Verwaltungsrecht

Beseitigungsanordnung für Werbung an einer Spielhalle

Aktenzeichen  Au 5 K 15.1174

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GlüStV § 9 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, 26 Abs. 1
AGGlüStV AGGlüStV Art. 10 S. 2

 

Leitsatz

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die Behörde Anforderungen an die Werbung für öffentliches Glücksspiel stellen und nach § 26 Abs. 1 GlüStV eine Werbung an einer Spielhalle untersagen, die durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung zusätzlichen Anreiz für den Spieltrieb schafft. Ein solcher zusätzlicher Anreiz wird geschaffen, wenn die Werbung durch ihre besondere Gestaltung bislang Unentschlossene zur Teilnahme am Spiel motivieren kann. (redaktioneller Leitsatz)
Die hierin liegende Beschränkung der Berufsfreiheit stellt nur eine Berufsausübungsregel dar, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, nämlich die Suchtprävention, gerechtfertigt ist. (redaktioneller Leitsatz)
Es ist ermessensfehlerfrei, wenn die Betreiberin der Spielhalle und Mieterin der Webeanlage als unmittelbare Besitzerin allgemeinen Grundsätzen der Störerauswahl folgend als Handlungsstörerin vor der Grundstückseigentümerin und Inhaberin der Baugenehmigung für die Werbeanlage als Zustandsstörerin in Anspruch genommen wird, da sie die Gefahr am effektivsten beseitigen kann. Ihr ist die Beseitigung auch rechtliche möglich, wenn der Eigentümerin von der Behörde gleichzeitig die Duldung aufgegeben wird (siehe zu dieser Verfügung die Parallelentscheidung BeckRS 2016, 48440).    (redaktioneller Leitsatz)
Da mit der Baugenehmigung nur die Aufstellung der Werbeanlage genehmigt, nicht jedoch der Werbeinhalt festgelegt wird (“Hüllenerlaubnis”), ist der Widerruf dieser Genehmigung gegenüber der glücksspielrechtlichen Beseitigungsanordnung nicht vorrangig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war erkennbar auf die Anfechtung der die Klägerin ausschließlich belastenden Ziffer II. des Bescheids beschränkt und entsprechend auszulegen (§ 88 VwGO).
1. Die gegenüber der Klägerin in Ziffer II.1. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig.
a) Die Anordnung wurde zu Recht auf Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GlüStV, § 26 Abs. 1 GlüStV gestützt.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die Tatsache, dass § 9 GlüStV auf den Betrieb von Spielhallen nicht unmittelbar anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des jeweiligen Landes, auf der Grundlage des § 28 GlüStV eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch die Möglichkeit des Erlasses von Einzelanordnungen für den Betrieb von Spielhallen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 -10 CS 13.2300 – juris Rn. 20; VG Augsburg, B.v. 31.3.2015 – Au 5 S 15.80 – Rn. 37 ff.).
Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung kommt daher grundsätzlich Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 26 Abs. 1 GlüStV in Betracht. Nach Art. 10 Satz 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 AGGlüStV haben die zur Durchführung der Gewerbeordnung zuständigen Behörden die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Pflichten und die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. Art. 10 Satz 2 Halbsatz 1 AGGlüStV räumt ihnen zu diesem Zweck die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV ein. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV kann die zuständige Behörde Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen. Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass § 26 Abs. 1 GlüStV mit unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die darin geregelte Beschränkung der Werbung für Spielhallen verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht (Art. 12 Abs. 1 GG). Die in § 26 Abs. 1 GlüStV normierten Beschränkungen der Werbung für Spielhallen enthalten keine Beschränkung der Berufswahlfreiheit, weil dadurch nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Berufstätigkeit geregelt wird. Es handelt sich hierbei um eine zulässige Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit in Gestalt einer Berufsausübungsregelung und nicht um eine Berufszugangsbeschränkung. Die Vorschrift beschränkt nämlich lediglich die Außenwerbung von Spielhallen und soll sicherstellen, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die dort angebotenen Spiele ausgeht oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Ihr primäres Ziel ist die Suchtprävention, mithin eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls. Anreize, die darauf ausgelegt sind, Spieler zu veranlassen, die Spielhalle aufzusuchen, sollen vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 3.9.2009 – 1 BvR 2384/08 – NvWZ 2010, 313 ff.) dient die Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel.
Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2015 festgestellt, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV nicht gegen Grundrechte verstößt (BayVerfGH vom 25.9.20156 – Vf, 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14 – juris Rn. 234 ff). Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nicht nachzugehen. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht für das erstinstanzliche Gericht nicht.
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GlüStV liegen vor.
Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen (Alt. 1) oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (Alt. 2). Letzteres liegt hier vor.
Die Verbotstatbestände des § 26 Abs. 1 GlüStV sind nicht deckungsgleich, weisen aber gemeinsame Schnittmengen auf; je nach konkretem Einzelfall kann entweder nur einer der beiden Verbotstatbestände oder beide zugleich erfüllt sein (BayVGH, B.v. 26.5.2014 – 22 CS 14.640 – juris Rn. 13). Ein zusätzlicher Anreiz i. S. d. § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV wird geschaffen, wenn die Gestaltung geeignet ist, nicht nur über die Existenz der Spielhalle zu informieren, sondern einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten, zum Glücksspiel zu verleiten (BayVGH, B.v. 26.5.14 a. a. O. Rn. 16).
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob durch die Verwendung des Begriffes „…“ bereits ein Verstoß gegen die Gestaltungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Alt. 1 GlüStV vorliegt und ob eine solche Auslegung mit Rücksicht auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Wertungen auf Bedenken stößt (s. hierzu BayVGH, B.v. 26.5.2014 a. a. O. Rn. 14). Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV, denn die auffällige äußere Aufmachung des Schriftzuges auf dem Werbepylon kann einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schaffen.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nicht jegliche Bezeichnung als „…“ einen besonderen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb darstellt (so VG Regensburg, U.v. 5.3.2015 – RN 5 K 13.1281 – juris Rn. 29), geht vorliegend von der Gestaltung, Größe und Außenwirkung der Werbeanlage ein Anreiz aus, der bislang Unentschlossene zur Teilnahme am Spiel motivieren kann. Der Begriff „…“ wird von der Mehrheit der Bevölkerung, auch wenn sie keinen besonderen Bezug zu Glücksspielen hat, automatisch mit einem Angebot an Glücksspielen jeglicher Art verbunden. Der Schriftzug ist vorliegend auch blickfangmäßig herausgestellt. Der Werbepylon weist eine Höhe von 19 m auf und ist weithin einsehbar. Er befindet sich in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes … (…) sowie der viel befahrenen …straße und ist von den Fahrbahnen aus gut sichtbar. Angesichts der weitverbreiteten Verwendung des Begriffs „…“ im internationalen Sprachgebrauch ist der Schriftzug zudem geeignet, auch ausländische Verkehrsteilnehmer auf die Spielstätte der Klägerin aufmerksam zu machen. Dabei ist es einem durch die Werbung aufmerksam gewordenen potentiellen Kunden, wie auch die von der Beklagten vorgelegte Straßenkarte belegt, aus nahezu allen Richtung möglich, nach Wahrnehmung des Schriftzuges von der Straße abzufahren, um die Spielstätte der Klägerin aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Werbeanlage, wie vom Bevollmächtigten des Klägers behauptet, von Osten auf der … zu spät wahrgenommen werden kann, um noch ausfahren zu können. Im Rahmen des Augenscheins konnte sich auch das Gericht davon überzeugen, dass der Pylon mit seinen drei Werbetafeln von verschiedenen Himmelsrichtungen aus von weitem wahrnehmbar ist. Dazu trägt auch die Größe der Werbetafeln mit je 6 m Breite und 3 m Höhe bei. Zudem sind die Tafeln in den Abendstunden beleuchtet, was den Blick in besonderer Weise auf den Schriftzug lenkt. Damit ist die Werbeanlage aufgrund ihrer Gesamtgestaltung geeignet, auch einen bislang Unentschlossenen, aber nicht Uninteressierten zum Glücksspiel zu verleiten.
c) Die Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin ist nicht zu beanstanden.
