Verwaltungsrecht

Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  10 C 21.1944

Datum:
23.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26065
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 36 Abs. 3 S. 1, Abs. 5
VwGO § 146, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 ff.

 

Leitsatz

Die Androhung eines Zwangsmittels ist nicht hinreichend bestimmt, wenn sie bei zwei Verpflichtungen offen lässt, ob das Zwangsgeld schon fällig wird, wenn der Pflichtige gegen eine Verpflichtung verstößt oder erst, wenn er kumulativ gegen beide Verpflichtungen verstößt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 21.65 2021-06-24 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juni 2021 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., L., bewilligt, soweit sich die Klage gegen die Verfügungen in Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids der Beklagten vom 17. Dezember 2020 richtet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit ihre Beschwerde zurückgewiesen wird; die Gebühr wird auf zwei Drittel ermäßigt.

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren in erster Instanz nur teilweise erfolgreichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg anhängige Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2020 weiter. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte der Klägerin aufgegeben, ihrem Hund außerhalb des Halteranwesens einen Maulkorb anzulegen (Nr. 1), einen Wesenstest für den Hund durchführen zu lassen (Nr. 2), hinsichtlich beider Verpflichtungen die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3) und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld (Nr. 4) sowie hinsichtlich des Wesenstests die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5), auf die Fortgeltung eines früheren Bescheids zur Anleinpflicht hingewiesen (Nr. 6) und von der Klägerin eine Gebühr erhoben (Nr. 7).
Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 24. Juni 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich die Klage gegen Nr. 2, Nr. 4 (soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf Nr. 2 bezieht) und Nr. 5 richtet, und den Prozesskostenhilfeantrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es auf seinen Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2021 Bezug genommen. Insbesondere die Maulkorbverpflichtung und die darauf gerichtete Zwangsgeldandrohung seien rechtmäßig. Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Klage habe auch insoweit Aussicht auf Erfolg.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Rechtsverfolgung der Klägerin, die nach der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, bietet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 – 10 C 15.849 – juris Rn. 3 m.w.N.) im aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bewilligungs- oder Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BayVGH, B.v. 10.2.2016 a.a.O.) ein, also im vorliegenden Fall jedenfalls mit Eingang der Klageerwiderung der Beklagten beim Verwaltungsgericht am 26. Januar 2021. Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt hat die Klage nicht nur – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – hinsichtlich Nr. 2., Nr. 4. (soweit sie sich auf Nr. 2 bezieht) und Nr. 5 des angegriffenen Bescheids, sondern darüber hinaus auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids, soweit sie sich (auch) auf die Anordnung einer Maulkorbpflicht in Nr. 1 des Bescheids bezieht, hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen – d.h. insbesondere im Hinblick auf die Anordnung der Maulkorbpflicht selbst – bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4. des angegriffenen Bescheids ist schon deswegen rechtswidrig, weil sie gegen das Gebot der hinreichend bestimmten Androhung eines Zwangsmittels (Art. 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwZVG) verstößt. Sie lässt offen, ob das Zwangsgeld schon fällig wird, wenn die Klägerin gegen die Verpflichtungen aus Nr. 1 oder Nr. 2 des Bescheids verstößt oder, ob dies erst der Fall ist, wenn die Klägerin kumulativ gegen beide Verpflichtungen verstößt. Unklar ist dabei auch, in welcher Höhe das Zwangsgeld im Falle eines Verstoßes gegen nur eine der beiden Verpflichtungen fällig wird. Angesichts der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Pflichten kommt auch eine Auslegung, dass bei jeder Pflichtverletzung ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe fällig wird, nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 1.2.2010 – 10 CS 09.3202 – juris Rn. 8). Darüber hinaus lassen sich dem Bescheid keinerlei Ermessenerwägungen zu Art und Höhe des gewählten Zwangsmittels entnehmen.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zu Recht verneinten Erfolgsaussichten insbesondere im Hinblick auf den in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügten Maulkorbzwang verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen und in Ermangelung einer Beschwerdebegründung auf die vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2021 gegebene Begründung, macht sich diese zu Eigen und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Soweit die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wird, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt, die der Senat bei der nur teilweisen Zurückweisung der Beschwerde nach billigem Ermessen auf zwei Drittel ermäßigt.
Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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