Verwaltungsrecht

Beteiligung am Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung

Aktenzeichen  B 4 K 17.437

Datum:
17.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 47455
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b
AO § 44

 

Leitsatz

1. Ein Verstoß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) BayKAG i.V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO führt jedenfalls dann nicht zu einem durchgreifenden Formfehler, wenn der VA an den Empfangsbevollmächtigten weitergeleitet wurde. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter dem Gesichtspunkt der typisierenden Betrachtungsweise kann bei der Festsetzung von Herstellungsbeiträgen für Entwässerungseinrichtungen im Hinblick auf die je nach Dachneigung vorhandenen Dachschrägen von einer eingeschränkten Nutzbarkeit ausgebauter Dachgeschosse ausgegangen und deshalb eine pauschale Flächenreduzierung in Anknüpfung an das darunterliegende Geschoss vorgenommen werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Beitragsrecht erfasst außer der Schaffung von Aufenthaltsräumen noch weitere Arten von „Dachgeschossausbauten“, deren Nutzbarkeit den Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung erhöht, bspw. den Einbau einer Sauna, eines Hobby- oder Haushaltsraumes oder eines Fitnessraumes in das Dachgeschoss. Subjektive Ausbau- oder Nutzungsvorstellungen des Bauherrn sind nicht maßgeblich. Ebenso wenig ist entscheidend, ob durch typische bauliche Gestaltungen der spätere Ausbau von Aufenthaltsräumen gleichsam angelegt ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 08.05.2017, mit dem wegen eines Dachgeschossausbaus ein Herstellungsbeitrag für die gemeindliche Entwässerungsanlage nacherhoben wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1 Der Umstand, dass die Beklagte den Bescheid vom 08.05.2017 gegenüber dem Kläger bekanntgegeben hat und nicht gegenüber seinem im Verwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten, führt nicht zu einem durchgreifenden Formfehler. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) soll ein Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt. Somit ist hier ein Bekanntgabefehler anzunehmen, der aber durch Weiterleitung des Verwaltungsakts an den Empfangsbevollmächtigten (analog § 8 Verwaltungszustellungsgesetz) als geheilt gilt (vgl. Klein/Ratschow, 14. Aufl. 2018, AO § 122 Rn. 46 – 48). Eine solche Weiterleitung des Bescheids durch den Kläger an seinen Bevollmächtigten muss hier erfolgt sein, weil letzterer innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO rechtzeitig Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat.
1.2 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von der Beklagten öffentlich-rechtlich betriebene Entwässerungseinrichtung.
Die Beklagte hat von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 KAG durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 29.03.2016 Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.2.1 Die Vorgängersatzungen, die BGS-EWS vom 29.05.1987 und vom 02.08.2011, waren nichtig. Die BGS-EWS vom 29.05.1987 enthält in § 5 Abs. 3 eine unzulässige Regelung im Beitragsmaßstab, die die Heranziehungspflicht auf die Geschosse von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen beschränkt, die tatsächlich einen Bedarf an Schmutzwasserableitung auslösen. Da der durch den Anschluss erlangte Vorteil das gesamte Gebäude bzw. dessen gesamten selbständigen Gebäudeteil erfasst, verstößt diese Satzungsnorm gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und gegen den Gleichheitssatz und führt dazu, dass die Satzung insgesamt nichtig ist (BayVGH, U. v. 29.04.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl 2011, 240/241 Rn. 52; st. Rspr.).
Die BGS-EWS vom 02.08.2011 regelt in § 5 Abs. 2 Satz 3, dass Dachgeschosse mit 60% der ausgebauten Fläche herangezogen werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter dem Gesichtspunkt der typisierenden Betrachtungsweise im Hinblick auf die je nach Dachneigung vorhandenen Dachschrägen von einer eingeschränkten Nutzbarkeit ausgebauter Dachgeschosse ausgegangen und deshalb eine pauschale Flächenreduzierung in Anknüpfung an das darunterliegende Geschoss vorgenommen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 19.07.2001- 23 ZS 01.1376, juris; VG Bayreuth, B. v. 24.04.2001 – B 4 S 00.1302, juris). Eine solche „Anknüpfung an das darunterliegende Geschoss“ enthält § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS 2011 (anders als die nunmehr gültige Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS-EWS 2016) nicht. Es kamen damit auch ausgebaute Dachgeschosse in den Genuss der 60%-Reduzierung, bei denen etwa durch einen Kniestock die nicht nutzbaren Dachschrägen bereits abgeteilt und folglich eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der ausgebauten Geschossfläche gegeben war. Damit verstößt in solchen Fällen eine dennoch zugebilligte Reduzierung der Geschossfläche um 60% gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs, da sie je nach Ausführung des Dachgeschossausbaus eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von ausgebauten Dachgeschossen ermöglicht und zu einer Ungleichbehandlung führt.
