Verwaltungsrecht

bestandskräftiger Bescheid über Musikschulgebühren, nachträglich entstandene Einwendungen gegen die Vollstreckung, Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Rückzahlung geleisteter Gebühren, Unwirksamwerden des Gebührenbescheids bei vorzeitigem Ausscheiden, krankheitsbedingter Unterrichtsausfall als Abmeldungsgrund

Aktenzeichen  4 ZB 21.1406

Datum:
18.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33584
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2
GO Art. 21
GO Art. 24 Abs. 1 Nr. 1
VwZVG Art. 18 Abs. 1
VwZVG Art. 19
VwZVG Art. 20 Nr. 1
VwZVG Art. 21
KAG Art. 8
KAG Art. 13
AO § 37 Abs. 2 Satz 1
AO § 124 Abs. 2
AO § 130

 

Leitsatz

1. Dass nachträglich entstandene Einwendungen gegen einen vollstreckbaren Abgabenbescheid nicht bereits im Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 21 VwZVG gegenüber der Anordnungsbehörde geltend gemacht wurden, steht einer späteren Klage auf Rückzahlung des Geleisteten nicht entgegen.
2. Ein Bescheid, mit dem Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt wurden, kann seine Wirksamkeit für die Zukunft ohne behördliche Aufhebungsentscheidung „auf andere Weise“ verlieren, wenn das zugrundeliegende Benutzungsverhältnis vorzeitig beendet wird.

Verfahrensgang

RO 11 K 20.1357 2021-03-26 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 525,57 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren von der beklagten Gemeinde, die eine Musikschule als öffentliche Einrichtung betreibt, die Rückzahlung von Benutzungsgebühren sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
Für die zum Klavierunterricht angemeldete minderjährige Tochter der Kläger erließ die Beklagte am 17. Juli 2018 einen an den Kläger zu 2 gerichteten Jahresgebührenbescheid für das Schuljahr 2018/2019 mit monatlichen Teilbeträgen von 45,20 Euro.
Nachdem der Musikschulunterricht zu Schuljahresbeginn wegen einer Lehrerkonferenz am 18. September 2018 sowie wegen einer Erkrankung der Lehrerin am 2. und 9. Oktober sowie am 6. und 13. November 2018 ausgefallen war, meldete der Kläger zu 2 seine Tochter mit Schreiben vom 23. November 2018 zum 31. Dezember 2018 vom Klavierunterricht ab. Er gab zur Begründung an, da von zehn vorgesehenen Unterrichtsstunden fünf ausgefallen seien, liege für die Abmeldung ein wichtiger Grund im Sinne der geltenden Benutzungssatzung vor. Die Beklagte trat dem entgegen und führte mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 aus, von einem unzumutbaren Umstand, der eine Abmeldung während des laufenden Schuljahrs rechtfertigen würde, könne angesichts der bisherigen Unterrichtsausfälle noch nicht ausgegangen werden; die festgesetzte monatliche Gebühr sei somit weiterhin zu entrichten.
Da der Kläger zu 2 ab Februar 2019 trotz wiederholter Mahnung keine Gebühren mehr entrichtete, leitete die Beklagte die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 17. Juli 2018 ein. Der geforderte Gesamtbetrag von 341,90 Euro zuzüglich der angefallenen Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 35,65 Euro wurde daraufhin an die Beklagte überwiesen.
Über ihren Bevollmächtigten, der sie bereits im Vollstreckungsverfahren vertreten hatte, ließen beide Kläger anschließend Klage zum Verwaltungsgericht auf Rückzahlung von insgesamt 422,75 Euro nebst Zinsen sowie auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 102,82 Euro nebst Zinsen erheben.