Kommen wie im vorliegenden Fall mehrere Störer in Betracht, nämlich einerseits die Klägerin als Betreiberin der Spielhalle sowie andererseits die Grundstückseigentümer und die Inhaberin der Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Werbeanlagen, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme eines Störers zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Letzteres wird in der Regel dazu führen, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern der Handlungsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) vor dem Zustandsstörer (vgl. Art. 9 Abs. 2 LStVG) in Anspruch zu nehmen ist, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (s. hierzu BayVGH, B.v. 28.5.2001 – 1 ZB 01.664 – juris Rn. 5).
Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Vorliegend entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, die Klägerin als Mieterin der Werbeanlage in Anspruch zu nehmen, weil sie die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann. Die Klägerin ist auf Grundlage des Mietvertrags vom 30. September 2010 unmittelbare Besitzerin des Werbepylons und damit Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Die Beseitigung ist ihr tatsächlich möglich, dies hatte sie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch ihren damaligen Bevollmächtigten gegenüber der Behörde auch mehrfach bestätigt. Die Beseitigung ist der Klägerin auch rechtlich möglich, nachdem die Grundstückseigentümer mit Duldungsanordnungen jeweils vom 7. Juli 2015 zur Duldung der Beseitigung verpflichtet wurden. Die hiergegen von den Grundstückseigentümern erhobenen Klagen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 – 5 K 15.1175 und 5 K 15.1176). Im Hinblick auf die Duldungsanordnungen hat die Klägerin auch nicht mit Schadensersatzforderungen seitens der Grundstückseigentümer zu rechnen, die von der Beklagten bei der Störerauswahl hätten berücksichtigt werden müssen (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – juris Rn. 19 ff.).
d) Die Beseitigungsanordnung erweist sich als verhältnismäßig, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Wie bereits ausgeführt, wird die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 GlüStV beinhaltet kein vollständiges Werbeverbot für den Spielhallenbetreiber, sondern beschränkt lediglich die nach außen wirkende Gestaltung der Spielhalle bzw. die Werbung für den Spielbetrieb. Diese Beschränkung ist zur Förderung der bezweckten Suchtprävention und zur gleichzeitigen Bekämpfung der Spielsucht durch Verminderung der Anreize geeignet. Die Beschränkung steht auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel. Das Gericht kann auch keinen Verstoß der Regelung des § 26 Abs. 1 GlüStV gegen Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG erkennen. Bei der in § 26 Abs. 1 GlüStV getroffenen Regelung handelt es sich allenfalls um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Regelung verbietet nicht den Spielhallenbetrieb, sondern beschränkt lediglich dessen äußere Gestaltung im Hinblick auf die Außenwerbung. Nachdem Werbeanlagen im Allgemeinen nur auf beschränkte Zeit errichtet und angebracht werden, wird die Klägerin auch in ihren Rechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
b) Die Anordnung der „Beseitigung“ ist auch geeignet, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die konkrete Form der Beseitigung im streitgegenständlichen Bescheid nicht vorgeschrieben wird. Ausgehend vom Wortlaut wird von der Klägerin bei verständiger Auslegung verlangt, dass der Schriftzug „…“ entfernt wird. Dies kann z. B. durch Entfernung der einzelnen Buchstaben, durch Überkleben, Anbringen eines anderen Schriftzuges oder sonstiges Unkenntlichmachen geschehen. Dass der Klägerin insoweit eine gewisse Wahlfreiheit eingeräumt wird, steht der Bestimmtheit der Anordnung nicht entgegen, sondern folgt vielmehr dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Unzweifelhaft wird der Klägerin mit der „Beseitigung“ jedenfalls aufgegeben, dass der Schriftzug „…“ von der Werbeanlage zu entfernen ist und damit der Anreiz für den Spielbetrieb nicht mehr gegeben ist.
c) Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist auch das mildeste Mittel, um rechtmäßige Zustände wieder herzustellen.