1.2.2 Als Rechtsgrundlage für die Nacherhebung ist deshalb die BGS-EWS vom 29.03.2016 zugrunde zu legen, die diese Mängel nicht mehr enthält.
Laut § 5 Abs. 2 S. 4 der BGS/EBS 2016 wird für die Berechnung der Dachgeschossfläche 60% der Fläche des darunterliegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gegen diese Regelung bestehen keine satzungsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 19.07.2001 – a.a.O.).
Soweit für den Spitzboden bestritten wird, dass es sich um eine „ausgebaute“ Dachgeschossfläche handelt, teilt das Gericht diese Auffassung aufgrund der vorgelegten Fotos und der Angaben der Miteigentümerin und Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht.
Weil Dachgeschosse normalerweise Nebenräume ohne Entwässerungsbedarf sind und erst durch den Ausbau eine vorteilsbedeutsame Nutzungsmöglichkeit erhalten können, ist entscheidend, ob unter objektiven Gesichtspunkten der Ausbau des Dachgeschosses eine Nutzbarkeit schafft, welche den Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung erhöht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 KAG). Das Dachgeschoss muss sich in seinem gegenwärtigen Zustand über das normale Maß einer Speichernutzung hinaus objektiv für eine Nutzung eignen, die den Vorteil aus der gemeindlichen Einrichtung erhöht (BayVGH, B. v. 09.06.2015, 20 B 15.200, juris Rn. 19 m. w. N.). Das Beitragsrecht erfasst außer der Schaffung von Aufenthaltsräumen noch weitere Arten von „Dachgeschossausbauten“, deren Nutzbarkeit den Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung erhöht, beispielsweise den Einbau einer Sauna, eines Hobby- oder Haushaltsraumes oder eines Fitnessraumes in das Dachgeschoss. Subjektive Ausbau- oder Nutzungsvorstellungen des Bauherrn sind nicht maßgeblich, ebenso wenig ist entscheidend, ob durch typische bauliche Gestaltungen der spätere Ausbau von Aufenthaltsräumen gleichsam angelegt ist (BayVGH, U. v. 18.10.1996, 23 B 95.3447, juris Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Einbeziehung einer Dachgeschossfläche in die Herstellungsbeitragsberechnung nicht darauf an, ob ein Dachraum baurechtlich als Vollgeschoss gilt oder ob dort Aufenthaltsräume untergebracht werden können (vgl. BayVGH, U. v. 09.07.2009 – 20 BV 09.453 und vom 08.03.2006 – 23 B 05.2340 – beide in juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Spitzboden in einer Weise ausgebaut, dass er sich für eine Nutzung eignet, die den Vorteil aus der gemeindlichen Einrichtung erhöht. Er ist durch eine stabile Holztreppe von 80 cm Breite vom darunterliegenden Geschoss mühelos erreichbar, verfügt über zwei durch den Flur getrennte Räume, die durch maßgefertigte Holztüren verschließbar sind. Die Dachschrägen sind mit weiß gestrichenen oder tapezierten Platten versehen. Auf den Böden ist Laminat verlegt. Die Beleuchtung erfolgt über die jeweiligen mit Gardinen versehenen Giebelfenster und durch in die Holzdecke versenkte Deckenstrahler. Steckdosen sind vorhanden und ermöglichen die Beheizung der Räume mit einem mobilen Elektroheizkörper. Auf dem Foto Nr. 3 (Bl. 90 der Gerichtsakte) ist der sauber verputzte, weiß gestrichene Kamin und ein in die Dachschräge eingepasstes maßgefertigtes Regal mit zwei Schubläden zu sehen. Alles in allem erweckt der Ausbauzustand der Räume trotz der nur auf einem Mittelstreifen von ca. 1,5 m Breite gegebenen Stehhöhe den Eindruck von Wohnlichkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob die derzeitige Mieterin die Räume zu Wohn- oder nur zu Abstellzwecken nutzt. Es kommt auf die objektive Nutzbarkeit an. Damit stellt auch der Spitzboden eine beitragspflichtige Geschossfläche dar.