Mit Urteil vom 26. März 2021 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sie sei bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Die Klägerin zu 1 sei nicht klagebefugt, da sie weder Bescheids- noch Inhaltsadressatin des Ausgangsbescheids und auch nicht Schuldnerin im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gewesen sei. Als Gebührenschuldner könne nur der Kläger zu 2 einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren und der Vollstreckungskosten geltend machen. Der (Leistungs-)Klage fehle es überdies am Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger ihre Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt im Verfahren nach Art. 21 VwZVG hätten geltend machen müssen mit dem Ziel, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Eine Klage auf Rückzahlung ohne vorherigen Antrag nach Art. 21 VwZVG sei nach der Rechtsprechung unzulässig. Zwar habe sich das Zwangsvollstreckungsverfahren mittlerweile erledigt, jedoch mache dies eine (unmittelbare) Leistungsklage auf Rückzahlung nicht nachträglich zulässig; die mit guten Gründen geforderte Förmlichkeit der vorherigen ausdrücklichen Antragstellung bei der Behörde würde anderenfalls konterkariert. Werde der Antrag nach Art. 21 VwZVG versäumt, könne dies nicht nach Ende des Vollstreckungsverfahrens durch unmittelbare Leistungs- oder Verpflichtungsklage geheilt werden. Ungeachtet dessen sei die Klage auf Rückzahlung der Musikschulgebühren auch unbegründet, da die Gebührenerhebung auf dem bestandskräftigen Bescheid vom 17. Juli 2018 beruhe, der den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der darin festgesetzten Gebühren darstelle. Dem Bescheid könne insoweit auch nicht die von der Klägerseite eingewandte Kündigung entgegengehalten werden, da der Bescheid – ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit – weiterhin existent sei. Eine gerichtliche Aufhebung bzw. eine Verpflichtung zum Widerruf, zur Rücknahme oder zum Wiederaufgreifen des Verfahrens werde ausweislich des eindeutig formulierten Klageantrags nicht begehrt. Auch seien die Voraussetzungen etwaiger Erstattungsansprüche nicht erfüllt. Nach der Gebührensatzung sei die Jahresgebühr grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Unterricht nicht oder nicht regelmäßig besucht werde. Ein wichtiger Grund für eine Abmeldung habe zur Überzeugung des Gerichts nicht deshalb vorgelegen, weil bis zum 31. Dezember 2018 vier von dreizehn Stunden ausgefallen seien. Nach dem Sinn und Zweck der betreffenden Regelung gehe es dabei um in der Sphäre des Musikschülers liegende persönliche Gründe, aufgrund derer eine weitere Inanspruchnahme des Unterrichts nicht mehr möglich sei. Bei den Klägern liege der Fall aber anders, da die Kündigung mit dem mehrmaligen Unterrichtsausfall begründet worden sei. Da es sich um eine jahresbezogene Gebühr handle, müsse auch die Betrachtung der Kündigungsvoraussetzungen schuljahresbezogen erfolgen. Von den 37 möglichen Unterrichtstagen im Schuljahr seien aber im Kündigungszeitpunkt erst vier und im gesamten Schuljahr sechs Unterrichtsstunden ausgefallen. Zwar könne ein wichtiger Kündigungsgrund auch darin liegen, dass die Beklagte die ihr obliegende Hauptleistungspflicht – die Durchführung des Musikunterrichts – nicht ermögliche. Dies sei hier jedoch (noch) nicht der Fall gewesen, da bis zum Kündigungszeitpunkt erst vier von neun möglichen Stunden ausgefallen seien. Der Ausfall am 18. September 2018 sei hierbei nicht (zusätzlich) zu berücksichtigen, da er den Klägern bereits im Elternbrief vom Juli 2018 mitgeteilt worden sei und da er durch den Wechsel auf einen anderen Unterrichtstag hätte vermieden werden können. Da die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Musikschulgebühren hätten und insoweit auch die Mahngebühren, Säumniszuschläge, Vollstreckungsgebühren und Gerichtsvollzieherkosten zu Recht aufgelaufen seien, bestehe ebenso kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