Ohne Erfolg beruft sich der Bevollmächtigte der Klägerin insoweit darauf, dass vorrangig der Widerruf der Baugenehmigung für den Werbepylon zu prüfen gewesen wäre. Die Baugenehmigung entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen. Ebenso wenig begründet sie Vertrauensschutz (VGH BW, B.v. 4.4.2014 – 6 S 1795/13 – GewArch 2014, 370, 371). Die Baugenehmigung ist vorliegend eine „Hüllenerlaubnis“, mit der die Aufstellung der Werbeanlage genehmigt wird, nicht jedoch der konkrete Werbeinhalt festgelegt wird. Nachdem der Werbepylon auch mit Werbeinhalten, die keinen glücksspielrechtlichen Bedenken begegnen, bestückt werden könnte, würde sich ein Widerruf der Baugenehmigung, der zwangsläufig ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen müsste, nicht nur als ungeeignetes, sondern auch als unverhältnismäßiges Mittel erweisen.
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in Ziffer II.2. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.
a) Die Zwangsgeldandrohung ist inhaltlich hinreichend bestimmt.
Der Bevollmächtigte der Klägerin rügt insoweit, dass in Ziffer II.2. auf die Beseitigungsanordnung nur unvollständig durch den Verweis auf „Ziffer 2“ (richtig: Ziffer 2.1.) Bezug genommen worden sei und die Zwangsgeldandrohung deshalb mehrdeutig und unbestimmt sei. Aus dem sonstigen Inhalt des Tenors des Bescheids sowie auch aus den Gründen ist jedoch für die Klägerin ebenso wie für mit dem Vollzug des Bescheids befasste Behörden ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Zwangsgeldandrohung ausschließlich auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer II.1. beziehen kann. Der Bescheid vom 7. Juli 2015 stimmt insoweit im Übrigen mit dem vorangegangenen Bescheid vom 16. Dezember 2014 überein. Ungeachtet der klarstellenden Berichtigung mit Schreiben der Beklagten vom 24. August 2015 ist demnach der objektive Erklärungswert der Anordnung für die Klägerin unmissverständlich zu verstehen.
b) Die Zwangsgeldandrohung stützt sich zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.
Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in Absatz 2 Nr. 1 das Zwangsgeld und bestimmt in Absatz 3 Satz 1, dass das Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck stehen muss. Die Vollstreckung setzt voraus, dass der zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG kann die Androhung bereits mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht.
Einzelheiten zum Zwangsgeld sind in Art. 31 VwZVG geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro und soll das nach Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Die Schätzung der Beklagten, die von einem hohen wirtschaftlichen Interesse ausging, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass in der Spielstätte der Klägerin nach Auskunft des Betreibers 96 Geldspielgeräte aufgestellt sind und unter Berücksichtigung der Gewinne, die mit jedem Geldspielgerät erzielt werden können, ist das wirtschaftliche Interesse mit 10.000 Euro nach Auffassung des Gerichts nicht zu hoch angesetzt.
3. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer II.3. des angefochtenen Bescheids begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Beklagte konnte vorliegend Gebühren nach Art. 6 Abs. 1 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV/3.2 des Kostenverzeichnisses erheben. Danach ist eine Rahmengebühr von 500 bis 50.000 Euro vorgesehen. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu ermitteln. Angesichts der im vorliegenden Fall aufgeworfenen zahlreichen Rechtsfragen, mit denen sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid auseinandersetzen musste, aber auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin erweist sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 2.000 Euro, die noch im niedrigsten Zehntel der Rahmengebühr liegt, als angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der rechtlichen Fragen bereits im Bescheid vom 16. Dezember 2014 abgearbeitet worden war. Denn die rechtlichen Erwägungen wurden im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. März 2015 als nicht ausreichend erachtet und mussten nicht nur ergänzt, sondern teilweise neu gefasst werden. Zudem bindet die vorangegangene Gebührenfestsetzung die Beklagte nicht in ihrer Entscheidung, nachdem der Bescheid vom 16. Dezember 2014 aufgehoben wurde.
Damit erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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