1.2.3 Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der nachzuerhebenden Flächen für das Dachgeschoss und den Spitzboden entspricht hinsichtlich des Spitzbodens nicht § 5 Abs. 2 Satz 4 der BGS/EBS 2016. Bei der Dachgeschossfläche von 10,10 m x 15,10 m x 60% ergibt sich eine anzusetzende Fläche von 91,5 m². Der darüberliegende Spitzboden wäre mit 91,5 m² x 60% = 54,9 m² anzusetzen gewesen. Damit hätte sich eine Nacherhebung für 146,4 m² ergeben (statt 128 m²). Diese Begünstigung stellt jedenfalls keine Rechtsverletzung für den Kläger dar. Die angesetzten Maße wurden von Klägerseite zwar bestritten, aber nicht widerlegt. Die mit Schriftsatz vom 22.08.2018 vorgelegte Wohnflächenberechnung ist nicht relevant. Der Beitragssatz beträgt laut § 6 Abs. 1 b) BGS-EWS 10,07 EUR/m².
Die Rüge der Klägerseite, der Beitragssatz sei nicht nachvollziehbar, entspricht nicht den Anforderungen an eine substantiierte Kalkulationsrüge und führt deshalb nicht zu einer gerichtlichen Ermittlungspflicht.
Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U. v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerfGE 116, 188; BayVGH, B. v. 02.08.2006 – 23 ZB 06.643 – juris).
1.2.4 Der Kläger wurde zu Recht als Beitragspflichtiger herangezogen (§ 4 BGS-EWS 2016). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gültigen Satzung (Bekanntmachung im Amtsblatt vom 06.10.2016) war er Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks. Da aufgrund der nichtigen Vorgängersatzungen die Beitragspflicht erst mit der BGS-EWS 2016 entstanden ist, kommt es nicht darauf an, dass der Voreigentümer den Dachgeschossausbau bereits 2005/06 vorgenommen (vgl. Bauantrag für Dachstuhlerrichtung vom 10.02.2005), die Beklagte aber entgegen seiner Mitwirkungspflicht (§ 16 BGS-EWS 1987) nicht davon verständigt hat. Auch als der zuständige Beitragssachbearbeiter der Beklagten im Jahr 2010 Kenntnis von dem Dachgeschossausbau erhalten hat, war die Beitragspflicht mangels gültiger Satzung noch nicht entstanden.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass nur der Kläger trotz des Miteigentums seiner Ehefrau zum Beitrag herangezogen wurde. Als Gesamtschuldner kann der Kläger allein auf den gesamten Beitrag in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts, in vorliegender beitragsrechtlicher Streitigkeit aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO. § 44 AO bestimmt, dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet, soweit nichts anderes bestimmt ist (entsprechend § 421 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Jeder Gesamtschuldner ist verpflichtet, die gesamte Leistung zu erbringen. Die Leistung muss jedoch nur einmal erbracht werden und die Zahlung durch einen Gesamtschuldner befreit die anderen insoweit von ihrer Verpflichtung (vgl. § 44 AO). Es ist dann Sache der Gesamtschuldner, in diesem Fall des Klägers und seiner Ehefrau, wie sie sich (zivilrechtlich) intern auseinandersetzen.
Die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern die Beklagte heranzieht, fällt in ihren Ermessensspielraum. Der Beklagten steht insoweit ein Auswahlermessen zu, das sehr weit ist und lediglich durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit begrenzt wird (BVerwG, U. v. 10.09.2015, Az. 4 C 3/14, juris Rn 17). Sie kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder auch aus finanziellen Gründen denjenigen auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen, der ihr am geeignetsten erscheint. Einer schriftlichen Begründung des Auswahlermessens im Bescheid bedarf es nicht (BVerwG, U. v. 22.01.1993, Az. 8 C 57/91, Rn. 22, juris; BayVGH, B. v. 28.06.1985, Az. 23 CS 84 A.1051, juris; Wuttig/Thiemet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand: April 2018, Teil III, Frage 14, 4.5). Da für den Kläger keine besonderen Gründe vorgetragen wurden, weshalb es ihm ausnahmsweise unzumutbar sein sollte, allein als Gesamtschuldner in Anspruch genommen zu werden und den Ausgleich im Innenverhältnis vorzunehmen, ist ein Verstoß gegen das Auswahlermessen und eine daraus resultierende Rechtsverletzung nicht ersichtlich.
1.2.5 Der Kläger kann sich nicht auf die vier Jahre umfassende Festsetzungsverjährungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb), 3. Spiegelstrich KAG berufen, da die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der BGS-EWS 2016 entstanden ist und der Beitragsbescheid vom 08.05.2017 innerhalb der laufenden Festsetzungsfrist ergangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG, § 170 Abs. 1 AO). Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG normierte Ausschlussfrist wurde ersichtlich nicht überschritten.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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