aa) Die Kläger tragen vor, auch die Klägerin zu 1 sei klagebefugt, da sie ebenfalls Sorgeberechtigte der Musikschülerin sei. Da diese gemeinsam von beiden Klägern vertreten werde, komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob Adressat des zugrundeliegenden Bescheids nur der Kläger zu 2 sei. Sofern eine Vollstreckung gegenüber diesem nicht möglich gewesen wäre, hätte aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften gegen die Klägerin zu 1 vollstreckt werden können. Aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge könnten Eltern nur gemeinsam gerichtliche Schritte einleiten, so dass die Klagebefugnis gegeben sei. Es liege auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Ein Antrag nach Art. 21 VwZVG wäre angesichts der Äußerungen der Beklagten ins Leere gelaufen. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens hätte ein solcher Antrag auch nicht gestellt werden können. Die Annahme, dass dieses Erfordernis auch bei einer Leistungsklage auf Rückzahlung gelte, sei nicht vertretbar und entspreche nicht dem Wortlaut. Mit der Zahlung sei das Vollstreckungsverfahren erledigt, so dass eine Rückforderung nicht in einem Verfahren nach Art. 21 VwZVG möglich wäre. Hinsichtlich des Vorliegens eines bestandskräftigen Bescheids hätte eine Auslegung des Klageantrags insoweit erfolgen müssen, als es um Erstattungsansprüche wegen der erfolgten Kündigung zum 31. Dezember 2018 gehe. Ein wichtiger Grund für diese Abmeldung habe wegen des mehrfachen Unterrichtsausfalls vorgelegen. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass insoweit eine schuljahresbezogene Betrachtung erfolgen müsse. Es könne nicht sein, dass man bis zum Schuljahresende warten müsse, um eine rückwirkende Kündigung zu erklären. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung seien bereits vier bzw. fünf von zehn Terminen ausgefallen gewesen. Eine weitere Teilnahme am Musikunterricht sei daher nicht zumutbar. Insoweit müsse eine prognostische Bewertung erfolgen, ähnlich wie bei der dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten. Der Ausfall von ca. der Hälfte der bisherigen Unterrichtseinheiten aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Schülerin gelegen hätten, erlaube die Prognose, dass bis zum Schuljahresende 50% des Unterrichts ausfallen würde. Hiernach könne es nicht als sachgerecht empfunden werden, einen Verbleib der Schülerin zu „erzwingen“. Im Übrigen ergebe sich aus der Satzung selbst, dass Rückforderungen auch ohne Aufhebung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts möglich seien.
bb) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
(1) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin zu 1 erhobene Leistungsklage wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bereits unzulässig ist. Durch die Nichterfüllung des geltend gemachten Rückzahlungs- und Erstattungsanspruchs kann nach den vorliegenden Umständen allenfalls der Kläger zu 2 als derjenige, gegen den sich die titulierte Geldforderung der Beklagten richtete, in eigenen Rechten verletzt sein. Die Klägerin zu 1 war nicht Adressatin des Gebührenbescheids und kam daher mangels einer durch Verwaltungsakt festgelegten eigenen Zahlungsverpflichtung (Art. 18 Abs. 1 VwZVG) nicht als Vollstreckungsschuldnerin (Art. 19 Abs. 2 VwZVG) in Betracht. Zwar war auch sie nach § 2 Abs. 2 der Satzung über die Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Musikschule vom 1. September 2014 (MusikschulGebS) als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Gebührenschuldnerin und hätte daher durch einen entsprechenden Bescheid entweder allein oder zusammen mit dem Kläger zu 2 als Gesamtschuldnerin (§ 2 Abs. 3 MusikschulGebS) zur Zahlung herangezogen werden können. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht, so dass die zivilrechtliche Stellung der Klägerin zu 1 als (weitere) Inhaberin des Sorgerechts sich auf das streitige öffentlich-rechtliche Gebührenrechtsverhältnis nicht ausgewirkt hat. Es ist auch weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden, dass mit der Überweisung des im Vollstreckungsverfahren geforderten Geldbetrags, der u. a. Mahngebühren, Säumniszuschläge und Gerichtsvollzieherkosten umfasste, anstelle der aus dem vollstreckbaren Gebührenbescheid folgenden Zahlungspflicht des Klägers zu 2 die daneben abstrakt bestehende Zahlungsverpflichtung der Klägerin zu 1 hätte erfüllt werden sollen.
