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1
BGB § 134, § 195, § 199 Abs. 1, § 313
VwGO § 93 S. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend mit Einbringung der Rohrleitungen in die klägerischen Grundstücke bzw. dem anschließenden Anlegen des Schotterwegs gegeben. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 18.1017 2019-05-14 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Mai 2019 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren vor der Abtrennung der Verfahren B 1 K 19.446 und B 1 K 19.447 auf 22.500 Euro und nach der Abtrennung dieser Verfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung eines Schotterwegs und der darunter liegenden Rohrleitungen.
Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung L … W … Die Grundstücke liegen südöstlich des bebauten Stadtteils W … der Stadt L … und grenzen an das rechte Ufer des Mains. Auf ihnen verläuft parallel zum Mainufer ein Fahrweg mit aufgeschütteten Fahrspuren, der weder gewidmet noch in das Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
Mit Vertrag über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vom 14. Juni 2010 gestatteten die Kläger der Beklagten, in den o.g. Grundstücken eine Kanalrohrleitung samt Zubehör zu verlegen, zu betreiben, dauernd zu unterhalten und zu erneuern. Die Dienstbarkeit wurde nicht im Grundbuch eingetragen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage der Kläger, die auf den o.g. Grundstücken angelegte Straße und die darin befindlichen Rohrleitungen für Wasser und Abwasser zu entfernen und einen W.weg wiederherzustellen, mit Urteil vom 14. Mai 2019 abgewiesen. Den weiteren von den Klägern erhobenen Anspruch auf Feststellung, dass sie berechtigt sind, den über die Grundstücke führenden Schotterweg zu sperren, hat es mit Beschluss vom 14. Mai 2019 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen B 1 K 19.447 weitergeführt.
Mit dem Zulassungsantrag verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Ihr ursprüngliches Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe über ihren Antrag auf Sperrung des Schotterwegs (Ziffer 2, vgl. UA S. 9) rechtsfehlerhaft nicht entschieden, halten die Kläger nach Sichtung des – außerhalb der mündlichen Verhandlung erlassenen – Abtrennungsbeschlusses vom 14. Mai 2019 nicht mehr aufrecht. Ihr Vorbringen, die erstinstanzliche Abtrennung führe zu einer weitere Zersplitterung des Sachverhalts und erhöhten Kosten, ist unter dem Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu würdigen (vgl. unten 3.).
1.2 Die im Stil einer Berufungsbegründung abgefasste Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 8.7.2019) verfehlt weitgehend die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, der eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Darlegungen des angefochtenen Urteils verlangt (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 20 ZB 18.2418 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 5.6.2019 – 3d A 1849/18.O – juris Rn. 12). Die Zulassungsbegründung befasst sich – abgesehen von dem nicht mehr aufrechterhaltenen Vorwurf der Nichtbefassung (vgl. oben 1.1) – nur stellenweise und größtenteils nicht substanziell mit der erstinstanzlichen Begründung.
1.3 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch der Kläger sei hinsichtlich der in ihren Grundstücken verlegten Wasser- und Abwasserleitungen ausgeschlossen, weil sie sich im Vertrag über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vom 14. Juni 2010 gegenüber der Beklagten zur Duldung verpflichtet hätten, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.
Das Zulassungsvorbringen, die Beklagte habe sich im Gegenzug hierzu zur Genehmigung eines Wochenendhauses verpflichtet, sodass die Geschäftsgrundlage des Vertrags weggefallen sei (vgl. § 313 Abs. 1 und 2 BGB), greift nicht durch. Die Beteiligten sind sich einig, dass sich dem schriftlichen Vertrag keine solche Gegenleistung entnehmen lässt (vgl. klägerischer Schriftsatz vom 8.7.2019 S. 6). Die erstinstanzliche Wertung, die Beklagte habe lediglich zugesagt, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu unternehmen, um Baureife und eine positive Entscheidung des Landratsamts herbeizuführen, haben die Kläger mit den von ihnen behaupteten mündlichen Zusagen der früheren Bürgermeisterin und des früheren Bauamtsleiters der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Inwiefern entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 12) eine Gegenleistung ohne Wahrung der Schriftform (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) vereinbart sein könnte, lässt sich der Zulassungsbegründung nicht entnehmen. Im Übrigen haben die Kläger der erstinstanzlichen Erwägung, dass die Beklagte für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht zuständig sei, kein stichhaltiges Vorbringen entgegengesetzt; ob sich die Kläger dem bewusst waren bzw. sein mussten, spielt rechtlich keine entscheidende Rolle.