(2) Nicht gefolgt werden kann dem Verwaltungsgericht allerdings mit seiner Annahme, der Leistungsklage auf Rückzahlung der Musikschulgebühren und der Vollstreckungskosten sowie auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger zu 2 seine Einwendungen gegen den unanfechtbaren Gebührenbescheid vom 17. Juli 2018 nicht zunächst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren nach Art. 21 VwZVG geltend gemacht habe.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift entscheidet die Anordnungsbehörde (Art. 20 Nr. 1 VwZVG) über „Einwendungen gegen die Vollstreckung“, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, wobei solche Einwendungen nach Satz 2 nur zulässig sind, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ziel des Antrags nach Art. 21 VwZVG ist es, die Vollstreckung aus dem nach Art. 19 Abs. 1 und 2 VwZVG vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsakt durch behördliche Anordnung für unzulässig zu erklären (BayVGH, U.v. 16.3.1967 – Nr. 221 IV 65 – VGH n.F. 21, 1 = BayVBl 1968, 282/284); bei Ablehnung des Antrags kann eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage erhoben werden (BayVGH, U.v. 14.5.1975 – Nr. 246 IV 71 – BayVBl 1975, 647/649; vgl. Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand 1/2021, Art. 21 Rn. 52 m.w.N.).
Da Art. 21 VwZVG die Erhebung von (nachträglich entstandenen) Einwendungen bei der Anordnungsbehörde als einen speziellen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf vorsieht, besteht zwar kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Anrufung des Gerichts mit dem Ziel, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären; der Vollstreckungsschuldner muss sich mit diesem Begehren zuerst an die Behörde wenden (BayVGH, U.v. 14.5.1975, a.a.O.; U.v. 15.12.1978 – Nr. 123 IV 75 – BayVBl 1980, 179/180; Käß, a.a.O., Rn. 56). Dies gilt aber nur, solange es noch im Sinne von Art. 21 Satz 1 VwZVG um „Einwendungen gegen die Vollstreckung“ und damit um die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des betreffenden Verwaltungsakts geht. Ist die Vollstreckung bereits beendet oder wurde die in dem Verwaltungsakt festgelegte Verpflichtung – wie im vorliegenden Fall – unter dem Druck laufender Vollstreckungsmaßnahmen vollständig erfüllt, so kommt eine Verweisung auf den vorrangigen Antrag nach Art. 21 VwZVG nicht mehr in Betracht. Der frühere Vollstreckungsschuldner muss sich dann auch nicht zunächst mit seinem Erstattungsbegehren nach Art. 28 VwZVG an die Anordnungsbehörde wenden. Er kann in solchen Fällen vielmehr unmittelbar auf Rückabwicklung der erbrachten Leistung klagen, wenn er den zugrundeliegenden Anspruch weiterhin bestreitet. Dass er im vorangegangenen Vollstreckungsverfahren auf einen möglichen Antrag nach Art. 21 VwZVG verzichtet hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die auf Rückgewähr gerichtete Leistungsklage nicht entfallen. Dem Kläger zu 2 kann daher nicht entgegenhalten werden, dass er sich der von der Beklagten betriebenen Vollstreckung gebeugt hat.
(3) Die Klage des Klägers zu 2 auf Rückzahlung der für die Monate Januar bis August 2019 geleisteten Musikschulgebühren und der angefallenen Vollstreckungskosten sowie der außergerichtlichen Anwaltskosten scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht daran, dass die streitige Gebührenforderung der Beklagten auf dem bestandskräftigen Bescheid vom 17. Juli 2018 beruht, dessen nachträgliche (Teil-)Aufhebung im Klageverfahren nicht beantragt worden ist.