Das von den Klägern erteilte Einverständnis ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam. Soweit die Kläger § 10 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „… …“ vom 12. Dezember 2006 als gesetzliches Verbot nach § 134 BGB betrachten, lassen sie unbeachtet, dass die gegenständlichen Grundstücke FlNr. … und … nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen (vgl. die von den Klägern in Anlage K 4 vorgelegte Schutzgebietskarte). Abgesehen davon legen sie nicht substanziiert dar, weshalb die Vorschriften einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, insbesondere die Bestimmung zu Ordnungswidrigkeiten (§ 10 der Verordnung), als Verbotsgesetze nach § 134 BGB zu qualifizieren sein sollten. Verbote in diesem Sinne sind nur Vorschriften, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 134 Rn. 5; Dörner in Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 134 Rn. 4). Selbst wenn man die Erlaubnispflicht zur Verlegung von Leitungen im Landschaftsschutzgebiet nach § 6 Abs. 1 Nr. 16 bzw. den sich u.a. darauf erstreckenden Ordnungswidrigkeitstatbestand in § 10 der o.g. Verordnung als Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB ansehen wollte, würde dies nicht für das bloße Heranführen einer Leitung an die Schutzgebietsgrenze gelten.
1.4 Der Zulassungsantrag zieht auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, ein Folgenbeseitigungsanspruch sei jedenfalls verjährt, nicht substanziiert in Zweifel. Die erstinstanzliche Annahme, der Anspruch unterliege der kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB, offengelassen BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 8 B 15.522 – BayVBl 2016, 590 = juris Rn. 32), greift der Zulassungsantrag nicht an. Das Vorbringen, die Arbeiten seien entgegen der verwaltungsgerichtlichen Würdigung nicht im Jahr 2011 abgeschlossen worden, weil die von der beauftragten Baufirma entfernten Grenzsteine nicht wieder gesetzt und die Rohre und Wasserleitungen der geplanten Hausanschlüsse offen ins Freie hingen, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich rechtsfehlerfrei auf die Einlassung des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung gestützt, wonach der Schotterweg nach Einbringung der Rohrleitungen im Jahr 2010 bis ca. 2011 angelegt worden sei (vgl. UA S. 14, Sitzungsprotokoll vom 14.5.2019 S. 4). Der Folgenbeseitigungsanspruch war hiernach spätestens im Jahr 2011 im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die Entstehung des Anspruchs setzt voraus, dass er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was regelmäßig die Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. BGH, U.v. 3.8.2017 – VII ZR 32/17 – MDR 2017, 1191 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.1.2009 – 8 BV 08.41 – BayVBl 2010, 242 = juris Rn. 39). Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2015 – 6 B 33.15 – NVwZ-RR 2016, 225 = juris Rn. 14; U.v. 15.6.2011 – 9 C 4.10 – BVerwGE 140, 34 = juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen waren mit Einbringung der Rohrleitungen in die klägerischen Grundstücke bzw. dem anschließenden Anlegen des Schotterwegs gegeben. Die im Zulassungsantrag angeführten weiteren Arbeiten (Hausanschlüsse, Grenzsteine) sind für die Entstehung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Entfernung der Rohrleitungen und Wiederherstellung des Wegs im ursprünglichen Ausbauzustand hingegen ohne rechtliche Bedeutung.
Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Vertrag vom 14. Juni 2010 nur die Verlegung von Versorgungsleitungen, nicht aber den Ausbau der Straße zu einer breiten Schotterpiste regle, geht fehl. Weder dargelegt noch erkennbar ist schon, inwiefern der Zeitpunkt des Entstehens eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. hierzu oben) vom Inhalt eines Vertrags abhängen sollte. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die Neuanlegung des Wegs nicht vertraglich festgelegt wurde. Gleichwohl ist es zu dem Schluss gekommen, die Kläger seien zumindest konkludent damit einverstanden gewesen, dass auf den verlegten Rohrleitungen wiederum ein Weg angelegt wird bzw. hätten den Ausbauzustand des Wegs, so wie er sich seit Ende 2010/Anfang 2011 gezeigt hat, widerspruchslos hingenommen (vgl. UA S. 14). Der Zulassungsantrag setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Der klägerische Vortrag, eigentumsrechtliche Ansprüche auf Sperrung von Wegen unterlägen nicht der Verjährung, verkennt bereits, dass der hierauf gerichtete Klageanspruch vom Verwaltungsgericht abgetrennt wurde (vgl. oben unter 1.1).
1.5 Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte (wie auch das Landratsamt) reagierten seit Jahren nicht auf rechtswidrige Baumaßnahmen südlich der klägerischen Grundstücke bzw. verfestigten diese (vgl. Anlage K 1 des Schriftsatzes vom 8.7.2019) und eine Gleichbehandlung mit den aus ihrer Sicht bevorzugten dortigen Grundstückseigentümern fordern, legen sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Verwaltungspraxis keine Ansprüche auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2013 – 2 B 37.13 – Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 2 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 11.7.2019 – 6 CE 19.1163 – juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Der Satz „keine Gleichheit im Unrecht“ kann zwar im Einzelfall nicht angewandt werden, wenn willkürlich einzelne Personen herausgegriffen und durch hoheitliche Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angehalten werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.10.2000 – 1 BvR 1627/95 – GRUR 2001, 266 = juris Rn. 52). Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil Streitgegenstand nicht die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Beseitigungsanordnung, sondern das behauptete Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinn weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42). Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern angeführte Anwendung des Satzes „keine Gleichheit im Unrecht“ im Einzelfall lässt sich ohne Weiteres anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung lösen (vgl. oben unter 1.5).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.
3.1 Die Abtrennung des Verfahrens betreffend den geltend gemachten Klageanspruch auf Feststellung, dass die Kläger zur Sperrung des über ihre Grundstücke verlaufenden Schotterwegs berechtigt sind (vgl. Nr. 2 des Klageantrags, Sitzungsniederschrift vom 14.5.2019 S. 7), erfolgte rechtsfehlerfrei. Das Gericht kann nach § 93 Satz 2 VwGO anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Diese Ermessensentscheidung des Gerichts ist nicht selbständig anfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO) und auch in einem Rechtsmittelverfahren nur begrenzt überprüfbar. Der Zulassungsantrag kann nur Mängel rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2007 – 9 B 53.07 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 43 = juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 20.10.2003 – 8 C 03.1701 – NVwZ-RR 2004, 458 = juris Rn. 19; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 93 Rn. 8). Die von den Klägern befürchtete Zersplitterung des zu entscheidenden Sachverhalts und eine Erhöhung der Verfahrenskosten stellen keinen solchen Mangel dar (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2004 – 24 C 04.187 – juris Rn. 6).
3.2 Der vom Zulassungsantrag gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob die Erschließung der weiter südlich im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstücke rechtmäßig ist, erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge erfordert die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten ist zudem aufzuzeigen, dass entsprechende Beweisanträge erstinstanzlich gestellt wurden oder warum sich dem Ausgangsgericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 5 C 4.17 – ZBR 2018, 340 = juris Rn. 25; B.v. 15.7.2019 – 2 B 8.19 – juris Rn. 9; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75).
Die anwaltlich vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Beweisantrag gestellt. Der Zulassungsantrag legt auch nicht substanziiert dar, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung der Rechtmäßigkeit der Erschließung der südlich im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücke hätte aufdrängen müssen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter entsprechender Orientierung an Nr. 43.3 und Nr. 1.1.3 Alt. 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war insoweit abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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