Im Fortbestehen eines unanfechtbar gewordenen Abgabenbescheids liegt allerdings ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Geldleistung, der einen mittels Leistungsklage durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch ausschließt (BVerwG, U.v. 20.4.2005 – 9 C 4.04 – BVerwGE 123, 292 Rn. 20; vgl. auch BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 4 B 20.1116 – juris Rn. 31). Dies gilt auch für die in Art. 8 KAG geregelte Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 21 GO. Die Kommunen sind gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zur Erstattung vereinnahmter Beträge nur verpflichtet, wenn diese ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Daher muss bei nachträglich geänderten Umständen, die nach Auffassung des Schuldners zum Wegfall der Abgabenpflicht führen, in der Regel zunächst im Wege einer Verpflichtungsklage auf eine (Teil-)Rücknahme des bestehenden Bescheids geklagt werden (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 130 AO), was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Auch ein bestandskräftiger Bescheid steht einem Rückzahlungsverlangen allerdings nur entgegen, wenn er für den maßgeblichen Abgabenzeitraum weiterhin rechtswirksam ist. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 124 Abs. 2 AO bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Für den streitgegenständlichen Musikschulgebührenbescheid vom 17. Juli 2018 kommt von diesen Fallgruppen eine Erledigung „auf andere Weise“ aufgrund der vom Kläger zu 2 erklärten Abmeldung vom Musikunterricht in Betracht.
Da der Wirksamkeitsverlust bei den übrigen in § 124 Abs. 2 AO genannten Varianten entweder – wie bei Rücknahme, Widerruf oder anderweitiger Aufhebung – an ein formalisiertes behördliches Handeln oder – wie beim Zeitablauf – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand geknüpft ist, kann eine Erledigung „auf andere Weise“ nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden (s. zu § 43 Abs. 2 VwVfG BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 19). Anerkannt ist aber, dass ein Verwaltungsakt jedenfalls dann gegenstandslos werden kann, wenn ein anderer Verwaltungsakt, auf den er sich unmittelbar bezieht, seine Wirksamkeit einbüßt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20), oder wenn sich aus seinem Inhalt und Zweck sowie aus den zugrundeliegenden Vorschriften ergibt, dass er im Falle grundlegend veränderter Umstände ausnahmsweise auch ohne behördliche Aufhebungsentscheidung seine Wirkung verlieren soll (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).
Eine solche enge Verknüpfung besteht hier zwischen dem durch die Aufnahme in die Musikschule (§ 4 Abs. 3 der Benutzungssatzung vom 1.9.2014 – MusikschulS) begründeten öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis und dem daran akzessorisch anknüpfenden Gebührenrechtsverhältnis (§ 7 MusikschulS). Die Gebührenpflicht der Musikschüler bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter beruht auf der – vom Einrichtungsträger angebotenen – Teilnahme am Unterricht (§ 1 MusikschulGebS); sie besteht daher auch nur solange, wie dieses Angebot aufrechterhalten wird. Dass die Gebühren als Jahresgebühren jeweils für den Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres festgesetzt werden (§ 8 Abs. 3 MusikschulGebS), bedeutet nicht, dass sie unabhängig vom Fortbestand des Benutzungsverhältnisses immer bis zum Schuljahresende zu zahlen wären. In § 10 Abs. 2 MusikschulGebS werden vielmehr Fallgruppen aufgeführt, in denen die Jahresgebühr nur anteilig zu entrichten ist bzw. auf schriftlichen Antrag anteilig erstattet wird. Dazu gehört das in Satz 1 Buchst. a genannte vorzeitige Ausscheiden aus der Einrichtung durch Abmeldung zum Monatsende nach § 6 Abs. 3 MusikschulS. Ist eine solche Abmeldung wirksam, so endet nach dem Willen des Satzungsgebers nicht bloß das Benutzungsverhältnis, sondern gleichzeitig auch die damit zusammenhängende Gebührenpflicht. Der Gebührenschuldner hat, wenn für die folgenden Monate bereits Gebühren entrichtet wurden, nach § 10 Abs. 2 MusikschulGebS einen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Erstattung, ohne dass der Einrichtungsträger zuvor den – in der Regel bestandskräftigen – Jahresgebührenbescheid für die Zukunft ausdrücklich aufheben müsste. Erst recht kann ein solcher Bescheid kein Hindernis sein, wenn es darum geht, den bisherigen Benutzer der Einrichtung nach dem Wirksamwerden der Abmeldung von den festgesetzten Zahlungspflichten für den Rest des Schuljahres freizustellen. Der Jahresgebührenbescheid verliert demnach seine rechtliche Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Musikschüler aus der Einrichtung ausscheidet.
(4) Auf ein solches Ausscheiden seiner Tochter zum 31. Dezember 2018 kann sich der Kläger zu 2 aber nicht berufen, da die mit Schreiben vom 23. November 2018 erklärte Abmeldung vom Musikunterricht unwirksam war. Die in § 6 Abs. 3 Buchst. a MusikschulS normierten Voraussetzungen für eine Abmeldung vor Schuljahresende lagen nicht vor.
Die genannte Vorschrift, die eine Benutzungsregelung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO darstellt, erlaubt eine (schriftliche) Abmeldung während des laufenden Schuljahres nur „bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Umzug)“. Der Anwendungsbereich dieses gerichtlich voll überprüfbaren, an § 314 Abs. 1 BGB angelehnten unbestimmten Rechtsbegriffs beschränkt sich nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht auf die Fälle, in denen dem Musikschüler die weitere Teilnahme am Unterricht – wie im Beispielsfall des Umzugs – aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, objektiv nicht mehr möglich oder nicht länger zumutbar ist. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses kann sich vielmehr im Einzelfall auch aus Umständen ergeben, die zum Verantwortungsbereich des Einrichtungsträgers gehören. Grundsätzlich vermag somit auch der längerfristig ersatzlose Ausfall einer Lehrkraft, durch den der Unterrichtserfolg ernsthaft in Frage gestellt wird, eine Abmeldung zu rechtfertigen. Dieses Normverständnis ist vor allem deshalb geboten, weil nach § 14 Abs. 2 MusikschulS eine Nachholung von ausgefallenem Unterricht selbst dann nicht stattfindet, wenn der Ausfall durch die Musikschule zu vertreten ist.
Bei der Prüfung, ab welchem Umfang die während des Schuljahrs angefallenen Fehlzeiten des Lehrpersonals einen wichtigen Grund für eine Abmeldung im Sinne der Benutzungssatzung darstellen können, müssen aber auch die gleichzeitig erlassenen Vorschriften der Gebührensatzung in den Blick genommen werden. Dort ist geregelt, dass die Jahresgebühr, die in Teilbeträgen von jeweils einem Zwölftel zum 1. eines jeden Monats fällig wird (§ 9 Abs. 1 und 2 MusikschulGebS), anteilig zu erstatten ist, wenn der Unterricht für mehr als einen vollen Kalendermonat ausfällt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e MusikschulGebS). Fehlzeiten des Lehrpersonals, die sich nicht über einen ganzen Kalendermonat hinweg erstrecken, führen demnach noch nicht zu einer Gebührenerstattung, die immer nur monatsweise erfolgen kann (§ 10 Abs. 2 Satz 2 MusikschulGebS). Das Fortbestehen der Gebührenpflicht bei solchen kürzeren, z. B. krankheitsbedingten Ausfallzeiten lässt auf den Willen des Satzungsgebers schließen, darin auch und erst recht noch keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Abmeldung zu sehen.
Für diese Auslegung spricht im Übrigen der Umstand, dass die Aufnahme in die Musikschule als öffentliche Einrichtung jeweils für ein ganzes Schuljahr erfolgt, wobei wie im staatlichen Schulwesen stets mit vorübergehenden Unterrichtsausfällen wegen persönlicher Verhinderung von Lehrpersonen gerechnet werden muss. Dass solche unvorhersehbaren und unvermeidbaren Unterbrechungen des Lehrbetriebs, die in der Regel nicht zu nennenswerten Kosteneinsparungen beim Einrichtungsbetreiber führen, das Benutzungsverhältnis und damit auch die zu zahlende Jahresbenutzungsgebühr grundsätzlich unberührt lassen, muss jedem, der sich zum Musikunterricht anmeldet, von vornherein klar sein. In dem Ausschluss eines Abmeldungsrechts bei (auch mehrfachen) kurzzeitigen Unterrichtsausfällen liegt hiernach noch keine die Einrichtungsnutzer in finanzieller Hinsicht unzumutbar belastende, aus rechtsstaatlicher Sicht (Art. 20 Abs. 3 GG) unzulässige Regelung. Dies gilt hier umso mehr, als die von der Beklagten festgelegten monatlichen Gebührensätze ersichtlich weit unterhalb des auf dem privaten Musikschulmarkt Üblichen liegen und daher für den kommunalen Einrichtungsträger nicht annähernd kostendeckend sein können.
Der vom Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 23. November 2018 als Grund für die Abmeldung angeführte Umstand, dass bis zu diesem Zeitpunkt von zehn möglichen Unterrichtsterminen insgesamt fünf ausgefallen waren, davon vier wegen einer Erkrankung der Lehrerin (2. und 9.10., 6. und 13.11.2018) und einer wegen einer Lehrerkonferenz (18.9.2018), stellte somit jedenfalls für sich genommen noch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 Buchst. a MusikschulS dar. Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten hätten eine vorzeitige Abmeldung allerdings gerechtfertigt, wenn schon zum damaligen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit anzunehmen gewesen wäre, dass die betreffende Lehrkraft ohne angemessene Vertretung auch in den nachfolgenden Monaten so oft verhindert sein würde, dass ein erfolgreicher Musikunterricht nicht mehr möglich wäre. Für eine solche Prognose reichte aber der bloße Hinweis auf die beiden jeweils zweiwöchigen Fehlzeiten im Herbst 2018 nicht aus. Für eine die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigende chronische Erkrankung der betreffenden Lehrkraft gab es keinerlei Hinweise. Es existiert auch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass der prozentuale Anteil von Fehlzeiten zu Schuljahresbeginn in den nachfolgenden Monaten typischerweise unverändert bleibt. Die vom Kläger zu 2 angestellte Hochrechnung, wonach zum Abmeldungszeitpunkt ein Unterrichtsausfall bis zum Schuljahresende von 50% zu erwarten gewesen sei, entbehrt demnach jeder Grundlage. Aus der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Jahresaufstellung geht im Gegenteil hervor, dass im weiteren Verlauf des Schuljahres 2018/2019 nur noch an zwei weiteren Tagen der Musikschulunterricht ausgefallen ist, so dass bei insgesamt 37 regulär vorgesehenen Terminen nur sechs krankheitsbedingte Fehltage zu verzeichnen waren.
b) Die Rechtssache weist nicht die als Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Die von den Klägern als besonders schwierig bezeichnete Frage, „wann ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Musikschulunterrichts gegeben ist“, stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht, da hier nur zu prüfen ist, ob die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung zu verzeichnenden Unterrichtsausfälle für die vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses ausreichten. Dass dies nicht der Fall war, lässt sich den für die Musikschule geltenden Satzungsbestimmungen ohne weiteres entnehmen. Auf die weiteren Fragen, ob bei einer Rückforderung nach beendeter Vollstreckung Art. 21 VwZVG vorrangig heranzuziehen ist und ob für eine entsprechende Klage beiden Eltern die Klagebefugnis zusteht, kommt es im Ergebnis nicht an, da aus den oben genannten Gründen jedenfalls kein Anspruch auf Rückzahlung besteht.
c) Die Rechtssache hat dementsprechend mangels Ergebnisrelevanz auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinsichtlich der von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob nach Beendigung des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere bei einer Leistungsklage auf Rückzahlung, ein Verfahren nach Art. 21 VwZVG vorgeschaltet werden muss.
d) Der von den Klägern behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht liegt ebenfalls nicht vor. Welchen konkreten Inhalt die unterlassenen rechtlichen Hinweise hätten haben sollen, geht aus der Zulassungsbegründung nicht hervor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich ein etwaiges Versäumnis des Gerichts auf das Ergebnis der Entscheidung hätte auswirken können. Die Klage wäre auch bei einem geänderten Klageantrag abzuweisen gewesen, da die vom Kläger zu 2 erklärte Abmeldung unwirksam war und die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühren daher über den Dezember 2018 hinaus fortbestand.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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